vom 1. Januar
2002, |
§ 1 Anwendung tariflicher Bestimmungen
§ 1a Anwendung der AVR
Abschnitt I Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zum BAT
§ 2 Zu § 2 BAT - Sonderregelungen
§ 3 Zu § 3 BAT - Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 3a Zu § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 BAT - regelmäßige
Arbeitszeit
§ 3b zu § 15b BAT - Teilzeitbeschäftigung
§ 4 Zu § 19 - Beschäftigungszeit
§ 4 a Zu § 20 BAT - Dienstzeit
§ 5 Zu § 22 Abs. 1 BAT - Eingruppierung
§ 5a Zu § 23 a BAT - Bewährungsaufstieg
§ 5b Zu § 23 b - Fallgruppenaufstieg
§ 5c Zu § 26 BAT - Bestandteile der Vergütung
- Einzelvergütung,
Jahresvergütung, Pauschalbesteuerung nach § 40 a EStG
§ 5d Zu
§ 27 - Grundvergütung - Abschnitt A
§ 6 Zu
§ 29 BAT - Ortszuschlag
§ 6 a
Zu § 33 a BAT - Wechselschicht- und Schichtzulagen
§ 6 b
Zu § 36 BAT - Berechnung und Auszahlung der Bezüge, Vorschüsse
§ 7 Zu
§ 39 - Jubiläumszuwendung
§ 8 An
die Stelle des § 46 BAT - Zusätzliche Alters und Hinterbliebenenversorgung
- tritt folgende Bestimmung:
§ 8 a
Zu § 47 Abs. 6 BAT - Erholungsurlaub
§ 8 b
Zu § 52 BAT – Arbeitsbefreiung
§ 8 c Zu §
53 BAT – Ordentliche Kündigung
§ 8 d Zu § 60 Abs. 2 BAT - Weiterbeschäftigung
§ 8 e Zu §
70 BAT - Ausschlußfrist
§ 8 f Zu §
71 BAT – Übergangsregelung für die Zahlung von Krankenbezügen
Abschnitt II Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zu anderen Tarifverträgen
§ 9 Zum
Praktikanten-Tarifvertrag für Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes
§ 9a Beihilfen
§ 10 Schülerinnen / Schüler
der Altenpflege / Altenpflegehilfe
§ 11 Zu
den Tarifverträgen über eine Zuwendung und ein Urlaubsgeld für
Angestellte, Auszubildende, Praktikanten usw.
§ 12 Zum
Tarifvertrag zur Neufassung der Anlage 1 b zum BAT (Angestellte im Pflegedienst)
§ 13 Zum
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte
§ 14 Zu
§ 16 Tarifvertrag Altersversorgung-ATV und ATV-K - Versteuerung der Umlage -
§ 15 Zum Tarifvertrag
über Zulagen an Angestellte (ab 1. Juli 2000)
§
16 Zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)
Abschnitt III Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zu anderen Rechtsvorschriften
Anlage zu §
1 Abs. 2a AR-Ang
Übergangsbestimmungen
Anlage zu § 5 AR-Ang
Anlage KiMu
zu § 5c Abs. 2 AR-Ang
Übergangsregelungen
der AR 3/2002
(1) Auf die Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, kirchlichen Stiftungen sowie ihrer Einrichtungen und Anstalten finden der Bundes- Angestellten-Tarifvertrag vom 23.02.1961 (BAT) in der für die Angestellten von Bund und Ländern jeweils geltenden Fassung, die dazu abgeschlossenen Vergütungstarifverträge und die sonstigen für Angestellte des Landes Baden- Württemberg geltenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung, soweit nicht
a) durch die Arbeitsrechtsregelung Nr. 2/84 über das Dienstverhältnis der kirchlichen Mitarbeiter im Bereich der Landeskirche und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden (AR-DV) vom 06.04.1984 (GVBl. S. 93) in der jeweiligen Fassung und
b) durch diese und andere Arbeitsrechtsregelungen etwas anderes bestimmt wird.
Entsprechendes gilt für die zu ihrer Ausbildung beschäftigten Mitarbeiter hinsichtlich der für Auszubildende und Praktikanten geltenden Tarifverträge.
(2) Wird einer der in Absatz 1 genannten Tarifverträge gekündigt, gilt dieser weiter bis ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen wird oder die Arbeitsrechtliche Kommission eine Änderung beschließt.
(2a) Soweit keine Tarifregelung oder Arbeitsrechtsregelung besteht, finden die für das Land Baden-Württemberg geltenden und in der Anlage aufgeführten Regelungen entsprechend Anwendung.
(3) Diese Arbeitsrechtsregelung findet auch beim Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden und seinen Mitgliedseinrichtungen im Rahmen seiner Satzung Anwendung.
(4) Wird in den in Absatz 1 genannten Tarifverträgen auf frühere oder zukünftige Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisse im öffentlichen Dienst abgestellt, sind entsprechende Zeiten bei kirchlichen und diakonischen Rechtsträgern unabhängig von deren Rechtsform und dem von diesen angewandten Arbeitsrecht zu berücksichtigen. Kirchliche und Diakonische Rechtsträger im Sinne des Satzes 1 sind:
(5) Zeiten, die bei einem sonstigen
Mitglied eines Verbandes der Freien Wohlfahrtspflege verbracht wurden, können
in entsprechender Anwendung von Absatz 4 berücksichtigt werden.
Anmerkung zu Absatz 5:
Sonstige Mitglieder des Verbandes der Freien Wohlfahrtspflege sind am 1. Januar
1996:
Auf diejenigen Einrichtungen, die nach Maßgabe der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden Arbeitsverträge auf der Grundlage der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD abschließen, findet die Arbeitsrechtsregelung über die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AR-AVR) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(1) Zusätzlich, ergänzend bzw. abweichend gelten für
in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Sonderregelungen Buchstabe a bis z der Anlage 2 zum BAT gelten mit folgenden Zusätzen, Abweichungen bzw. Ergänzungen:
(1) Der BAT gilt nicht für Personen, die lediglich aus erzieherischen, therapeutischen oder karitativen Gründen beschäftigt werden, wenn dies vor oder spätestens mit der Aufnahme der Beschäftigung schriftlich vereinbart worden ist, sowie leistungsbehinderte Personen, die in besonders für sie eingerichteten Werkstätten beschäftigt werden.
=>
zum BAT, § 15
=>
zur Sonderregelung SR 2l I für Lehrkräfte
(1) Soweit die Art des Dienstes
oder betriebliche Gründe dies erfordern, kann durch Dienstvereinbarung
eine Arbeitszeit von durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich vereinbart
werden.
(2) In der Dienstvereinbarung ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr festzulegen, in dem Arbeitsstunden, die über die in § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT bestimmte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet wurden, durch arbeitsfreie Zeit auszugleichen sind. Bei der Festlegung der Ausgleichszeiten sind die Wünsche des Mitarbeiters zu berücksichtigen, soweit dienstliche Belange nicht entgegen stehen. Die arbeitsfreie Zeit bleibt bei der Berechnung des Erholungsurlaubes nach § 48 Abs. 4 Unterabs. 3 BAT unberücksichtigt.
Ergänzend zu § 15b BAT gilt:
Die Regelungen für vollbeschäftigte Angestellte finden auch auf Teilzeitbeschäftigte
sinngemäß Anwendung.
Anzurechnen sind auch Zeiten, die vor dem 1. Januar 2002 im Arbeitsverhältnis in einer Tätigkeit im Sinne von § 3 Buchst. n BAT in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung zurückgelegt wurden.
=> zur Sonderregelung SR 2l I für Lehrkräfte
Anzurechnen sind auch Zeiten, die vor dem 1. Januar 2002 in einer Tätigkeit im Sinne von § 3 Buchst. n BAT in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung im Angestelltenverhältnis/Arbeiterverhältnis zurückgelegt wurden, wenn die weiteren in § 20 Absatz 2 und 3 BAT festgelegten Voraussetzungen zutreffen.
(1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung des BAT (Anlage 1 a und 1 b zum BAT), soweit im Folgenden und im Vergütungsgruppenplan für kirchliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (Anlage zu § 5 dieser Arbeitsrechtsregelung) nichts anderes bestimmt ist.
(2) Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Landeskirche in Baden im Angestelltenver-hältnis sind in der Vergütungsgruppe IIa BAT eingruppiert. Hieraus erfolgt auf Stellen des gemeindlichen Pfarrdienstes und im Religionsunterricht nach elfjähriger Bewährung Höher-gruppierung in Vergütungsgruppe Ib BAT.
(3) Pfarrerinnen und Pfarrer wie Absatz 2 Satz 1 auf Stellen nach der Verordnung über die Besoldung landeskirchlicher Pfarrerinnen und Pfarrer mit herausgehobenen Funktionen vom 26. August 1993 (GVBl. S. 125) in der jeweils geltenden Fassung sind, sofern nicht ein spe-zieller Einzelgruppenplan Anwendung findet, in Vergütungsgruppe Ib BAT eingruppiert. Hier-aus erfolgt nach sechsjähriger Bewährung Höhergruppierung in Vergütungsgruppe Ia BAT, sofern die Stelle in der genannten Verordnung mit A 15 BBO ausgewiesen ist, und nach wei-terer vierjähriger Bewährung Höhergruppierung in Vergütungsgruppe I, sofern die Stelle mit A 16 BBO ausgewiesen ist.
(4) Die Regelungen des Absatzes 3 gelten entsprechend hinsichtlich der Eingruppierung von Angestellten, die nicht Pfarrerinnen oder Pfarrer sind, denen aber Stellen im Sinne des vorstehenden Absatzes 3 übertragen wurden.
(1) Ergänzend zu § 23a Satz 2 Nr. 3 gilt:
Zeiten einer Bewährung in vergleichbaren Aufgabenfeldern mit mindestens
gleichwertigen Tätigkeitsmerkmalen außerhalb des Geltungsbereichs
des BAT können auf die vorgeschriebene Bewährungszeit angerechnet
werden, wenn sie für die Einstellung ausschlaggebend waren und für
die übertragene Tätigkeit förderlich sind.
(2) § 23 a Satz 2 Nr. 6 Satz 1 BAT gilt auch für Zeiten, die ein nicht vollbeschäftigter Angestellter im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage des BAT vor dem 1. Mai 1994 zurückgelegt hat.
(3) Ergänzend zu § 23 a Satz 2 Nr. 6 Satz 2 BAT gilt:
Bewährungszeiten in einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis
i.S. von § 3 Buchst. n BAT in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung
werden voll angerechnet.
Ergänzend zu § 23b gilt:
1. Wird im Rahmen von Tätigkeitsmerkmalen die Zurücklegung einer Zeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe oder auch Fallgruppe gefordert, werden auch Zeiten einer Beschäftigung nach den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Vergütungsgruppe in vergleichbaren Tätigkeiten angerechnet. Ferner werden auch Zeiten, für die die Zulage nach § 24 BAT zusteht, angerechnet.
2. Zeiten, die außerhalb des Geltungsbereichs des BAT in vergleichbaren Tätigkeiten abgeleistet wurden, können auf die Zurücklegung einer Zeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe oder auch Fallgruppe angerechnet werden, wenn sie für die Einstellung ausschlaggebend waren und für die übertragene Tätigkeit förderlich sind.
3. Neben § 23 a Satz 2 Nr. 6 BAT gilt auch § 5 a entsprechend.
Ergänzend zu § 26 BAT gilt:
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die
eine Monatsvergütung nicht erhalten können, oder
werden entsprechend den vereinbarungsgemäß geleisteten Arbeitsstunden
nach den im Vergütungstarifvertrag gemäß § 35 Abs. 3 UAbs.
