Hinweis des Bearbeiters für den Geltungsbereich des BAT:
§37 gilt für alle Angestellten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni 1994 begonnen hat. Für Angestellte, die am 30. Juni 1994 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Juli 1994 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt der § 71 BAT. |
(1) Wird der Angestellte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
an seiner
Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft,
erhält er Krankenbezüge
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9.
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes
1 gilt auch die
Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge
oder
Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder
Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung
oder ein
sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung
der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Bei
Angestellten, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht
in der
gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes
entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation
ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung
durchgeführt wird.
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes
1 gilt ferner
eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation
oder eines
nicht rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.
Protokollnotiz zu Abs. 1:
Ein Verschulden im Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor,
wenn die Arbeitsunfähigkeit
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
wurde.
(2) Der Angestellte erhält bis zur Dauer von sechs Wochen
Krankenbezüge in Höhe
der Urlaubsvergütung, die ihm zustehen würde, wenn er Erholungsurlaub
hätte.
Wird der Angestellte infolge derselben Krankheit (Absatz 1) erneut
arbeitsunfähig,
hat er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf
Krankenbezüge nach
Unterabsatz 1 für einen weiteren Zeitraum von sechs Wochen, wenn
a) er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs
Monate nicht infolge derselben Krankheit
arbeitsunfähig war oder
b) seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben
Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen
ist.
Der Anspruch auf die Krankenbezüge nach den Unterabsätzen
1 und 2 wird nicht
dadurch berührt, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
aus Anlaß der
Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das gleiche gilt, wenn der Angestellte
das Arbeitsverhältnis
aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigt, der den
Angestellten zur
Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
berechtigt.
Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in den Unterabsätzen
1 oder 2
genannten Frist von sechs Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit,
ohne daß
es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen
als den in
Unterabsatz 3 bezeichneten Gründen, endet der Anspruch mit dem Ende
des
Arbeitsverhältnisses.
(3) Nach Ablauf des nach Absatz 2 maßgebenden Zeitraumes
erhält der Angestellte
für den Zeitraum, für den ihm Krankengeld oder die entsprechenden
Leistungen aus der
gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem
Bundesversorgungsgesetz
gezahlt werden, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuß. Dies
gilt nicht,
a) wenn der Angestellte Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB
VI)
oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält,
b) in den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 3,
c) für den Zeitraum, für den die Angestellte Anspruch auf
Mutterschaftsgeld nach
§ 200 RVO oder nach
§ 13 Abs. 2 MuSchG hat.
(4) Der Krankengeldzuschuß wird bei einer Beschäftigungszeit
(§ 19)
BAT-O
(4) Der Krankengeldzuschuß wird bei einer
Beschäftigungszeit (§19 - ohne die nach Nr. 3 der
Übergangsvorschriften zu § 19 berücksichtigten
Zeiten)
von mehr als einem Jahr
längstens bis zum Ende der 13. Woche,
von mehr als drei Jahren
längstens bis zum Ende der 26. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt
der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses hinaus, gezahlt.
Vollendet der Angestellte im Laufe der Arbeitsunfähigkeit eine
Beschäftigungszeit
von mehr als einem Jahr bzw. von mehr als drei Jahren, wird der
Krankengeldzuschuß
gezahlt, wie wenn er die maßgebende Beschäftigungszeit bei Beginn
der
Arbeitsunfähigkeit vollendet hätte.
In den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 2 wird die Zeit der
Maßnahme bis zu
höchstens zwei Wochen nicht auf die Fristen des Unterabsatzes 1 angerechnet.
von mehr als einem Jahr
längstens für die Dauer von 13 Wochen,
von mehr als drei Jahren
längstens für die Dauer von 26 Wochen
bezogen werden.; Abs. 4 Unterabs. 3 gilt entsprechend.
