Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
……
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
A. Allgemeiner Teil
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte), die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist.
Protokollerklärungen zu § 1 Absatz 1:
1. 1Der TV-L findet in Bremen und Bremerhaven keine Anwendung auf Beschäftigte,
die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Geltung des
VKA-Tarifrechts für die Arbeiter und die arbeiterrentenversicherungspflichtigen
Auszubildenden des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sowie der
Stadt Bremerhaven vom 17. Februar 1995 fallen. 2Für die Bestimmung des
persönlichen Geltungsbereichs findet § 38 Absatz 5 Satz 2 entsprechende
Anwendung.
2. Die Tarifvertragsparteien werden bis spätestens zum 31. Dezember 2006
eine abschließende Regelung zum Geltungsbereich des TV-L in Bremen
und Bremerhaven entsprechend einer Einigung auf landesbezirklicher Ebene
vereinbaren.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz,
wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders
vereinbart sind, sowie für Chefärztinnen und Chefärzte.
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 beziehungsweise
Ä 4 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, die Zulage
nach § 16 Absatz 5 bleibt hierbei unberücksichtigt.
c) Angestellte, für die besondere Tarifverträge für das Fleischuntersuchungspersonal
innerhalb und außerhalb öffentlicher Schlachthöfe gelten,
d) Beschäftigte, für die die Tarifverträge für Waldarbeiter tarifrechtlich oder einzelarbeitsvertraglich
zur Anwendung kommen,
e) Auszubildende, Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege,
Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege,
sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten,
f) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III
gewährt werden,
g) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
h) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen,
sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
i) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV,
j) künstlerisches Theaterpersonal, technisches Theaterpersonal mit überwiegend
künstlerischer Tätigkeit und Orchestermusikerinnen/Orchestermusiker,
k) Beschäftigte, die
aa) in ausschließlich Erwerbszwecken dienenden landwirtschaftlichen Verwaltungen
und Betrieben, Weinbaubetrieben, Gartenbau- und Obstbaubetrieben
und deren Nebenbetrieben tätig sind,
bb) in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben einschließlich der
einer Verwaltung oder einem Betrieb nicht landwirtschaftlicher Art angegliederten
Betriebe (zum Beispiel Lehr- und Versuchsgüter), Gartenbau-,
Weinbau- und Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben tätig
sind und unter den Geltungsbereich eines landesbezirklichen Tarifvertrages
fallen,
l) Beschäftigte in den Bayerischen Spielbanken,
m) bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellte Ortskräfte,
n) Beschäftigte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten
und Seen, die bei der Bayerischen Seenschifffahrt GmbH in den Betriebsteilen
Ammersee und Starnberger See in einer Beschäftigung tätig
sind, die vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlag,
o) Beschäftigte, die mit der Wartung von Wohn-, Geschäfts- und Industriegebäuden
in einer vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter
unterliegenden Beschäftigung beauftragt sind, wie zum Beispiel
Hauswarte, Liegenschaftswarte.
Protokollerklärung zu § 1 Absatz 2 Buchstabe k:
Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages nicht ausgenommen sind die Beschäftigten
1. in Gärten, Grünanlagen und Parks einschließlich der dazu gehörenden Gärtnereien,
2. des Staatsweingutes Meersburg,
3. der den Justizvollzugsanstalten in Bayern angegliederten landwirtschaftlichen Betriebe,
4. im landwirtschaftlichen Betriebszweig der Schloss- und Gartenverwaltung Herrenchiemsee,
5. der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft hinsichtlich der dort beschäftigten
Pferdewärter, Gestütswärter und Pferdewirte, des Landesgestütes Celle
und des Landgestüts Warendorf,
6. in Rheinland-Pfalz in den Dienstleistungszentren Ländlicher Raum (DLR) Westerwald-
Osteifel, Eifel, Rheinpfalz, Mosel, Rheinhessen-Nahe-Hunsrück, Westpfalz.
(3) Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für
a) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
b) wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte,
c) studentische Hilfskräfte,
d) Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen
sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen.
Protokollerklärung zu § 1 Absatz 3:
Ausgenommen sind auch wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen/
Assistenten, Oberassistentinnen/Oberassistentinnen, Oberingenieurinnen/-
Oberingenieure und Lektoren beziehungsweise die an ihre Stelle tretenden landesrechtlichen
Personalkategorien (§ 53 Absatz 2 Hochschulrahmengesetz),
deren Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2006 bestanden hat, für die Dauer des
ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
(4) 1Neben den Regelungen des Allgemeinen Teils (§§ 1 bis 39) gelten Sonderregelungen für nachstehende Beschäftigtengruppen:
a) Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen (§ 40),
b) Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (§ 41),
c) Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken (§ 42),
d) Nichtärztliche Beschäftigte in Universitätskliniken und Krankenhäusern (§
43),
e) Beschäftigte als Lehrkräfte (§ 44),
f) Beschäftigte an Theatern und Bühnen (§ 45),
g) Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten (§ 46),
h) Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder und im feuerwehrtechnischen
Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg (§ 47),
i) Beschäftigte im forstlichen Außendienst (§ 48),
j) Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbauund
Obstanbaubetrieben (§ 49).
2Die Sonderregelungen sind Bestandteil des TV-L.
§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet
werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren
Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie
können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart
ist.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht
eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren
Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt
die Probezeit.
(1) 1Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß
auszuführen. 2Die Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten
zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
bekennen.
(2) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch
gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit
zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
hinaus.
(3) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen
oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen.
2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den
Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber
unverzüglich anzuzeigen.
(4) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber
rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit
untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung
der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen
des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten im öffentlichen
Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den Bestimmungen, die beim
Arbeitgeber gelten, zur Auflage gemacht werden.
(5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Beschäftigte zu
verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung
der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. 2Bei dem
beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Be9
triebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser
Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(6) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten.
2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich
Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren
Personalakten erhalten. 4Die Beschäftigten müssen über Beschwerden und
Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig
werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 5Ihre Äußerung
ist zu den Personalakten zu nehmen.
(7) Für die Schadenshaftung der Beschäftigten finden die Bestimmungen, die für
die Beamten des jeweiligen Landes jeweils gelten, entsprechende Anwendung.
(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Protokollerklärungen zu § 4 Absatz 1:
1. Abordnung ist die vom Arbeitgeber veranlasste vorübergehende Beschäftigung
bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben
oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
2. Versetzung ist die vom Arbeitgeber veranlasste, auf Dauer bestimmte Beschäftigung
bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb
desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
(2) 1Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden. 2Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. 3Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unberührt. 4Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet.
