Vergütung
Bestandteile der Vergütung
(1) Die Vergütung des Angestellten besteht aus der
Grundvergütung und dem
Ortszuschlag.
(2) Angestellte, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, erhalten
an Stelle der Grundvergütung und des Ortszuschlags eine
Gesamtvergütung.
(3) Die Beträge der Grundvergütung und des Ortszuschlages
werden in einem
besonderen Tarifvertrag (Vergütungstarifvertrag) vereinbart.
Bemessungsgrundsätze für die Grundvergütung im Bereich der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände für die unter die
Anlage 1 a fallenden Angestellten
(1) Im Vergütungstarifvertrag sind die Grundvergütungen für
die unter die Anlage
1 a fallenden Angestellten in Stufen festzusetzen. Von Vergütungsgruppe
zu
Vergütungsgruppe muß die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe)
um jeweils zehn vom
Hundert und die Endgrundvergütung (letzte Stufe) um jeweils
zwölfeinhalb vom Hundert
höher sein. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Anfangsgrundvergütung
(1. Stufe) und
der Grundvergütung der 2. Stufe sowie zwischen dieser und der
Grundvergütung der 3.
Stufe muß in jeder Vergütungsgruppe jeweils fünfzehn vom
Hundert des
Unterschiedsbetrages zwischen der Anfangs- und der Endgrundvergütung
betragen.
(2) (gestrichen)
BAT-O
nicht besetzt
Gilt für Bund und Länder |
Grundvergütung
A. Angestellte, die unter die Anlage 1 a fallen - Bund und Länder
(1) Im Vergütungstarifvertrag sind die Grundvergütungen in
den
Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen zu bemessen. Die
Grundvergütung der
ersten Lebensaltersstufe (Anfangsgrundvergütung) wird vom Beginn des
Monats an
gezahlt, in dem der Angestellte in den Vergütungsgruppen III bis X das
21. Lebensjahr, in
den Vergütungsgruppen I bis II b das 23. Lebensjahr vollendet. Nach
je zwei Jahren erhält
der Angestellte bis zum Erreichen der Grundvergütung der letzten
Lebensaltersstufe
(Endgrundvergütung) die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe.
(2) Wird der Angestellte in den Vergütungsgruppen III bis X
spätestens am Ende
des Monats eingestellt, in dem er das 31. Lebensjahr vollendet, erhält
er die
Grundvergütung seiner Lebensaltersstufe. Wird der Angestellte zu einem
späteren
Zeitpunkt eingestellt, erhält er die Grundvergütung der
Lebensaltersstufe, die sich ergibt,
wenn das bei der Einstellung vollendete Lebensalter um die Hälfte der
Lebensjahre
vermindert wird, die der Angestellte seit Vollendung des 31. Lebensjahres
zurückgelegt
hat. Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Angestellte ein Lebensjahr
mit
ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum Erreichen der
Endgrundvergütung die
Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe. Für Angestellte
der Vergütungsgruppe
I bis II b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe,
daß an die Stelle des
31. Lebensjahres das 35. Lebensjahr tritt.
(3) Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn
des Monats an, in
dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der höheren
Vergütungsgruppe die
Grundvergütung, die dem für die Festsetzung der Grundvergütung
in der verlassenen
Vergütungsgruppe maßgebenden Lebensalter (Absatz 2 oder Absatz
6) entspricht.
Abweichend hiervon erhält der Angestellte bei der Höhergruppierung
aus der
Vergütungsgruppe III oder einer niedrigeren Vergütungsgruppe in
die Vergütungsgruppe
II b oder in eine höhere Vergütungsgruppe jedoch mindestens die
Grundvergütung, die
ihm zustehen würde, wenn er bereits bei der Einstellung in die höhere
Vergütungsgruppe
eingruppiert worden wäre. Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der
Angestellte ein
Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum Erreichen
der
Endgrundvergütung die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe.
(4) Wird der Angestellte herabgruppiert, erhält er in der niedrigeren
Vergütungsgruppe die Grundvergütung, die dem für die Festsetzung
der Grundvergütung
in der verlassenen Vergütungsgruppe maßgebenden Lebensalter (Absatz
2 oder Absatz
6) entspricht. Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Angestellte ein
Lebensjahr mit
ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum Erreichen der
Endgrundvergütung die
Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe.
(5) Bei der Festsetzung der Grundvergütung ist ohne Rücksicht
darauf, an
welchem Monatstag der Angestellte geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahrs
mit
Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag fällt.
(6) Wird der Angestellte
in unmittelbarem Anschluß an eine Tätigkeit im
öffentlichen Dienst als Angestellter, Arbeiter, Beamter, Soldat auf
Zeit oder Berufssoldat
eingestellt, gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der Angestellte
ununterbrochen in einem dieser Rechtsverhältnisse im öffentlichen
Dienst gestanden hat;
Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.
Wird der Angestellte in nicht unmittelbarem Anschluß an ein
Angestelltenverhältnis
im öffentlichen Dienst eingestellt, erhält er mindestens die
Grundvergütung nach der
Lebensaltersstufe, die für die zuletzt bezogene Grundvergütung*
maßgebend gewesen ist
oder gewesen wäre, wenn auf sein früheres Angestelltenverhältnis
die Vorschriften
dieses Abschnitts angewendet worden wären.
*Im BAT-O heißt es:
für die zuletzt nach diesem Tarifvertrag bezogene
Grundvergütung
Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluß an ein
Angestelltenverhältnis im
öffentlichen Dienst eingestellt, ist die Grundvergütung nach Satz
2 festzusetzen, wenn
dies günstiger ist als nach Satz 1.
Protokollnotiz zu § 27 Absatz 6:
1. Öffentlicher Dienst ist eine Beschäftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder
bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen
Mitglied eines Arbeitgeberverbandes,
der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder
der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder
angehört,
b) bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt
des öffentlichen Rechts, die den BAT/BAT-O oder einen
Tarifvertrag wesentlich gleichen
Inhalts anwendet.
2. Eine Unterbrechung sowie kein unmittelbarer Anschluß
liegen vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im
Sinne des Absatzes 6 ein oder mehrere Werktage
- mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, in
denen das Angestelltenverhältnis oder
das andere Rechtsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch
unschädlich,
wenn der Angestellte in dem zwischen diesen
Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum
arbeitsunfähig
krank war oder die Zeit zur Ausführung
eines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat.
(7) Der Angestellte, der länger als sechs Monate ohne
Bezüge beurlaubt gewesen
ist oder dessen Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat,
erhält die
Grundvergütung, die sich für ihn nach Absatz 2 und Absatz 6 Unterabs.
2 ergeben würde,
wenn das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages, der dem Tage des Beginns
der
Beurlaubung oder des Ruhens vorangegangen ist, geendet hätte. Satz 1
gilt nicht für die
Zeit einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, für
die Zeit des
Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie für die Zeit einer
Beurlaubung, die nach
§ 50 Abs. 2 Satz 2 bei der Beschäftigungszeit berücksichtigt
wird.
(8) Anstelle der Grundvergütung aus der Lebensaltersstufe, die der Angestellte auf Grund eines in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten Lebensjahres mit ungerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung aus der bisherigen Lebensaltersstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Lebensaltersstufe gezahlt.
Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 beginnt und der in der Zeit zwischen der Ein-stellung und dem 31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit ungerader Zahl mehr vollendet, erhält ab der Einstellung für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung aus der nächstniedrigeren als der nach Absatz 2 zustehenden Lebensaltersstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Lebensaltersstufe.
Gilt für Gemeinden |
A. Angestellte, die unter die Anlage 1 a fallen - VKA
(1) Vom Beginn des Monats an, in dem ein Angestellter der
Vergütungsgruppen X
bis III das 21. Lebensjahr, der Vergütungsgruppen II bis I das 23.
Lebensjahr vollendet,
erhält er die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) seiner
Vergütungsgruppe. Nach je zwei
Jahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Endgrundvergütung
(letzte Stufe) die
Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner
Vergütungsgruppe.
(2) Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn
des Monats an, in
dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe
die Grundvergütung
der Stufe, deren Satz mindestens um den Garantiebetrag höher ist als
seine bisherige
Grundvergütung, höchstens jedoch die Endgrundvergütung (letzte
Stufe) der
Aufrückungsgruppe, bei einer Höhergruppierung in die
Vergütungsgruppe II jedoch die
Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe, mindestens aber die
Anfangsgrundvergütung (1. Stufe). Garantiebetrag im Sinne des Satzes
1 ist der
Unterschiedsbetrag zwischen den Anfangsgrundvergütungen (ersten Stufen)
der
bisherigen Vergütungsgruppe und der Aufrückungsgruppe.
Wird der Angestellte nicht in die nächsthöhere, sondern in
eine darüber liegende
Vergütungsgruppe höhergruppiert, so ist die Grundvergütung
für jede dazwischen
liegende Vergütungsgruppe nach Satz 1 zu berechnen.
Hat ein Angestellter bis zur Höhergruppierung eine persönliche
Zulage nach § 24
bezogen und wird er in die Vergütungsgruppe höhergruppiert, nach
der die Zulage
berechnet war, so erhält er die Grundvergütung, die der Berechnung
der Zulage zugrunde
gelegt war, wenn diese höher ist als die nach Unterabsatz 1 oder
2 errechnete
Grundvergütung.
Würde dem Angestellten als Neueingestellten nach Absatz 3 Unterabs.
1 eine
höhere als die nach Unterabsatz 1 oder 2 errechnete Grundvergütung
zustehen, so erhält
er die Grundvergütung nach Absatz 3 Unterabs. 1.
Fällt der Zeitpunkt einer Steigerung (Absatz 1 Satz 2) mit dem
einer
Höhergruppierung zusammen, ist zunächst die Steigerung in der
bisherigen
Vergütungsgruppe und danach die Höhergruppierung durchzuführen.
Nach der Höhergruppierung erhält der Angestellte erstmals
vom Beginn des
Monats an, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet,
und
weiterhin nach je zwei Jahres bis zum Erreichen der Endgrundvergütung
(letzte Stufe)
die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner
Vergütungsgruppe.
(3) Der Angestellte, der bei der Einstellung das 21. bzw. das 23.
Lebensjahr
überschritten hat, erhält die Grundvergütung der
nächstniedrigeren Stufe als der Stufe,
die er zu erhalten hätte, wenn er seit Vollendung des 21. bzw. 23
Lebensjahres in der
unmittelbar unter der Anstellungsgruppe liegenden Vergütungsgruppe
beschäftigt und
am Tage der Einstellung höhergruppiert worden wäre, mindestens
jedoch die
Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) der Anstellungsgruppe. Bei Einstellung
in die
Vergütungsgruppe X erhält der Angestellte die Grundvergütung
der Stufe, die er erreicht
hätte, wenn er seit Vollendung des 21. Lebensjahres in dieser
Vergütungsgruppe
beschäftigt worden wäre.
Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluß an ein
Arbeitsverhältnis , auf das
dieser Tarifvertrag oder BAT-O* angewendet worden ist, eingestellt, so
erhält er
a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe,
aa) wenn seine bisherige Grundvergütung nach diesem Abschnitt
oder nach § 27 Abschn. A BAT-O*
in der den Bereich der VKA
geltenden Fassung bemessen war, die
Grundvergütung der
Stufe, die er beim Fortbestehen des
Arbeitsverhältnisses am
Einstellungstag vom bisherigen Arbeitgeber
erhalten hätte,
bb) wenn seine bisherige Grundvergütung nach § 27 Abschn.
A
dieses Tarifvertrages oder BAT-O* in
der jeweils für den Bereich
des Bundes und für den Bereich
der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder geltenden Fassung
bemessen war, die
Grundvergütung der Stufe, deren
Satz mindestens der
Grundvergütung entspricht, die
er beim Fortbestehen des
Arbeitsverhältnisses am Einstellungstag
vom bisherigen
Arbeitgeber erhalten hätte, mindestens
jedoch die nach
Unterabsatz 1 zustehende
Grundvergütung;
* Im BAT-O heißt es:
BAT
b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die
Grundvergütung
der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen
Vergütungsgruppe eingestellt, seine Grundvergütung
nach Buchstabe a
berechnet und er gleichzeitig höhergruppiert worden
wäre;
c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die
Grundvergütung der Stufe, die ihm zustünde,
wenn er in der bisherigen
Vergütungsgruppe eingestellt, seine Grundvergütung
nach Buchstabe a
berechnet und er gleichzeitig herabgruppiert worden
wäre.
Wird ein Meister in unmittelbarem Anschluß an ein
Arbeitsverhältnis, auf das der
BMT-G/BMT-G-O angewendet worden ist, eingestellt, kann ihm abweichend von
Unterabsatz 1 die Grundvergütung der Stufe gewährt werden, die
er zu erhalten hätte,
wenn er seit Beginn des Arbeitsverhältnisses, auf das der BMT-G/BMT-G-O
angewendet
worden ist, frühestens jedoch seit Vollendung des 21. Lebensjahres,
in der
Anstellungsgruppe beschäftigt worden wäre.
Protokollnotiz zu § 27 Absatz 3:
1. Kein unmittelbarer Anschluß liegt vor, wenn zwischen
den Arbeitsverhältnissen
im Sinne des Absatzes 3 Unterabs. 2 und
3 ein oder mehrere Werktage - mit
Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage
- liegen, in denen das
Arbeitsverhältnis nicht bestand. Es
ist jedoch unschädlich, wenn der Angestellte
in dem zwischen den Arbeitsverhältnissen
liegenden gesamten Zeitraum
arbeitsunfähig krank war oder die Zeit
zur Ausführung eines Umzugs an einen
anderen Ort benötigt hat.
2. Meister im Sinne des Unterabsatzes 3 sind die
a) nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 2 des
Tarifvertrages zur Änderung
und Ergänzung der Anlage 1 a
zum BAT (Meister, technische Angestellte
mit besonderen Aufgaben) vom 18. April
1980,
b) nach den Tätigkeitsmerkmalen für Verkehrsmeister
und Fahrmeister des §
2 des Tarifvertrages zur Änderung und
Ergänzung der Anlage 1 a zum
BAT (Angestellte in Nahverkehrsbetrieben)
vom 11. Juni 1981 und
c) nach den Tätigkeitsmerkmalen für
Beleuchtungsmeister,
Beleuchtungsobermeister, Gewandmeister,
Requisitenmeister,
Rüstmeister, Theatermeister
(Bühnenmeister), Theaterobermeister
(Bühnenobermeister),
Theaterschuhmachermeister und
Theatertapeziermeister des § 2 des
Tarifvertrages zur Änderung der
Anlage 1 a zum BAT (Angestellte an
Theatern und Bühnen) vom 17. Mai
1982.
eingruppierten Angestellten.
Wird der Angestellte aufgrund des § 59 Abs. 5 wieder eingestellt, so erhält er
a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe die Grundvergütung
der
Stufe, die für ihn im Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
maßgebend war, mindestens jedoch die nach Unterabsatz
1
zustehende Grundvergütung,
b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die
Grundvergütung
der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen
Vergütungsgruppe eingestellt, seine Grundvergütung
nach Buchstabe a
berechnet und er gleichzeitig höhergruppiert worden
wäre,
c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die
Grundvergütung der Stufe, die ihm zustände,
wenn er in der bisherigen
Vergütungsgruppe eingestellt, seine Grundvergütung
nach Buchstabe a
berechnet und er gleichzeitig herabgruppiert worden
wäre.
Nach der Einstellung erhält der Angestellte erstmals vom Beginn
des Monats an,
in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und weiterhin
nach
je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe)
die
Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner
Vergütungsgruppe.
Der Angestellte, der länger als sechs Monate ohne Bezüge
beurlaubt gewesen ist
oder dessen Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat,
erhält die
Grundvergütung, die sich für ihn nach Unterabsatz 4 ergeben
würde, wenn das
Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages, der dem Tage des Beginns der
Beurlaubung
oder des Ruhens vorangegangen ist, geendet hätte, Satz 1 dieses
Unterabsatzes gilt
nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahres für
jedes Kind, für die Zeit des
Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie für die Zeit einer
Beurlaubung, die nach
§ 50 Abs. 2 Satz 2 bei der Beschäftigungszeit berücksichtigt
wird. Unterabsatz 5 gilt
entsprechend.
Die Unterabsätze 2, 5 und 6 gelten entsprechend bei der
Wiedereinstellung von
Angestellten, die für eine jahreszeitlich begrenzte, regelmäßig
wiederkehrende Tätigkeit
eingestellt werden (Saisonangestellte).
BAT-O
(3) Der Angestellte, der bei der Einstellung das 21.
bzw. das 23. Lebensjahr überschritten hat,
erhält die Grundvergütung der nächstniedrigeren
Stufe als der Stufe, die er zu erhalten hätte, wenn er seit
Vollendung des 21. bzw. 23 Lebensjahres in der unmittelbar
unter der Anstellungsgruppe liegenden
Vergütungsgruppe beschäftigt und am Tage der Einstellung
höhergruppiert worden wäre, mindestens
jedoch die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) der
Anstellungsgruppe. Bei Einstellung in die
Vergütungsgruppe X erhält der Angestellte die
Grundvergütung der Stufe, die er erreicht hätte, wenn er
seit Vollendung des 21. Lebensjahres in dieser
Vergütungsgruppe beschäftigt worden wäre.
Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluß
an ein Arbeitsverhältnis , auf das dieser
Tarifvertrag oder BAT angewendet worden ist, eingestellt, so
erhält er
a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe,
aa) wenn seine bisherige Grundvergütung nach diesem
Abschnitt
oder nach § 27 Abschn.
