Abschnitt VII

Vergütung

§ 26 BAT

 Bestandteile der Vergütung

 

 (1) Die Vergütung des Angestellten besteht aus der Grundvergütung und dem
Ortszuschlag.

 (2) Angestellte, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten
an Stelle der Grundvergütung und des Ortszuschlags eine Gesamtvergütung.

 (3) Die Beträge der Grundvergütung und des Ortszuschlages werden in einem
besonderen Tarifvertrag (Vergütungstarifvertrag) vereinbart.


 
Gilt nur für Gemeinden 
 § 26 a BAT

Bemessungsgrundsätze für die Grundvergütung im Bereich der

Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände für die unter die

Anlage 1 a fallenden Angestellten

 

 (1) Im Vergütungstarifvertrag sind die Grundvergütungen für die unter die Anlage
1 a fallenden Angestellten in Stufen festzusetzen. Von Vergütungsgruppe zu
Vergütungsgruppe muß die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) um jeweils zehn vom
Hundert und die Endgrundvergütung (letzte Stufe) um jeweils zwölfeinhalb vom Hundert
höher sein. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) und
der Grundvergütung der 2. Stufe sowie zwischen dieser und der Grundvergütung der 3.
Stufe muß in jeder Vergütungsgruppe jeweils fünfzehn vom Hundert des
Unterschiedsbetrages zwischen der Anfangs- und der Endgrundvergütung betragen.

 (2) (gestrichen)
 

BAT-O
nicht besetzt


 
Gilt für Bund und Länder
§ 27 BAT

Grundvergütung

 

A. Angestellte, die unter die Anlage 1 a fallen - Bund und Länder

 (1) Im Vergütungstarifvertrag sind die Grundvergütungen in den
Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen zu bemessen. Die Grundvergütung der
ersten Lebensaltersstufe (Anfangsgrundvergütung) wird vom Beginn des Monats an
gezahlt, in dem der Angestellte in den Vergütungsgruppen III bis X das 21. Lebensjahr, in
den Vergütungsgruppen I bis II b das 23. Lebensjahr vollendet. Nach je zwei Jahren erhält
der Angestellte bis zum Erreichen der Grundvergütung der letzten Lebensaltersstufe
(Endgrundvergütung) die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe.

 (2) Wird der Angestellte in den Vergütungsgruppen III bis X spätestens am Ende
des Monats eingestellt, in dem er das 31. Lebensjahr vollendet, erhält er die
Grundvergütung seiner Lebensaltersstufe. Wird der Angestellte zu einem späteren
Zeitpunkt eingestellt, erhält er die Grundvergütung der Lebensaltersstufe, die sich ergibt,
wenn das bei der Einstellung vollendete Lebensalter um die Hälfte der Lebensjahre
vermindert wird, die der Angestellte seit Vollendung des 31. Lebensjahres zurückgelegt
hat. Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit
ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum Erreichen der Endgrundvergütung die
Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe. Für Angestellte der Vergütungsgruppe
I bis II b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
31. Lebensjahres das 35. Lebensjahr tritt.
 

 (3) Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in
dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der höheren Vergütungsgruppe die
Grundvergütung, die dem für die Festsetzung der Grundvergütung in der verlassenen
Vergütungsgruppe maßgebenden Lebensalter (Absatz 2 oder Absatz 6) entspricht.
Abweichend hiervon erhält der Angestellte bei der Höhergruppierung aus der
Vergütungsgruppe III oder einer niedrigeren Vergütungsgruppe in die Vergütungsgruppe
II b oder in eine höhere Vergütungsgruppe jedoch mindestens die Grundvergütung, die
ihm zustehen würde, wenn er bereits bei der Einstellung in die höhere Vergütungsgruppe
eingruppiert worden wäre. Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Angestellte ein
Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum Erreichen der
Endgrundvergütung die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe.
 

 (4) Wird der Angestellte herabgruppiert, erhält er in der niedrigeren
Vergütungsgruppe die Grundvergütung, die dem für die Festsetzung der Grundvergütung
in der verlassenen Vergütungsgruppe maßgebenden Lebensalter (Absatz 2 oder Absatz
6) entspricht. Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit
ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum Erreichen der Endgrundvergütung die
Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe.

 (5) Bei der Festsetzung der Grundvergütung ist ohne Rücksicht darauf, an
welchem Monatstag der Angestellte geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahrs mit
Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag fällt.

(6) Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluß an eine Tätigkeit im
öffentlichen Dienst als Angestellter, Arbeiter, Beamter, Soldat auf Zeit oder Berufssoldat
eingestellt, gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der Angestellte
ununterbrochen in einem dieser Rechtsverhältnisse im öffentlichen Dienst gestanden hat;
Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

 Wird der Angestellte in nicht unmittelbarem Anschluß an ein Angestelltenverhältnis
im öffentlichen Dienst eingestellt, erhält er mindestens die Grundvergütung nach der
Lebensaltersstufe, die für die zuletzt bezogene Grundvergütung* maßgebend gewesen ist
oder gewesen wäre, wenn auf sein früheres Angestelltenverhältnis die Vorschriften
dieses Abschnitts angewendet worden wären.
*Im BAT-O heißt es:
für die zuletzt nach diesem Tarifvertrag bezogene Grundvergütung

 Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluß an ein Angestelltenverhältnis im
öffentlichen Dienst eingestellt, ist die Grundvergütung nach Satz 2 festzusetzen, wenn
dies günstiger ist als nach Satz 1.
 

Protokollnotiz zu § 27 Absatz 6:
1. Öffentlicher Dienst ist eine Beschäftigung
 a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei  einem Gemeindeverband  oder bei einem sonstigen
      Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der  kommunalen  Arbeitgeberverbände oder der
     Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehört,

 b) bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen  Rechts, die den  BAT/BAT-O oder einen
     Tarifvertrag  wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
2. Eine Unterbrechung sowie kein unmittelbarer Anschluß liegen vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im
    Sinne des Absatzes 6 ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, in
    denen das Angestelltenverhältnis oder das andere Rechtsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich,
    wenn der Angestellte in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig
    krank war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat.

