Abschnitt VIII
Sozialbezüge
 
Hinweis des Bearbeiters für den Geltungsbereich des BAT: 
§37 gilt für alle Angestellten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni 1994 begonnen hat. Für Angestellte, die am 30. Juni 1994 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Juli 1994 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt der § 71 BAT.
§ 37 BAT
Krankenbezüge

 

 (1) Wird der Angestellte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner
Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, erhält er Krankenbezüge
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9.

 Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt auch die
Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder
Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein
sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Bei
Angestellten, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes
entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.

 Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt ferner
eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines
nicht rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.
 
Protokollnotiz zu Abs. 1:
Ein Verschulden im Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
 
  (2) Der Angestellte erhält bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe
der Urlaubsvergütung, die ihm zustehen würde, wenn er Erholungsurlaub hätte.

 Wird der Angestellte infolge derselben Krankheit (Absatz 1) erneut arbeitsunfähig,
hat er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankenbezüge nach
Unterabsatz 1 für einen weiteren Zeitraum von sechs Wochen, wenn

 a) er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs
     Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder

 b) seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben
     Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

 Der Anspruch auf die Krankenbezüge nach den Unterabsätzen 1 und 2 wird nicht
dadurch berührt, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der
Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das gleiche gilt, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis
aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigt, der den Angestellten zur
Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.

 Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in den Unterabsätzen 1 oder 2
genannten Frist von sechs Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne daß
es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in
Unterabsatz 3 bezeichneten Gründen, endet der Anspruch mit dem Ende des
Arbeitsverhältnisses.

 

 (3)  Nach Ablauf des nach Absatz 2 maßgebenden Zeitraumes erhält der Angestellte
für den Zeitraum, für den ihm Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen aus der
gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz
gezahlt werden, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuß. Dies gilt nicht,

a) wenn der Angestellte Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI)
oder  wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält,

b) in den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 3,

c) für den Zeitraum, für den die Angestellte Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach
§ 200 RVO oder nach § 13 Abs. 2 MuSchG hat.
 

 (4) Der Krankengeldzuschuß wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 19)
BAT-O
 (4) Der Krankengeldzuschuß wird bei einer Beschäftigungszeit (§19 - ohne die nach Nr. 3 der
Übergangsvorschriften zu § 19 berücksichtigten Zeiten)
 

von mehr als einem Jahr
längstens bis zum Ende der 13. Woche,

von mehr als drei Jahren
längstens bis zum Ende der 26. Woche

seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses hinaus, gezahlt.

 Vollendet der Angestellte im Laufe der Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigungszeit
von mehr als einem Jahr bzw. von mehr als drei Jahren, wird der Krankengeldzuschuß
gezahlt, wie wenn er die maßgebende Beschäftigungszeit bei Beginn der
Arbeitsunfähigkeit vollendet hätte.

 In den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 2 wird die Zeit der Maßnahme bis zu
höchstens zwei Wochen nicht auf die Fristen des Unterabsatzes 1 angerechnet.

 (5) Innerhalb eines Kalenderjahres können die Bezüge nach Absatz 2 Unterabs. 1
oder 2 und der Krankengeldzuschuß bei einer Beschäftigungszeit
 

von mehr als einem Jahr
längstens für die Dauer von 13 Wochen,

von mehr als drei Jahren
längstens für die Dauer von 26 Wochen

bezogen werden.; Abs. 4 Unterabs. 3 gilt entsprechend.

 Erstreckt sich eine Erkrankung ununterbrochen von einem Kalenderjahr in das
nächste Kalenderjahr oder erleidet der Angestellte im neuen Kalenderjahr innerhalb von
13 Wochen nach Wiederaufnahme der Arbeit einen Rückfall, bewendet es bei dem
Anspruch aus dem vorhergehenden Jahr.

 Bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus
Absatz 2 ergebende Anspruch.

 (6) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber
erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene
Berufskrankheit verursacht ist, wird der Krankengeldzuschuß ohne Rücksicht auf die
Beschäftigungszeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der
Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses hinaus, gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den
Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
 
 

Protokollnotiz zu § 37 Absatz 6:
Hat der Angestellte in einem Fall des Absatzes 6 die Arbeit vor Ablauf der Bezugsfrist von 26.
Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ablauf von sechs Monaten aufgrund desselben
Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit erneut arbeitsunfähig, wird der Ablauf der Bezugsfrist,
wenn dies für den Angestellten günstiger ist, um die Zeit der Arbeitsfähigkeit hinausgeschoben.
 