1 BAT festgelegten Stundensätzen der für die Tätigkeit nach §
22 BAT i.V.m. § 5 AR-Ang maßgebenden Eingangsvergütungsgruppe
vergütet.
(1a) Für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vermindert sich die Stundenvergütung auf 85 v.H.
(2) Der Bemessung der Einzelvergütung der Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker
sind die pauschalen Zeitansätze nach Anlage KiMu
(Anlage zu § 5 c dieser Arbeitsrechtsregelung) zugrunde zu legen.
(3) Der Bemessung der Einzelvergütung für Religionslehrerinnen/Religionslehrerwerden einschließlich der Vorbereitungszeit als Arbeitszeit bei Unterrichtserteilung an
1. Grund- und Hauptschulen |
1,43 Stunden |
2. anderen Schulen |
1,48 Stunden |
für jede Unterrichtsstunde zugrunde gelegt
(4) Schülerinnen/Schüler bzw. Studentinnen/Studenten, die kurzfristig i.S. von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV beschäftigt werden, können anstelle der Stundenvergütung nach Absatz 1 die ortsübliche Vergütung, mindestens jedoch 60 v.H. der tariflichen Vergütung/Stundenvergütung nach Absatz 1 erhalten.
(5) Im übrigen finden der BAT und diese Arbeitsrechtsregelung für unter Absatz 1 fallenden Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter keine Anwendung. § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG – ist jedoch zu beachten.
(6) Jahresvergütung
(7) Bei einer pauschalen Besteuerung nach § 40 a EStG sind die abzuführende
pauschale Lohn- und Kirchenlohnsteuer sowie die weiteren Abgaben, deren Bemessungsgrundlage
die pauschale Lohnsteuer ist, von der Mitarbeiterin / dem Mitarbeiter zu tragen;
bei kurzfristiger Beschäftigung im Sinne von § 40 a Abs. 1 EStG jedoch
nur bis zu einem anteiligen Pauschalsteuersatz von 20%.
Auf schriftlichen Antrag
der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters ist bei Vorliegen der steuerrechtlichen
Voraussetzungen eine pauschale Besteuerung nach § 40 a EStG vorzunehmen.
ab 1. Juli 2003 - gültig bis 30. Juni 2006:
(8)
Ermöglichung von teilweisem Vergütungsverzicht bei geringfügiger Beschäftigung.
Bei geringfügiger Beschäftigung i.S. von § 8 SGB IV können Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter - nach Belehrung über die rechtlichen Folgen in der Sozialversicherung und betrieblichen Altersversorgung - auf Teile der künftig zustehenden Vergütung verzichten, sofern die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter grundsätzlich über eine soziale Absicherung (Unterhaltsansprüche, Rentenansprüche, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, eigenes Vermögen) verfügen.
Der Vergütungsverzicht muss im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Die Vergütung darf 60% der zustehenden Vergütung, die zu bezeichnen ist, nicht unterschreiten.
Ein Vergütungsverzicht nach Unterabsatz 1 ist seitens der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters widerruflich. Ein Widerruf bezieht sich lediglich auf den Vergütungsverzicht als solchen und nicht auf das Arbeitsverhältnis im Übrigen. Die Widerrufsfrist beträgt 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Der Widerruf muss schriftlich erfolgen. Er entfaltet keine Rückwirkung.
Die erfolgte Belehrung nach Unterabsatz 1 ist im Arbeitsvertrag nachzuweisen.
=> zum BAT, § 27 Abschnitt A Abs.6
Ergänzend zu § 27 Abschnitt A Abs. 6 gilt:
Zeiten, in denen die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter bei einem kirchlichen oder
sonstigen öffentlichen Arbeitgeber in einer Tätigkeit i.S. von §
3 Buchst. n BAT in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung beschäftigt
war, gelten als Zeiten im öffentlichen Dienst.
(1) Steht der Ehegatte der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters oder die andere Person, die neben der Mitrarbeiterin / dem Mitarbeiter für das Kind Anspruch auf Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen hat, im kirchlichen Dienst oder ist der Ehegatte oder die andere Person aufgrund einer Tätigkeit im kirchlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt, finden die Bestimmungen über die Anspruchskonkurrenz am ehegattenbezogenen und kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags uneingeschränkt und unabhängig davon Anwendung, ob es sich bei der Tätigkeit im kirchlichen Dienst um eine dem öffentlichen Dienst gleichstehende Tätigkeit i.S. des § 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 3 BAT handelt.
(2) Werden bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Ortszuschlag die Unterschiedsbeträge zwischen den Stufen des Ortszuschlags (ehegatten- und kinderbezogener Bestandteil) von anderer Seite ohne Berücksichtigung des § 29 Abs. 5 und 6 BAT oder vergleichbarer Vorschriften gezahlt, so wird Ortszuschlag nur bis zu dem Betrag gezahlt, der den Berechtigten bei gleichzeitiger Tätigkeit im nichtkirchlichen öffentlichen Dienst zustehen würde.
(3) Absatz 2 gilt nicht für den kinderbezogenen Ortszuschlagsanteil eines ledigen oder geschiedenen Angestellten sowie eines Angestellten, dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er die Kinder nicht nur vorübergehend in seine Wohnung aufgenommen hat und für sie das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz erhält. Absatz 2 gilt ferner nicht, wenn ein solcher Angestellter heiratet und der Ehegatte weder im sonstigen öffentlichen Dienst steht noch aufgrund einer Tätigkeit im sonstigen öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist.§ 34 BAT findet Anwendung.
(4) Steht dem Ehegatten eine freie Dienstwohnung zur Verfügung, findet § 29 Abschnitt B Absatz 5 bis 7 BAT mit der Maßgabe Anwendung, daß die freie Dienstwohnung der Gewährung eines Ortszuschlags unabhängig vom Kindergeldbezug bis zur Stufe 4 (einschließlich halbem Ehegattenbestandteil) gleichsteht.