 

 

  (7) Der Angestellte, der länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen
ist oder dessen Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhält die
Grundvergütung, die sich für ihn nach Absatz 2 und Absatz 6 Unterabs. 2 ergeben würde,
wenn das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages, der dem Tage des Beginns der
Beurlaubung oder des Ruhens vorangegangen ist, geendet hätte. Satz 1 gilt nicht für die
Zeit einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, für die Zeit des
Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie für die Zeit einer Beurlaubung, die nach
§ 50 Abs. 2 Satz 2 bei der Beschäftigungszeit berücksichtigt wird.
 

(8) Anstelle der Grundvergütung aus der Lebensaltersstufe, die der Angestellte auf Grund eines in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten Lebensjahres mit ungerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung aus der bisherigen Lebensaltersstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Lebensaltersstufe gezahlt.

Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 beginnt und der in der Zeit zwischen der Ein-stellung und dem 31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit ungerader Zahl mehr vollendet, erhält ab der Einstellung für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung aus der nächstniedrigeren als der nach Absatz 2 zustehenden Lebensaltersstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Lebensaltersstufe.


 

Gilt für Gemeinden

A. Angestellte, die unter die Anlage 1 a fallen - VKA

 (1) Vom Beginn des Monats an, in dem ein Angestellter der Vergütungsgruppen X
bis III das 21. Lebensjahr, der Vergütungsgruppen II bis I das 23. Lebensjahr vollendet,
erhält er die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe. Nach je zwei
Jahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die
Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
 

 (2) Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in
dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Grundvergütung
der Stufe, deren Satz mindestens um den Garantiebetrag höher ist als seine bisherige
Grundvergütung, höchstens jedoch die Endgrundvergütung (letzte Stufe) der
Aufrückungsgruppe, bei einer Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe II jedoch die
Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe, mindestens aber die
Anfangsgrundvergütung (1. Stufe). Garantiebetrag im Sinne des Satzes 1 ist der
Unterschiedsbetrag zwischen den Anfangsgrundvergütungen (ersten Stufen) der
bisherigen Vergütungsgruppe und der Aufrückungsgruppe.

 Wird der Angestellte nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende
Vergütungsgruppe höhergruppiert, so ist die Grundvergütung für jede dazwischen
liegende Vergütungsgruppe nach Satz 1 zu berechnen.
 

 Hat ein Angestellter bis zur Höhergruppierung eine persönliche Zulage nach § 24
bezogen und wird er in die Vergütungsgruppe höhergruppiert, nach der die Zulage
berechnet war, so erhält er die Grundvergütung, die der Berechnung der Zulage zugrunde
gelegt war, wenn diese höher ist als die  nach Unterabsatz 1 oder 2 errechnete
Grundvergütung.

 Würde dem Angestellten als Neueingestellten nach Absatz 3 Unterabs. 1 eine
höhere als die nach Unterabsatz 1 oder 2 errechnete Grundvergütung zustehen, so erhält
er die Grundvergütung nach Absatz 3 Unterabs. 1.

 Fällt der Zeitpunkt einer Steigerung (Absatz 1 Satz 2) mit dem einer
Höhergruppierung zusammen, ist zunächst die Steigerung in der bisherigen
Vergütungsgruppe und danach die Höhergruppierung durchzuführen.
 

 Nach der Höhergruppierung erhält der Angestellte erstmals vom Beginn des
Monats an, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und
weiterhin nach je zwei Jahres  bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe)
die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

 (3) Der Angestellte, der bei der Einstellung das 21. bzw. das 23. Lebensjahr
überschritten hat, erhält die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe als der Stufe,
die er zu erhalten hätte, wenn er seit Vollendung des 21. bzw. 23 Lebensjahres  in der
unmittelbar unter der Anstellungsgruppe liegenden Vergütungsgruppe beschäftigt und
am Tage der Einstellung höhergruppiert worden wäre, mindestens jedoch die
Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) der Anstellungsgruppe. Bei Einstellung in die
Vergütungsgruppe X erhält der Angestellte die Grundvergütung der Stufe, die er erreicht
hätte, wenn er seit Vollendung des 21. Lebensjahres in dieser Vergütungsgruppe
beschäftigt worden wäre.

 Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluß an ein Arbeitsverhältnis , auf das
dieser Tarifvertrag oder BAT-O* angewendet worden ist, eingestellt, so erhält er
 

a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe,

 aa) wenn seine bisherige Grundvergütung nach diesem Abschnitt
       oder nach § 27 Abschn. A BAT-O* in der den Bereich der VKA
       geltenden Fassung bemessen war, die Grundvergütung der
       Stufe, die er beim Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses am
       Einstellungstag vom bisherigen Arbeitgeber erhalten hätte,

 bb) wenn seine bisherige Grundvergütung nach § 27 Abschn. A
       dieses Tarifvertrages oder BAT-O* in der jeweils für den Bereich
       des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft
       deutscher Länder geltenden Fassung bemessen war, die
       Grundvergütung der Stufe, deren Satz mindestens der
       Grundvergütung entspricht, die er beim Fortbestehen des

       Arbeitsverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen
       Arbeitgeber erhalten hätte, mindestens jedoch die nach
       Unterabsatz 1 zustehende Grundvergütung;
* Im BAT-O heißt es:
BAT

b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung
    der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen
    Vergütungsgruppe eingestellt, seine Grundvergütung nach Buchstabe a
    berechnet und er gleichzeitig höhergruppiert worden wäre;

c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die
    Grundvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen
    Vergütungsgruppe eingestellt, seine Grundvergütung nach Buchstabe a
    berechnet und er gleichzeitig herabgruppiert worden wäre.

 Wird ein Meister in unmittelbarem Anschluß an ein Arbeitsverhältnis, auf das der
BMT-G/BMT-G-O angewendet worden ist, eingestellt, kann ihm abweichend von
Unterabsatz 1 die Grundvergütung der Stufe gewährt werden, die er zu erhalten hätte,
wenn er seit Beginn des Arbeitsverhältnisses, auf das der BMT-G/BMT-G-O angewendet
worden ist, frühestens jedoch seit Vollendung des 21. Lebensjahres, in der
Anstellungsgruppe beschäftigt worden wäre.
 

Protokollnotiz zu § 27 Absatz 3:

1. Kein unmittelbarer Anschluß liegt vor, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen
    im Sinne des Absatzes 3 Unterabs. 2 und 3 ein oder mehrere Werktage - mit
    Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, in denen das
    Arbeitsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Angestellte
    in dem zwischen den Arbeitsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum
    arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzugs an einen
    anderen Ort benötigt hat.