Protokollerklärung zu § 4 Absatz 2:
Zuweisung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die
vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem
der TV-L nicht zur Anwendung kommt.
(3) 1Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärung zu § 4 Absatz 3:
1Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses
- die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. 2Die Modalitäten
der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich
geregelt.
(1) 1Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen
Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern. 2Qualifizierung dient der
Steigerung von Effektivität und Effizienz des öffentlichen Dienstes, der Nachwuchsförderung
und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen.
3Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Personalentwicklung.
(2) 1Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach diesem Tarifvertrag ein Angebot
dar. 2Aus ihm kann für die Beschäftigten kein individueller Anspruch außer
nach Absatz 4 abgeleitet werden. 3Es kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung
wahrgenommen und näher ausgestaltet werden. 4Entsprechendes gilt
für Dienstvereinbarungen im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Möglichkeiten.
5Weitergehende Mitbestimmungsrechte werden dadurch nicht berührt.
(3) 1Qualifizierungsmaßnahmen sind
a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen
für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),
b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),
c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere
Tätigkeit; Umschulung) und
d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung).
2Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den
Beschäftigten schriftlich bestätigt.
(4) 1Beschäftigte haben - auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchstabe d -
Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft. 2In
diesem wird festgestellt, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 3Dieses
Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 4Wird nichts anderes
geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen.
(5) Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.
(6) 1Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme -
einschließlich Reisekosten - werden grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen,
soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. 2Ein möglicher Eigenbeitrag
wird in einer Qualifizierungsvereinbarung geregelt. 3Die Betriebsparteien sind
gehalten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung
des betrieblichen und individuellen Nutzens zu regeln. 4Ein Eigenbeitrag der
Beschäftigten kann in Geld und/oder Zeit erfolgen.
(7) 1Für eine Qualifizierungsmaßnahme nach Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b oder c
kann eine Rückzahlungspflicht der Kosten der Qualifizierungsmaßnahme in
Verbindung mit der Bindung der/des Beschäftigen an den Arbeitgeber vereinbart
werden. 2Dabei kann die/der Beschäftigte verpflichtet werden, dem Arbeitgeber
Aufwendungen oder Teile davon für eine Qualifizierungsmaßnahme zu
ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der/des Beschäftigten endet.
3Dies gilt nicht, wenn die/der Beschäftigte nicht innerhalb von sechs Monaten
entsprechend der erworbenen Qualifikation durch die Qualifizierungsmaßnahme
beschäftigt wird, oder wenn die Beschäftigte wegen Schwangerschaft oder Niederkunft
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat. 4Die Höhe
des Rückzahlungsbetrages und die Dauer der Bindung an den Arbeitgeber
müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.
(8) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen
werden.
(9) Für Beschäftigte mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen
so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht
wird.
Abschnitt II
Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen
a) wird für jedes Bundesland im Tarifgebiet West auf der Grundlage der festgestellten
tatsächlichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im
Februar 2006 ohne Überstunden und Mehrarbeit (tariflich und arbeitsvertraglich
vereinbarte Arbeitszeit) wegen der gekündigten Arbeitszeitbestimmungen
von den Tarifvertragsparteien nach den im Anhang zu § 6 festgelegten
Grundsätzen errechnet, *)
b) beträgt im Tarifgebiet West 38,5 Stunden für die nachfolgend aufgeführten
Beschäftigten:
aa) Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten,
bb) Beschäftigte an Universitätskliniken, Landeskrankenhäusern, sonstigen
Krankenhäusern und psychiatrischen Einrichtungen, mit Ausnahme
der Ärztinnen und Ärzte nach Buchstabe d,
cc) Beschäftigte in Straßenmeistereien, Autobahnmeistereien, Kfz-Werkstätten,
Theatern und Bühnen, Hafenbetrieben, Schleusen und im
Küstenschutz,
dd) Beschäftigte in Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen (Schulen,
Heime) und in heilpädagogischen Einrichtungen,
ee) Beschäftigte, für die der TVöD gilt oder auf deren Arbeitsverhältnis
vor der Einbeziehung in den TV-L der TVöD angewandt wurde,
ff) Beschäftigte in Kindertagesstätten in Bremen,
gg) Beschäftigte, für die durch landesbezirkliche Vereinbarung eine regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden festgelegt wurde,
c) beträgt im Tarifgebiet Ost 40 Stunden,
d) beträgt für Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 41 (Sonderregelungen für
Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken) im Tarifgebiet West und im Tarifgebiet
Ost einheitlich 42 Stunden.
2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in
die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage,
aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt
werden.
4Die unterschiedliche Höhe der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit nach Satz 1 Buchstaben a und b bleibt ohne Auswirkung auf das
Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile.
____________________________________________
*) Hinweise der Tarifvertragsparteien
zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in den Ländern (West)
Um die praktische Umsetzung in den einzelnen Bundesländern zu erleichtern, geben die Tarifvertragsparteien die Ergebnisse der Berechnungen nach § 6 Absatz 1 und dem Anhang zu § 6 TV-L als Hinweis bekannt, der nicht Bestandteil des Tarifvertrages ist:
Baden-Württemberg
39 Stunden, 30 Minuten
Bayern
40 Stunden, 06 Minuten
Bremen
39 Stunden, 12 Minuten
Hamburg
39 Stunden, 00 Minuten
Niedersachsen
39 Stunden, 48 Minuten
Nordrhein-Westfalen
39 Stunden, 50 Minuten
Rheinland-Pfalz
39 Stunden, 00 Minuten
Saarland
39 Stunden, 30 Minuten
Schleswig-Holstein
38 Stunden, 42 Minuten.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.
2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschichtoder
Schichtarbeit zu leisten haben, sowie für die Durchführung so genannter
Sabbatjahrmodelle ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der
Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des
Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbe13
standteile von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/
dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich
innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit
vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember
und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig
ausgefallenen Stunden.
Protokollerklärung zu § 6 Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die
wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung
nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
Protokollerklärung zu § 6 Absatz 4:
In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche
Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche
freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten
zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-,
Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher
Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft,
Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor
von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors
geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach
Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche
Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb
der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im
Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und
Schichtarbeit.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz
Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem
landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung
nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht
hat.
(10) 1In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (zum
Beispiel Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich
verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar14
beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert
werden. 2In diesem Fall muss durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2
Satz 1 ein entsprechender Zeitausgleich durchgeführt werden. 3Die Sätze 1 und
2 gelten nicht für Beschäftigte gemäß §§ 41 bis 43.
(11) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen
Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der
Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche
oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei
Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht
anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag
25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich
gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden
Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von
Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater
Rechtsform oder andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind
diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.