A BAT in der den Bereich der VKA
geltenden Fassung bemessen
war, die Grundvergütung der
Stufe, die er beim
Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses am
Einstellungstag vom bisherigen
Arbeitgeber erhalten hätte,
bb) wenn seine bisherige Grundvergütung nach §
27 Abschn. A
dieses Tarifvertrages
oder des BAT in der jeweils für den Bereich
des Bundes und für
den Bereich der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder
geltenden Fassung bemessen war, die
Grundvergütung der
Stufe, deren Satz mindestens der
Grundvergütung
entspricht, die er beim Fortbestehen des
Arbeitsverhältnisses
am Einstellungstag vom bisherigen
Arbeitgeber erhalten
hätte, mindestens jedoch die nach
Unterabsatz 1 zustehende
Grundvergütung;
b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe
die Grundvergütung
der Stufe, die ihm zustünde, wenn er
in der bisherigen
Vergütungsgruppe eingestellt, seine
Grundvergütung nach Buchstabe a
berechnet und er gleichzeitig
höhergruppiert worden wäre;
c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe
die
Grundvergütung der Stufe, die ihm
zustünde, wenn er in der bisherigen
Vergütungsgruppe eingestellt, seine
Grundvergütung nach Buchstabe a
berechnet und er gleichzeitig herabgruppiert
worden wäre.
Wird ein Meister in unmittelbarem Anschluß an ein
Arbeitsverhältnis, auf das der
BMT-G-O/BMT-G angewendet worden ist, eingestellt, kann ihm
abweichend von Unterabsatz 1 die
Grundvergütung der Stufe gewährt werden, die er zu
erhalten hätte, wenn er seit Beginn des
Arbeitsverhältnisses, auf das der BMT-G-O/BMT-G angewendet
worden ist, frühestens jedoch seit
Vollendung des 21. Lebensjahres, in der Anstellungsgruppe
beschäftigt worden wäre.
Nach der Einstellung erhält der Angestellte erstmals vom
Beginn des Monats an, in dem er ein mit
ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und weiterhin
nach je zwei Jahren bis zum Erreichen
der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung
der nächsthöheren Stufe seiner
Vergütungsgruppe.
Der Angestellte, der länger als sechs Monate ohne Bezüge
beurlaubt gewesen ist oder dessen
Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat,
erhält die Grundvergütung der Stufe, die für ihn
vor der Beurlaubung oder dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses
maßgebend war, mindestens jedoch die
nach Unterabsatz 1 zustehende Grundvergütung. Satz 1 dieses
Unterabsatzes gilt nicht für die Zeit einer
Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, für
die Zeit des Grundwehrdienstes oder des
Zivildienstes sowie für die zeit einer Beurlaubung, die
nach § 50 Abs. 2 Satz 2 bei der Beschäftigungszeit
(§ 19) berücksichtigt wird. Unterabsatz 4 gilt
entsprechend.
Die Unterabsätze 2, 4 und 5 gelten entsprechend bei der
Wiedereinstellung von Angestellten, die für eine
jahreszeitlich begrenzte, regelmäßig wiederkehrende
Tätigkeit eingestellt werden (Saisonangestellte).
(4) Wird der Angestellte herabgruppiert, erhält er in der
Herabgruppierungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, deren Satz mindestens
um den
Unterschiedsbetrag zwischen den Anfangsgrundvergütungen (ersten Stufen)
der
Herabgruppierungsgruppe und der bisherigen Vergütungsgruppe niedriger
ist als seine
bisherige Grundvergütung, bei einer Herabgruppierung in die
Vergütungsgruppe III
jedoch die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe, höchstens
jedoch die
Endgrundvergütung (letzte Stufe). Wird der Angestellte nicht in die
nächstniedrigere,
sondern in eine darunter liegende Vergütungsgruppe herabgruppiert, so
ist die
Grundvergütung für jede dazwischen liegende Vergütungsgruppe
nach Satz 1 zu
berechnen.
Würde dem Angestellten als Neueingestellten nach Absatz 3 Unterabs.
1 eine
höhere als die nach Unterabs. 1 errechnete Grundvergütung zustehen,
so erhält er die
Grundvergütung nach Absatz 3 Unterabs. 1.
Nach der Herabgruppierung erhält der Angestellte erstmals vom
Beginn des
Monats an, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet,
und
weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung
(letzte Stufe) die
Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner
Vergütungsgruppe.
(5) Bei der Festsetzung der Grundvergütung ist ohne Rücksicht
darauf, an
welchem Monatstage der Angestellte geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahres
mit Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag fällt.
(6) Anstelle der Grundvergütung aus der Stufe, die der Angestellte auf Grund
eines in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten
Lebensjahres mit ungerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der
Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, für die Dauer von zwölf
Monaten die Grundvergütung aus der bisherigen Stufe zuzüglich des halben
Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Stufe gezahlt.
Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 beginnt und der in der Zeit zwischen der Einstellung und dem 31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit ungerader Zahl mehr vollendet, erhält ab der Einstellung für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung aus der nächstniedrigeren als der nach Absatz 3 zustehenden Stufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Stufe.
Die Unterabsätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn der Angestellte höher- oder
herabgruppiert wird.
Gilt für Bund, Länder und Gemeinden |
B. Angestellte, die unter die Anlage 1 b fallen
(1) Vom Beginn des Monats an, in dem der Angestellte das 20. Lebensjahr
vollendet, erhält er die Anfangsgrundvergütung (erste Stufe) seiner
Vergütungsgruppe.
Nach je zwei Jahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der
Endgrundvergütung
(letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe
seiner Vergütungsgruppe.
(2) Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn
des Monats an, in
dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe
die Grundvergütung
der Stufe, in der er sich in der bisherigen Vergütungsgruppe befand.
(3) Der Angestellte, der bei der Einstellung das 20. Lebensjahr
überschritten hat,
erhält die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe als
der Stufe, die er zu erhalten
hätte, wenn er seit Vollendung des 20. Lebensjahres in seiner
Anstellungsgruppe
beschäftigt wäre, mindestens jedoch die Anfangsgrundvergütung
(erste Stufe).
Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluß an ein
Arbeitsverhältnis, auf das
dieser Tarifvertrag oder der BAT-O mit der Anlage 1 b angewendet worden ist,
eingestellt, so erhält er
a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe die Grundvergütung
der
Stufe, die er beim Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses
am
Einstellungstag vom bisherigen Arbeitgeber erhalten
hätte, mindestens
jedoch die nach Unterabsatz 1 zustehende Grundvergütung;
b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die
Grundvergütung
der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen
Vergütungsgruppe eingestellt, seine Grundvergütung
nach Buchstabe a
berechnet und er gleichzeitig höhergruppiert worden
wäre;
c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die
Grundvergütung der Stufe, die ihm zustände,
wenn er in der bisherigen
Vergütungsgruppe eingestellt, seine Grundvergütung
nach Buchstabe a
berechnet und er gleichzeitig herabgruppiert worden
wäre.
Wird der Angestellte aufgrund des § 59 Abs. 5 wieder eingestellt, so erhält er
a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe die Grundvergütung
der
Stufe, die für ihn im Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
maßgebend war, mindestens jedoch die nach Unterabsatz
1
zustehende Grundvergütung,
b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die
Grundvergütung
der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen
Vergütungsgruppe eingestellt, seine Grundvergütung
nach Buchstabe a
berechnet und er gleichzeitig höhergruppiert worden
wäre,
c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die
Grundvergütung der Stufe, die ihm zustände,
wenn er in der bisherigen
Vergütungsgruppe eingestellt, seine Grundvergütung
nach Buchstabe a
berechnet und er gleichzeitig herabgruppiert worden
wäre.
Der Angestellte, der länger als sechs Monate ohne Bezüge
beurlaubt gewesen ist
oder dessen Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat,
erhält die
Grundvergütung, die sich für ihn nach Unterabsatz 3 ergeben
würde, wenn das
Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages, der dem Tage des Beginns der
Beurlaubung
oder des Ruhens vorangegangen ist, geendet hätte, Satz 1 dieses
Unterabsatzes gilt
nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für
jedes Kind, für die Zeit des
Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie für die Zeit einer
Beurlaubung, die nach
§ 50 Abs. 2 Satz 2 bei der Beschäftigungszeit berücksichtigt
wird.
Der Angestellte, der von einem Arbeitgeber in unmittelbarem Anschluß
an eine
bei ihm aufgrund eines Gestellungsvertrages ausgeübte Tätigkeit
eingestellt wird, erhält
die Grundvergütung, die er zu erhalten hätte, wenn sein
Arbeitsverhältnis bereits bei
Beginn der auf dem Gestellungsvertrag beruhenden Tätigkeit begründet
worden wäre.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
Kein unmittelbarer Anschluß liegt vor, wenn zwischen
den Rechtsverhältnissen im Sinne dieser
Vorschriften ein oder mehrere Werktage -. mit Ausnahme allgemein
arbeitsfreier Werktage - liegen,
in denen das Angestelltenverhältnis oder das andere
Rechtsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch
unschädlich, wenn der Angestellte in dem zwischen diesen
Rechtsverhältnissen liegenden
gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit
zur Ausführung eines Umzugs an einen
anderen Ort benötigt hat.
BAT-O
(3) Der Angestellte, der bei der Einstellung das 20.
Lebensjahr überschritten hat, erhält die
Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe als der
Stufe, die er zu erhalten hätte, wenn er seit
Vollendung des 20. Lebensjahres in seiner Anstellungsgruppe
beschäftigt wäre, mindestens jedoch die
Anfangsgrundvergütung (erste Stufe).
Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluß
an ein Arbeitsverhältnis, auf das dieser
Tarifvertrag oder der BAT mit der Anlage 1 b angewendet worden
ist, eingestellt, so erhält er
a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe die
Grundvergütung der
Stufe, die er beim Fortbestehen des
Arbeitsverhältnisses am
Einstellungstag vom bisherigen Arbeitgeber
erhalten hätte, mindestens
jedoch die nach Unterabsatz 1 zustehende
Grundvergütung;
b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe
die Grundvergütung
der Stufe, die ihm zustände, wenn er
in der bisherigen
Vergütungsgruppe eingestellt, seine
Grundvergütung nach Buchstabe a
berechnet und er gleichzeitig
höhergruppiert worden wäre;
c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die
Grundvergütung der Stufe, die ihm
zustände, wenn er in der bisherigen
Vergütungsgruppe eingestellt, seine
Grundvergütung nach Buchstabe a
berechnet und er gleichzeitig herabgruppiert
worden wäre.
Der Angestellte, der länger als sechs Monate ohne
Bezüge beurlaubt gewesen ist oder dessen
Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat,
erhält die Grundvergütung der Stufe, die für ihn
vor der Beurlaubung oder dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses
maßgebend war, mindestens jedoch die
nach Unterabsatz 1 zustehende Grundvergütung. Satz 1 dieses
Unterabsatzes gilt nicht für die Zeit einer
Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, für
die Zeit des Grundwehrdienstes oder des
Zivildienstes sowie für die Zeit einer Beurlaubung, die
nach § 50 Abs. 2 Satz 2 bei der Beschäftigungszeit
(§ 19) berücksichtigt wird.
Der Angestellte, der von einem Arbeitgeber in unmittelbarem
Anschluß an eine bei ihm aufgrund
eines Gestellungsvertrages ausgeübte Tätigkeit
eingestellt wird, erhält die Grundvergütung, die er zu
erhalten hätte, wenn sein Arbeitsverhältnis bereits
bei Beginn der auf dem Gestellungsvertrag beruhenden
Tätigkeit, begründet worden wäre.
(4) Wird der Angestellte herabgruppiert, erhält er in der
Herabgruppierungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, in der er sich
in der bisherigen
Vergütungsgruppe befand.