2. Meister im Sinne des Unterabsatzes 3 sind die
 a) nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 2 des Tarifvertrages zur Änderung
    und  Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Meister, technische Angestellte
    mit besonderen  Aufgaben) vom 18. April 1980,
 b) nach den Tätigkeitsmerkmalen für Verkehrsmeister und Fahrmeister des §
    2 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum
    BAT (Angestellte in  Nahverkehrsbetrieben) vom 11. Juni 1981 und
 c) nach den Tätigkeitsmerkmalen für Beleuchtungsmeister,
    Beleuchtungsobermeister, Gewandmeister, Requisitenmeister,
    Rüstmeister, Theatermeister (Bühnenmeister), Theaterobermeister
    (Bühnenobermeister), Theaterschuhmachermeister und
    Theatertapeziermeister des § 2 des Tarifvertrages zur Änderung der
    Anlage 1 a zum  BAT (Angestellte an Theatern und Bühnen) vom 17. Mai
    1982.
 eingruppierten Angestellten.
 

Wird der Angestellte aufgrund des § 59 Abs. 5 wieder eingestellt, so erhält er

a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe die Grundvergütung der
    Stufe, die für ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    maßgebend war, mindestens jedoch die nach Unterabsatz 1
    zustehende Grundvergütung,

b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung
    der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen
    Vergütungsgruppe eingestellt, seine Grundvergütung nach Buchstabe a
    berechnet und er gleichzeitig höhergruppiert worden wäre,

c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die
    Grundvergütung der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen
    Vergütungsgruppe eingestellt, seine Grundvergütung nach Buchstabe a
    berechnet und er gleichzeitig herabgruppiert worden wäre.

 Nach der Einstellung erhält der Angestellte erstmals vom Beginn des Monats an,
in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und weiterhin nach
je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die
Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
 

 Der Angestellte, der länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen ist
oder dessen Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhält die
Grundvergütung, die sich für ihn nach Unterabsatz 4 ergeben würde, wenn das
Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages, der dem Tage des Beginns der Beurlaubung
oder des Ruhens vorangegangen ist, geendet hätte, Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt
nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahres für jedes Kind, für die Zeit des
Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie für die Zeit einer Beurlaubung, die nach
§ 50 Abs. 2 Satz 2 bei der Beschäftigungszeit berücksichtigt wird. Unterabsatz 5 gilt
entsprechend.

 Die Unterabsätze 2, 5 und 6 gelten entsprechend bei der Wiedereinstellung von
Angestellten, die für eine jahreszeitlich begrenzte, regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit
eingestellt werden (Saisonangestellte).

BAT-O
 (3) Der Angestellte, der bei der Einstellung das 21. bzw. das 23. Lebensjahr überschritten hat,
erhält die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe als der Stufe, die er zu erhalten hätte, wenn er seit
Vollendung des 21. bzw. 23 Lebensjahres  in der unmittelbar unter der Anstellungsgruppe liegenden
Vergütungsgruppe beschäftigt und am Tage der Einstellung höhergruppiert worden wäre, mindestens
jedoch die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) der Anstellungsgruppe. Bei Einstellung in die
Vergütungsgruppe X erhält der Angestellte die Grundvergütung der Stufe, die er erreicht hätte, wenn er
seit Vollendung des 21. Lebensjahres in dieser Vergütungsgruppe beschäftigt worden wäre.
 
 Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluß an ein Arbeitsverhältnis , auf das dieser
Tarifvertrag oder BAT angewendet worden ist, eingestellt, so erhält er

a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe,

 aa) wenn seine bisherige Grundvergütung nach diesem Abschnitt
       oder nach § 27 Abschn. A BAT in der den Bereich der VKA
       geltenden Fassung bemessen war, die Grundvergütung der
       Stufe, die er beim Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses am
       Einstellungstag vom bisherigen Arbeitgeber erhalten hätte,

 bb) wenn seine bisherige Grundvergütung nach § 27 Abschn. A
       dieses Tarifvertrages oder des BAT in der jeweils für den Bereich
       des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft
       deutscher Länder geltenden Fassung bemessen war, die
       Grundvergütung der Stufe, deren Satz mindestens der
       Grundvergütung entspricht, die er beim Fortbestehen des
       Arbeitsverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen
       Arbeitgeber erhalten hätte, mindestens jedoch die nach
       Unterabsatz 1 zustehende Grundvergütung;

b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung
    der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen
    Vergütungsgruppe eingestellt, seine Grundvergütung nach Buchstabe a
    berechnet und er gleichzeitig höhergruppiert worden wäre;

c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die
    Grundvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen
    Vergütungsgruppe eingestellt, seine Grundvergütung nach Buchstabe a
    berechnet und er gleichzeitig herabgruppiert worden wäre.

 Wird ein Meister in unmittelbarem Anschluß an ein Arbeitsverhältnis, auf das der
BMT-G-O/BMT-G angewendet worden ist, eingestellt, kann ihm abweichend von Unterabsatz 1 die
Grundvergütung der Stufe gewährt werden, die er zu erhalten hätte, wenn er seit Beginn des
Arbeitsverhältnisses, auf das der BMT-G-O/BMT-G angewendet worden ist, frühestens jedoch seit
Vollendung des 21. Lebensjahres, in der Anstellungsgruppe beschäftigt worden wäre.

Nach der Einstellung erhält der Angestellte erstmals vom Beginn des Monats an, in dem er ein mit
ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen
der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner
Vergütungsgruppe.

Der Angestellte, der länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen ist oder dessen
Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhält die Grundvergütung der Stufe, die für ihn
vor der Beurlaubung oder dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses maßgebend war, mindestens jedoch die
nach Unterabsatz 1 zustehende Grundvergütung. Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt nicht für die Zeit einer
Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, für die Zeit des Grundwehrdienstes oder des
Zivildienstes sowie für die zeit einer Beurlaubung, die nach § 50 Abs. 2 Satz 2 bei der Beschäftigungszeit
(§ 19) berücksichtigt wird. Unterabsatz 4 gilt entsprechend.
 
Die Unterabsätze 2, 4 und 5 gelten entsprechend bei der Wiedereinstellung von Angestellten, die für eine
jahreszeitlich begrenzte, regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit eingestellt werden (Saisonangestellte).
 

 (4) Wird der Angestellte herabgruppiert, erhält er in der
Herabgruppierungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, deren Satz mindestens um den
Unterschiedsbetrag zwischen den Anfangsgrundvergütungen (ersten Stufen) der
Herabgruppierungsgruppe und der bisherigen Vergütungsgruppe niedriger ist als seine
bisherige Grundvergütung, bei einer Herabgruppierung in die Vergütungsgruppe III
jedoch die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe, höchstens jedoch die
Endgrundvergütung (letzte Stufe). Wird der Angestellte nicht in die nächstniedrigere,
sondern in eine darunter liegende Vergütungsgruppe herabgruppiert, so ist die
Grundvergütung für jede dazwischen liegende Vergütungsgruppe nach Satz 1 zu
berechnen.
 
 Würde dem Angestellten als Neueingestellten nach Absatz 3 Unterabs. 1 eine
höhere als die nach Unterabs. 1 errechnete Grundvergütung zustehen, so erhält er die
Grundvergütung nach Absatz 3 Unterabs. 1.

 Nach der Herabgruppierung erhält der Angestellte erstmals vom Beginn des
Monats an, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und
weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die
Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

 (5) Bei der Festsetzung der Grundvergütung ist ohne Rücksicht darauf, an
welchem Monatstage der Angestellte geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahres
mit Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag fällt.
 
  (6) Anstelle der Grundvergütung aus der Stufe, die der Angestellte auf Grund eines in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten Lebensjahres mit ungerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung aus der bisherigen Stufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Stufe gezahlt.

Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 beginnt und der in der Zeit zwischen der Einstellung und dem 31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit ungerader Zahl mehr vollendet, erhält ab der Einstellung für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung aus der nächstniedrigeren als der nach Absatz 3 zustehenden Stufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Stufe.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn der Angestellte höher- oder herabgruppiert wird.
 

Gilt für Bund, Länder und Gemeinden

B. Angestellte, die unter die Anlage 1 b fallen

 (1) Vom Beginn des Monats an, in dem der Angestellte das 20. Lebensjahr
vollendet, erhält er die Anfangsgrundvergütung (erste Stufe) seiner Vergütungsgruppe.
Nach je zwei Jahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Endgrundvergütung
(letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
 
 (2) Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in
dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Grundvergütung
der Stufe, in der er sich in der bisherigen Vergütungsgruppe befand.

 (3) Der Angestellte, der bei der Einstellung das 20. Lebensjahr überschritten hat,
erhält die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe als der Stufe, die er zu erhalten
hätte, wenn er seit Vollendung des 20. Lebensjahres in seiner Anstellungsgruppe
beschäftigt wäre, mindestens jedoch die Anfangsgrundvergütung (erste Stufe).

 Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluß an ein Arbeitsverhältnis, auf das
dieser Tarifvertrag oder der BAT-O mit der Anlage 1 b angewendet worden ist,
eingestellt, so erhält er

a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe die Grundvergütung der
    Stufe, die er beim Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses am
    Einstellungstag vom bisherigen Arbeitgeber erhalten hätte, mindestens
    jedoch die nach Unterabsatz 1 zustehende Grundvergütung;

b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung
    der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen
    Vergütungsgruppe eingestellt, seine Grundvergütung nach Buchstabe a
    berechnet und er gleichzeitig höhergruppiert worden wäre;

c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die
    Grundvergütung der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen
    Vergütungsgruppe eingestellt, seine Grundvergütung nach Buchstabe a
    berechnet und er gleichzeitig herabgruppiert worden wäre.

 Wird der Angestellte aufgrund des § 59 Abs. 5 wieder eingestellt, so erhält er

a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe die Grundvergütung der
    Stufe, die für ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    maßgebend war, mindestens jedoch die nach Unterabsatz 1
    zustehende Grundvergütung,

b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung
    der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen
    Vergütungsgruppe eingestellt, seine Grundvergütung nach Buchstabe a
    berechnet und er gleichzeitig höhergruppiert worden wäre,

c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die
    Grundvergütung der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen
    Vergütungsgruppe eingestellt, seine Grundvergütung nach Buchstabe a
    berechnet und er gleichzeitig herabgruppiert worden wäre.

 Der Angestellte, der länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen ist
oder dessen Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhält die
Grundvergütung, die sich für ihn nach Unterabsatz 3 ergeben würde, wenn das
Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages, der dem Tage des Beginns der Beurlaubung
oder des Ruhens vorangegangen ist, geendet hätte, Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt
nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, für die Zeit des
Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie für die Zeit einer Beurlaubung, die nach
§ 50 Abs. 2 Satz 2 bei der Beschäftigungszeit berücksichtigt wird.
 

 Der Angestellte, der von einem Arbeitgeber in unmittelbarem Anschluß an eine
bei ihm aufgrund eines Gestellungsvertrages ausgeübte Tätigkeit eingestellt wird, erhält
die Grundvergütung, die er zu erhalten hätte, wenn sein Arbeitsverhältnis bereits bei
Beginn der auf dem Gestellungsvertrag beruhenden Tätigkeit begründet worden wäre.
 

Protokollerklärung zu Absatz 3:
Kein unmittelbarer Anschluß liegt vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im Sinne dieser
Vorschriften ein oder mehrere Werktage -. mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen,
in denen das Angestelltenverhältnis oder das andere Rechtsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch
unschädlich, wenn der Angestellte in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden
gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzugs an einen
anderen Ort benötigt hat.
 

BAT-O
 (3) Der Angestellte, der bei der Einstellung das 20. Lebensjahr überschritten hat, erhält die
Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe als der Stufe, die er zu erhalten hätte, wenn er seit
Vollendung des 20. Lebensjahres in seiner Anstellungsgruppe beschäftigt wäre, mindestens jedoch die
Anfangsgrundvergütung (erste Stufe).

 Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluß an ein Arbeitsverhältnis, auf das dieser
Tarifvertrag oder der BAT mit der Anlage 1 b angewendet worden ist, eingestellt, so erhält er

a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe die Grundvergütung der
    Stufe, die er beim Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses am
    Einstellungstag vom bisherigen Arbeitgeber erhalten hätte, mindestens
    jedoch die nach Unterabsatz 1 zustehende Grundvergütung;

b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung
    der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen
    Vergütungsgruppe eingestellt, seine Grundvergütung nach Buchstabe a
    berechnet und er gleichzeitig höhergruppiert worden wäre;

c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die

    Grundvergütung der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen
    Vergütungsgruppe eingestellt, seine Grundvergütung nach Buchstabe a
    berechnet und er gleichzeitig herabgruppiert worden wäre.

