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Februar 2020

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Kommentar zu § 11 TVÜ

INHALT:

Kinderbezogene Entgeltbestandteile und Elternzeit bei der Überleitung

Unterbrechungsverhinderung des Kindergeldbezugs

Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile bei Arbeitszeiterhöhungen (§ 11 Abs. 2 Satz 1)

Kinderbezogene Entgeltbestandteile und Elternzeit bei der Überleitung

Kinderbezogene Entgeltbestandteile werden gem. § 11 TVÜ nur dann bei der Überleitung in den TVöD als Besitzstandszulage berücksichtigt, wenn ein Anspruch darauf im September 2005 bzw. durch die Grundregelung zu allen Paragrafen (§ 6 AR-M) im Dezember 2005 bestand.

Während der Elternzeit jedoch ruhen die Hauptpflichten des jeweiligen Arbeitsverhältnisses - und damit auch der Anspruch auf kinderbezogene Entgeltbestandteile.

Zwar bezieht sich das untenstehende Urteil auf die Regelung des § 11 TVÜ-VKA, diese ist jedoch wortgleich mit § 11 TVÜ-Bund. Somit können alle Kolleginnen und Kollegen, bei denen durch Elternzeit im Dezember 2005 die kinderbezogene Besitzstandszulage nicht übernommen wurde, mit Verweis auf das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach diese Zulage unter Beachtung der Ausschlußfrist gem. § 4 Nr. 37 AR-M beim Arbeitgeber einfordern.

Arbeitsgericht Lörrach, Urteil vom
23.01.2007 – 1 Ca 404/06

Diskriminierung in § 11 TVÜ-VKA

Nach § 7 Abs. 2 AGG sind Bestimmungen in Vereinbarungen unwirksam, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen. Dies gilt auch für Tarifnormen. § 11 TVÜ-VKA benachteiligt Frauen zumindest mittelbar. Zwar können Elternzeit nicht nur Frauen, sondern auch Männer in Anspruch nehmen. allerdings geschieht dies in der weitaus größeren Zahl aller Fälle durch Frauen. Es gibt keinen sachlich gerechtfertigten Grund, Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden, von der Besitzstandszulage des § 11 TVÜ-VKA auszunehmen. Diese Regelung stellt daher eine mittelbare Diskriminierung von Frauen dar.

Unterbrechungsverhinderung des Kindergeldbezugs

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ wird der durch die Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom BAT in den TVöD "Kinderbezogene Entgeltbestandteil" als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange Kindergeldanspruch besteht.

Eine mögliche Unterbrechung des Kindergeldanspruchs - und damit der unwiederrufliche Wegfall des Kinderbezogenen Entgeltbestandteils - droht beim Wechsel der Kinder nach dem Schulabschluss und vor Beginn der Ausbildung. Wiederholte Erfahrungen haben gezeigt, dass hier auch die Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit die speziellen Detailles nicht unbedingt anzuwenden wissen.

Eindeutig geregelt sind die Fragen zu diesen Zwischenzeiten in der Bild zeigt die deutsche Flagge Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) (1.634 KB), insbesondere unter den Nummern A 16 und A 17

Nach
A 16 Volljährige Kinder in einer Übergangszeit
können diese Kinder für maximal 4 Monate kindergeldberechtigt bleiben.

Nach
A 17 Kinder ohne Ausbildungsplatz
kann die Kindergeldberechtigung wesentlich länger dauern.

Informieren Sie sich !

Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile bei Arbeitszeiterhöhungen (§ 11 Abs. 2 Satz 1)

1Bei der Anwendung des § 24 Abs. 2 Satz 1 TVöD sind Änderungen des Beschäftigungsgrades nur im Verhältnis zum bisherigen Beschäftigungsgrad zu berücksichtigen. 2Dabei bildet die am 1. Januar 2006 zustehende Besitzstandszulage die Obergrenze.

So wurde es für den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden durch die AR-M geregelt.
Für die Anwender des TVöD und TVÜ hat nun das Bundesinnenministerium auf Grund des Urteils des Bundsarbeitsgerichts vom 15. November 2012, AZ: 6 AZR 373/11, im Rundschreiben vom 18. September 2013 klargestellt, wie zu verfahren ist.

=> zum Rundschreiben des Innenministeriums [30,6 KB]

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