(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen
Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei
denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut
zur Nachtschicht herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde
Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags
und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die
mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen
Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in
Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer
Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten
Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
(4) 1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden
Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Rufbereitschaft
wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem
Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet
sind.
(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte
regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
von Vollbeschäftigten (§ 6 Absatz 1 Satz 1) leisten.
(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden,
die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten
(§ 6 Absatz 1) für die Woche dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich
festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden
Kalenderwoche ausgeglichen werden.
(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Absatz 6 über
45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Absatz 7 außerhalb
der Rahmenzeit,
c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan
festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan
vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,
angeordnet worden sind.
(1) 1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je
Stunde
a) für Überstunden
- in den Entgeltgruppen 1 bis 9
30 v.H.,
- in den Entgeltgruppen 10 bis 15
15 v.H.,
b) für Nachtarbeit
20 v.H.,
c) für Sonntagsarbeit
25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich
135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich
35 v.H.,
e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr
35 v.H.,
f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt,
20 v.H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt (faktorisiert) und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.
Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1:
Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch
nach der Stufe 4.
Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d:
1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet
werden. 2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt
einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts
höchstens 235 v.H. gezahlt.
(2) 1Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen;
für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen,
in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2Sofern
kein Arbeitszeitkonto nach § 10 eingerichtet ist, oder wenn ein solches besteht,
die/der Beschäftigte jedoch keine Faktorisierung nach Absatz 1 geltend macht,
erhält die/der Beschäftigte für Überstunden (§ 7 Absatz 7), die nicht bis zum
Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des
nächsten Kalendermonats - nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen
worden sind, je Stunde 100 v.H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des
Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch
nach der Stufe 4. 3Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach
Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.
(3) 1Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 15 und 15 Ü bei obersten Landesbehörden
sind Mehrarbeit und Überstunden durch das Tabellenentgelt abgegolten.
2Beschäftigte der Entgeltgruppen 13, 13 Ü und 14 bei obersten Landesbehörden
erhalten nur dann ein Überstundenentgelt, wenn die Leistung der Mehrarbeit
oder der Überstunden für sämtliche Beschäftigte der Behörde angeordnet
ist; im Übrigen ist über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit dieser
Beschäftigten durch das Tabellenentgelt abgegolten. 3Satz 1 gilt auch für
Leiterinnen/Leiter von Dienststellen und deren ständige Vertreterinnen/-
Vertreter, die in die Entgeltgruppen 14 und 15 und 15 Ü eingruppiert sind. 4Die
Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Beschäftigte der Freien Hansestadt Bremen sowie
der Freien und Hansestadt Hamburg.
(4) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/
dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2 festgelegten
Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftig17
te je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts
der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
Protokollerklärung zu § 8 Absatz 4:
Mit dem Begriff "Arbeitsstunden" sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen
von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu Abschnitt II anfallen,
es sei denn, sie sind angeordnet worden.
(5) 1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt. 2Für eine Rufbereitschaft von mindestens zwölf Stunden wird für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4Für Rufbereitschaften von weniger als zwölf Stunden werden für jede angefangene Stunde 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach der Entgelttabelle gezahlt. 5Die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz außerhalb des Aufenthaltsorts im Sinne des § 7 Absatz 4 einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. 6Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 7 Absatz 4 telefonisch (zum Beispiel in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 5 die Summe dieser Arbeitsleistungen am Ende des Rufbereitschaftsdienstes auf die nächsten vollen 30 oder 60 Minuten gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt; dauert der Rufbereitschaftsdienst länger als 24 Stunden (zum Beispiel an Wochenenden), erfolgt die Aufrundung nach jeweils 24 Stunden. 7Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Absatz 3 Satz 2 zulässig ist. 8Für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt.
Protokollerklärung zu § 8 Absatz 5:
Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt
wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.
(6) 1Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird durch besonderen Tarifvertrag geregelt. 2Bis zum In-Kraft-Treten einer Regelung nach Satz 1 gelten die in dem jeweiligen Betrieb/der jeweiligen Verwaltung/Dienststelle am 31. Oktober 2006 jeweils geltenden Bestimmungen fort. 3Das Bereitschaftsdienstentgelt kann, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/ dienstlichen Verhältnisse es zulassen (Absatz 1 Satz 4), im Einvernehmen mit der/dem Beschäftigten im Verhältnis 1:1 in Freizeit (faktorisiert) abgegolten werden. 4Weitere Faktorisierungsregelungen können in einer einvernehmlichen Dienst- oder Betriebsvereinbarung getroffen werden.
Protokollerklärung zu § 8 Absatz 6:
Unabhängig von den Vorgaben des Absatzes 6 kann der Arbeitgeber einen
Freizeitausgleich anordnen, wenn dies zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes
erforderlich ist.
(7) 1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage
von 105 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit
leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro
Stunde.
(8) 1Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von
40 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten
eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.
(1) 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, gegebenenfalls auch auf Anordnung, aufzunehmen; in ihnen überwiegen die Zeiten ohne Arbeitsleistung. 2Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
a) Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet
(faktorisiert).
b) Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen
Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
c) Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit
darf die Arbeitszeit nach § 6 Absatz 1 nicht überschreiten.
d) Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich
48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
3Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisationsmaßnahme
besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem
Umfang Bereitschaftszeiten anfallen.
(2) 1Die Anwendung des Absatzes 1 bedarf im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes
einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung. 2§ 6 Absatz 9 gilt
entsprechend.
(3) 1Für Hausmeisterinnen/Hausmeister und für Beschäftigte im Rettungsdienst
und in Rettungsdienstleitstellen, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem
Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gilt Absatz 1 entsprechend; Absatz
2 findet keine Anwendung. 2Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in Rettungsdienstleitstellen
beträgt in diesem Fall die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit
zwölf Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen.
Protokollerklärung zu § 9 Absatz 1 und 2:
Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit.
(1) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet
werden. 2Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz
Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 auch in einem
landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung
nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht
hat. 3Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 6 Absatz 6) oder eine
Rahmenzeit (§ 6 Absatz 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.
(2) 1In der Betriebs-/Dienstvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im
ganzen Betrieb/in der ganzen Verwaltung oder Teilen davon eingerichtet wird.
2Alle Beschäftigten der Betriebs-/Verwaltungsteile, für die ein Arbeitszeitkonto
eingerichtet wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst.
(3) 1Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Absatz
2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen
bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Absatz 1 Satz 5 und
Absatz 4 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 8 Absatz 1 Satz 4 gebucht
werden. 2Weitere Kontingente (zum Beispiel Rufbereitschafts-
/Bereitschaftsdienstentgelte) können durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zur
Buchung freigegeben werden. 3Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen in
der Betriebs-/Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1
beziehungsweise Satz 2 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht
werden.
