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Kommentar zu § 26 TVöD
Europäischer Gerichtshof (EuGH): Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfällt bei Krankheit nicht
Sowohl das deutsche Bundesurlaubsgesetz als auch Tarifverträge und Arbeitsrechtsregelungen müssen sich in Zukunft anpassen:
Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und der meisten tarifvertraglichen und auch arbeitsrechtlichen Regelungen hat der EuGH am 20. Januar 2009 (verbundene Rechtssachen C-350/06 und C-520/06) entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht verfällt, wenn er wegen Krankheit weder im laufenden Urlaubsjahr noch in der gesetzlichen oder tarifvertraglichen bzw. arbeitsrechtlich geregelten Übertragungszeit wegen Krankheit nicht genommen werden konnte.
Künftig müssen Arbeitgeber ausscheidenden langjährig erkrankten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den angehäuften Jahresurlaub bei Ausscheiden (etwa in die Erwerbsminderungsrente) voll ausbezahlen.
Bisher verfielen solche Urlaubsansprüche auf Grund tariflicher, arbeitrechtlicher bzw. gesetzlicher Regelungen (Mindestarbeitsgesetz für Arbeitnehmer - Bundesurlaubsgesetz - BUrlG). Dieser Rechtsauffassung folgte der EuGH jedoch nicht. Nur wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, den Jahresurlaub zu nehmen, könne dieser verfallen. Kranke hätten diese Möglichkeit jedoch nicht und darum könne der Anspruch auch nicht verfallen.
Der EuGH hat hiermit die Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) ausgelegt - in diesem Falle durchaus arbeitnehmerfreundlich!
Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 2. Februar 2009
Laut einer Pressemitteilung wendet das Landesarbeitsgericht Düsseldorf nun das EU-Recht auf das Bundesurlaubsgesetz an
=> zur Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 2. Februar 2009 (17 KB)
Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 24.3.2009, 9 AZR 983/07
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 24. März 2009 entgegen bisheriger Praxis die Unverfallbarkeit des gesetzlichen Urlaubes verkündet.
=> zur Pressemitteilung des BAG vom 24. März 2009 (44 KB)
=> Volltext BAG-Urteil vom 24. März 2009 (557 KB)
Arbeitsgericht Berlin - 22. April 2009, 56 Ca 21280/08
Ebenso stellt das AG Berlin nur den gesetzlichen Mindesturlaub in die Unverfallbarkeit, nicht jedoch den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Beschäftigte nach § 125 SGB 9
[externer Link, öffnet in eigenem Fenster] => Kurztext AG-Urteil vom 22. April 2009
[externer Link, öffnet in eigenem Fenster] => Langtext AG-Urteil vom 22. April 2009
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 -
Am 23. März hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung den Schwerbehindertenzusatzurlaub bei Krankheit der Unverfallbarkeit unterstellt.
[externer Link, öffnet in eigenem Fenster] => Pressemitteilung zum Urteil
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 4 Sa 209/10 -
Der Bezug von Zeitrente wegen Erwerbsminderung hindert das Entstehen des Urlaubsanspruchs nicht. Es entsteht Jahr für Jahr der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch und der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Der Urlaubsanspruch verfällt nicht mit Ablauf des Übertragungszeitraums des § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 16.12.2010 - 4 Sa 209/10 - Revision in dieser strittigen Frage zugelassen).
[externer Link, öffnet in eigenem Fenster] => zur Pressemitteilung des LAG
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 21.12.2011 - 10 Sa 19/11
Urlaubsansprüche gehen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten - Urteil 21.12.2011 - 10 Sa 19/11 (Entscheidungsgründe)
[externer Link, öffnet in eigenem Fenster] => zum Urteil des LAG
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.07.2012 - 10 Sa 368/12
Urlaubsabgeltungsanspruch besteht auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis
Auch in einem wegen Bezugs einer befristeten Erwerbsminderungsrente ruhenden Arbeitsverhältnis entsteht Jahr für Jahr der gesetzliche Mindesturlaub. Dieser Anspruch verfällt nicht mit dem Ende des Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 BUrlG ).
[externer Link, öffnet in eigenem Fenster] => zum Urteil des LAG
=> zur Zusammenfassung der Entscheidung
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 760/10
Differenziert eine Regelung in einem Arbeits- oder Tarifvertrag hinsichtlich des Umfangs des Urlaubsanspruchs nicht zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und einem übergesetzlichen Mehrurlaub, liegt in Höhe des gesetzlichen Urlaubs Anspruchskonkurrenz mit der Folge vor, dass ein Arbeitgeber mit der Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung auch ohne ausdrückliche oder konkludente Tilgungsbestimmung beide Ansprüche ganz oder teilweise erfüllt.
[externer Link, öffnet in eigenem Fenster] => zum Urteil des BAG>
Im Unterschied zu den tariflichen Regelungen, welche dem obigen BAG-Urteil zugrunde liegen, ist im § 4 Nr. 26 Abs. 2 AR-M deutlich geregelt:
(2) Bei der Gewährung von Urlaub wird vorrangig der gesetzlich zustehende Urlaub nach Bundesurlaubsgesetz und Schwerbehindertenrecht erfüllt.
Rundschreiben des Bundesinnenministerium vom 13. März 2013
Auch das Bundesinnenministerium hat die Dienststellen des Bundes zuletzt durch das Rundschreiben vom 13. März 2013 angewiesen, entsprechend der EuGH- und BAG-Rechtsprechung zu verfahren.
=> Rundschreiben des Bundesinnenministerium zum Urlaub [149 KB]
aus dem Newsletter des Kellnerverlag Bremen - AuK-Schnelldienst - Rechtssprechung für Mitarbeitendenvertretungen vom 28. Mai 2014
Gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht auch nach unbezahltem Sonderurlaub
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Mai 2014, 9 AZR 678/12
Die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfordert nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit. Das Bundesurlaubsgesetz bindet den Urlaubsanspruch damit weder an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis noch ordnet es die Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses an.
Die Klägerin war seit August 2002 als Krankenschwester bei einer Universitätsklinik beschäftigt. Vom 1. Januar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. September 2011 hatte sie unbezahlten Sonderurlaub und verlangte danach erfolglos von der Beklagten die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011.
Das Bundesarbeitsgericht hat der Klägerin Recht gegeben. Der von den Parteien vereinbarte Sonderurlaub stünde dem Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs zu Beginn des Kalenderjahres 2011 nicht entgegen. Er berechtige die Beklagte auch nicht zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs.
Lediglich einige spezialgesetzliche Regelungen sehen für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Kürzung des Urlaubs vor: bei Elternzeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG) oder Wehrdienst (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG). Eine Kürzungsregelung beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses während einer Pflegezeit (§§ 3, 4 PflegeZG) findet sich dagegen nicht. Komme es zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, hindere dies grundsätzlich weder das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs noch sei der Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt.