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Oktober 2010

Dezember 2007

Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik (TV IuK)

Inhalt

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Ausstattung und Gestaltung der Arbeitsplätze
§ 4 Ärztliche Untersuchungen
§ 5 Einweisung und Einarbeitung
§ 6 Schutzvorschriften
§ 7 Verhaltens- und Leistungskontrolle
§ 8 Arbeitsunterbrechungen
§ 9 Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 10 Inkrafttreten, Laufzeit
Auszug aus dem Landespersonalvertretungsgesetz
Hinweise des Finanzministerium
Anlage zum Rundschreiben des Finanzministerium vom 10. Novenber 1997



Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik

vom 25. Januar 1990

zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirk Baden-Württemberg
andererseits
wird folgendes vereinbart:

§ 1
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer des Landes Baden-Württemberg, die unter den Geltungsbereich

a) des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) fallen
oder
b) des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder (MTLII) fallen und deren arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 18 Stunden beträgt,

wenn sie auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik eingesetzt werden bzw. ihr Einsatz auf solchen Arbeitsplätzen vorgesehen ist.

Niederschriftserklärung:
Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, daß auf Angestellte, die aufgrund des § 3 q BAT vom Geltungsbereich des BAT und damit auch aus dem Geltungsbereich der vorliegend vereinbarten Tarifverträge ausgenommen sind, die §§ 4 und 6 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 7 und 8 (Baden-Württemberg und Niedersachsen) bzw. die §§ 5 und 7 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 8 und 9 (Schleswig-Holstein) anzuwenden sind, wenn die Teilzeitarbeit ganztägig abgeleistet wird und die Angestellten überwiegend am Bildschirmarbeitsplatz eingesetzt sind.

Niederschrift über die Besprechung mit dem Finanzministerium Baden-Württemberg am 23. 2. 1990:
§ 1 abschließend

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§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Als Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik im Sinne dieses Tarifvertrages werden angesehen:

a) Bildschirmgeräte aller Art
und
b) Datenverarbeitungsanlagen,

die auf elektronischem Wege Zeichen aufnehmen, speichern und/oder verarbeiten und/oder wiedergeben und/oder weitergeben.

(2) Bildschirmgeräte sind Geräte zur veränderlichen Anzeige von Zeichen oder graphischen Bildern, wie Bildschirmgeräte mit Kathodenstrahl- oder Plasmaanzeige oder vergleichbare Geräte. Als Bildschirmgeräte im Sinne dieses Tarifvertrages gelten auch Mikrofilm-Lesegeräte für Rollfilme, Mikrofiches und vergleichbare Systeme.

(3) Nicht zu den Bildschirmgeräten im Sinne dieses Tarifvertrages gehören Fernsehgeräte, Monitore und Digitalanzeigegeräte sowie vergleichbare Anzeige- und Überwachungsgeräte, es sei denn, sie werden in bestimmendem Maße für die digitale Daten- und Textverarbeitung eingesetzt.

(4) Bildschirm-Arbeitsplätze sind Arbeitsplätze, bei denen die Tätigkeiten, die mit und an Bildschirmgeräten zu erledigen sind, bestimmend für die gesamte Tätigkeit der Arbeitnehmer sind. Dies ist der Fall, wenn die Arbeitnehmer mit durchschnittlich mindestens der Hälfte ihrer Wochenarbeitszeit an diesen Geräten eingesetzt werden. Bildschirmarbeiten sind alle Tätigkeiten, die fast dauernden Blickkontakt zum Bildschirm oder laufenden Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage voraussetzen.

(5) Arbeitsplätze mit Bildschirmunterstützung sind alle Arbeitsplätze, bei denen mit Bildschirmgeräten gearbeitet wird, aber die Tätigkeiten mit und an Bildschirmgeräten nicht bestimmend für die gesamte Tätigkeit der Arbeitnehmer sind.

(6) Mischarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, an denen sowohl Tätigkeiten mit und an Bildschirmgeräten als auch andere Tätigkeiten zu erledigen sind.

ProtokolInotiz zum Absatz 1 Buchst. a:
Zu den Bildschirmgeräten im Sinne des Absatzes 1 Buchst. a gehören auch textverarbeitende Systeme. Ein textverarbeitendes System ist ein Bürogerät oder eine Büroanlage für die Ein- und Ausgabe und die Textverarbeitung mit mindestens folgenden Einrichtungen:

* Eingabeeinrichtung,
* Einrichtung, die mit Hilfe von Programmen die Textverarbeitung durchführen kann,
* Textträger zur Speicherung von Texten,
* Ausgabeeinrichtung.

