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Kommentar zu § 11 TVÜ
INHALT:
Kinderbezogene Entgeltbestandteile und Elternzeit bei der Überleitung
Unterbrechungsverhinderung des Kindergeldbezugs
Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile bei Arbeitszeiterhöhungen (§ 11 Abs. 2 Satz 1)
Kinderbezogene Entgeltbestandteile und Elternzeit bei der Überleitung
Kinderbezogene Entgeltbestandteile werden gem. § 11 TVÜ nur dann bei der Überleitung in den TVöD als Besitzstandszulage berücksichtigt, wenn ein Anspruch darauf im September 2005 bzw. durch die Grundregelung zu allen Paragrafen (§ 6 AR-M) im Dezember 2005 bestand.
Während der Elternzeit jedoch ruhen die Hauptpflichten des jeweiligen Arbeitsverhältnisses - und damit auch der Anspruch auf kinderbezogene Entgeltbestandteile.
Zwar bezieht sich das untenstehende Urteil auf die Regelung des § 11 TVÜ-VKA, diese ist jedoch wortgleich mit § 11 TVÜ-Bund. Somit können alle Kolleginnen und Kollegen, bei denen durch Elternzeit im Dezember 2005 die kinderbezogene Besitzstandszulage nicht übernommen wurde, mit Verweis auf das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach diese Zulage unter Beachtung der Ausschlußfrist gem. § 4 Nr. 37 AR-M beim Arbeitgeber einfordern.
Arbeitsgericht Lörrach, Urteil vom
23.01.2007 – 1 Ca 404/06
Diskriminierung in § 11 TVÜ-VKA
Nach § 7 Abs. 2 AGG sind Bestimmungen in
Vereinbarungen unwirksam, die gegen das
Benachteiligungsverbot verstoßen. Dies gilt
auch für Tarifnormen. § 11 TVÜ-VKA benachteiligt
Frauen zumindest mittelbar. Zwar können
Elternzeit nicht nur Frauen, sondern auch
Männer in Anspruch nehmen. allerdings geschieht
dies in der weitaus größeren Zahl aller
Fälle durch Frauen. Es gibt keinen sachlich
gerechtfertigten Grund, Arbeitnehmer, die sich
in Elternzeit befinden, von der Besitzstandszulage
des § 11 TVÜ-VKA auszunehmen. Diese
Regelung stellt daher eine mittelbare Diskriminierung
von Frauen dar.
Unterbrechungsverhinderung des Kindergeldbezugs
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ wird der durch die Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom BAT in den TVöD "Kinderbezogene Entgeltbestandteil" als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange Kindergeldanspruch besteht.
Eine mögliche Unterbrechung des Kindergeldanspruchs - und damit der unwiederrufliche Wegfall des Kinderbezogenen Entgeltbestandteils - droht beim Wechsel der Kinder nach dem Schulabschluss und vor Beginn der Ausbildung. Wiederholte Erfahrungen haben gezeigt, dass hier auch die Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit die speziellen Detailles nicht unbedingt anzuwenden wissen.
Eindeutig geregelt sind die Fragen zu diesen Zwischenzeiten in der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) (1.634 KB), insbesondere unter den Nummern A 16 und A 17
Nach
A 16 Volljährige Kinder in einer Übergangszeit
können diese Kinder für maximal 4 Monate kindergeldberechtigt bleiben.
Nach
A 17 Kinder ohne Ausbildungsplatz
kann die Kindergeldberechtigung wesentlich länger dauern.
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Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile bei Arbeitszeiterhöhungen (§ 11 Abs. 2 Satz 1)
1Bei der Anwendung des § 24 Abs. 2 Satz 1 TVöD sind Änderungen des Beschäftigungsgrades nur im Verhältnis zum bisherigen Beschäftigungsgrad zu berücksichtigen. 2Dabei bildet die am 1. Januar 2006 zustehende Besitzstandszulage die Obergrenze.
So wurde es für den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden durch die AR-M geregelt.
Für die Anwender des TVöD und TVÜ hat nun das Bundesinnenministerium auf Grund des Urteils des Bundsarbeitsgerichts vom 15. November 2012, AZ: 6 AZR 373/11, im Rundschreiben vom 18. September 2013 klargestellt, wie zu verfahren ist.
=> zum Rundschreiben des Innenministeriums [30,6 KB]