Erstreckt sich eine Erkrankung ununterbrochen von einem Kalenderjahr
in das
nächste Kalenderjahr oder erleidet der Angestellte im neuen Kalenderjahr
innerhalb von
13 Wochen nach Wiederaufnahme der Arbeit einen Rückfall, bewendet es
bei dem
Anspruch aus dem vorhergehenden Jahr.
Bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der
sich aus
Absatz 2 ergebende Anspruch.
(6) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen
bei dem Arbeitgeber
erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene
Berufskrankheit verursacht ist, wird der Krankengeldzuschuß ohne
Rücksicht auf die
Beschäftigungszeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der
Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung
des
Arbeitsverhältnisses hinaus, gezahlt, wenn der zuständige
Unfallversicherungsträger den
Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
Protokollnotiz zu § 37 Absatz 6:
Hat der Angestellte in einem Fall des Absatzes 6 die Arbeit
vor Ablauf der Bezugsfrist von 26.
Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ablauf von sechs
Monaten aufgrund desselben
Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit erneut
arbeitsunfähig, wird der Ablauf der Bezugsfrist,
wenn dies für den Angestellten günstiger ist, um
die Zeit der Arbeitsfähigkeit hinausgeschoben.
(7) Krankengeldzuschuß wird nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt,
von dem an der
Angestellte Bezüge aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen
Rentenversicherung (einschließlich eines rentenersetzenden
Übergangsgeldes im Sinne
des § 20 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IX), aus einer
zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung
erhält, zu
der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag,
den BAT-O *
oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel
ganz oder
teilweise beigesteuert hat.
*Im BAT-O heißt es:
BAT
Überzahlter Krankengeldzuschuß und sonstige überzahlte
Bezüge gelten als
Vorschüsse auf zustehende Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1.
Die Ansprüche des
Angestellten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über; § 53 SGB
I bleibt unberührt.
Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des
überzahlten Betrages,
der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden
Bezüge im Sinne des
Unterabsatzes 1 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, der Angestellte
hat
dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheides schuldhaft verspätet
mitgeteilt.
(8) Der Krankengeldzuschuß wird in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen
den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und
der
Nettourlaubsvergütung gezahlt. Nettourlaubsvergütung ist die um
die gesetzlichen
Abzüge verminderte Urlaubsvergütung (§ 47 Abs. 2).
(9) Anspruch auf den Krankengeldzuschuß nach den Absätzen
3 bis 8 hat auch
der Angestellte, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei
oder von
der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit
ist. Dabei sind
für die Anwendung des Absatzes 8 die Leistungen zugrunde zu legen, die
dem
Angestellten als Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
zustünden.
(1) In den Fällen des § 37 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 bzw.
des § 71 Abs. 1
Unterabs. 1 und 3 ist der Angestellte verpflichtet, dem Arbeitgeber die
Arbeitsunfähigkeit
und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die
Arbeitsunfähigkeit
länger als drei Kalendertage, hat der Angestellte eine ärztliche
Bescheinigung über das
Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer
spätestens an dem
darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag der Dienststelle oder des Betriebes
vorzulegen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, in Einzelfällen die Vorlage der
ärztlichen Bescheinigung
früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger
als in der Bescheinigung
angegeben, ist der Angestellte verpflichtet, eine neue ärztliche
Bescheinigung vorzulegen.
Hält sich der Angestellte bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit
im Ausland auf, ist er
darüber hinaus verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit,
deren
voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der
schnellstmöglichen Art
der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden
Kosten hat der
Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Angestellte, wenn er Mitglied
einer
gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die
Arbeitsunfähigkeit und deren
voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Kehr ein
arbeitsunfähig erkrankter
Angestellter in das Inland zurück, ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber
seine Rückkehr
unverzüglich anzuzeigen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung der Bezüge zu
verweigern,
solange der Angestellte die von ihm nach Unterabsatz 1 vorzulegende
ärztliche
Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach Unterabsatz 2 obliegenden
Verpflichtungen nicht nachkommt, es sei denn, daß der Angestellte die
Verletzung dieser
ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.
