Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

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August 2014

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Kommentar zu § 9 AR-M

Durch die Einführung einer abschlagsfreien Rente mit dem 63. Lebensjahr (§ 236b SGB VI) würden durch die Bestimmungen des

und des

bei Vorliegen der Voraussetzungen die Altersteilzeitarbeitsverhältnisse vor dem vertraglich in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt enden.

Beschäftigte, auf welche dies zutreffen würde, können durch diese Regelung einseitig auf die vertraglich vereinbarte Dauer ihres Arbeitsverhältnisses durch schriftliche Erklärung bestehen.
Eine Begründung ist nicht vorgesehen.

Da die jeweiligen Anstellungsträger ohnehin durch Rückstellungen die Altersteilzeitarbeitsverhältnisse geplant und organisiert haben erfolgt durch vorgelegte Regelung keinerlei finanzielle Mehrbelastung.

Ferner würde dies zur Vermeidung von "Störfällen" beitragen.

Unklarheiten, ob überhaupt Ansprüche auf abschlagsfreie Rente bestehen, sind damit obsolet.

Zu Absatz 3: Klarstellung, dass das in der Arbeitsphase aufgrund der Teilzeitvereinbarung reduzierte Leistungsentgelt in der Freistellungsphase auszuschütten ist.

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