Kirchengewerkschaft
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kontrastreiche Ansicht

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März 2012

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
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Kommentar zu § 8 Absätze 4 und 5 AR-M sowie § 4 Abschnitt II (§ 27) AR-AVR

1. Zu § 8 Absatz 4 AR-M sowie § 4 Abschnitt II (§ 27 Absatz 5) AR-AVR

Im Rechtsgutachten von Prof. Dr. Heinz-Dietrich Steinmeyer zu: Fragen der Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, wird festgehalten, dass der Anspruch der Arbeitnehmer nach § 1 a Abs. 3 BetrAVG tarifdispositiv ist und deshalb durch Tarifvertrag unter dem Vorbehalt der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch durch Arbeitsvertragsrichtlinien abbedungen werden kann.

Das Rechtsgutachten schlägt die in § 8 Absatz 4 AR-M sowie § 4 Abschnitt II (§ 27 Absatz 5) AR-AVR in die Arbeitsrechtsregelungen übernommene Formulierung vor.

Zur Begründung der Formulierung führt das Rechtsgutachten zusammenfassend dazu aus:

"Insgesamt ergibt sich, dass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 9.12.2010 dem Arbeitgeber zwar die Möglichkeit eingeräumt hat, dass auch der Arbeitgeber die von ihm als Beitragsschuldner entrichteten Beiträge bei der Umfassungszusage nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG nach § 3 Nr. 63 EStG geltend machen kann.

Dies steht in einem gewissen Widerspruch zu dem Bild, das der Gesetzgeber angenommen hatte, als er Entgeltumwandlung und Umfassungszusage in § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BetrAVG regelte, indem er bei der Entgeltumwandlung von dem Arbeitgeber als Beitragsschuldner ausging, dies bei der Umfassungszusage aber von der Typik her eher nicht annahm. Es wurde aber herausgearbeitet, dass bei der Umfassungszusage sowohl eine Schuldnerschaft des Arbeitgebers als auch eine solche des Arbeitnehmers denkbar ist, ohne dass die Qualifizierung als betriebliche Altersversorgung in Frage steht. Es ist "lediglich" erforderlich, dass die sich aus dem Arbeitnehmerbeitrag ergebende Leistung von der Arbeitgeberzusage umfasst ist und der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er für die Erfüllung dieser Zusage im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG einsteht.

Liegt eine Umfassungszusage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vor, so ergibt sich aus dem 2. Halbsatz der Nr. 4 die entsprechende Anwendung der Regelungen über die Entgeltumwandlung, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden. Diese Anordnung der entsprechenden Anwendung erfasst sämtliche Vorschriften des BetrAVG, die sich mit der Entgeltumwandlung befassen, also etwa den gesamten § 1 a BetrAVG, aber auch § 1 b Abs. 5 BetrAVG (sofortige Unverfallbarkeit).

Man könnte annehmen, dass sich die entsprechende Anwendung auf bestimmte Schutzvorschriften wie etwa die Anordnung der sofortigen Unverfallbarkeit beschränkt. Für eine derartige Einschränkung gibt der Wortlaut der Vorschrift aber keine Anhaltspunkte. Hinzu kommt, dass § 30 e Abs. 2 BetrAVG als Übergangsregelung gerade davon ausgeht, dass sich die entsprechende Anwendbarkeit auch auf § 1 b Abs. 5 BetrAVG bezieht und auch das Fortsetzungsrecht nach Ausscheiden umfasst. Anderenfalls wäre diese Vorschrift nicht verständlich.

Deshalb umfasst die Anordnung der entsprechenden Anwendung auch den Anspruch gegen den Arbeitgeber nach § 1 a Abs. 3 BetrAVG auf Erfüllung der Fördervoraussetzungen nach den §§ 10 a, 82 Abs. 2 EStG, der Fortsetzung mit eigenen Beiträgen bei ohne Entgelt fortbestehendem Arbeitsverhältnis und im Grundsatz auch der Fortsetzung nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Im Falle des Fortbestehens ohne Entgelt ist aber darauf hinzuweisen, dass dies tarifdispositiv ist und im Falle der Fortsetzung nach Ausscheiden, dass dies bei gemischt-finanzierten Pensionskassen nicht gilt, wenn sie mit Leistungszusagen oder beitragsorientierten Leistungszusagen arbeiten. Insofern ist aber durch § 18 Abs. 4 der Satzung wirksam ein Ausschluss dieses Fortsetzungsrechts vorgenommen worden.

Beim Fortsetzungsrecht nach Ausscheiden greift die Sonderregelung des § 30 e Abs. 2 BetrAVG.

Steuerrechtlich ergibt sich, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich auch im Fall einer sog. Umfassungszusage die Möglichkeit hat, die Beiträge nach §§ 10 a, 82 Abs. 2 EStG geltend zu machen, da § 3 Nr. 63 S. 2 EStG nur vorsieht, dass der Arbeitnehmer nach § 1 a Abs. 3 BetrAVG verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10 a oder Abschnitt XI EStG erfüllt werden. Hierauf hat der Arbeitnehmer auch Anspruch, wenn es sich um eine Umfassungszusage handelt, da auch § 1 a Abs. 3 BetrAVG von der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG angeordneten entsprechenden Anwendung der Vorschriften zur Entgeltumwandlung erfasst wird. Diese Sichtweise steht in Übereinstimmung mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Juli 2011 (IV C 5 - S 2333/11/10003).

Der Anspruch des Arbeitnehmers nach § 1 a Abs. 3 BetrAVG ist tarifdispositiv und kann deshalb durch Tarifvertrag und unter dem Vorbehalt der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch durch Arbeitsvertragsrichtlinien abbedungen werden."

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1. Zu § 8 Absatz 5 AR-M sowie § 4 Abschnitt II (§ 27 Absatz 6) AR-AVR

Mit dem Beschluss von § 8 Abs. 3 AR-M sowie § 4 Abschnitt II (§ 27 Absatz 4) AR-AVR am 30.11.2011 hatte sich die ARK in einer Tendenzaussage zum Inhalt von § 8 Absatz 5 AR-M sowie § 4 Abschnitt II (§ 27 Absatz 6) AR-AVR betr. verständigt. Einrichtungen, Dienststellen und Betriebe, bei welchen sich die Beschäftigten an den Beiträgen zur KZVK beteiligen, dürfen kein "Outsourcing" betreiben.

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