(2) In den Fällen des § 37 Abs. 1 Unterabs. 2 bzw. des §
71 Abs. 1 Unterabs. 2
ist der Angestellte verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts
der
Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der
Maßnahme
unverzüglich mitzuteilen und ihm
a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch
einen Sozialleistungsträger nach § 37 Abs. 1
Unterabs. 2 Satz 1
bzw. § 71 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 oder
b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der
Maßnahme im Sinne § 37 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz
2
bzw. § 71 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2
unverzüglich vorzulegen. Absatz 1 Unterabs. 3 gilt entsprechend.
(1) Kann der Angestellte aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem
Dritten
Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die
Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit auf
den Arbeitgeber
über, als dieser dem Angestellten Krankenbezüge und sonstige
Bezüge gezahlt und
darauf entfallende, vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesanstalt
für Arbeit,
Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur
Pflegeversicherung
sowie Umlagen (einschließlich der Pauschalsteuer) zu Einrichtungen
der zusätzlichen
Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
(2) Der Angestellte hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur
Geltendmachung
des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil
des
Angestellten geltend gemacht werden.
(4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Zahlung der Krankenbezüge
und sonstiger
Bezüge zu verweigern, wenn der Angestellte den Übergang eines
Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber verhindert,
es sei
denn, daß der Angestellte die Verletzung dieser ihm obliegenden
Verpflichtungen nicht
zu vertreten hat.
(1) Die Angestellten im Bereich des Bundes und im Bereich der
Tarifgemeinschaft
deutscher Länder erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung
einer Dienstzeit ( § 20)
von 25 Jahren 600 DM (306,78 Euro),
von 40 Jahren 800 DM (409,03 Euro),
von 50 Jahren 1000 DM (511,29 Euro).
Zur Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 rechnen auf Antrag auch die Zeiten,
die bei
dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsvorgänger in einem
Beschäftigungsverhältnis vor
Vollendung des achtzehnten Lebensjahres oder in einem
Ausbildungsverhältnis
zurückgelegt worden sind, sofern sie nicht vor einem Ausscheiden nach
§ 20 Abs. 3
liegen.
Zeiten in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis
mit weniger als der
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
werden in vollem Umfang
berücksichtigt, Nichtvollbeschäftigte erhalten von der
Jubiläumszuwendung den Teil, der
dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit
entspricht.
Ist bereits aus Anlaß einer nach anderen Bestimmungen
berechneten Dienstzeit
eine Jubiläumszuwendung gewährt worden, so ist sie auf die
Jubiläumszuwendung nach
Satz 1 anzurechnen.
BAT-O
(1) Der Angestellte erhält als Jubiläumszuwendung
bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§19)
von 25 Jahren 600 DM,
von 40 Jahren 800 DM,
von 50 Jahren 1000 DM.
Zur Beschäftigungszeit im Sinne des Satzes 1 rechnen
auf Antrag auch die Zeiten, die bei dem
Arbeitgeber oder seinem Rechtsvorgänger in einem
Beschäftigungsverhältnis vor Vollendung des 18.
Lebensjahres oder in einem Ausbildungsverhältnis
zurückgelegt worden sind, sofern sie nicht vor einem
Ausscheiden nach § 19 Abs. 1 Unterabs. 3 liegen.
Anzurechnen sind ferner die Zeiten erfüllter
Dienstpflicht in der Bundeswehr sowie Zeiten des
Zivildienstes.
Zeiten in einem Beschäftigungs- oder
Ausbildungsverhältnis mit weniger als der
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit werden in vollem Umfang berücksichtigt,
Nichtvollbeschäftigte erhalten von der
Jubiläumszuwendung den Teil, der dem Maß der mit ihnen
vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
(2) Vollendet ein Angestellter während der Zeit eines Sonderurlaubs
nach § 50
Abs. 2, für den der Arbeitgeber nach § 50 Abs. 3 Satz 2 vor Antritt
ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich
anerkannt hat, eine Dienstzeit nach Absatz 1, so wird ihm bei Wiederaufnahme
der Arbeit die Jubiläumszuwendung für die zuletzt vollendete Dienstzeit
gewährt.