(4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen
Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto
(Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens
nicht ein.
(5) In der Betriebs-/Dienstvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu
treffen:
a) Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzulässige
Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb
eines bestimmten Zeitraums anfallen dürfen;
b) Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden
durch die/den Beschäftigten;
c) die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten
(zum Beispiel an so genannten Brückentagen) vorzusehen;
d) die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich
kurzfristig widerruft.
(6) 1Der Arbeitgeber kann mit der/dem Beschäftigten die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren. 2In diesem Fall ist der Betriebs-/Personalrat zu beteiligen und - bei Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers - eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen.
§ 11 Teilzeitbeschäftigung(1) 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche beziehungsweise
betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
2Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu
befristen. 3Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate
vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. 4Bei der Gestaltung
der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise
betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des
Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
(2) Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung
vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen,
dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert,
zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung
vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes
bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise
betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
Protokollerklärung zu Abschnitt II:
1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte
unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (§ 6 Absatz
6 und 7) möglich; dies gilt nicht bei Schicht- und Wechselschichtarbeit. 2In den Gleitzeitregelungen
kann auf Vereinbarungen nach § 10 verzichtet werden. 3Sie dürfen
keine Regelungen nach § 6 Absatz 4 enthalten. 4Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages
bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.
Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
[Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit einer Entgeltordnung geregelt.]
§ 13 Eingruppierung in besonderen Fällen[Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit einer Entgeltordnung geregelt.]
§ 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
(1) Wird Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den
Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese
Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung
eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung
der Tätigkeit.
(2) 1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann für bestimmte Tätigkeiten festgelegt
werden, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage
bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens
drei Arbeitstage angedauert hat. 2Die Beschäftigten müssen dann ab dem ersten
Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden sein.
(3) 1Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9
bis 15 aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für
die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Absatz 4 Satz 1
und 2 ergeben hätte. 2Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8
eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts
der/des Beschäftigten; bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit über mehr als eine Entgeltgruppe gilt Satz 1 entsprechend.
(1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.
Protokollerklärung zu § 15 Absatz 1:
1Für Beschäftigte, bei denen die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung
finden, beträgt der Bemessungssatz für das Tabellenentgelt und die sonstigen
Entgeltbestandteile in diesem Tarifvertrag sowie in den diesen Tarifvertrag ergänzenden
Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen 92,5 v.H. der nach den
jeweiligen Tarifvorschriften für Beschäftigte im Tarifgebiet West geltenden Beträge.
2Der Bemessungssatz Ost erhöht sich am 1. Januar 2008 auf 100 v.H. für
Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebietes Ost Anwendung finden
und die nach dem BAT-O (einschließlich des § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages
Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991) in die Vergütungsgruppen X bis Vb,
Kr. I bis Kr. VIII eingruppiert oder nach dem MTArb-O in die Lohngruppen 1 bis
9 eingereiht wären. 3Für die übrigen Vergütungsgruppen bleibt der Bemes22
sungssatz nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2009 unverändert; die Angleichung
des Bemessungssatzes wird bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen.
4Satz 1 gilt nicht für Ansprüche aus § 23 Absatz 1 und 2.
(2) 1Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,
erhalten Entgelt nach den Anlagen A 1 und A 2. 2Beschäftigte, für die die Regelungen
des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, erhalten Entgelt nach den Anlagen
B 1 bis B 3.
(3) 1Im Rahmen von landesbezirklichen Regelungen können für an- und ungelernte
Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in
den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer
dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden. 2Die Untergrenze muss
im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen. 3Die Umsetzung
erfolgt durch Anwendungsvereinbarung.
(1) 1Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis
8 sechs Stufen. 2Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.
(2) 1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern
keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine
einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen
befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt
die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung
aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung
von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen
Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise
- bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer
einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3.
4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung
des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder
teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die
vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:
1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen
oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.
2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung
der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten gilt grundsätzlich
als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen
dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses
ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/
Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich
der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.
(3) 1Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit
von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 - nach folgenden Zeiten einer
ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem
Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis 8.
2Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.
(4) 1Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. 2Einstellungen erfolgen zwingend in
der Stufe 2 (Eingangsstufe). 3Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in
der vorangegangenen Stufe erreicht; § 17 Absatz 2 bleibt unberührt.
(5) 1Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung
von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten
kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis
zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden.
2Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2
zusätzlich erhalten. 3Die Zulage kann befristet werden. 4Sie ist auch als befristete
Zulage widerruflich.
(1) Die Beschäftigten erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn
des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird.
(2) 1Bei Leistungen der Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen,
kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt
werden. 2Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die
erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden.
3Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber jährlich zu prüfen,
ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. 4Für die Beratung
von schriftlich begründeten Beschwerden von Beschäftigten gegen eine
Verlängerung nach Satz 2 beziehungsweise 3 ist eine betriebliche Kommission
zuständig. 5Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte
vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat benannt; sie müssen dem Betrieb/
der Dienststelle angehören. 6Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag
der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen
werden soll.
Protokollerklärung zu § 17 Absatz 2:
1Die Instrumente der materiellen Leistungsanreize (§ 18) und der leistungsbezogene
Stufenaufstieg bestehen unabhängig voneinander und dienen unterschiedlichen
Zielen. 2Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbesondere
die Anliegen der Personalentwicklung.
Protokollerklärung zu § 17 Absatz 2 Satz 2:
Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer
Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in geeigneter
Weise zu berücksichtigen.
Protokollerklärung zu § 17 Absatz 2 Satz 6:
Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Entscheidung über die leistungsbezogene
Stufenzuordnung.
(3) 1Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Absatz 3 Satz 1 stehen gleich:
a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,
c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt
schriftlich ein dienstliches beziehungsweise betriebliches Interesse anerkannt
hat,
e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
2Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht
von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit sowie Zeiten einer Unterbrechung bei
Beschäftigten, die für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende
Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Saisonbeschäftigte), sind
unschädlich; sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet.
3Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren erfolgt eine Zuordnung zu
der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch
nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem
Tag der Arbeitsaufnahme. 4Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten
beschäftigt waren, werden voll angerechnet.
(4) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten
derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt
erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als
eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob
faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden
hätte. 2Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt
und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 25 Euro in den Entgeltgruppen 1
bis 8 beziehungsweise weniger als 50 Euro in den Entgeltgruppen 9
bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit
anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 25 Euro
(Entgeltgruppen 1 bis 8) beziehungsweise 50 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15).
3Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung.
4Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist
die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen.
5Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung
wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1
oder Satz 4 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe, gegebenenfalls
einschließlich des Garantiebetrags.
Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 2:
Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.