Ein textverarbeitendes System im vorstehenden Sinne erfordert mindestens einen Halbseitenbildschirrn (ca. 20 bis 24 Zeilen).

Protokollnotiz zum Absatz 1 Buchst. b:
Für Datenverarbeitungsanlagen im Sinne des Absatzes 1 Buchst. b gilt die in den Allgemeinen Vorbemerkungen des Teils II Abschn. B der Anlage 1a zum BAT enthaltene Begriffsbestimmung.

Niederschrift über die Besprechung mit dem Finanzministerium Baden-Württemberg am 23. 2. 1990:
§ 2 abschließend

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§ 3
Ausstattung und Gestaltung der Arbeitsplätze

(1) Bildschirm-Arbeitsplätze und Arbeitsplätze mit Bildschirmunterstützung müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der gesicherten arbeitsmedizinischen und ergonomischen Erkenntnisse entsprechen. Auf diese Arbeitsplätze sind die "Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich (GUV 17.8)", herausgegeben vom Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.V., BAGUV, anzuwenden.

Niederschrift über die Besprechung mit dem Finanzministerium Baden-Württemberg am 23. 2. 1990:
§ 3 Abs. 1 abschließend

(2) Bildschirm-Arbeitsplätze sollen, soweit dies arbeitsorganisatorisch sinnvoll ist, als Mischarbeitsplätze (§ 2 Abs. 6) so gestaltet werden, daß Bildschirmarbeit mit anderen Arbeiten in ähnlichem Umfang abwechselt.

Protokollnotiz zu Absatz 1:
Von den Anforderungen kann abgesehen werden, wenn ein Bildschirmgerät von den jeweiligen Arbeitnehmern nur gelegentlich zu kurzen Eingaben oder Abfragen benutzt wird.

Niederschrift über die Besprechung mit dem Finanzministerium Baden-Württemberg am 23. 2.1990:
§ 3 Abs. 2: nicht abschließend (ergänzende Regelungen in Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit es um die Einrichtung von Mischarbeitsplätzen geht, bei denen dies arbeitsorganisatorisch sinnvoll ist).

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§ 4
Ärztliche Untersuchungen

(1) Vor der Aufnahme einer nicht nur vorübergehenden Tätigkeit auf einem Bildschirm-Arbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz mit Bildschirmunterstützung ist eine ärztliche Untersuchung der Augen durchzuführen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich auf Veranlassung des Arbeitgebers der ärztlichen Untersuchung der Augen zu unterziehen.

(2) Eine erneute Untersuchung der Augen ist nach dreijähriger Tätigkeit auf einem Bildschirm-Arbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz mit Bildschirmunterstützung seit der jeweils letzten Untersuchung, sonst bei gegebener Veranlassung, vorzunehmen.

(3) Die Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 werden vom personalärztlichen oder betriebsärztlichen Dienst durchgeführt, der erforderlichenfalls eine weitergehende augenärztliche Untersuchung veranlaßt. Besteht kein personalärztlicher oder betriebsärztlicher Dienst, ist die Untersuchung durch einen Augenarzt am Beschäftigungsort bzw. dem nächstgelegenen Ort nach Wahl des Arbeitnehmers durchzuführen.

(4) Die Kosten der Untersuchung trägt der Arbeitgeber, soweit kein anderer Kostenträger zuständig ist. Dies gilt auch für die notwendigen Kosten der Beschaffung von Sehhilfen, die aufgrund der Untersuchung ausschließlich für die Tätigkeit am Bildschirmgerät erforderlich werden.

ProtokolInotiz zu Absatz 4:
Als notwendig gelten in der Regel die Kosten, die die örtliche zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse bzw. die zuständige Betriebskrankenkasse jeweils tragen würde.