(5) Sind beide Ehegatten im Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung beschäftigt, wird abweichend von § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen Stufe 1 und 2 des Ortszuschlages auch dann gezahlt, wenn keiner der Ehegatten vollbeschäftigt ist oder beide Ehegatten nicht mindestens mit der Hälfte der allgemeinen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind. Erreicht in diesem Fall der gemeinsame Beschäftigungsgrad beider Ehegatten nicht mindestens die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit, vermindert sich der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und 2 des Ortszuschlags in dem Verhältnis, in dem der Gesamtbeschäftigungsumfang beider Ehegatten zur durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht. Ist nur ein Ehegatte im Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung beschäftigt, so ist dieser so zu stellen, als würden beide Ehegatten unter den Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung fallen.
(6) Ist neben der Mitarbeiterin / dem Mitarbeiter auch die andere Person, der für das Kind Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zusteht, im Geltungsbereich der Arbeitsrechtsregelung beschäftigt, ist abweichend von § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag auch dann voll zu zahlen, wenn keiner der Anspruchsberechtigten vollbeschäftigt ist oder die Anspruchsberechtigten jeweils nicht mit mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind. Erreicht in diesem Fall der gemeinsame Beschäftigungsgrad der Anspruchsberechtigten nicht mindestens die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit, vermindert sich der Unterschiedsbetrag in dem Verhältnis, in dem der Gesamtbeschäftigungsgrad beider Ehegatten zur durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht. Ist nur ein Anspruchsberechtigter im Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung beschäftigt, so ist dieser so zu stellen, als würden beide Anspruchsberechtigten unter den Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung fallen.
gültig ab 1. August 2004
tritt für die
am 31. Juli 2004 bestehenden Arbeitsverhältnisse erst am 1. Januar 2005 in Kraft:
(7) Die Bestimmungen über die Anspruchskonkurrenz am ehegattenbezogenen und
kinderbezogenen Anteil am Ortszuschlag finden auch Anwendung, wenn der Mitarbeiterin/dem
Mitarbeiter aus mehreren Rechtsverhältnissen ein Anspruch auf Ortszuschlag oder
entsprechende Leistung wesentlich gleichen Inhalts in Höhe der Stufe 2 oder
einer der folgenden Stufen zusteht (Insichkonkurrenz). Ansprüche auf den ehegattenbezogenen
und kinderbezogenen Anteil am Ortszuschlag aus dem Rechtsverhältnis mit dem
höchsten Beschäftigungsumfang, das in Anspruchskonkurrenz zum Ehegatten bzw.
der anderen Person steht, gehen vor. Danach sind die Ansprüche aus den weiteren
Rechtsverhältnisse mit Anspruch auf Ortszuschlag in der Rangfolge der Höhe ihres
Beschäftigungsumfangs zu beurteilen. Bei gleich hohem Beschäftigungsumfang ist
das am längsten bestehende Rechtsverhältnis vorzuziehen.
gültig ab 28. September 2005
(8) Ein Anspruch auf
Ortszuschlag der Stufe 2 (Ehegatten bezogener Anteil), der in Konkurrenz steht
zu einem Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 eines Anspruchsberechtigten,
dessen Arbeitsverhältnis sich bisher nach BAT und nach dem 30.09.2005 sich nach
einem Tarifvertrag richtet, der eine Zahlung des Ehegatten bezogenen Anteils
am Ortszuschlag nicht vorsieht, wird, solange die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen,
nach bisheriger Rechtslage weitergewährt. Weitergehende Ansprüche auf Ortszuschlag
sind ausgeschlossen (fiktive Konkurrenzsituation). Gleiches gilt für einen nach
dem 30.09.2005 entstehenden Anspruch auf Zahlung des Ortszuschlags der Stufe
2.
Zulage nach Absatz 2 ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch bei Arbeit mit "Arbeitsunterbrechung" (geteilter Dienst) zu zahlen.
gültig bis 31. Dezember 2005:
Anstelle von § 36 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 gilt:
"Die Bezüge sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 16.
eines Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von dem Angestellten
eingerichteten Girokonto im Inland zu zahlen. Sie sind so rechtzeitig zu überweisen,
daß der Angestellte am Zahltag über sie verfügen kann. Fällt
der Zahltag auf einen Samstag, Sonntag oder auf einen Wochenfeiertag gilt der
nächste darauf folgende Werktag als Zahltag."
ab 1. Januar 2006 gilt:
(1) Protokollnotiz Nr. 3
zu § 36 BAT findet keine Anwendung.
(2) Ergänzend zu § 36 BAT gilt: Die Abtretung von Bezügen ist ausgeschlossen.
Ergänzend zu § 39 Abs. 1 Unterabsatz 2 gilt:
Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder Zeiten in
einem Ausbildungsverhältnis bei einem in § 1 Abs. 4 genannten Arbeitgeber
werden ohne Antrag angerechnet, sofern sie nicht vor einem Ausscheiden nach
§ 20 Abs. 3 BAT liegen.
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung), die der Arbeitgeber durch Versicherung bei einer Zusatzversorgungskasse sicherstellt. Die Zusatzversorgung bestimmt sich
a) für Angestellte, deren Arbeitgeber Beteiligter der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist, nach Maßgabe des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 (Altersversorgungstarifvertrag - ATV) in der jeweils geltenden Fassung,
b) für Angestellte, deren Arbeitgeber Mitglied der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden (KZVK Baden) oder der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK KVBW) ist, der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 (Altersvorsorge-TV-Kommunal/ATV-K).