(1) 1Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt zusätzlich zum Tabellenentgelt eingeführt. 2Die Zielgröße ist 8 v.H. 3Bis zu einer anderen Vereinbarung wird ein Gesamtvolumen von 1 v.H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers, mit Ausnahme der unter § 41 fallenden Ärztinnen und Ärzte, für das Leistungsentgelt zur Verfügung gestellt.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 3:
1Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt (ohne Sozialversicherungsbeiträge
des Arbeitgebers und dessen Kosten für die betriebliche
Altersvorsorge), die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen
sowie Entgelt im Krankheitsfall (§ 22) und bei Urlaub, soweit
diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden sind. 2Nicht
einbezogen sind dagegen insbesondere Abfindungen, Aufwandsentschädigungen,
Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen, Leistungsentgelte, Strukturausgleiche,
unständige Entgeltbestandteile und Entgelte der außertariflichen
Beschäftigten.
(2) Es besteht die Verpflichtung, die Leistungsentgelte jährlich auszuzahlen.
(3) Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(4) 1Nähere Regelungen über die Ausgestaltung des Leistungsentgelts werden in
landesbezirklichen Tarifverträgen vereinbart. 2Dabei kann über das tariflich festgelegte
Leistungsentgelt hinaus ein zusätzlich höheres Leistungsentgelt vereinbart
werden. 3In einem landesbezirklichen Tarifvertrag kann auch vereinbart
werden, dass das Gesamtvolumen des Leistungsentgeltes zusätzlich zur Jahressonderzahlung
auf alle Beschäftigten gleichmäßig verteilt ausgeschüttet
wird.
(5) Solange eine landesbezirkliche Regelung nicht zustande kommt, erhalten die
Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember ab dem Jahr
2007 12 v.H. des Tabellenentgelts ausgezahlt, das für den Monat September
desselben Jahres jeweils zusteht.
Protokollerklärungen zu § 18:
1. 1Eine Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Leistungsentgelts
darf für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen auslösen.
2Umgekehrt sind arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht durch Teilnahme an einer
Zielvereinbarung beziehungsweise durch Gewährung eines Leistungsentgelts
ausgeschlossen.
2. 1Leistungsgeminderte dürfen nicht grundsätzlich aus Leistungsentgelten ausgenommen
werden. 2Ihre jeweiligen Leistungsminderungen sollen angemessen
berücksichtigt werden.
(1) 1Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse
beinhalten. 2Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem Berufsoder
Tätigkeitsbild verbunden sind, das der Eingruppierung zugrunde liegt.
(2) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich
grundsätzlich nur bei Arbeiten
a) mit besonderer Gefährdung,
b) mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
c) mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,
d) mit besonders starker Strahlenexposition oder
e) unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.
(3) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen
Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz,
ausreichend Rechnung getragen wird.
(4) Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v.H. - in besonderen Fällen auch
abweichend - des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts
der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2.
(5) 1Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden tarifvertraglich
vereinbart. 2Bis zum In-Kraft-Treten eines entsprechenden Tarifvertrages
gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen fort.
(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch
auf eine Jahressonderzahlung.
(2) 1Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen
Tarifgebiet West | Tarifgebiet Ost | |
E 1 bis E 8 | 95 v.H. | 71,5 v.H. |
E 9 bis E 11 | 80 v.H. | 60 v.H. |
E 12 bis E 13 | 50 v.H. | 45 v.H. |
E 14 bis E 15 | 35 v.H. | 30 v.H. |
der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3. 2Für die Anwendung des Satzes 1
werden Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Ü bei einem Bezug des Tabellenentgelts
aus den Stufen 2 und 3 der Entgeltgruppe 13, im Übrigen der Entgeltgruppe
14 zugeordnet. 3Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 mit einem Anspruch auf
die Zulage nach § 17 Absatz 8 TVÜ-Länder werden der Entgeltgruppe 14 zugeordnet.
(3) 1Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche
Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September
durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich
für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im
Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), Leistungszulagen,
Leistungs- und Erfolgsprämien. 2Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der
Entgeltgruppe am 1. September. 3Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis
nach dem 31. August begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums
der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses; anstelle des
Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am 1. September tritt die Entgeltgruppe
des Einstellungstages. 4In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des
Kindes während des Bemessungszeitraums eine erziehungsgeldunschädliche
Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung
nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.
Protokollerklärung zu § 20 Absatz 3:
1Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden
die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies
gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. 2Ist im Bemessungszeitraum
nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten
Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt
geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. 3Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss
gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. 4Besteht während
des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt,
ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf
Entgelt bestand, maßgeblich.
(4) 1Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem
1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen
haben,
b) Beschäftigungsverboten nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz,
c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am
Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum
Mutterschaftsgeld bestanden hat.
3Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate, in denen Beschäftigten
nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds oder einer entsprechenden
gesetzlichen Leistung ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden
ist.
(5) 1Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt.
2Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt
ausgezahlt werden.
(6) 1Beschäftigte, die bis zum 20. Mai 2006 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben,
erhalten die Jahressonderzahlung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen
Rentenbezugs vor dem 1. Dezember endet. 2In diesem Falle treten an die
Stelle des Bemessungszeitraums gemäß Absatz 3 die letzten drei Kalendermonate
vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Protokollerklärungen zu § 20:
1. 1Im Jahr 2006 bestimmt sich der Bemessungssatz im Sinne des Absatzes 2
nach der Entgeltgruppe am 1. November 2006. 2Die Bemessungsgrundlage im
Sinne des Absatzes 3 bestimmt sich im Jahr 2006 nach der Urlaubsvergütung
beziehungsweise nach dem Urlaubslohn des Monats September, die/der nach
den bisherigen Zuwendungs-Tarifverträgen für die Höhe der Zuwendung maßgebend
gewesen wäre.
2. Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bis zum 31. Oktober 2006 hinsichtlich
der Zuwendung der tariflichen Nachwirkung nicht unterlegen hat, sowie für nach
dem 31. Oktober 2006 neu eingestellte Beschäftigte gelten in den Jahren 2006
und 2007 die Regelungen des § 21 TVÜ-Länder.
3. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Laufe des Monats November 2006 wegen
Erreichens der Altersgrenze, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
wegen Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug einer Altersrente geendet
hat, erhalten eine anteilige Jahressonderzahlung in entsprechender Anwendung
der Absätze 1 bis 5.
1In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 22 Absatz 1, § 26 und § 27 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen (Berechnungszeitraum), gezahlt. 3Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich gezahlte Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden sowie etwaiger Überstundenpauschalen), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23.
Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 und 3:
1. 1Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind
Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden
hat. 2Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden,
sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden
hat, zugrunde zu legen. 3Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit
werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zu
Grunde gelegt.