(5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 erhält der Angestellte
erstmals vom Beginn
des Monats an, in dem er ein mit gerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet,
und
weiterhin nach je zwei Jahres bis zum Erreichen der Endgrundvergütung
(letzte Stufe) die
Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner
Vergütungsgruppe.
(6) Bei der Festsetzung der Grundvergütung ist ohne Rücksicht
darauf, an
welchem Monatstage der Angestellte geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahres
mit Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag fällt.
(7) Anstelle der Grundvergütung aus der Stufe, die der Angestellte auf Grund eines in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten Lebensjahres mit gerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit gerader Zahl vollendet, für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung aus der bisherigen Stufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Stufe gezahlt.
Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 beginnt und der in der Zeit zwischen der Einstellung und dem 31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit gerader Zahl mehr vollendet, erhält ab der Einstellung für die Dauer von zwölf Mona-ten die Grundvergütung aus der nächstniedrigeren als der nach Absatz 3 zustehenden Stufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Stufe.
C. Vorweggewährung von Lebensaltersstufen/Stufen
Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist, kann dem
Angestellten im Rahmen der dafür verfügbaren Mittel bis zum 31.
Dezember 1995
anstelle der ihm nach Abschnitt A oder B zustehenden Lebensaltersstufe/Stufe
der
Grundvergütung eine um bis zu höchstens vier - in der Regel nicht
mehr als zwei -
Lebensaltersstufen/Stufen höhere Grundvergütung vorweg gewährt
werden; die
Endgrundvergütung darf nicht überschritten werden. Die
Grundvergütung einer höheren
Lebensaltersstufe/Stufe erhält der Angestellte erst, wenn ihm nach Abschnitt
A oder B
die Grundvergütung einer höheren als der vorweg gewährten
Lebensaltersstufe/Stufe
zusteht, soweit nicht unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erneut über
eine
Vorweggewährung entschieden wird. Bei einer Höhergruppierung ist
für die Festsetzung
der Grundvergütung die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen/Stufen
unberücksichtigt zu lassen. Unterschreitet die Grundvergütung nach
der
Höhergruppierung den bisherigen Betrag, ist als Vorweggewährung
die Grundvergütung
der Lebensaltersstufe/Stufe zu gewähren, die mindestens den bisherigen
Betrag
erreicht, soweit nicht unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erneut über
eine
Vorweggewährung entschieden wird. Grundsätze für die
Vorweggewährung werden
durch die für das Tarifrecht zuständige Stelle des Arbeitgebers
festgelegt.
Grundvergütung der Angestellten
zwischen 18 und 21 bzw. 23 Jahren
Angestellte, die das 18. Lebensjahr, jedoch nicht das in § 27
Abschn. A Abs. 1
bzw. Abschn. B Abs. 1 bezeichnete Lebensjahr vollendet haben, erhalten bis
zum Beginn
des Monats, in dem sie dieses Lebensjahr vollenden, 100 v.H. der
Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1 bzw. Abschn. B Abs.
1). § 27 Abschn. A
Abs. 5 bzw. Abschn. B Abs. 6 gilt entsprechend.
Ortszuschlag
A. Grundlage des Ortszuschlags
(1) Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der Tarifklasse,
der die
Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Absatz 2), und nach
der Stufe, die den
Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt B).
(2) Es gehören zur
Tarifklasse
die Vergütungsgruppen
I
b
I bis II b bzw. II, Kr. XIII
I
c
III bis V a/b, Kr. XII bis Kr. VII
II
V c bis X, Kr. VI bis Kr. I
B. Stufen des Ortszuschlages
(1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschiedenen Angestellten
sowie
Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist.
(2) Zur Stufe 2 gehören
1. verheiratete Angestellte,
2. verwitwete Angestellte,
3. geschiedene Angestellte und Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder
für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe
zum Unterhalt verpflichtet
sind,
4. andere Angestellte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend
in
ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt
gewähren, weil
sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder
aus beruflichen
oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Dies gilt bei
gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur
Unterhaltsgewährung nicht,
wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel
zur
Verfügung stehen, die, bei einem Kind
einschließlich des gewährten
Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlages,
das
Sechsfache des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe
1 und der
Stufe 2 des Ortszuschlages der Tarifklasse I c
übersteigen. Als in die
Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der
Angestellte
es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne
daß dadurch
die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden
soll.
Beanspruchen mehrere Angestellte im öffentlichen
Dienst,
Anspruchsberechtigte nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 oder
nach
§ 62 Abs. 1 Nr. 4 BBesG oder aufgrund einer Tätigkeit
im öffentlichen Dienst
Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen
Person
oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam
bewohnte Woh-
nung Ortszuschlag der Stufe 2 , Familienzuschlag der Stufe
1 oder eine
entsprechende Leistung oder einen tariflichen
Verheiratetenzuschlag, wird der
Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe
2 des für den
Angestellten maßgebenden Ortszuschlages nach der
Zahl der
Berechtigten anteilig gewährt.
(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Angestellten
der Stufe 2,
denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne
Berücksichtigung des § 3 oder § 8 BKGG zustehen würde.
Die Stufe richtet sich nach
der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(4) Angestellte der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem BKGG zusteht
oder ohne
Berücksichtigung des § 3 oder § 8 BKGG zustehen würde,
erhalten zusätzlich zum
Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der
Stufe, die
der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz
6 gilt entsprechend.
(5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter,
Richter oder
Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit
im öffentlichen Dienst
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde
ihm ebenfalls
der Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine der folgenden Stufen, der Ortszuschlag
der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende
Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages
zwischen der
Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse
zu, erhält der
Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des
für ihn
maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für
die Zeit, für die der Ehegatte
Mutterschaftsgeld bezieht. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf
den
Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten
vollbeschäftigt oder
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide
Ehegatten
mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen
regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit beschäftigt sind.
(6) Stünde neben dem Angestellten einer anderen Person, die im
öffentlichen
Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst
nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung
versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der
folgenden
Stufen oder der Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen
zu, wird der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen
des
Ortszuschlages dem Angestellten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld
nach
dem BKGG gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 8 BKGG
vorrangig zu
gewähren wäre; dem Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden
Stufen stehen
der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des
öffentlichen Dienstes, eine
sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das
Kind entfällt
derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der für die Anwendung des
BKGG
maßgebenden Reifenfolge der Kinder ergibt. § 34 Abs. 1 Unterabs.