Absätze (1a) und (1b) in Kraft ab 1. Januar 2005
(1a) Bei Angestellten, die in der betrieblichen Altersversorgung pflichtversichert sind und deren Arbeitgeber das Beteiligungsverhältnis zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) kündigt und Mitglied der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden (KZVK) wird, werden zur teilweisen Kompensation der Kosten des Arbeitgebers aus der Finanzierung der Gegenwertsforderung der VBL nach § 23 Abs. 2 der Satzung der VBL für die Zeit ab dem wirksamen Wechsel der Zusatzversorgungskasse bis zur Dauer von 15 Jahren die Bruttobezüge um 2 % - bei geringfügiger Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr.1 SGB IV um 1,4 % - gemindert. Satz 1 gilt auch für die Angestellten, deren Arbeitsverhältnis an einen anderen, nicht bei der VBL beteiligten Arbeitgeber übergegangen ist und deren bisherige Arbeitgeber zur Vermeidung einer Kündigung durch die VBL nach § 22 Abs. 3 der Satzung VBL sich verpflichtet, den anteiligen Gegenwert zu zahlen.
(1b) Die Angestellten, die durch einen Kassenwechsel des Arbeitgebers nach Abs. 1a bis zum Zeitpunkt des Kassenwechsels keine unverfallbare Anwartschaft auf Betriebsrente bei der VBL erwerben können, haben Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber den sich zum Zeitpunkt des Kassenwechsels ergebenden Anwartschaftswert auf Betriebsrente wertgleich durch eine entsprechende Beitragszahlung in eine bestehende freiwillige Versicherung bei der KZVK überträgt. Der Angestellte verpflichtet sich in diesem Fall, die Erstattung seiner Beiträge gegenüber der VBL nach § 44 der Satzung der VBL in Anspruch zu nehmen und diese Forderung an den Arbeitgeber abzutreten, der diese Beiträge zur wertgleichen Übertragung des nach Satz 1 genannten Anwartschaftswertes in eine bestehende freiwillige Versicherung bei der KZVK einzahlt.
(2) In Ergänzung zum Altersvorsorgeplan 2001 (Anlage 3 zum ATV/Anlage 5 zum ATV-K) haben Pflichtversicherte in der Zusatzversicherung gemäß § 1a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zum Aufbau einer freiwilligen zusätzlichen kapitalgedeckten Altersversorgung einen Anspruch auf Entgeltumwandlung bei der Anstalt/Kasse, bei der die betriebliche Altersversorgung durchgeführt wird, sofern diese die Entrichtung von eigenen Beiträgen im Rahmen der Entgeltumwandlung zulässt.
(3) Die Einzelheiten der Entgeltumwandlung werden in einer gesonderten Arbeitsrechtsregelung festgelegt.
=> zum
BAT, § 47 Abs.6
=> zur Sonderregelung SR
2l I für Lehrkräfte
Abweichend von § 47 Abs. 6 Satz 1 gilt für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
in Kindertagesstätten:
Der Erholungsurlaub wird grundsätzlich während der Schließzeiten
gewährt.
Ergänzend zu § 52 BAT Absatz 4 gilt:
Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Mitgliedern des Gesamtausschusses
und der Vorstände der nach § 7 ARRG an der Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen
Kommission beteiligten Verbände auf Anfordern des Gesamtausschusses bzw.
der Vorstände der Vereinigungen Arbeitsbefreiung bis zu sechs Werktagen
im Jahr unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26 BAT und § 5c
dieser Arbeitsrechtsregelung) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen
erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen
entgegenstehen.
Anstelle von § 53 Abs. 3 BAT gilt:
Nach einer Beschäftigungszeit (§ 19 BAT ohne die nach § 4 Abs. 2 AR-Ang angerechneten Zeiten einer Tätigkeit i.S. von § 3 Buchst. n BAT in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und ohne die nach § 72 Abschn. a Ziffer I BAT berücksichtigten Zeiten) von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des 40. Lebensjahres, ist die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter unkündbar.
Anstelle von § 60 Abs. 2 Satz 1 und 2 BAT gilt:
Der Angestellte, dessen Arbeitsvertrag nach Absatz 1 geendet hat, kann in einem jeweils auf höchstens drei Jahre befristeten Arbeitsverhältnis weiterbeschäftigt werden, wobei ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen ist. Auf dieses Arbeitsverhältnis finden die §§ 11, 40, 44, 46, 62 bis 64 BAT keine Anwendung. Dies gilt entsprechend auch für Angestellte, die nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres eingestellt werden.
Ergänzend zu § 70 BAT Satz 1 gilt:
Die Ausschlussfrist beträgt 12 Monate.
=> zum BAT,
§ 71
=> zur Sonderregelung SR
2l I für Lehrkräfte
Anstelle von § 71 gilt:
Für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis, die am
30. Juni 1994 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Juli
1994 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt anstelle des § 37
BAT für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses folgendes:
(1) Wird die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß sie/ihn
ein Verschulden trifft, erhält sie/er Krankenbezüge nach Maßgabe
der Absätze 2 bis 8.
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt
auch die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten,-
Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung
oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer
Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär durchgeführt
wird. Bei Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, die nicht Mitglied einer gesetzlichen
Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind,
gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Maßnahme der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist
und stationär in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt
ferner eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation
oder eines nicht rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft
eintritt.
Anmerkung zu Absatz 1:
Ein Verschulden im Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
(2) Die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter erhält bis zur Dauer von sechs
Wochen Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung, die ihr/ihm
zustehen würde, wenn sie/er Erholungsurlaub hätte.
Dieser Anspruch wird nicht dadurch berührt, daß der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit kündigt.
Das gleiche gilt, wenn die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis
aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigt, der die Mitarbeiterin
/ den Mitarbeiter zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist berechtigt.
Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der im Unterabsatz 1 genannten Frist
von sechs Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne daß
es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen
als den in Unterabsatz 2 bezeichneten Gründen, endet der Anspruch mit dem
Ende des Arbeitsverhältnisses.
(3) Nach Ablauf des nach Absatz 2 maßgebenden Zeitraumes erhält die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter für den Zeitraum, für den ihr/ihm Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuß. Dies gilt nicht,
(4) Der Krankengeldzuschuß wird nach einer Dienstzeit (§ 20) von mindestens
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.
Vollendet die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter während der Arbeitsunfähigkeit
die zu einer längeren Bezugsdauer berechtigende Dienstzeit, wird der Krankengeldzuschuß
so gezahlt, wie wenn die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter die längere Dienstzeit
bereits bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vollendet hätte.
