kontrastreiche Ansicht

aus           an

Dezember 2021

Anlage 4 der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M)

1. Auszug § 29 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO)

(1) Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann der Beamtin oder dem Beamten für die notwendige Dauer der Abwesenheit Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge bewilligt werden ...

3. zur Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen, soweit sie

a) staatsbürgerlichen Zwecken dienen oder
b) von Organisationen, deren Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt, durchgeführt werden und an den Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen ein öffentliches Interesse besteht oder
c) fachlichen Zwecken dienen und im dienstlichen Interesse liegen.

(4) Der Sonderurlaub nach Absatz 1 Nr. 3 soll fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten; er darf höchstens zehn Arbeitstage betragen. Die oberste Dienstbehörde kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von der Höchstdauer zulassen.

2. Auszug (sinngemäß) aus der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums BadenWürttemberg zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften (BeamtVwV) vom 19. April 2016, Az.: 1-0310.3/57 (GABl. 2016, S. 281)3

Sonderurlaub zur Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen kann Beamtinnen und Beamten unter den Voraussetzungen des § 29 Abs.1 Nr. 3 bewilligt werden zur Teilnahme an:

- Veranstaltungen, insbesondere Parteitagen, der politischen Parteien;
- Tagungen und Lehrgängen, die Zwecken der Gewerkschaften oder der Berufsverbände dienen, auf Anforderung der Gewerkschaft oder des Berufsverbands;
- Veranstaltungen, insbesondere Kirchentagen, Synoden oder vergleichbaren Versammlungen der Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, auf Anforderung der Kirchenleitung oder der Leitung der Religionsgemeinschaft;
- Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen zur staatsbürgerlichen Bildung, unabhängig von der Förderungswürdigkeit, wenn die staatsbürgerliche Zielsetzung im Mittelpunkt steht; die Vermittlung nur allgemeiner Kenntnisse über die politischen und sozialen Gegebenheiten anderer Staaten als insbesondere Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nicht; bei Studienreisen kann insbesondere wegen des touristischen Charakters oder der Befriedigung eines allgemeinen Bildungsbedürfnisses eine teilweise Sonderbeurlaubung und eine Beurlaubung aufgrund anderer Rechtsgrundlagen in Betracht kommen;
- Lehrgängen (Übungsveranstaltungen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen) der Organisationen der Katastrophenhilfe, der zivilen Verteidigung und der anerkannten Hilfs- und Rettungsdienste, die der Vorbereitung auf Einsätze dieser Organisationen dienen und nicht bereits von anderen Rechtsvorschriften erfasst sind. Ausgenommen sind Lehr- und Vortragstätigkeiten, für die Beamtinnen und Beamte einen Anspruch auf Vergütung oder Ersatz von Verdienstausfall geltend machen können.
- anderen, als den vorgenannten Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen, wenn insbesondere völkerverständigende, gewerkschaftliche, kirchliche, familien-, gesundheits- oder behindertenpolitische, karitative, wissenschaftliche, kulturelle oder sportliche Zwecke von internationalem, nationalem oder überregionalem Rang ein öffentliches Interesse begründen;
- bei einer Freistellung vom Dienst zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten in Organisationen der Jugendarbeit nach § 1 des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamts in der Jugendarbeit werden den Beamtinnen und Beamten die Bezüge belassen, sofern sie keinen Anspruch auf Vergütung oder Ersatz von Verdienstausfall geltend machen können.

3. Auszug (sinngemäß) aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zur Gewährung von Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung anlässlich akuter Katastrophen wegen Hochwassers oder extremen Schneefalls vom 21. Juli 2021

Zur Sicherung des eigenen, unmittelbar durch Hochwasser oder extremen Schneefall bedrohten Eigentums und in anderen Fällen der vorübergehenden Verhinderung an der Arbeitsleistung infolge der akuten Katastrophe wegen Hochwassers oder extremen Schneefalls kann Mitarbeitenden im notwendigen Umfang Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts von bis zu fünf, in besonderen Ausnahme- (Härte-)Fällen bis zu zwanzig Arbeitstagen gewährt werden.

Gleiches gilt bei der Sicherung des Eigentums von Verwandten 1. Grades (Eltern, Geschwister, Stiefeltern, Stiefkinder, Pflegeeltern, Pflegekinder).

Zur Sicherung des Eigentums zählt auch die Bewältigung von Katastrophenfolgen.
Andere Fälle der vorübergehenden Verhinderung an der Arbeitsleistung im Sinne von Satz 1 sind der aufgrund des Katastropheneintritts bestehende Betreuungsbedarf eines Kindes unter zwölf Jahren, eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen und eines dauernd pflegebedürftigen Angehörigen mit Behinderung.

=> Kommentar hierzu

nach oben

home 1. |     Kirchengewerkschaft - Info 3. |     infothek 4. |     Entgelttabellen 5. |     wir über uns 6. |     Kontakt & Impressum 8. ]