 Der Angestellte, der länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen ist oder dessen
Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhält die Grundvergütung der Stufe, die für ihn
vor der Beurlaubung oder dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses maßgebend war, mindestens jedoch die
nach Unterabsatz 1 zustehende Grundvergütung. Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt nicht für die Zeit einer
Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, für die Zeit des Grundwehrdienstes oder des
Zivildienstes sowie für die Zeit einer Beurlaubung, die nach § 50 Abs. 2 Satz 2 bei der Beschäftigungszeit
(§ 19) berücksichtigt wird.

 Der Angestellte, der von einem Arbeitgeber in unmittelbarem Anschluß an eine bei ihm aufgrund
eines Gestellungsvertrages ausgeübte Tätigkeit eingestellt wird, erhält die Grundvergütung, die er zu
erhalten hätte, wenn sein Arbeitsverhältnis bereits bei Beginn der auf dem Gestellungsvertrag beruhenden
Tätigkeit, begründet worden wäre.
 
 (4) Wird der Angestellte herabgruppiert, erhält er in der
Herabgruppierungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, in der er sich in der bisherigen
Vergütungsgruppe befand.
 
 (5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 erhält der Angestellte erstmals vom Beginn
des Monats an, in dem er ein mit gerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und
weiterhin nach je zwei Jahres bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die
Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

 (6) Bei der Festsetzung der Grundvergütung ist ohne Rücksicht darauf, an
welchem Monatstage der Angestellte geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahres
mit Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag fällt.

(7) Anstelle der Grundvergütung aus der Stufe, die der Angestellte auf Grund eines in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten Lebensjahres mit gerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit gerader Zahl vollendet, für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung aus der bisherigen Stufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Stufe gezahlt.

Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 beginnt und der in der Zeit zwischen der Einstellung und dem 31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit gerader Zahl mehr vollendet, erhält ab der Einstellung für die Dauer von zwölf Mona-ten die Grundvergütung aus der nächstniedrigeren als der nach Absatz 3 zustehenden Stufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Stufe.

 

C. Vorweggewährung von Lebensaltersstufen/Stufen

 Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist, kann dem
Angestellten im Rahmen der dafür verfügbaren Mittel bis zum 31. Dezember 1995
anstelle der ihm nach Abschnitt A oder B zustehenden Lebensaltersstufe/Stufe der
Grundvergütung eine um bis zu höchstens vier - in der Regel nicht mehr als zwei -
Lebensaltersstufen/Stufen höhere Grundvergütung vorweg gewährt werden; die
Endgrundvergütung darf nicht überschritten werden. Die Grundvergütung einer höheren
Lebensaltersstufe/Stufe erhält der Angestellte erst, wenn ihm nach Abschnitt A oder B
die Grundvergütung einer höheren als der vorweg gewährten Lebensaltersstufe/Stufe
zusteht, soweit nicht unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erneut über eine
Vorweggewährung entschieden wird. Bei einer Höhergruppierung ist für die Festsetzung
der Grundvergütung die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen/Stufen
unberücksichtigt zu lassen. Unterschreitet die Grundvergütung nach der
Höhergruppierung den bisherigen Betrag, ist als Vorweggewährung die Grundvergütung
der Lebensaltersstufe/Stufe zu gewähren, die mindestens den bisherigen Betrag
erreicht, soweit nicht unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erneut über eine
Vorweggewährung entschieden wird. Grundsätze für die Vorweggewährung werden
durch die für das Tarifrecht zuständige Stelle des Arbeitgebers festgelegt.
 



 
§ 28 BAT

Grundvergütung der Angestellten

zwischen 18 und 21 bzw. 23 Jahren

 Angestellte, die das 18. Lebensjahr, jedoch nicht das in § 27 Abschn. A Abs. 1
bzw. Abschn. B Abs. 1 bezeichnete Lebensjahr vollendet haben, erhalten bis zum Beginn
des Monats, in dem sie dieses Lebensjahr vollenden, 100 v.H. der
Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1 bzw. Abschn. B Abs. 1). § 27 Abschn. A
Abs. 5 bzw. Abschn. B Abs. 6 gilt entsprechend.


§ 29 BAT

Ortszuschlag

 
A. Grundlage des Ortszuschlags

 (1) Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der Tarifklasse, der die
Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Absatz 2), und nach der Stufe, die den
Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt B).

 (2) Es gehören zur
 
Tarifklasse              die Vergütungsgruppen

 I b                     I bis II b bzw. II, Kr. XIII
 I c                     III bis V a/b, Kr. XII bis Kr. VII
 II                      V c bis X, Kr. VI bis Kr. I

B. Stufen des Ortszuschlages

 (1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschiedenen Angestellten sowie
Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist.
 
 (2) Zur Stufe 2 gehören
1. verheiratete Angestellte,
2. verwitwete Angestellte,
3. geschiedene Angestellte und Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder
    für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet
    sind,
4. andere Angestellte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in
    ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil
    sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen
    oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei
    gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht,
    wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur
    Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten
    Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlages, das
    Sechsfache des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der
    Stufe 2 des Ortszuschlages der Tarifklasse I c übersteigen. Als in die
    Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Angestellte
    es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne daß dadurch
    die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll.
    Beanspruchen mehrere Angestellte im öffentlichen Dienst,
    Anspruchsberechtigte nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 oder nach
    § 62 Abs. 1 Nr. 4 BBesG oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst
    Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person
    oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte  Woh-
    nung Ortszuschlag der Stufe 2 , Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine
    entsprechende Leistung oder einen tariflichen Verheiratetenzuschlag, wird der
    Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für den
    Angestellten maßgebenden Ortszuschlages nach der Zahl der
    Berechtigten anteilig gewährt.

 (3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Angestellten der Stufe 2,
denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne
Berücksichtigung des § 3 oder § 8 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach
der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
 
 (4) Angestellte der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem BKGG zusteht oder ohne
Berücksichtigung des § 3 oder § 8 BKGG zustehen würde, erhalten zusätzlich zum
Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die
der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entsprechend.

 (5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, Richter oder
Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls
der Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine der folgenden Stufen, der Ortszuschlag
der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende
Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der
Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zu, erhält der
Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn
maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte
Mutterschaftsgeld bezieht. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den
Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten
mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit beschäftigt sind.
 