2. 1Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt 1/65 aus der Summe der zu berücksichtigenden
Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden
haben, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich
auf fünf Tage verteilt ist. 2Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn
des Berechnungszeitraums. 3Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit
ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln.
4Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände
vorlagen, bleiben bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 diejenigen
Beträge unberücksichtigt, die während der Fortzahlungstatbestände auf Basis
der Tagesdurchschnitte zustanden.
3. Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung
ein, sind die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgeltanpassung
zustanden, um 90 v.H. des Vomhundertsatzes für die allgemeine
Entgeltanpassung zu erhöhen.
(1) 1Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21. 2Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung im Sinne des § 3 Absatz 2 und des § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Protokollerklärung zu § 22 Absatz 1 Satz 1:
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
(2) 1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die
Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen ge30
zahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags
zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem
Nettoentgelt. 2Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte
Entgelt im Sinne des § 21; bei freiwillig Krankenversicherten ist dabei deren Gesamtkranken-
und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss
zu berücksichtigen. 3Bei Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung befreit sind, sind bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses
diejenigen Leistungen zu Grunde zu legen, die ihnen als Pflichtversicherte
in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.
(3) 1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)
a) von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
b) von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt.
2Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit,
die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.
3Innerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz
1 und 2 insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten
Fristen bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch
mindestens der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch.
(4) 1Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses
hinaus gezahlt; § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz bleibt unberührt. 2Krankengeldzuschuss
wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte
eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung
aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters-
und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung
erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist.
3Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als
Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2;
die Ansprüche der Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. 4Der
Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags,
der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im
Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die/der Beschäftigte
hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft
verspätet mitgeteilt.
(1) 1Einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe des
Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Beschäftigte, deren
Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert. 2Für
Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat
6,65 Euro. 3Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat,
in dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben
schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres;
die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung
beim Arbeitgeber ein. 4Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate
gewährt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung
oder Krankengeldzuschuss zusteht. 5Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss
zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
6Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflichtiges
Entgelt.
(2) 1Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit
(§ 34 Absatz 3)
a) von 25 Jahren in Höhe von 350 Euro,
b) von 40 Jahren in Höhe von 500 Euro.
2Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe.
(3) 1Beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der
Ehegattin/dem Ehegatten oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt; der Ehegattin/
dem Ehegatten steht die Lebenspartnerin/der Lebenspartner im Sinne
des Lebenspartnerschaftsgesetzes gleich. 2Als Sterbegeld wird für die restlichen
Tage des Sterbemonats und - in einer Summe - für zwei weitere Monate
das Tabellenentgelt der/des Verstorbenen gezahlt. 3Die Zahlung des Sterbegeldes
an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem
Arbeitgeber zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende
Wirkung.
(4) Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld finden
die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers jeweils
gelten, entsprechende Anwendung.
(1) 1Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. 2Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. 3Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. 4Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21 sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.
Protokollerklärungen zu § 24 Absatz 1:
1. Teilen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber die für eine kostenfreie beziehungsweise
kostengünstigere Überweisung in einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig mit, so tragen
sie die dadurch entstehenden zusätzlichen Überweisungskosten.
2. Soweit Arbeitgeber die Bezüge am 15. eines jeden Monats für den laufenden
Monat zahlen, können sie jeweils im Dezember eines Kalenderjahres
den Zahltag vom 15. auf den letzten Tag des Monats gemäß Absatz 1 Satz
1 verschieben.
(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten
Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile
in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen
Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter
entspricht.
(3) 1Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile
nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt,
der auf den Anspruchszeitraum entfällt. 2Besteht nur für einen Teil eines Kalendertags
Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder
betriebsübliche Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts
sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile
gezahlt. 3Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die in
Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 und entsprechende Sonderregelungen)
zu teilen.
(4) 1Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von
mindestens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.
2Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen gerundet.
3Jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden.
(5) Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats,
gilt Absatz 3 entsprechend.
(6) Einzelvertraglich können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestandteile
(zum Beispiel Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Überstundenentgelte)
pauschaliert werden.
1Die Beschäftigten haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung. 2Einzelheiten bestimmt der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) in seiner jeweils geltenden Fassung und für Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt IV
Urlaub und Arbeitsbefreiung
(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr
26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr
29 Arbeitstage und
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr
30 Arbeitstage.
3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 5Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 6Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 7Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden.
Protokollerklärung zu § 26 Absatz 1 Satz 7:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll
ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten
des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub
wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen
Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai
anzutreten.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als
Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel
des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz
bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs
einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen
Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt
gezahlt.
(1) 1Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamten des
jeweiligen Landes jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer
sinngemäß. 2Die beamtrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den
Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit.
(2) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Absatz 1 oder ständig
Schichtarbeit nach § 7 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 8
Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 zusteht, erhalten einen Arbeitstag
Zusatzurlaub
a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate.
(3) Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (zum Beispiel ständige Vertreter) erhalten Beschäftigte, denen die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 2 oder Absatz 8 Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für
a) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit
geleistet haben, und
b) je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet
haben.
(4) 1Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit
Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im
Kalenderjahr gewährt. 2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub)
dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. 3Satz 2
ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 2 und 3 hierzu nicht anzuwenden. 4Bei
Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von
Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 26 Absatz 1 Satz 4 gilt
entsprechend.
(5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b entsprechend.
Protokollerklärung zu § 27 Absatz 2 und 3:
1Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder
Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen
nach Absatz 2 oder 3 erfüllt sind. 2Für die Feststellung, ob ständige
Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung
durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in
den Grenzen des § 22 unschädlich.
Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
§ 29 Arbeitsbefreiung
(1) 1Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in
denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausmaß
von der Arbeit freigestellt werden:
a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
ein Arbeitstag,
b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils
zwei Arbeitstage,
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort
ein Arbeitstag,
d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum
ein Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung
aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt,
ein Arbeitstag im Kalenderjahr,
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat,
bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr,
cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen,
bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr.
2Eine Freistellung nach Buchstabe e erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. 3Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,
erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.
(2) 1Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht
besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn die Arbeitsbefreiung
gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der
Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden
können; soweit die Beschäftigten Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend
machen können, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
2Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf
die Leistungen der Kostenträger. 3Die Beschäftigten haben den Ersatzanspruch
geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3) 1Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen gewähren. 2In begründeten
Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt
werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
Protokollerklärung zu § 29 Absatz 3 Satz 2:
Zu den „begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe gehören, für die kein
Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (zum Beispiel Umzug aus persönlichen
Gründen).