Niederschrift über die Besprechung mit dem Finanzministerium Baden-Württemberg am 23.2.1990:
§ 4 abschließend

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§ 5
Einweisung und Einarbeitung

Vor Aufnahme der Tätigkeit an Geräten der Information- und Kommunikationstechnik sowie vor technischen und organisatorischen Änderungen beim Einsatz dieser Geräte sind die betroffenen Arbeitnehmer rechtzeitig und umfassend über ihre Aufgabe, die Arbeitsmethode und die Handhabung der Geräte theoretisch und praktisch zu unterrichten. Den Arbeitnehmern ist für die Einarbeitung ausreichend Zeit und Gelegenheit zu geben. Die Unterrichtung und die Einarbeitung sollen während der Arbeitszeit stattfinden. Finden sie ausnahmsweise außerhalb der Arbeitszeit statt, sind sie auf die Arbeitszeit anzurechnen. Etwaige Kosten trägt der Arbeitgeber.

Niederschrift über die Besprechung mit dem Finanzministerium Baden-Württemberg am 23. 2. 1990:
§ 5: nicht abschließend (ergänzende Regelungen in Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit es um die Mitbestimmungstatbestände des § 79 Abs. 3 Nr. 6 oder 7 LPVG geht).

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§ 6
Schutzvorschriften

(1) Der geplante erstmalige Einsatz auf einem Bildschirm-Arbeitsplatz bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat. Die Zustimmung kann innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Arbeitsaufnahme schriftlich widerrufen werden. Nach erfolgtem Widerruf darf der Arbeitnehmer für die Dauer von drei Monaten auf dem Bildschirm-Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden.

(2) Die Umstellung der Tätigkeit eines Arbeitnehmers auf eine Tätigkeit an einem Gerät der Informations- und Kommunikationstechnik soll so vorgenommen werden, daß die bisherige Eingruppierung nicht beeinträchtigt wird.

(3) Kann ein Arbeitnehmer aufgrund einer erneuten Untersuchung nach § 4 Abs. 2 nicht mehr auf einem Bildschirm-Arbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz mit Bildschirmunterstützung oder aufgrund eines Widerrufs nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr auf einem Bildschirm-Arbeitsplatz eingesetzt werden, ist er auf einen anderen, möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz umzusetzen. Dem Arbeitnehmer ist ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz zu geben; Maßnahmen der Fort- oder Weiterbildung sind durchzuführen.

(4) Werdende Mütter sollen auf ihren Wunsch von der Bildschirmarbeit befreit werden, soweit dies arbeitsorganisatorisch möglich ist. Sie dürfen an Bildschirmgeräten nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis eine Gesundheitsgefährdung besteht. Nach Beendigung der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz oder nach Ablauf des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sollen sie die Möglichkeit erhalten, auf einen vergleichbaren Bildschirm-Arbeitsplatz zurückzukehren.

(5) Die tariflichen Vorschriften über den Rationalisierungsschutz werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.

ProtokolInotiz zu Absatz 3:
Für den Begriff gleichwertiger Arbeitsplatz" gilt § 3 Abs. 2 Unterabs. 2 des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987

Niederschrift Über die Besprechung mit dem Finanzministerium Baden-Württemberg am 23. 2. 1990:
§ 6: abschließend mit Ausnahme des § 6 Abs. 3 letzter Satz (siehe zu § 5).
Schreiben des Finanzministeriums vom 9. März 1990 an die ÖTV-Bezirksverwaltung Aktenzeichen P 7060 - 11188
Zu § 6 Abs. 2 des Tarifvertrages bestand in der Besprechung Übereinstimmung, daß ggf. die Mitbestimmung nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 LPVG unberührt bleibt.

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§ 7
Verhaltens- und Leistungskontrolle

(1) Technische Möglichkeiten, mit denen Geräte und Programme der Informations- und Kommunikationstechnik vom Hersteller angeboten werden und die sich zur Kontrolle der Leistung oder des Verhaltens der Bedienungskräfte eignen, die jedoch nicht zur Aufgabenerfüllung vorgesehen werden sollen, werden nicht genutzt, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.

(2) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zur Datenschutzkontrolle, zur Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage mit Hilfe von Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik gespeichert werden, dürfen nicht zur individuellen Leistungskontrolle der Bedienungskräfte und zur Kontrolle ihres Verhaltens nur insoweit verwendet werden, als dies zur Datenschutzkontrolle, zur Datensicherung oder zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage erforderlich ist.

(3) Die Einschränkungen für Kontrollmaßnahmen gelten nicht, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht einer Dienst- bzw. Arbeitspflichtverletzung rechtfertigen.

