Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
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Herzlichen Dank
Kommentar zu § 9 AR-M
Durch die Einführung einer abschlagsfreien Rente mit dem 63. Lebensjahr (§ 236b SGB VI) würden durch die Bestimmungen des
- § 9 Abs. 2 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ)
und des
- § 8 Abs. 2 Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (TV FALTER)
bei Vorliegen der Voraussetzungen die Altersteilzeitarbeitsverhältnisse vor dem vertraglich in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt enden.
Beschäftigte, auf welche dies zutreffen würde, können durch diese Regelung einseitig auf die vertraglich vereinbarte Dauer ihres Arbeitsverhältnisses durch schriftliche Erklärung bestehen.
Eine Begründung ist nicht vorgesehen.
Da die jeweiligen Anstellungsträger ohnehin durch Rückstellungen die Altersteilzeitarbeitsverhältnisse geplant und organisiert haben erfolgt durch vorgelegte Regelung keinerlei finanzielle Mehrbelastung.
Ferner würde dies zur Vermeidung von "Störfällen" beitragen.
Unklarheiten, ob überhaupt Ansprüche auf abschlagsfreie Rente bestehen, sind damit obsolet.
Zu Absatz 3: Klarstellung, dass das in der Arbeitsphase aufgrund der Teilzeitvereinbarung reduzierte Leistungsentgelt in der Freistellungsphase auszuschütten ist.