Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
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Herzlichen Dank
Kommentar zu § 4 Nr. 1 Absatz 1a AR-M
1. Zunehmend kommen Personen im fortgeschrittenen Lebensalter in den Pfarrdienst. Gründe liegen z. B. darin, dass die Familienphase vorgezogen oder der Pfarrberuf erst nach einem anderen Berufsabschluss ergriffen wird, zunehmend auch gesundheitliche Probleme (Amtsarzt) etc.
Diese Personen werden in der Regel nicht in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Evangelischen Landeskirche in Baden übernommen, sondern sie erhalten einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag.
2. Bei der Einstellung/Übernahme von Pfarrern bzw. Beamten etc. in ein kirchliches/öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis wird das Landesrecht von Baden-Württemberg ergänzend herangezogen und sinngemäß angewendet.
In der landeskirchlichen Praxis wird eine Übernahme einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers in ein Pfarrdienst- oder Beamtenverhältnis nach Vollendung des 45. Lebensjahres grundsätzlich nicht vorgenommen.
3. Bis zum 31. Dezember 2005 fanden auf diese Arbeitsverhältnisse der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), die dazu abgeschlossenen Vergütungstarifverträge und die sonstigen allgemein für Angestellte des Landes Baden-Württemberg geltenden Tarifverträge in der nach Maßgabe der AR-HAng geltenden Fassung Anwendung. In den Arbeitsverträgen wurde zwar darauf hingewiesen, dass auf das Dienstverhältnis zum einen das Pfarrdienstgesetz Anwendung findet und zum anderen hinsichtlich Eingruppierung, Ortszuschlag und Dienstwohnung sinngemäß das Pfarrerbesoldungsgesetz. Jedoch erfolgte die Eingruppierung dieser Pfarrerinnen und Pfarrer nach BAT.
Nach der Umstellung des kirchlichen Arbeitsrechts auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ab 1. Januar 2006 finden auf die Pfarrerinnen und Pfarrer im Arbeitsverhältnis die durch Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) in Bezug genommenen tariflichen Bestimmungen, zur Zeit der TVöD (Bund) und die ergänzenden Tarifverträge, Anwendung, soweit sie nicht den Bestimmungen des Pfarrdienstrechts entgegenstehen.
Dabei bestimmt sich die Höhe des Entgelts nach dem Besoldungsrecht für Pfarrerinnen und Pfarrer bzw. Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare. (§ 4 Nr. 1 Abs. 1a Satz 3 AR-M)