1 Satz 1 findet auf
den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten
im
Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen
versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils
mindestens
der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt
sind.
(7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 5 und 6 ist
die Tätigkeit im
Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer
Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände
von solchen;
ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften oder
ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen
Einrichtungen,
insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten,
Altersheimen,
die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen
Dienst steht die
Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung gleich, an
der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder
einer der dort
bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen
oder in anderer
Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen
Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst
eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst
geltenden Tarifverträge
oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in
Besoldungsgesetzen
über Familienzuschläge, Ortszuschläge oder Sozialzuschläge
getroffenen Regelungen oder
vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1
bezeichneten
Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder
Zuschüssen oder in
anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen
erfüllt sind, trifft
im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
der für
das Tarifrecht zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle,
im Bereich der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände der zuständige
Mitgliedverband.
(8) Ledige Angestellte, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in
Gemeinschaftsunterkunft wohnen und denen der Ortszuschlag der Stufe 1 zustehen
würde, erhalten einen ermäßigten Ortszuschlag. Steht ihnen
Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG zu oder würde es ihnen
ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des §
3 oder § 4 BKGG zustehen, erhalten sie zusätzlich den
Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der
Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entsprechend.
Protokollnotizen
1. Kinder, für die dem Angestellten auf Grund des Rechts
der Europäischen
Gemeinschaften oder auf Grund
zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung
mit dem EStG oder dem BKGG Kindergeld zusteht
oder ohne Berücksichtigung des
§ 64 oder § 65 EStG oder des §
3 oder § 4 BKGG oder entsprechender Vorschriften
zustehen würde, sind zu
berücksichtigen.
2.
(gestrichen)
3. (gestrichen)
4. Angestellte, denen für den Monat Dezember 1985 nach
§ 29 Abschn. B Abs. 2
Nr. 4 in der bis 31. Dezember 1985 geltenden
Fassung Ortszuschlag der Stufe 2
zugestanden hat, erhalten ihn weiter, solange
sie die bisherigen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllen,
und das am 31. Dezember 1985
bestehende Arbeitsverhältnis
fortbesteht.
Für BAT-Ost gilt nur Protokollnotitz 1.
C. Änderung des Ortszuschlages
(1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse wird von demselben Tage
an
gezahlt wie die Grundvergütung der neuen Vergütungsgruppe.
(2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird vom Ersten des Monats
an gezahlt,
in den das für die Erhöhung maßgebende Ereignis fällt.
Er wird nicht mehr gezahlt für den
Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben.
Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von
Unterschiedsbeträgen oder Teilen
von Unterschiedsbeträgen zwischen den Stufen des Ortszuschlages.
Geamtvergütung der Angestellten unter 18 Jahre
Angestellte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten
von der
Anfangsgrundvergütung und dem Ortszuschlag eines ledigen Angestellten
der gleichen
Vergütungsgruppe 85 v.H. als Gesamtvergütung.
- gestrichen -
- gestrichen -
Zulagen
(1) Der Angestellte erhält für die Zeit, für die ihm Vergütung (§ 26) zusteht, eine Zulage,
a) wenn seine Tätigkeit mit Mehraufwendungen verbunden ist, die weder
durch Reisekostenvergütung noch durch die Vergütung
abgegolten
sind, und dem entsprechenden Beamten seines Arbeitgebers
unter den
gleichen Voraussetzungen und Umständen eine Zulage
zu gewähren
ist,
b) wenn dem entsprechenden Beamten seines Arbeitgebers im Kassen-
oder Vollstreckungsdienst eine Entschädigung zu
gewähren ist,
c) wenn er regelmäßig und nicht nur in unerheblichem Umfange
besonders gefährliche oder gesundheitsschädliche
Arbeiten
auszuführen hat und hierfür kein anderweitiger
Ausgleich zu gewähren ist.
In den Fällen der Buchstaben a und b erhält der Angestellte
die gleiche Zulage
(Entschädigung) wie der entsprechende Beamte; bei der Berechnung der
Krankenbezüge, der Urlaubsvergütung und der Zuwendung wird die
Zulage
(Entschädigung) nur berücksichtigt, wenn und soweit sie bei den
entsprechenden
Bezügen der Beamten berücksichtigt wird.
(2) Soweit nicht bereits nach Absatz 1 eine entsprechende Zulage
gewährt wird,
können Angestellte, die auf Baustellen unter besonders ungünstigen
Umständen arbeiten
(z.B. unter ungenügenden wohnlichen Unterkunftsverhältnissen,
großen mit
außergewöhnlichem Zeitaufwand zu überwindenden Entfernungen
der Baustelle von der
Bauleitung), für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage bis zu
51,13 € monatlich
erhalten (Baustellenzulage).
BAT-O
(2) Soweit nicht bereits nach Absatz 1 eine entsprechende
Zulage gewährt wird, können
Angestellte, die auf Baustellen unter besonders ungünstigen
Umständen arbeiten (z.B. unter
ungenügenden wohnlichen Unterkunftsverhältnissen,
großen mit außergewöhnlichem Zeitaufwand zu
überwindenden Entfernungen der Baustelle von der Bauleitung),
für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage
a) vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 bis zu 46,53
€
b) ab 1. Januar 2004
bis zu 47,30 €
monatlich erhalten (Baustellenzulage).
(3) Mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die
Gewährung einer
Zulage weggefallen sind, ist die Zahlung dieser Zulage einzustellen.
(4) -gestrichen -
(5) - gestrichen -
(6) Unter welchen Voraussetzungen im Falle des Absatzes 1 Buchst. c)
eine
Arbeit als besonders gefährlich oder gesundheitsschädlich anzusehen
ist und in welcher
Höhe die Zulage nach Absatz 1 Buchst. c) zu gewähren ist, wird
zwischen dem Bund, der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder, der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände und den vertragsschließenden Gewerkschaften
jeweils gesondert
vereinbart. In den Vereinbarungen können auch Bestimmungen über
eine
Pauschalierung getroffen werden.
