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Kommentar zu § 2 Abs. 2 AR-M (Lehrerregelung)
Vorbemerkung
Kirchliche und diakonische Schulen, die unter das Privatschulgesetz fallen, werden teilweise bis vollständig durch öffentliche Zuwendungen des Landes refinanziert, die den Bestimmungen der einschlägigen Zuwendungsrichtlinien unterworfen sind. Mit diesen Zuwendungsrichtlinien, die Bestandteil der Zuwendungsbescheide sind, nehmen die Zuwendungsempfänger die Verpflichtung auf sich, die Mitarbeiter der Einrichtung in der tariflichen Entlohnung nicht besser zu stellen, als die Mitarbeiter des Zuwendungsgebers (sog. Besserstellungsverbot).
Mit der Einführung der AR-M wurden die unter den Geltungsbereich dieser Bestimmung fallenden Körperschaften und Einrichtungen dem TVöD in der Fassung Bund unterworfen. Nachdem es für die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes keinen einheitlichen Flächentarifvertrag wie zu Zeiten des BAT mehr gibt, hat die Tarifgemeinschaft Deutscher Länder für seine Länder den TV-L mit den Gewerkschaften ausgehandelt. Nunmehr stehen TV-L und TVöD als zwei eigenständige Tarifwerke nebeneinander. Für das Land Baden-Württemberg als Zuwendungsgeber gilt nunmehr der TV-L und für unsere AR-M Anwender der TVöD.
TVL und TVöD weichen neben der wöchentlichen Arbeitszeit (39 Wochenstunden TVöD und 38,95 Wochenstunden TV-L), die allerdings wegen der Sonderregelung des § 44 TV-L für Beschäftigte als Lehrkräfte (s. Anlage 1) keine Anwendung findet, im Wesentlich durch unterschiedliche Jahressonderzahlungen und gesonderte Entgelttabellen voneinander ab. Die Jahressonderzahlungen betragen im TVöD für die Entgeltgruppen 9 - 12 80 v. H. und für die Entgeltgruppen 13 - 15 60 v. H. des durchschnittlichen Monatsentgelts und im TV-L für die Entgeltgruppen 12 und 13 50 v. H. und für die Entgeltgruppen 14 und 15 35 v. H. des durchschnittlichen Monatsentgelts. Außerdem gelten für Lehrkräfte die unter den Voraussetzungen des § 20 TVÜ-Länder (s. Anlage 2) abgesenkten Tabellenwerte.
Des Weiteren bleibt zu berücksichtigen, dass nach Nr. 8 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund Lehrkräfte des Bundes nicht überzuleiten gewesen und die bisherigen Bezüge als Abschlag fortzuzahlen gewesen wären.
Unter o. g. Gründen und dem Hintergrund, dass die tarifrechtlichen Bestimmungen im TVöD für die Lehrkräfte nicht ausreichend sind und im TV-L und dem Überleitungstarifvertrag der Länder sich weitergehende Regelungen für Lehrkräfte finden (z.B. Zuordnungstabellen für Lehrkräfte) ist es notwendig, die Lehrkräfte in den TV-L zu überführen. Ein weiterer Aspekt ist, dass ein Arbeitgeberwechsel zwischen kirchlichen und staatlichen Schulen des Landes wegen gleichen Tarifwerken erleichtert wird.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 Satz 1 wird geregelt, welche für das Land Baden-Württemberg geltenden Tarifverträge nach Maßgabe der AR-M Anwendung finden sollen. Der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung soll keine Anwendung finden, da unsere Regelung der AR-Entgeltumwandlung greifen soll. In Satz 2 wird ergänzend geregelt, dass die den TVöD und die weiteren nach Absatz 1 genannten Tarifverträge modifizierenden Arbeitsrechtsregelungen auch für die in Absatz 2 genannten Tarifverträge entsprechend Anwendung finden sollen. Damit ist gewährleistet, dass z. B. unsere Arbeitsrechtsregelungen zur Entgeltumwandlung und zur Fort- und Weiterbildung Anwendung finden.
Zu Absatz 3
Die Nachwirkungsregelung der Tarifverträge nach Absatz 3 für die Tarifverträge nach Absatz 1 ist auf die Tarifverträge nach Absatz 2 auszudehnen.
Zu den Übergangsbestimmungen, Absatz 1
Nachdem die Lehrkräfte Einmalzahlung nach dem Tarifvertrag über die Einmalzahlung des Bundes für die Jahre 2005, 2006 und 2007 erhalten haben, soll es hierbei verbleiben. Der Tarifvertrag für die Einmalzahlung wird deshalb in der Übergangsregelung ausgeschlossen.
Zu den Übergangsbestimmungen, Absatz 2
Die Überleitung der Lehrkräfte vom TVöD in den TV-L soll zum 1. November 2007 erfolgen. Bei den bis zu diesen Terminen zustehenden tariflichen Leistungen nach TVöD-/TVÜ-Bund verbleibt es.
Die Übergangsregelung sieht vor, dass die übergeleiteten Beschäftigten in einer individuellen Zwischenstufe nach TVöD-Bund den Stufenaufstieg im Oktober 2007 nach TVÜ-Bund noch erhalten und danach in den TV-L übergeleitet werden. Ein Stufenaufstieg nach TVÜ-Länder zum 1. November 2008 ist nicht vorzunehmen. Ab November 2007 sind damit auch die besonderen Vorschriften für Lehrkräfte zu den Entgelttabellen nach § 20 TVÜ-Länder zu beachten. Die pauschale Ausschüttung der zweiten Rate des Leistungsentgelts im November 2007 entsprechend unserer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung ist durch die Regelung des neuen § 2 Abs. 2 Satz 2 AR-M gewährleistet.
Die Besitzstände für Kinder werden nach den Bestimmungen des TVÜ-Länder erfüllt, mit der Wirkung, dass. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bis zum 31. Oktober begründet war für bis zum 31. Dezember 2006 geborene Kinder die Besitzstandszulage für den kinderbezogene Ortszuschlagsanteil erhalten.