(4) 1Auf Antrag kann den gewählten Vertreterinnen/Vertretern der Bezirksvorstände,
der Landesbezirksvorstände, der Landesfachbereichsvorstände, der
Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände sowie des
Gewerkschaftsrates beziehungsweise entsprechender Gremien anderer
vertragsschließender Gewerkschaften zur Teilnahme an Tagungen Arbeitsbefreiung
bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts erteilt
werden; dringende dienstliche oder betriebliche Interessen dürfen der
Arbeitsbefreiung nicht entgegenstehen. 2Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen
mit der TdL oder ihren Mitgliedern kann auf Anfordern einer der
vertragsschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des
Entgelts ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.
(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen
nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen
von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche
oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen
Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt.
38
Abschnitt V
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(1) 1Befristete Arbeitsverträge sind zulässig auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von
Arbeitsverträgen. 2Für Beschäftigte, auf welche die Regelungen des Tarifgebiets
West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der
Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die Besonderheiten
in den Absätzen 2 bis 5; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für welche die
§§ 57a ff. Hochschulrahmengesetz beziehungsweise gesetzliche Nachfolgeregelungen
unmittelbar oder entsprechend gelten.
(2) 1Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig,
wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; weitergehende
Regelungen im Sinne von § 23 Teilzeit- und Befristungsgesetz bleiben
unberührt. 2Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der
Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die
sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) 1Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf
Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate
betragen. 2Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob
eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist.
(4) 1Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten
sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die
ersten sechs Monate als Probezeit. 2Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag
mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.
(5) 1Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn
die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. 2Nach Ablauf der Probezeit
beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinander gereihten
Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber
von insgesamt mehr als sechs Monaten
vier Wochen,
von insgesamt mehr als einem Jahr
sechs Wochen
zum Schluss eines Kalendermonats,
von insgesamt mehr als zwei Jahren
drei Monate,
von insgesamt mehr als drei Jahren
vier Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
3Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das
Ausscheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war. 4Die
Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.
Protokollerklärung zu § 30 Absatz 5:
Bei mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere vereinbarte
Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.
(6) Die §§ 31 und 32 bleiben von den Regelungen der Absätze 3 bis 5 unberührt.
§ 31 Führung auf Probe
(1) 1Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamtdauer
von zwei Jahren vereinbart werden. 2Innerhalb dieser Gesamtdauer ist
eine höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. 3Die
beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 auszuübenden Tätigkeiten mit
Weisungsbefugnis.
(3) 1Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem
Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 genannten
Gesamtdauer übertragen werden. 2Der/Dem Beschäftigten wird für die
Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen
den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung
nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 ergebenden Tabellenentgelt
gewährt. 3Nach Fristablauf endet die Erprobung. 4Bei Bewährung wird die Führungsfunktion
auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die/der Beschäftigte eine
der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.
(1) 1Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Jahren vereinbart werden. 2Folgende Verlängerungen des Arbeitsvertrages sind zulässig:
a) in den Entgeltgruppen 10 bis 12 eine höchstens zweimalige Verlängerung
bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren,
b) ab Entgeltgruppe 13 eine höchstens dreimalige Verlängerung bis zu einer
Gesamtdauer von zwölf Jahren.
3Zeiten in einer Führungsposition nach Buchstabe a bei demselben Arbeitgeber
können auf die Gesamtdauer nach Buchstabe b zur Hälfte angerechnet werden.
4Die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit (§ 2 Absatz 4) und die beiderseitigen
Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 auszuübenden Tätigkeiten mit
Weisungsbefugnis.
(3) 1Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem
Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Absatz 1 ge40
nannten Fristen übertragen werden. 2Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer
der Übertragung eine Zulage gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen
den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich
bei Höhergruppierung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 ergebenden Tabellenentgelt,
zuzüglich eines Zuschlags von 75 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen
den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion
entspricht, zur nächsthöheren Entgeltgruppe nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2.
3Nach Fristablauf erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung
entsprechende Tätigkeit; der Zuschlag und die Zulage entfallen.
(1) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung
a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte
Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet
hat,
b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).
(2) 1Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid
eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach
die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. 2Die/Der Beschäftigte
hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich
zu unterrichten. 3Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids,
endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden
Tages. 4Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch
nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des
Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. 5Das Arbeitsverhältnis endet
nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente
auf Zeit gewährt wird. 6In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum,
für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.
(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet beziehungsweise ruht das Arbeitsverhältnis
nicht, wenn der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger
festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen
geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit
dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Gründe nicht entgegenstehen,
und der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des
Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
(4) 1Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er
Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids
das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/eines nach § 3
Absatz 5 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes. 2Das Arbeitsverhältnis endet in diesem
Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/dem Beschäftigten das Gutachten
bekannt gegeben worden ist.
(5) 1Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchstabe
a geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag
abzuschließen. 2Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist
von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag
nichts anderes vereinbart ist.
(1) 1Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des
Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die
Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
bis zu einem Jahr
ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr
6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren
3 Monate,
von mindestens 8 Jahren
4 Monate,
von mindestens 10 Jahren
5 Monate,
von mindestens 12 Jahren
6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(2) 1Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben
und unter die Regelungen des Tarifgebiets West fallen, können nach einer Beschäftigungszeit
(Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber
nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. 2Soweit Beschäftigte
nach den bis zum 31. Oktober 2006 geltenden Tarifregelungen unkündbar
waren, bleiben sie unkündbar.
(3) 1Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis
zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt
bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber
hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches
Interesse anerkannt. 3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom
Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei
dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend
bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf
ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit; es muss sich auch
auf Führung und Leistung erstrecken (Endzeugnis).
(2) Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses
ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).
(3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäftigten
ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges
Zeugnis).
(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften
1Die in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten fort, soweit im TVÜ-Länder, in seinen Anlagen oder in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Geltungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/ Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West).
§ 37 Ausschlussfrist
(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder
vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt
reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen
aus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.
(1) Sofern auf die Tarifgebiete Ost oder West Bezug genommen wird, gilt Folgendes:
a) Die Regelungen für das Tarifgebiet Ost gelten für die Beschäftigen, deren
Arbeitsverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet begründet worden ist und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses
zu diesem Gebiet fortbesteht.
b) Für die übrigen Beschäftigten gelten die Regelungen für das Tarifgebiet
West.
(2) Sofern auf die Begriffe "Betrieb", "betrieblich" oder "Betriebspartei" Bezug genommen
wird, gilt die Regelung für Verwaltungen sowie für Parteien nach dem
Personalvertretungsrecht entsprechend; es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.
(3) Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle
vor.
(4) Leistungsgeminderte Beschäftigte sind Beschäftigte, die ausweislich einer Bescheinigung
des beauftragten Arztes (§ 3 Absatz 5) nicht mehr in der Lage sind,
auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu
erbringen, ohne deswegen zugleich teilweise oder in vollem Umfang erwerbsgemindert
im Sinne des SGB VI zu sein.