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber
erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Berufkrankheit
verursacht ist, wird der Krankengeldzuschuß ohne Rücksicht auf die
Dienstzeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähikgeit
gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall
oder die Berufskrankheit anerkennt.
In den Fällen des Absatzes 1 Unterabsatz 2 wird die Zeit der Maßnahme
bis zu höchstens zwei Wochen nicht auf die Fristen des Unterabsatzes 1
angerechnet.
(5) Hat die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter nicht mindestens vier Wochen
wieder gearbeitet und wird sie/er aufgrund derselben Ursache erneut arbeitsunfähig,
werden Krankenbezüge nach Absätzen 2 und 3 insgesamt nur für
die nach Absatz 4 maßgebenden Zeiten gezahlt.
Hat die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter in einem Fall des Absatzes 4 Unterabsatz
3 die Arbeit vor Ablauf der Bezugsfrist von 26 Wochen wieder aufgenommen und
wird sie/er vor Ablauf von sechs Monaten aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder
derselben Berufskrankheit erneut arbeitsunfähig, wird der Ablauf der Bezugsfrist,
wenn dies für die Mitarbeiterin / den Mitarbeiter günstiger ist, um
die Zeit der Arbeitsfähigkeit hinausgeschoben.
Anmerkung zu Absatz 5 Unterabs. 1:
Auf die vier Wochen wird ein Erholungsurlaub (einschließlich eines etwaigen
Zusatzurlaubs) angerechnet, den die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter nach Arbeitsaufnahme
angetreten hat, weil dies im Urlaubsplan vorgesehen war oder der Arbeitgeber
dies verlangt hatte.
(6) Ein Krankengeldzuschuß wird nicht gezahlt
(7) Der Krankengeldzuschuß wird in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen dem Nettokrankengeld bzw. den entsprechenden Nettoleistungen eines
Sozialleistungsträgers und der Nettourlaubsvergütung gezahlt. Nettokrankengeld
ist das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. die entsprechende
Barleistung eines anderen Sozialleistungsträgers vermindert um die von
dem Sozialleistungsträger einbehaltenen Beitragsanteile des Krankengeldempfängers
zur gesetzlichen Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Nettourlaubsvergütung
ist die um die gesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubsvergütung (§
47 Abs. 2 BAT).
(8) Anspruch auf den Krankengeldzuschuß haben auch Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter,
die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind. Der Krankengeldzuschuß
wird in diesem Fall in Höhe der Urlaubsvergütung (§ 47 Abs. 2
BAT) bezahlt.
Anmerkung zu Abs. 8:
Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
sind krankengeldberechtigt. Auf sie findet deshalb Abs. 7 Anwendung. Von Absatz
8 werden nur krankenversicherungsfreie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter erfaßt,
die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen Krankheit versichert
sind.
(9) Die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter kann die Anwendung des § 37 BAT beantragen. Der Antrag kann nicht widerrufen werden.
(10) Diese Übergangsregelung gilt nicht für Angestellte, die am 30. Juni 1994 in einem Arbeitsverhältnis auf Grundlage der AR-N gestanden haben.
(1) Praktikanten für die Berufe der Haus- und Familienpflegerin sowie
der Dorfhelferin erhalten eine monatliche Vergütung wie Praktikanten für
den Beruf der Kinderpflegerin.
Praktikanten für den Beruf der Altenpflegerin / des Altenpflegers
sowie des Heilerziehungspflegers mit Vollzeitausbildung erhalten eine monatliche
Vergütung wie Praktikanten für den Beruf des Erziehers.
(2) Im übrigen findet der Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen
der Praktikanten (Praktikantinnen) für Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes
vom 22.03.1991 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.
(1) Der gekündigte Tarifvertrag über die Gewährung von Beihilfen
an Angestellte, Lehrlinge und Anlernlinge des Landes vom 26. Mai 1964 wird mit
Wirkung vom 1. Juli 1998 nicht mehr angewandt.
(2) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 1998 in einem
Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen, das am 1. Juli 1998 zu demselben
Arbeitgeber fortbesteht, findet der Tarifvertrag weiterhin Anwendung. Satz 1
gilt nicht für Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter, die am 30. Juni 1998 in einem
Arbeitsverhältnis auf Grundlage der AR-N bzw. AR-G gestanden haben.
(1) Das Rechtsverhältnis einschließlich Ausbildungsvergütung, Zuwendung und Urlaubsgeld für Auszubildende der Altenpflege oder Altenpflegehilfe i. S. der geltenden Ausbildungsbestimmungen richtet sich sinngemäß nach den für die Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, geltenden Tarifverträgen des BAT. Auszubildende der Altenpflegehilfe erhalten eine Ausbildungsvergütung in Höhe des für Schülerinnen / Schüler der Krankenpflegehilfe jeweils maßgebenden Betrages.
(2) Werden die Rechtsverhältnisse der Auszubildenden für Altenpflege oder Altenpflegehilfe durch Anschlußtarifvertrag zum BAT geregelt, findet dieser Tarifvertrag Anwendung. Gleichzeitig treten diese Bestimmungen dann außer Kraft.
(siehe auch: Übergangsbestimmungen zur AR 3/2002)
Wird in den nach § 1 dieser Arbeitsrechtsregelung entsprechend anzuwendenden Tarifverträgen auf frühere oder künftige Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst abgestellt, so sind die Bestimmungen des § 1 Abs. 4 dieser Arbeitsrechtsregelung sinngemäß anzuwenden.
vom 30. Juni 1989
Der als Anlage zu § 5 AR-HAng mit Arbeitsrechtsregelung Nr. 5/87 vom 8. Mai 1987 (GVBl. S. 52) beschlossene Einzelgruppenplan 40 "Mitarbeiter im Pflegedienst in Alten- und Altenpflegeheimen und sonstigen Einrichtungen, in denen die betreuten Personen nicht ständig in ärztlicher Behandlung stehen", wird mit folgender Maßgabe aufgehoben:
e) Pflegebedürftigen in Pflegestationen **) von Alten- und Pflegeheimen.