 (6) Stünde neben dem Angestellten einer anderen Person, die im öffentlichen
Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung
versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden
Stufen oder der Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen
zu, wird der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des
Ortszuschlages dem Angestellten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach
dem BKGG gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 8 BKGG vorrangig zu
gewähren wäre; dem Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen stehen
der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine
sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt
derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der für die Anwendung des BKGG
maßgebenden Reifenfolge der Kinder ergibt. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf
den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im
Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens
der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt
sind.
 
 (7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 5 und 6 ist die Tätigkeit im
Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen;
ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder
ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen,
insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen,
die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die
Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an
der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort
bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer
Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst
eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge
oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen
über Familienzuschläge, Ortszuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder
vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten
Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in
anderer Weise beteiligt ist.
Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft
im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder der für
das Tarifrecht zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle, im Bereich der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände der zuständige Mitgliedverband.
 
 (8) Ledige Angestellte, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in
Gemeinschaftsunterkunft wohnen und denen der Ortszuschlag der Stufe 1 zustehen
würde, erhalten einen ermäßigten Ortszuschlag. Steht ihnen Kindergeld nach dem  EStG oder nach dem BKGG zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen, erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entsprechend.
 

Protokollnotizen

1. Kinder, für die dem Angestellten auf Grund des Rechts der Europäischen
    Gemeinschaften oder auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung
    mit dem EStG oder dem BKGG Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des
    § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG oder entsprechender Vorschriften
    zustehen würde, sind zu berücksichtigen.

2. (gestrichen)
3. (gestrichen)

4. Angestellte, denen für den Monat Dezember 1985 nach § 29 Abschn. B Abs. 2
    Nr. 4 in der bis 31. Dezember 1985 geltenden Fassung Ortszuschlag der Stufe 2
    zugestanden hat, erhalten ihn weiter, solange sie die bisherigen
    Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, und das am 31. Dezember 1985
    bestehende Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Für BAT-Ost gilt nur Protokollnotitz 1.
 

C. Änderung des Ortszuschlages

 (1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse wird von demselben Tage an
gezahlt wie die Grundvergütung der neuen Vergütungsgruppe.

 (2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird vom Ersten des Monats an gezahlt,
in den das für die Erhöhung maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den
Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Unterschiedsbeträgen oder Teilen
von Unterschiedsbeträgen zwischen den Stufen des Ortszuschlages.

 

 

 


§ 30 BAT

Geamtvergütung der Angestellten unter 18 Jahre

 

 Angestellte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten von der
Anfangsgrundvergütung und dem Ortszuschlag eines ledigen Angestellten der gleichen
Vergütungsgruppe 85 v.H. als Gesamtvergütung.
 

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§ 31 BAT

- gestrichen -


§ 32 BAT

- gestrichen -


§ 33 BAT

Zulagen

 

 (1) Der Angestellte erhält für die Zeit, für die ihm Vergütung (§ 26) zusteht, eine Zulage,

a) wenn seine Tätigkeit mit Mehraufwendungen verbunden ist, die weder
    durch Reisekostenvergütung noch durch die Vergütung abgegolten
    sind, und dem entsprechenden Beamten seines Arbeitgebers unter den
    gleichen Voraussetzungen und Umständen eine Zulage zu gewähren
    ist,

b) wenn dem entsprechenden Beamten seines Arbeitgebers im Kassen-
    oder Vollstreckungsdienst eine Entschädigung zu gewähren ist,

c) wenn er regelmäßig und nicht nur in unerheblichem Umfange
    besonders gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten
    auszuführen hat und hierfür kein anderweitiger Ausgleich zu gewähren ist.

 In den Fällen der Buchstaben a und b erhält der Angestellte die gleiche Zulage
(Entschädigung) wie der entsprechende Beamte; bei der Berechnung der
Krankenbezüge, der Urlaubsvergütung und der Zuwendung wird die Zulage
(Entschädigung) nur berücksichtigt, wenn und soweit sie bei den entsprechenden
Bezügen der Beamten berücksichtigt wird.

 (2) Soweit nicht bereits nach Absatz 1 eine entsprechende Zulage gewährt wird,
können Angestellte, die auf Baustellen unter besonders ungünstigen Umständen arbeiten
(z.B. unter ungenügenden wohnlichen Unterkunftsverhältnissen, großen mit
außergewöhnlichem Zeitaufwand zu überwindenden Entfernungen der Baustelle von der
Bauleitung), für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage bis zu 51,13 € monatlich
erhalten (Baustellenzulage).

BAT-O
 (2) Soweit nicht bereits nach Absatz 1 eine entsprechende Zulage gewährt wird, können
Angestellte, die auf Baustellen unter besonders ungünstigen Umständen arbeiten (z.B. unter
ungenügenden wohnlichen Unterkunftsverhältnissen, großen mit außergewöhnlichem Zeitaufwand zu
überwindenden Entfernungen der Baustelle von der Bauleitung), für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage

a) vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003    bis zu 46,53 €
b) ab 1. Januar 2004                    bis zu 47,30 €
monatlich erhalten (Baustellenzulage).
 
 (3) Mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung einer
Zulage weggefallen sind, ist die Zahlung dieser Zulage einzustellen.

 (4) -gestrichen -

 (5) - gestrichen -

 (6) Unter welchen Voraussetzungen im Falle des Absatzes 1 Buchst. c) eine
Arbeit als besonders gefährlich oder gesundheitsschädlich anzusehen ist und in welcher
Höhe die Zulage nach Absatz 1 Buchst. c) zu gewähren ist, wird zwischen dem Bund, der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder, der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände und den vertragsschließenden Gewerkschaften jeweils gesondert
vereinbart. In den Vereinbarungen können auch Bestimmungen über eine
Pauschalierung getroffen werden.
 

 (7) Zulagen anderer Art, die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages im Bereich der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände auf Grund örtlicher oder betrieblicher
Regelung oder nach dem Arbeitsvertrag gewährt werden, werden von den vorstehenden
Vorschriften nicht berührt.

BAT-O
 (7) im BAT-O nicht enthalten.


§ 33 a BAT

Wechselschicht- und Schichtzulagen

 

 (1) Der Angestellte, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt
ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 15
Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2) vorsieht, und der dabei in je fünf Wochen durchschnittlich
mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen
Nachtschicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage von 102,26 € monatlich.