(7) Krankengeldzuschuß wird nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an der
Angestellte Bezüge aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen
Rentenversicherung (einschließlich eines rentenersetzenden Übergangsgeldes im Sinne
des § 20 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu
der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag, den BAT-O *
oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder
teilweise beigesteuert hat.
*Im BAT-O heißt es:
    BAT

 Überzahlter Krankengeldzuschuß und sonstige überzahlte Bezüge gelten als
Vorschüsse auf zustehende Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1. Die Ansprüche des
Angestellten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über; § 53 SGB I bleibt unberührt.

 Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrages,
der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des
Unterabsatzes 1 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, der Angestellte hat
dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheides schuldhaft verspätet mitgeteilt.

 (8) Der Krankengeldzuschuß wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen
den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und der
Nettourlaubsvergütung gezahlt. Nettourlaubsvergütung ist die um die gesetzlichen
Abzüge verminderte Urlaubsvergütung (§ 47 Abs. 2).
 

 (9) Anspruch auf den Krankengeldzuschuß nach den Absätzen 3 bis 8 hat auch
der Angestellte, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder von
der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist. Dabei sind
für die Anwendung des Absatzes 8 die Leistungen zugrunde zu legen, die dem
Angestellten als Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.



 
§ 37 a  BAT
Anzeige- und Nachweispflichten

 

 (1) In den Fällen des § 37 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 bzw. des § 71 Abs. 1
Unterabs. 1 und 3 ist der Angestellte verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit
und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit
länger als drei Kalendertage, hat der Angestellte eine ärztliche Bescheinigung über das
Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem
darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag der Dienststelle oder des Betriebes vorzulegen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, in Einzelfällen die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung
früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung
angegeben, ist der Angestellte verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

 Hält sich der Angestellte bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, ist er
darüber hinaus verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren
voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art
der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der
Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Angestellte, wenn er Mitglied einer
gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren
voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Kehr ein arbeitsunfähig erkrankter
Angestellter in das Inland zurück, ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Rückkehr
unverzüglich anzuzeigen.
 

 Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung der Bezüge zu verweigern,
solange der Angestellte die von ihm nach Unterabsatz 1 vorzulegende ärztliche
Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach Unterabsatz 2 obliegenden
Verpflichtungen nicht nachkommt, es sei denn, daß der Angestellte die Verletzung dieser
ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

 (2) In den Fällen des § 37 Abs. 1 Unterabs. 2 bzw. des § 71 Abs. 1 Unterabs. 2
ist der Angestellte verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der
Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme
unverzüglich mitzuteilen und ihm
a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch
    einen Sozialleistungsträger nach § 37 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1
    bzw. § 71 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 oder
b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der
    Maßnahme im Sinne § 37 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2
    bzw. § 71 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2
unverzüglich vorzulegen. Absatz 1 Unterabs. 3 gilt entsprechend.


§ 38 BAT
Forderungsübergang bei Dritthaftung

 

 (1) Kann der Angestellte aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten
Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die
Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber
über, als dieser dem Angestellten Krankenbezüge und sonstige Bezüge gezahlt und
darauf entfallende, vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit,
Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung
sowie Umlagen (einschließlich der Pauschalsteuer) zu Einrichtungen der zusätzlichen
Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.

 (2) Der Angestellte hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung
des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.
 

 (3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des
Angestellten geltend gemacht werden.

 (4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Zahlung der Krankenbezüge und sonstiger
Bezüge zu verweigern, wenn der Angestellte den Übergang eines
Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber verhindert, es sei
denn, daß der Angestellte die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht
zu vertreten hat.


§ 39 BAT
Jubiläumszuwendungen

 

 (1) Die Angestellten im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Dienstzeit ( § 20)

  von 25 Jahren    600 DM (306,78 Euro),
  von 40 Jahren    800 DM (409,03 Euro),
  von 50 Jahren  1000 DM (511,29 Euro).

 Zur Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 rechnen auf Antrag auch die Zeiten, die bei
dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsvorgänger in einem Beschäftigungsverhältnis vor
Vollendung des  achtzehnten Lebensjahres oder in einem Ausbildungsverhältnis
zurückgelegt worden sind, sofern sie nicht vor einem Ausscheiden nach § 20 Abs. 3
liegen. 

  Zeiten in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis mit weniger als der
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden in vollem Umfang
berücksichtigt, Nichtvollbeschäftigte erhalten von der Jubiläumszuwendung den Teil, der
dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. 

  Ist bereits aus Anlaß einer nach anderen Bestimmungen berechneten Dienstzeit
eine Jubiläumszuwendung gewährt worden, so ist sie auf die Jubiläumszuwendung nach
Satz 1 anzurechnen.
 

BAT-O
 (1) Der Angestellte erhält als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§19)

  von 25 Jahren    600 DM,
  von 40 Jahren    800 DM,
  von 50 Jahren  1000 DM.