**) Als Pflegestation im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 (1) e) gelten Stationen in Alten- und Pflegeheimen, die eine besondere räumliche Einheit bilden und ihrer Lage, Größe und Ausstattung nach für Pflegestufen "erhöht pflegebedürftig" und "schwer pflegebedürftig" vorgesehen sind. Die Größe der Pflegestationen bestimmt sich nach den vorhandenen Plätzen die tatsächliche - stets schwankende - Belegung bleibt ohne Einfluß.
(1) § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für
Angestellte vom 12. Oktober 1973 in der jeweiligen Fassung:
"3. nicht in der Zeit vor dem 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres
aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet."
(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt für die Zuwendungstarifverträge für Ärzte im Praktikum, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Schülerinnen/Schüler nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes entsprechend.
Abweichend von § 16 Tarifvertrag Altersversorgung-ATV und ATV-K gilt:
Die auf die von der Zusatzversorgungseinrichtung erhobene Umlage entfallende
Lohn- und Kirchensteuer trägt der Dienstgeber bis zu einer Umlage von €
146,00 monatlich unter Ausschöpfung des Jahresbetrages, solange die rechtliche
Möglichkeit zur Pauschalierung dieser Steuern besteht.
Die allgemeine Zulage nach § 2 Abs. 2 Buchstabe b des Tarifvertrags
über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 i. d. F. des Änderungstarifvertrages
Nr. 16 vom 5. Mai 1998 erhalten neben den in der Protokollnotitz 2 zu §
2 dieses Tarifvertrages aufgeführten Angestellten, die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter,
die nach folgenden Tätigkeitsmerkmalen des Vergütungsgruppenplans
für die kirchlichen Mitarbeiter (Anlage zu § 5 AR-Ang) eingruppiert
sind:
Einzelgruppenplan 06 Fallgruppe 10,
Einzelgruppenplan 10 Fallgruppe 9,
Einzelgruppenplan 11 Fallgruppe 3,
Einzelgruppenplan 20c Fallgruppe 8,
Einzelgruppenplan 21 Fallgruppe 15,
Einzelgruppenplan 23 Fallgruppen 12 und 13,
Einzelgruppenplan 24 Fallgruppe 6,
Einzelgruppenplan 25 Fallgruppe 10,
Einzelgruppenplan 27 Fallgruppen 12 und 13,
Einzelgruppenplan 30 Fallgruppe 19
Einzelgruppenplan 62 Fallgruppe 7.
Übergangsbestimmungen zum § 15:
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Vb BAT, denen aufgrund
der bisherigen Handhabung zum 30. Juni 2000 die höhere allgemeine Zulage
nach § 2 Abs. 2 Buchst. c des Tarifvertrages über die Zulagen an Angestellte
gezahlt wurde und deren Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber zum
1. Juli 2000 fortbesteht, wird diese Zulage in der jeweiligen Höhe für
die Dauer des Arbeitsverhältnisses weitergewährt.
Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 30. Juni 2000, in der jeweils geltenden Fassung wird wie folgt ergänzt:
(1) Der Anspruch nach § 8 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit auf die Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 4 und 5 in den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht für die unter den § 8 Buchst. e AR-Ang fallenden Angestellten auch für die Zeit des fiktiven Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nach § 71 BAT.
(2) Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung tritt die Verlängerung der Arbeitsphase nach § 8 Abs. 2 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit für die unter § 8 e AR-Ang fallenden Angestellten für die Zeit des fiktiven Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nach § 71 BAT nicht ein.
A Erweiterung des Geltungsbereichs des BAT zum 1. April 1991 - Umstellung
von AR-NAng -
(1) Ausgleichszulage:
Angestellte, die bis zum 31. März 1991 auf der Grundlage der AR-NAng angestellt
waren und deren Arbeitsverhältnis sich infolge Ausweitung des Geltungsbereichs
des BAT durch den 66. Änderungstarifvertrag vom 24. April 1991 ab 1. April
1991 auf der Grundlage der AR-HAng nach dem BAT richtet, erhalten ab dem genannten
Zeitpunkt eine aufzehrbare Ausgleichszulage. Die Ausgleichszulage ergibt sich
aus der Differenz zwischen der für den Monat März 1991 und dem Monat
April 1991 zustehenden Monatsvergütung. Die Ausgleichszulage ist gesamtversorgungsfähig
und zuwendungswirksam. Nach dem 1. April 1991 eintretende bzw. eingetretene
Vergütungserhöhungen allgemeiner oder persönlicher Art sind voll
auf die Ausgleichszulage anzurechnen.
(2) Zu Artikel 1 Nr. 9 - Ausgleichszulage Ortszuschlag:
Angestellte, die am 31. Dezember 1992 in einem Arbeitsverhältnis stehen,
das am 1.Januar 1993 zu demselben Arbeitgeber fortbesteht, erhalten eine aufzehrbare
Ausgleichszulage. Die Ausgleichszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen
dem für den Monat Dezember 1992 und dem Monat Januar 1993 ohne Änderung
der persönlichen Verhältnisse zustehenden Ortszuschlag. Die Ausgleichszulage
ist gesamtversorgungsfähig und zuwendungswirksam. Auf diese Ausgleichszulage
werden nach dem 1. Januar 1993 eintretende Vergütungserhöhungen allgemeiner
oder persönlicher Art zur Hälfte angerechnet.
(3) Zu Artikel 1 Nr. 4, 5, 6, 7, 8 und 11 - Anrechnung von Zeiten:
Bei Angestellten, die am 31. Dezember 1992 in einem Arbeitsverhältnis
stehen, das am 1. Januar 1993 zu demselben Arbeitgeber fortbesteht, werden die
vor dem 1.Januar 1993 zurückgelegten Zeiten so berücksichtigt, wie
sie zu berücksichtigen wären, wenn diese Arbeitsrechtsregelung bereits
seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.