BAT-O
(2) Vollendet ein Angestellter während der Zeit
eines Sonderurlaubs nach § 50 Abs. 2, für den der
Arbeitgeber nach § 50 Abs. 3 Satz 2 vor Antritt
ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung
schriftlich
anerkannt hat, eine Beschäftigungszeit nach Absatz 1,
so wird ihm bei Wiederaufnahme der Arbeit die
Jubiläumszuwendung für die zuletzt vollendete Dienstzeit
gewährt.
(3) Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
beträgt die
Jubiläumszuwendung
beim 25jährigen Arbeitsjubiläum 600 DM,
beim 40jährigen Arbeitsjubiläum 800 DM,
beim 50jährigen Arbeitsjubiläum 1000 DM.
Zeiten in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis
mit weniger als der
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
werden in vollem Umfang
berücksichtigt.
Die sonstigen Einzelheiten werden bezirklich vereinbart.
BAT-O
(3) ist im BAT-O nicht enthalten.
Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-
und Todesfällen sowie von
Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden
Bestimmungen
angewendet. Aufwendungen im Sinne des § 9 der Beihilfevorschriften (Bund)
sind nicht
beihilfefähig.
Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten von der errechneten
Beihilfe den Teil, der
dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit eines
entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten zu der arbeitsvertraglich
vereinbarten
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
steht.
BAT-O
§ 40 ist im BAT-O nicht enthalten.
(1) Beim Tode des Angestellten, der zur Zeit seines Todes nicht nach § 50 beurlaubt gewesen ist und dessen Arbeitsverhältnis zur Zeit seines Todes nicht nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 geruht hat, erhalten
a) der überlebende Ehegatte,
b) die Abkömmlinge des Angestellten,
Sterbegeld.
(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden,
ist
Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
a) Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern,
Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit
des Todes
des Angestellten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft
gelebt haben
oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr
Ernährer
gewesen ist,
b) sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der
Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer
Aufwendungen.
(3) Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des
Sterbemonats und für
weitere zwei Monate die Vergütung (§ 26) des Verstorbenen
gewährt.
Hat der Angestellte zur Zeit seines Todes wegen Ablaufs der Bezugsfristen
keine
Krankenbezüge (§ 37 bzw. § 71)* mehr erhalten oder hat die
Angestellte zur Zeit ihres
Todes Mutterschaftsgeld nach § 13 Mutterschutzgesetz bezogen, wird als
Sterbegeld für
den Sterbetag und die restlichen Kalendertage des Sterbemonats sowie für
weitere zwei
Monate die Vergütung (§ 26) des Verstorbenen gewährt.
Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt.
*Im BAT-O heißt es:
(§ 37)
(4) Sind an den Verstorbenen Bezüge oder Vorschüsse über
den Sterbetag
hinaus gezahlt worden, werden diese auf das Sterbegeld angerechnet.
(5) Die Zahlung an einen der nach Absatz 1 oder Absatz 2 Berechtigten
bringt
den Anspruch der übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen.
Sind Berechtigte
nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vorhanden, werden über den Sterbetag
hinaus
gezahlte Bezüge für den Sterbemonat nicht zurückgefordert.
(6) Wer den Tod des Angestellten vorsätzlich herbeigeführt
hat, hat keinen
Anspruch auf das Sterbegeld.
(7) Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den die Berechtigten
nach
Absatz 1 oder Absatz 2 als Sterbegeld aus einer zusätzlichen Alters-
und
Hinterbliebenenversorgung oder aus einer Ruhegeldeinrichtung erhalten.
BAT-O
(7) Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den
die Berechtigten nach Absatz 1 oder
Absatz 2 als Sterbegeld aus einer zusätzlichen Alters-
und Hinterbliebenenversorgung außerhalb der
gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.