 Zur Beschäftigungszeit im Sinne des Satzes 1 rechnen auf Antrag auch die Zeiten, die bei dem
Arbeitgeber oder seinem Rechtsvorgänger in einem Beschäftigungsverhältnis vor Vollendung des 18.
Lebensjahres oder in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegt worden sind, sofern sie nicht vor einem
Ausscheiden nach § 19 Abs. 1 Unterabs. 3 liegen.

 Anzurechnen sind ferner die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr sowie Zeiten des
Zivildienstes.

 Zeiten in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis mit weniger als der
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden in vollem Umfang berücksichtigt,
Nichtvollbeschäftigte erhalten von der Jubiläumszuwendung den Teil, der dem Maß der mit ihnen
vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
 

 (2) Vollendet ein Angestellter während der Zeit eines Sonderurlaubs nach § 50
Abs. 2, für den der Arbeitgeber nach § 50 Abs. 3 Satz 2 vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, eine Dienstzeit nach Absatz 1, so wird ihm bei Wiederaufnahme der Arbeit die Jubiläumszuwendung für die zuletzt vollendete Dienstzeit gewährt.

BAT-O
 (2) Vollendet ein Angestellter während der Zeit eines Sonderurlaubs nach § 50 Abs. 2, für den der
Arbeitgeber  nach § 50 Abs. 3 Satz 2 vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich
anerkannt hat, eine Beschäftigungszeit nach Absatz 1, so wird ihm bei Wiederaufnahme der Arbeit die
Jubiläumszuwendung für die zuletzt vollendete Dienstzeit gewährt.

 (3) Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände beträgt die
Jubiläumszuwendung
 

 beim 25jährigen Arbeitsjubiläum    600 DM,
 beim 40jährigen Arbeitsjubiläum   800 DM,
 beim 50jährigen Arbeitsjubiläum 1000 DM.

 Zeiten in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis mit weniger als der
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden in vollem Umfang
berücksichtigt.
Die sonstigen Einzelheiten werden bezirklich vereinbart.

BAT-O
 (3) ist im BAT-O nicht enthalten.
 


§ 40 BAT
Beihilfen bei Geburts-, Krankheits- und Todesfällen,
Unterstützungen

 

 Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von
Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen
angewendet. Aufwendungen im Sinne des § 9 der Beihilfevorschriften (Bund) sind nicht
beihilfefähig.

 Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten von der errechneten Beihilfe den Teil, der
dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines
entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten zu der arbeitsvertraglich vereinbarten
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht.

BAT-O
 § 40 ist im BAT-O nicht enthalten.


§ 41 BAT
Sterbegeld

 

 (1) Beim Tode des Angestellten, der zur Zeit seines Todes nicht nach § 50 beurlaubt gewesen ist und dessen Arbeitsverhältnis zur Zeit seines Todes nicht nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 geruht hat, erhalten

a) der überlebende Ehegatte,

b) die Abkömmlinge des Angestellten,

Sterbegeld.

 (2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, ist
Sterbegeld auf Antrag zu gewähren

a) Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern,
    Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes
    des Angestellten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben

    oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer
    gewesen ist,

b) sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der
    Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.

 (3) Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für
weitere zwei Monate die Vergütung (§ 26) des Verstorbenen gewährt.

 Hat der Angestellte zur Zeit seines Todes wegen Ablaufs der Bezugsfristen keine
Krankenbezüge (§ 37 bzw. § 71)* mehr erhalten oder hat die Angestellte zur Zeit ihres
Todes Mutterschaftsgeld nach § 13 Mutterschutzgesetz bezogen, wird als Sterbegeld für
den Sterbetag und die restlichen Kalendertage des Sterbemonats sowie für weitere zwei
Monate die Vergütung (§ 26) des Verstorbenen gewährt.

 Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt.

*Im BAT-O heißt es:
(§ 37)

 (4) Sind an den Verstorbenen Bezüge oder Vorschüsse über den Sterbetag
hinaus gezahlt worden, werden diese auf das Sterbegeld angerechnet.

 (5) Die Zahlung an einen der nach Absatz 1 oder Absatz 2 Berechtigten bringt
den Anspruch der übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen. Sind Berechtigte
nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vorhanden, werden über den Sterbetag hinaus
gezahlte Bezüge für den Sterbemonat nicht zurückgefordert.

 (6) Wer den Tod des Angestellten vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen
Anspruch auf das Sterbegeld.
 

 (7) Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den die Berechtigten nach
Absatz 1 oder Absatz 2 als Sterbegeld aus einer zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung oder aus einer Ruhegeldeinrichtung erhalten.

BAT-O
 (7) Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den die Berechtigten nach Absatz 1 oder
Absatz 2 als Sterbegeld aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung außerhalb der
gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.
 

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