(1) Mitarbeiterinnen /Mitarbeiter, die bis zum 31. Dezember 2001 auf der Grundlage der AR-G angestellt waren und deren Vergütung/Lohn sich durch die Übernahme in das Arbeitsverhältnis auf Grundlage des BAT bzw. des MTArb vermindert, erhalten zur Wahrung des Besitzstandes eine aufzehrbare Ausgleichszulage. Die Ausgleichszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen der für den Monat Dezember 2001 nach der AR-G zustehenden Vergütung und der für den Monat Januar 2002 nach dem BAT zustehenden Monatsvergütung bzw. nach dem MTArb zustehenden Monatslohn. Die Ausgleichszulage ist zuwendungswirksam, jedoch nicht gesamtversorgungsfähig.
(2) Nach dem 1. Januar 2002 eingetretene bzw. eintretende Vergütungserhöhungen allgemeiner oder persönlicher Art sind voll auf die Ausgleichszulage anzurechnen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse zwischen dem 1. Januar 2002 und dem Tag der Veröffentlichung dieser Arbeitsrechtsregelung auf der Grundlage der Arbeitsrechtsregelung für geringfügig Beschäftigte (AR-G) begründet worden sind.
(1) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
(2) Soweit Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Arbeitsrechtsregelung günstiger eingruppiert sind oder eine höhere Ausbisldungsvergütung erhalten, bleibt diese Eingruppierung bzw. Vergütungszahlung durch diese Arbeitsrechtsregelung unberührt.
vom 3. Mai 1973 (GVBl. S. 49),
zuletzt geändert am 14.
September 2005 (GVBl. S. __)
Vorbemerkung
Anlage KiMu zu § 5c Abs. 2 AR-Ang |
|
Bei Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusikern werden hierbei folgende pauschale Zeitansätze (Deputatsstunden) zugrunde gelegt:
1. |
für einen Hauptgottesdienst mit oder ohne Abendmahl |
1,75 Std., |
2. |
für Hauptgottesdienste mit oder ohne Abendmahl am selben Tag mit denselben Liedern |
je 1,5 Std., |
3. |
für einen sonstigen Gottesdienst (zum Beispiel Frühgottesdienst, selbständiger Abendmahlsgottesdienst, Taufe, Trauung, Beerdigung) |
1,25 Std., |
4. |
für eine Abendmahlsfeier oder Taufe im Anschluss an einen Gottesdienst |
0,5 Std., |
5. |
für eine Chorprobe: bei einer Dauer der Probe
bis zu 1,5 Std. |
2,0 Std., |
6. |
für eine Chorleitung im Gottesdienst |
1,0 Std., |
7. |
für eine Solistenbegleitung und Probe mit Solisten |
1,25 Std., |
8. |
für eine kirchenmusikalische Veranstaltung |
der tatsächliche Zeitbedarf unter Beachtung der Obergrenzen nach § 6 Abs. 2 |
Für jede Deputatsstunde werden einschließlich der Vorbereitungszeit 1,674 Stunden zugrunde gelegt.
Anlage KiMu zu § 5c Abs. 2 AR-Ang |
|
Bei Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusikern werden hierbei folgende pauschale Zeitansätze zugrunde gelegt:
I. Orgeldienste |
Std. |
|
1. |
für einen Hauptgottesdienst |
3,0 |
2. |
für einen Hauptgottesdienst mit Abendmahl oder Abendmahl im Anschluss |
3,25 |
3. |
für zwei Hauptgottesdienste mit den selben Liedern am selben Tag |
4,5 |
4. |
für zwei Hauptgottesdienste mit den selben Liedern am selben Tag, davon einer mit Abendmahl |
5,0 |
5. |
für zwei Hauptgottesdienste mit den selben Liedern am selben Tag, davon beide mit Abendmahl |
5,5 |
6. |
für sonstige Gottesdienste und Andachten, Orgeldienst je Kasualie |
2,25 |
7. |
für eine Solistenbegleitung mit Probe |
2,25 |
II. Chorleiterdienste für eine |
Std. |
|
8. |
Chorprobe bis 45 Min. Dauer |
2,25 |
9. |
Chorprobe bis 60 Min. Dauer |
3,0 |
10. |
Chorprobe bis 90 Min. Dauer |
3,75 |
11. |
Chorprobe bis 120 Min. Dauer |
5,0 |
12. |
Chorprobe bis 135 Min. Dauer |
5,5 |
13. |
Chorprobe bis 150 Min. Dauer |
6,0 |
14. |
Chorleitung im Gottesdienst mit kurzer vorheriger Probe |
1,75 |
15. |
Chorleitung im Gottesdienst mit vorheriger Probe über 60 Min. Dauer |
4,0 |
16. |
Chorleitung im Gottesdienst mit vorheriger Probe zusätzlich zu einer Organistenvergütung für diesen Gottesdienst |
1,5 |
III. |
Kirchenmusikalische Veranstaltungen (Kirchenkonzerte) werden nach dem tatsächlich erfolgten Zeitaufwand berechnet, soweit dieser nicht mit Chorproben abgerechnet werden kann. Dabei gelten die in § 5 Abs. 2 AR-AzKimu genannten Zeiten als Obergrenzen. Überschreitungen dieser Obergrenzen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Kirchengemeinderat nach Befürwortung durch die zuständige Bezirkskantorin oder den zuständigen Bezirkskantor. |
C Übergangsbestimmungen zur AR 3/2002
Soweit
Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Arbeitsrechtsregelung
günstiger eingruppiert sind oder eine höhere Ausbildungsvergütung erhalten,
bleibt diese Eingruppierung bzw. Vergütungszahlung durch diese Arbeitsrechtsregelung
unberührt.
(betrifft Epl. 21 Fallgruppe 11 Buchst. b, Epl. 21 Anmerkung 6
und § 10 AR-Ang)