Niederschrift über die Besprechung mit dem Finanzministerium Baden-Württemberg am 23. 2. 1990:
§ 7: abschließend, soweit die Leistungs- und Verhaltenskontrolle dort tatbestandlich konkretisiert ist; ergänzende Regelungen in Dienstvereinbarungen im Rahmen der Mitbestimmung nach § 79 Abs. 3 Nr. 9 und 13 LPVG sind zulässig.

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§ 8
Arbeitsunterbrechungen

(1) Einem Arbeitnehmer auf einem Bildschirm-Arbeitsplatz ist jeweils nach 50minütiger Tätigkeit, die einen fast dauernden Blickkontakt zum Bildschirm oder einen laufenden Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage erfordert, Gelegenheit zu einer Unterbrechung dieser Tätigkeit von zehn Minuten zu geben. Unterbrechungen nach Satz 1 entfallen, wenn Pausen und sonstige Arbeitsunterbrechungen sowie Tätigkeiten, die die Beanspruchungsmerkmale des Satzes 1 nicht erfüllen, anfallen.

Die Unterbrechungen dürfen nicht zusammengezogen und nicht an den Beginn oder das Ende einer Pause oder der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers gelegt werden.

(2) Unterbrechungen nach Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 1 werden auf die Arbeitszeit angerechnet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Arbeitnehmer auf Arbeitsplätzen mit Bildschirmunterstützung entsprechend, sofern die Tätigkeit am Bildschirm im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 über eine fortlaufende Zeit von wenigstens zwei Stunden auszuüben ist.

Niederschrift über die Besprechung mit dem Finanzministerium Baden-Württemberg am 23. 2. 1990:
§ 8 abschließend

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§ 9
Übergangs- und Schlußvorschriften

(1) Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel, die den Anforderungen des § 3 Abs. 1 nicht entsprechen, können bis zum Ablauf ihrer Nutzungsdauer weiter verwendet werden. Möglichkeiten, eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Umrüstung mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchzuführen, sollen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel genutzt werden. Wird festgestellt, daß Mängel eines Bildschirmgerätes zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen, darf das Gerät nicht mehr genutzt werden.

(2) Die ärztliche Untersuchung der Augen nach § 4 Abs. 1 ist bei Arbeitnehmern, die beim Inkrafttreten dieses Tarifvertrags bereits auf einem Bildschirm-Arbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz mit Bildschirmunterstützung tätig sind, nachzuholen, wenn eine ärztliche Untersuchung der Augen nach den bisher geltenden Regelungen noch nicht durchgeführt worden ist. Ist die ärztliche Untersuchung bei den in Satz 1 genannten Arbeitnehmern vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrags durchgeführt worden, so rechnen die Fristen für die erneute Untersuchung ab dieser Untersuchung.

Niederschriftserklärung:
Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, daß die nach dem jeweiligen Personalvertretungsgesetz oder dem Betriebsverfassungsgesetz zulässigen Dienst- oder Betriebsvereinbarungen durch das Inkrafttreten dieser Tarifverträge nicht berührt werden.

Niederschrift über die Besprechung mit dem Finanzministerium Baden-Württemberg am 23. 2. 1990:
§ 9: abschließend mit Ausnahme des § 9 Abs. 1 Satz 2 (ergänzende Regelungen in Dienstvereinbarungen zur Frage der Umrüstung von Bildschirmgeräten und Arbeitsmitteln nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig).

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§ 10
Inkrafttreten, Laufzeit

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 1990 in Kraft.

(2) Dieser Tarifvertrag tritt außer Kraft, sobald ein Tarifvertrag für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder abgeschlossen wird, der Arbeitsbedingungen beim Einsatz von Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik regelt. Für diesen Fall wird die Nachwirkung nach §4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes ausgeschlossen. Im übrigen kann der Tarifvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

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Auszug aus dem Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg:

(Anmerkung zum Verweis des § 6 TV IuK: Der Verweis entspricht § 42 Buchst. c bis f MVG)

§ 76 Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bei

1. Einstellung und, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist, Eingruppierung,
2. nicht nur vorübergehender Übertragung einer Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren oder einer niedrigeren Vergütungs- oder Lohngruppe entspricht als die bisherige Tätigkeit, übertariflicher Eingruppierung, Herabgruppierung im Einverständnis mit dem Angestellten oder Arbeiter,
3. Versetzung zu einer anderen Dienststelle,
4. Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist,
5. (gestrichen)
6. (gestrichen)
7. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
8. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
9. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Absatz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich nicht länger als drei Monate bestehen wird. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, gilt § 75 Abs. 2 entsprechend.