(5) 1Die Regelungen für Angestellte finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit
vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen
hätte. 2Die Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter finden Anwendung
auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung
der Arbeiter unterlegen hätte.
(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1
treten § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b und c sowie § 27 am 1. Januar
2007 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei
Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden,
frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 kann von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher
Ebene schriftlich gekündigt werden
a) § 6 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007. 2Eine solche Kündigung
erfasst zugleich auch abweichende Regelungen der tariflichen regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen
in den Sonderregelungen,
b) § 20 mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres,
frühestens jedoch zum 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem
die volle Angleichung nach § 21 Absatz 2 TVÜ-Länder auf Landesebene
erreicht ist,
c) § 23 Absatz 2 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007.
(4) Abweichend von Absatz 2 können ferner schriftlich gekündigt werden
a) die Vorschriften des Abschnitts II mit einer Frist von einem Monat zum
Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember
2007,
b) unabhängig von Buchstabe a § 8 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten
zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum
31. Dezember 2007,
c) § 23 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007,
d) § 26 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres,
frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007,
e) die Entgelttabellen (Anlagen A 1 bis D 2) mit einer Frist von einem Monat
zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember
2008.
Protokollerklärung zu § 39 Absatz 4:
Die Tarifvertragsparteien werden im Zusammenhang mit den Verhandlungen zu
einer neuen Entgeltordnung gesonderte Kündigungsregelungen zu den §§ 12,
13 und der Anlage [Entgeltordnung] vereinbaren.
B. Sonderregelungen
§ 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen§ 41 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
§ 42 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken
§ 43 Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern
Text der §§ 40 bis 43 hier nicht abgedruckt
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Nr. 1
Zu § 1 - Geltungsbereich -
1Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (zum Beispiel Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen). 2Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, sowie an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen.
Protokollerklärung:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung
von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit
das Gepräge gibt.
Nr. 2
Zu Abschnitt II - Arbeitszeit -
1Die §§ 6 bis 10 finden keine Anwendung. 2Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung. 3Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln.
Nr. 3
Zu Abschnitt IV - Urlaub und Arbeitsbefreiung -
(1) 1Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen. 2Wird die Lehrkraft während der
Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie dies unverzüglich
anzuzeigen. 3Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schulferien oder,
wenn die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit
zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.
(2) 1Für eine Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schulferien
übersteigenden Zeit gelten die Bestimmungen für die entsprechenden
Beamten. 2Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, regeln dies die Betriebsparteien.
Nr. 4
Zu Abschnitt V - Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses -
Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar beziehungsweise 31. Juli), in dem die Lehrkraft das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat.
§ 45 Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen§ 46 Sonderregelungen für Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten
§ 47 Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder sowie im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg
§ 48 Sonderregelungen für Beschäftigte im forstlichen Außendienst
§ 49 Sonderregelungen für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben
Text der §§ 45 bis 49 hier nicht abgedruckt
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C. Anlagen
Anlage A 1 zum TV-Länder
Tabelle TV-Länder - Tarifgebiet West
- Gültig für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2007 -
Anlage A 1 hier nicht abgedruckt
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Tabelle TV-Länder - Tarifgebiet West
- Gültig ab 1. Januar 2008 -
Entgelt- gruppe |
Grundentgelt | Entwicklungsstufen | ||||
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
15 | 3.485 | 3.870 | 4.015 | 4.530 | 4.920 | |
14 | 3.150 | 3.500 | 3.705 | 4.015 | 4.490 | |
13 | 2.900 | 3.225 | 3.400 | 3.740 | 4.210 | |
12 | 2.595 | 2.885 | 3.295 | 3.655 | 4.120 | |
11 | 2.505 | 2.780 | 2.985 | 3.295 | 3.745 | |
10 | 2.410 | 2.680 | 2.885 | 3.090 | 3.480 | |
91) | 2.125 | 2.360 | 2.480 | 2.810 | 3.070 | 2) |
8 | 1.985 | 2.205 | 2.305 | 2.400 | 2.505 | 2.5703) |
7 | 1.8554) | 2.060 | 2.195 | 2.295 | 2.375 | 2.445 |
6 | 1.820 | 2.020 | 2.120 | 2.220 | 2.285 | 2.3555) |
5 | 1.740 | 1.930 | 2.030 | 2.125 | 2.200 | 2.250 |
4 | 1.6506) | 1.835 | 1.960 | 2.030 | 2.100 | 2.145 |
3 | 1.625 | 1.805 | 1.855 | 1.935 | 2.000 | 2.055 |
2 | 1.495 | 1.660 | 1.710 | 1.760 | 1.875 | 1.995 |
1 | Je 4 Jahre | 1.325 | 1.350 | 1.380 | 1.410 | 1.485 |
Für Beschäftigte im Pflegedienst, die unter § 43 fallen:
1) |
|
2) 3.275
3) 2.610
4) 1.905
5) 2.405
6) 1.700
Tabelle TV-Länder - Tarifgebiet Ost
- Gültig für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2007 -
Anlage B 1 hier nicht abgedruckt
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Tabelle TV-Länder - Tarifgebiet Ost
- Gültig in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. April 2008 -
Anlage B 2 hier nicht abgedruckt
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Tabelle TV-Länder - Tarifgebiet Ost
- Gültig ab 1. Mai 2008 -
Anlage B 3 hier nicht abgedruckt
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Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des § 41 TV-L - Tarifgebiet West
Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden
- Gültig vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2007 -
Anlage C 1 hier nicht abgedruckt
download: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) (331 KB)
Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des § 41 TV-L - Tarifgebiet West
Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden
- Gültig ab 1. Januar 2008 -
Anlage C 2 hier nicht abgedruckt
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Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des § 41 TV-L - Tarifgebiet Ost
Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden
- Gültig vom 1. November 2006 bis 30. April 2008 -
Anlage D 1 hier nicht abgedruckt
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Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des § 41 TV-L - Tarifgebiet Ost
Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden
- Gültig ab 1. Mai 2008 -
Anlage D 2 hier nicht abgedruckt
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Anlage zu § 8 Absatz 6 Buchstabe e Satz 1 in der Fassung des § 42 Nr. 6 und des § 43 Nr. 5 (Bereitschaftsdienstentgelt)
Gültig ab 1. November 2006
A. Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O richtet
B. Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach der Anlage 1 b zum BAT / BAT-O richtet
C. Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach dem MTArb / MTArb-O richtet
Anlage E hier nicht abgedruckt
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Beschäftigte im Pflegedienst
Anhang zu den Anlagen A und B hier nicht abgedruckt
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