BAT-O
 (1) Der Angestellte, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen
regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2)
vorsieht, und der dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der
dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage

a) vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003    von 93,06 €,
b) ab 1. Januar 2004                    von 94,59 €
monatlich.

(2) Der Angestellte, der ständig Schichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten
hat, erhält eine Schichtzulage, wenn

a) er nur deshalb die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt,

 aa) weil nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am
       Wochenende von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder

 bb) weil er durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der
       dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je
       sieben Wochen leistet,

b) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens

 aa) 18 Stunden

 bb) 13 Stunden
 
    geleistet wird.
 

Protokollnotiz zu § 33 a Absatz 2 Satz 1 Buchst. b:
Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn frühesten und dem Ende der spätesten Schicht
innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muß im Durchschnitt an den im Schichtplan
vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage
wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf
Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden.
 

Die Schichtzulage beträgt in den Fällen des

a) Unterabsatzes 1 Buchst. a                 61,36 €,

b) Unterabsatzes 1 Buchst. b

 aa) Doppelbuchst. aa                             46,02 €

 bb) Doppelbuchst. bb                             35,79 €

    monatlich.

 

 

 BAT-O
 (2) Der Angestellte, der ständig Schichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten hat, erhält eine
Schichtzulage, wenn

a) er nur deshalb die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt,
 aa) weil nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am
       Wochenende von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder
 bb) weil er durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der
       dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je  sieben Wochen leistet,

b) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens
 aa) 18 Stunden
 bb) 13 Stunden
    geleistet wird.

Die Schichtzulage beträgt in den Fällen des
a) Unterabsatzes 1 Buchst. a
 vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003    55,84 €,
ab 1. Januar 2004                    56,76 €
b) Unterabsatzes 1 Buchst. b
 aa) Doppelbuchst. aa
  vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003    41,88 €,
ab 1. Januar 2004                    42,57 €

 bb) Doppelbuchst. bb
  vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003    32,57 €,
ab 1. Januar 2004                    33,11 €

    monatlich.

 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
 

a) Pförtner, Wächter, Feuerwehrpersonal,

b) Angestellte, in deren regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig eine
    Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden
    täglich fällt,

c) Angestellte auf Schiffen und schwimmenden Geräten,

d) Angestellte, die Auslandsbezüge nach Nr. 7 SR 2 d erhalten,
BAT-O
...........
e) Angestellte, die unter die Tarifverträge betreffend Wechselschicht- und
    Schichtzulagen für Angestellte im Bereich des Landes Berlin und im
    Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom
    1. Juli 1981 in der jeweils geltenden Fassung fallen.

BAT-O
e) Angestellte, die unter den Tarifvertrag betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen für Angestellte
im Bereich des Landes Berlin vom 1. Juli 1981 in Verbindung mit § 1 Nr. 3 des TV Zulagen Ang-O vom 8.
Mai 1991 und Angestellte, die unter den Tarifvertrag betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen für
Angestellte (TV Schichtzulagen Ang-O) vom 8. Mai 1991 in der jeweils geltenden Fassung fallen.

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§ 34 BAT

Vergütung Nichtvollbeschäftigter

 

 (1) Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten von der Vergütung
(§ 26), die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der
dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
Arbeitsstunden, die der Angestellte darüber hinaus leistet, können durch entsprechende
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen ausgeglichen werden. Soweit ein Ausgleich nicht erfolgt, erhält der
Angestellte für jede zusätzliche Arbeitsstunde den auf eine Stunde entfallenden Anteil der
Vergütung eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten; § 17 Abs. 1 bleibt
unberührt.

 Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Vergütung ist die
Vergütung des entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten durch das 4,348fache der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1, 2 und 4 und die Sonderregelungen
hierzu) des entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten zu teilen.
 

 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen,
soweit diese nicht nur für vollbeschäftigte Angestellte vorgesehen sind.

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§ 35 BAT

Zeitzuschläge, Überstundenvergütung

 

 (1) Der Angestellte erhält neben seiner Vergütung (§ 26) Zeitzuschläge. Sie
betragen je Stunde

a) für Überstunden in den Vergütungsgruppen
    X bis V c, Kr. I bis Kr. VI                    25 v.H.,
    V a und V b, Kr. VII und Kr. VIII        20 v.H.
    IV b bis I, Kr. IX bis Kr. XIII               15 v.H.,

b) für Arbeit an Sonntagen                        25 v.H.,

c) für Arbeit an
 aa) Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am
       Pfingstsonntag
  -   ohne Freizeitausgleich                       135 v.H.,
  -   bei Freizeitausgleich                            35 v.H.,

 bb) Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen
  -   ohne Freizeitausgleich                       150 v.H.,
  -   bei Freizeitausgleich                            50 v.H.,
 
 
d) soweit nach § 16 Abs. 2 kein Freizeitausgleich erteilt wird,
    für Arbeit nach 12 Uhr an dem Tage vor dem

 aa)Ostersonntag, Pfingstsonntag                 25 v.H.,

 bb) ersten Weihnachtsfeiertag,

       Neujahrstag                                        100 v.H.

der Stundenvergütung,

e) für Nachtarbeit                                     1,28 Euro 

f) für Arbeit an Samstagen
    in der Zeit von  13 bis 20 Uhr               0,64 Euro

 BAT-O
e) für Nachtarbeit
   vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003    1,16 €,
ab 1. Januar 2004                    1,18 €

f) für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr
   vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003    0,58 €,
ab 1. Januar 2004                    0,59 €

 (2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst.
b bis d und f wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt.

Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e und f wird nicht gezahlt neben Zulagen,
Zuschlägen und Entschädigungen, in denen bereits eine entsprechende Leistung
enthalten ist.
 

 Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für
die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. Für die Zeit der innerhalb
der Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit
werden gegebenenfalls die Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis f gezahlt.
Die Unterabsätze 1 und 2 bleiben unberührt.

 Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e wird nicht gezahlt für Bürodienst,
der sonst üblicherweise nur in den Tagesstunden geleistet wird, und für nächtliche
Dienstgeschäfte, für die, ohne daß eine Unterkunft genommen worden ist,
Übernachtungsgeld gezahlt wird.

 (3) Die Stundenvergütung wird für jede Vergütungsgruppe im
Vergütungstarifvertrag festgelegt.
 