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§ 79 Mitbestimmungen in sonstigen Angelegenheiten

(1) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über

1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3. Aufstellung des Urlaubsplans,
4. Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Leiter der Dienststelle und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
5. Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere durch Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und A nwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte einschließlich der Geldfaktoren,
6. Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten als Angestellte,
7. (gestrichen)
8. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
9. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
10. Einführung grundsätzlich neuer Arbeitsmethoden,
11. Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
12. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
13. Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des behördlichen Vorschlagwesens.

Muss für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Satz 1 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(2) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarif geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (§ 73) ein. Dies gilt nicht, we nn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(Anmerkung zum Verweis des § 5 TV IuK: Der Verweis muss inhaltlich die Nummer 11 betreffen, entsprechend § 39 Buchst. c MVG)
(Anmerkung zum Verweis des § 7 TV IuK: Der Verweis muss inhaltlich die Nummern 12 und 14 betreffen, entsprechend § 40 Buchst. g bis j MVG)

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ferner mitzubestimmen über

1. Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten,
2. Bestellung und Abberufung von Beauftragten für den Datenschutz, Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten, Beauftragten für biologische Sicherheit und Fachkräften sowie Beauftragten für den Strahlenschutz,
3. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
4. Inhalt von Personalfragebogen mit Ausnahme von solchen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
5. Beurteilungsrichtlinien,
6. Inhalt und Verwendung von Formulararbeitsverträgen,
7. Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
8. Erlass von Richtlinien über Ausnahmen von der Ausschreibung von Dienstposten für Beamte und Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen über die Durchführung von Stellenausschreibungen für Angestellte und Arbeiter einschließlich Inhalt, Ort und Dauer,
9. Durchführung der Berufsausbildung bei Angestellten und Arbeitern einschließlich der Bestellung und Abberufung der Ausbilder und Ausbildungsleiter bei Ausbildungen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, des Krankenpflegegesetzes und des Hebammengesetzes, mit Ausnahme der Gestaltung der Lehrveranstaltungen,
10. allgemeine Fragen zur Durchführung der Berufsausbildung der Beamten einschließlich der Bestellung und Abberufung der Ausbilder und Ausbildungsleiter,
11. allgemeine Fragen der beruflichen Fortbildung, Weiterbildung, Umschulung und Unterweisung in einer anderen Laufbahn,
12. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten zu überwachen,
13. Gestaltung der Arbeitsplätze,
14. Einführung, Anwendung oder wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung technischer Einrichtungen und Verfahren der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten,
15. Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bei

1. Übertragung der auszuübenden Tätigkeiten bei der Einstellung,
2. Zeit- oder Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses,
3. Höher- oder Rückgruppierung,
4. Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit,
5. Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts,
6. Abordnung für die Dauer von mehr als zwei Monaten,
7. Zuweisung entsprechend § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes für eine Dauer von mehr als zwei Monaten.

16. Erstellung und Anpassung des Frauenförderplans,
17. Bestellung der Frauenvertreterin, sofern die Bestellung nicht auf Grund einer Wahl der Beschäftigten erfolgt, und deren Abberufung.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 bestimmt der Personalrat nur mit, wenn der Beschäftigte dies beantragt. In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 und 15 Buchst. f und g gilt § 75 Abs. 2 entsprechend.

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Hinweise des Finanzministeriums Baden-Württemberg zum TV IuK

1 Durch den Tarifvertrag vom 25. Januar 1990 werden mit Wirkung ab 1. Mai 1990 die bisherigen Richtlinien des Finanzministeriums zur Regelung von Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer auf Bildschirmarbeitsplätzen abgelöst.

2 Im Zusammenhang mit dem Abschluß desTarifvertrages haben die Tarifvertragsparteien niederschriftlich folgende gemeinsamen Erklärungen abgegeben:

2.1 Die Tarifvertragsparteien gehen bei demTarifabschluß davon aus, daß beim Einsatz von Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik Möglichkeiten genutzt werden sollen, die insbesondere geeignet sind,

* die Handlungs- und Entscheidungsspielräume der an den Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik eingesetzten Beschäftigten zu erweitern,
* den Anteil an schematischen Arbeitsabläufen zu verringern,
* die Fähigkeiten der an den Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik eingesetzten Beschäftigten weiter zu entwicklen und ihre Kenntnisse zu erweitern und zu vertiefen,
* die Zusammenarbeit zu verbessern,
* Möglichkeiten zu sozialen Kontakten zu erhalten.