 Die Stundenvergütung zuzüglich des Zeitzuschlages nach Absatz 1 Satz 2 Buchst.
a ist die Überstundenvergütung.

 (4) Die Zeitzuschläge können gegebenenfalls einschließlich der Stundenvergütung
nach Absatz 3 Unterabs. 1 durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, im Bereich der VKA
auch durch bezirkliche oder betriebliche Vereinbarung, pauschaliert werden.

 (5) Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d und f gilt nicht für Angestellte der
Vergütungsgruppen V b bis I, die eine Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen
an Angestellte bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Landesbehörden -
ggf. als Ausgleichszulage - erhalten; der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e
beträgt bei diesen Angestellten 0,38 Euro je Stunde. Für Angestellte der
Vergütungsgruppen X bis V c, die die in Satz 1 bezeichnete Zulage erhalten,
gilt Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d mit der Maßgabe, dass der Zeitzuschlag
jeweils 0,38 Euro je Stunde* beträgt.
 

* Im BAT-O heißt es:
0,35 Euro je Stunde 

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§ 36 BAT

Berechnung und Auszahlung der Bezüge, Vorschüsse

 

 (1) Die Bezüge sind für den Kalendermonat zu berechnen und am letzten Tag eines jeden
Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von dem Angestellten eingerichtetes
Girokonto im Inland zu zahlen. Sie sind so rechtzeitig zu überweisen, daß der Angestellte
am Zahltag über sie verfügen kann. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen
Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite
vorhergehende Werktag als Zahltag. Die Kosten der Übermittlung der Bezüge mit Ausnahme
der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Arbeitgeber,
die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger.

Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemißt sich nach
der Arbeitsleistung des Vorvormonats. Haben in dem Vorvormonat Urlaubsvergütung
oder Krankenbezüge im Sinne des § 37 Abs. 2 bzw. des § 71 Abs. 3 Unterabs. 1
zugestanden, gilt als Teil der Bezüge nach Satz 1 dieses Unterabsatzes auch der
Aufschlag nach § 47 Abs. 2 für die Tage des Urlaubs und der Arbeitsunfähigkeit des
Vorvormonats. Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemißt
sich auch dann nach Satz 1 und 2 dieses Unterabsatzes, wenn für den Monat nur
Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge im Sinne des § 37 Abs. 2 bzw. des § 71 Abs. 3
Unterabs. 1 zustehen. Für Monate, für die weder Vergütung (§ 26) noch Urlaubsvergütung
noch Krankenbezüge im Sinne des § 37 Abs. 2 bzw. des § 71 Abs. 3 Unterabs. 1
zustehen, stehen auch keine Bezüge nach Satz 1 und 2 zu. Diese Monate bleiben bei der
Feststellung, welcher Monat Vorvormonat im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes
ist, unberücksichtigt.

 Im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bemißt sich der Teil der
Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, auch nach der Arbeitsleistung des
Vormonats und des laufenden Monats. Stehen im Monat der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses weder Vergütung  (§ 26) noch Urlaubsvergütung noch
Krankenbezüge im Sinne des § 37 Abs. 2 bzw. des § 71 Abs. 3 Unterabs. 1 zu und sind
Arbeitsleistungen aus vorangegangenen Kalendermonaten noch nicht für die
Bemessung des Teils der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist,
berücksichtigt worden, ist der nach diesen Arbeitsleistungen zu bemessende Teil der
Bezüge nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.

 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die Bezüge unverzüglich zu
überweisen.
 

 Im Sinne der Unterabsätze 3 und 4 steht der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gleich der Beginn

a) des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes,

b) des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1
    Satz 5,

c) der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz,

d) einer sonstigen Beurlaubung ohne Bezüge von länger als zwölf
    Monaten; nimmt der Angestellte die Arbeit wieder auf, wird er bei der
    Anwendung des Unterabsatzes 2 wie ein neueingestellter Angestellter
    behandelt.

 (2) Besteht der Anspruch auf Vergütung (§ 26) und auf in Monatsbeträgen
festgelegte Zulagen, auf Urlaubsvergütung oder auf Krankenbezüge nicht für alle Tage
eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, werden für jede nicht geleistete
dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitsstunde die Vergütung (§ 26) und die in
Monatsbeträgen festgelegten Zulagen um den auf eine Stunde entfallenden Anteil
vermindert. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die Vergütung (§
26) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen durch das 4,348fache der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1, 2 und 4 und die Sonderregelungen
hierzu) zu teilen.
 

 (3) Ändert sich im Laufe des Kalendermonats die Höhe der Vergütung (§ 26) und
der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, gilt Absatz 2 entsprechend.

 (4) Dem Angestellten ist eine  Abrechnung auszuhändigen, in der die Beträge,
aus denen sich die Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge getrennt aufzuführen sind.
Ergeben sich gegenüber dem Vormonat keine Änderungen der Brutto- oder
Nettobeträge, bedarf es keiner erneuten Abrechnung.

 (5) § 11 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes findet keine Anwendung.

 (6) Von der Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge kann aus Billigkeitsgründen -
bei Bund und Ländern mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde - ganz oder teilweise
abgesehen werden. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn die Bezüge nicht durch
Anrechnung auf noch auszuzahlende Bezüge eingezogen werden können und das
Einziehungsverfahren Kosten verursachen würde, die die zuviel gezahlten Bezüge
übersteigen. Dies gilt für das Sterbegeld entsprechend.
 

 (7) Vorschüsse können nach den bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden
Vorschußrichtlinien gewährt werden.

 Dem wegen Verrentung ausgeschiedenen Angestellten kann, wenn sich die
Rentenzahlung verzögert, gegen Abtretung des Rentenanspruchs ein Vorschuß auf die
Rente gewährt werden.

 (8) Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von
mindestens 0,5 ist er aufzurunden, ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.
 

Protokollnotiz zu § 36

1. Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch
    Monatspauschalen der in § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Bezüge.

2. Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände kann der
    Arbeitgeber bei der Anwendung des Absatzes 1 Unterabs. 2 statt des
    Vorvormonats den Vormonat zugrunde legen.

3. Die Umstellung des Zahltages vom 15. auf den letzten Tag jeden Monats kann nur im Monat Dezember eines Jahres beginnen; die Zuwendung sollte bereits im Umstellungsjahr am letzten Tag des Monats November gezahlt werden.

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