2.2 Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass auf Angestellte die aufgrund des § 3 q BAT vomGeltungsbereich des BAT und damit auch aus dem Geltungsbereich des vorliegend vereinbarten Tarifvertrags ausgenommen sind, die §§ 4 und 6 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 7 und 8 anzuwenden sind, wenn die Teilzeitarbeit ganztägig abgeleistet wird und die Angestellten überwiegend am Bildschirmarbeitsplatz eingesetzt sind.

2.3 Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, daß die nach dem jeweiligen Personalvertretungsgesetz oder dem Betriebsverfassungsgesetz zulässigen Dienst- oder Betriebsvereinbarungen durch das Inkrafttreten dieser Tarifverträge nicht berührt werden.

3. Zur Frage der Beteiligung des Personalrats im Zusammenhang mit der Einrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen wird auf § 79 LPVG (s. Gl.Nr. 11) hingewiesen.

4. Zur Frage des Abschlusses von Dienstvereinbarungen bei Einführung neuer Techniken (IuK) wird auf das entsprechende Merkblatt des Innenministeriums hingewiesen.

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Anlage 1: Rundschreiben des FM vom 10. November 1997 (1-03929-07/1)

Kosten der Beschaffung einer Sehhilfe und der augenärztlichen Untersuchung

Die Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841) ist am 20. Dezember 1996 in Kraft getreten. Nach § 6 Abs.1 der Verordnung hat der Arbeitgeber den Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend in regelmäßigen Zeitabschnitten sowie bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät zurückgeführt werden können, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person zu bieten. Erweist sich aufgrund der Ergebnisse einer Untersuchung nach Satz 1 eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, ist diese zu ermöglichen. Den Beschäftigten sind nach § 6 Abs. 2 der Verordnung im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer Untersuchung nach Abs. 1 ergeben, daß spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat sich mit den Konsequenzen in Bezug auf die Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien befaßt und am 20. Februar 1997 eine Änderung beschlossen. Sie wurde im Bundesanzeiger Nr. 66 vom 9. April 1997 (S. 4682) veröffentlicht und trat am 10. April 1997 in Kraft.
Die alte Fassung der Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien besagte folgendes (Abschn. 55.3.3):

"Die zusätzliche Verordnung einer Brille für dieTätigkeit an Bildschirmgeräten kann zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen vorgenommen werden, . . .".

Die neue Fassung der Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien lautet wie folgt (Abschn. 58.10):

"Nicht verordnungsfähig sind: Brillengläser für die Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen."

Mit dieser Änderung der Heilmittel-Richtlinien haben sich die Spitzenverbände der Krankenkassen zum Leistungsrecht am 25. Juni 1997 befaßt und folgendes Besprechungsergebnis erzielt:
"Die Spitzenverbände der Krankenkassen vertreten die Auffassung, daß eine Verordnung von Brillengläsern zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheidet, wenn sie

- zusätzlich oder
- allein

für die Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen erforderlich werden. Des weiteren gehen die Kosten solcher augenärztlicher Untersuchungen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung, die ausschließlich wegen einer - ggf. erforderlichen - Verordnung einer Sehhilfe für die Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen durchgeführt werden."
Die Kosten sind in diesen Fällen im Rahmen der Protokollnotiz zu § 4 Abs. 4 TVIuK vom Land als Arbeitgeber zu tragen. Diese sind ggf. bei Titel 546 49 - vermischte Verwaltungsausgaben - um jeweiligen Kapitel der Verwaltung zu buchen. Außerdem hat sich die Tarifgemeinschaft deutscher Länder mit der Angelegenheit befaßt, nachdem die Kosten für ein Brillengestell seit dem 1. Januar 1997 nicht mehr zu dem Sachleistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehören. Unter Berücksichtigung dieses Besprechungsergebnisses erhebt das Finanzministerium keine Einwendungen, wenn die Dienststellen und Betriebe des Landes in den Fällen des § 6 Abs. 2 der Bildschirmarbeitsverordnung für die Beschaffung des Brillengestells einen Betrag von 20 DM als notwendig im Sinne der Protokollnotiz zu § 4 Abs. 4 TVIuK anerkennen.

Das Rundschreiben vom 15. April 1991 wird aufgehoben.

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