(7) Zulagen anderer Art, die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages
im Bereich der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände auf Grund örtlicher
oder betrieblicher
Regelung oder nach dem Arbeitsvertrag gewährt werden, werden von den
vorstehenden
Vorschriften nicht berührt.
BAT-O
(7) im BAT-O nicht enthalten.
Wechselschicht- und Schichtzulagen
(1) Der Angestellte, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan)
eingesetzt
ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit
in Wechselschichten (§ 15
Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2) vorsieht, und der dabei in je fünf Wochen
durchschnittlich
mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder
betriebsüblichen
Nachtschicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage von 102,26 € monatlich.
BAT-O
(1) Der Angestellte, der ständig nach einem Schichtplan
(Dienstplan) eingesetzt ist, der einen
regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit
in Wechselschichten (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2)
vorsieht, und der dabei in je fünf Wochen durchschnittlich
mindestens 40 Arbeitsstunden in der
dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen
Nachtschicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage
a) vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 von
93,06 €,
b) ab 1. Januar 2004
von 94,59 €
monatlich.
(2) Der Angestellte,
der ständig Schichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten
hat, erhält eine Schichtzulage, wenn
a) er nur deshalb die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt,
aa) weil nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am
Wochenende von höchstens 48 Stunden
vorgesehen ist oder
bb) weil er durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der
dienstplanmäßigen oder
betriebsüblichen Nachtschicht nur in je
sieben Wochen leistet,
b) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens
aa) 18 Stunden
bb) 13 Stunden
geleistet wird.
Protokollnotiz zu § 33 a Absatz 2 Satz 1 Buchst. b:
Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn frühesten
und dem Ende der spätesten Schicht
innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muß
im Durchschnitt an den im Schichtplan
vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan
mehr als fünf Arbeitstage
wöchentlich vor, können, falls dies günstiger
ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf
Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden.
Die Schichtzulage beträgt in den Fällen des
a) Unterabsatzes 1 Buchst. a 61,36 €,
b) Unterabsatzes 1 Buchst. b
aa) Doppelbuchst. aa 46,02 €
bb) Doppelbuchst. bb 35,79 €
monatlich.
BAT-O
(2) Der Angestellte, der ständig Schichtarbeit (§
15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten hat, erhält eine
Schichtzulage, wenn
a) er nur deshalb die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht
erfüllt,
aa) weil nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der
Arbeit am
Wochenende von höchstens
48 Stunden vorgesehen ist oder
bb) weil er durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden
in der
dienstplanmäßigen
oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen
leistet,
b) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von
mindestens
aa) 18 Stunden
bb) 13 Stunden
geleistet wird.
Die Schichtzulage beträgt in den Fällen des
a) Unterabsatzes 1 Buchst. a
vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember
2003 55,84 €,
ab 1. Januar 2004
56,76 €
b) Unterabsatzes 1 Buchst. b
aa) Doppelbuchst. aa
vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember
2003 41,88 €,
ab 1. Januar 2004
42,57 €
bb) Doppelbuchst. bb
vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember
2003 32,57 €,
ab 1. Januar 2004
33,11 €
monatlich.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
a) Pförtner, Wächter, Feuerwehrpersonal,
b) Angestellte, in deren regelmäßige Arbeitszeit
regelmäßig eine
Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei
Stunden
täglich fällt,
c) Angestellte auf Schiffen und schwimmenden Geräten,
d) Angestellte, die Auslandsbezüge nach Nr. 7 SR 2 d erhalten,
BAT-O
...........
e) Angestellte, die unter die Tarifverträge betreffend Wechselschicht-
und
Schichtzulagen für Angestellte im Bereich des Landes
Berlin und im
Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände vom
1. Juli 1981 in der jeweils geltenden Fassung fallen.
BAT-O
e) Angestellte, die unter den Tarifvertrag betreffend
Wechselschicht- und Schichtzulagen für Angestellte
im Bereich des Landes Berlin vom 1. Juli 1981 in Verbindung
mit § 1 Nr. 3 des TV Zulagen Ang-O vom 8.
Mai 1991 und Angestellte, die unter den Tarifvertrag betreffend
Wechselschicht- und Schichtzulagen für
Angestellte (TV Schichtzulagen Ang-O) vom 8. Mai 1991 in der
jeweils geltenden Fassung fallen.
Vergütung Nichtvollbeschäftigter
(1) Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten von der Vergütung
(§ 26), die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte
festgelegt ist, den Teil, der
dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit
entspricht.
Arbeitsstunden, die der Angestellte darüber hinaus leistet, können
durch entsprechende
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der
in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen ausgeglichen werden. Soweit ein Ausgleich nicht erfolgt,
erhält der
Angestellte für jede zusätzliche Arbeitsstunde den auf eine Stunde
entfallenden Anteil der
Vergütung eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten;
§ 17 Abs. 1 bleibt
unberührt.
Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Vergütung
ist die
Vergütung des entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten durch
das 4,348fache der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1,
2 und 4 und die Sonderregelungen
hierzu) des entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten zu teilen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen,
soweit diese nicht nur für vollbeschäftigte Angestellte vorgesehen
sind.
Zeitzuschläge, Überstundenvergütung
(1) Der Angestellte erhält neben seiner Vergütung (§
26) Zeitzuschläge. Sie
betragen je Stunde
a) für Überstunden in den Vergütungsgruppen
X bis V c, Kr. I bis Kr.
VI
25 v.H.,
V a und V b, Kr. VII und Kr.
VIII 20 v.H.
IV b bis I, Kr. IX bis Kr.
XIII
15 v.H.,
b) für Arbeit an Sonntagen 25 v.H.,
c) für Arbeit an
aa) Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am
Pfingstsonntag
- ohne
Freizeitausgleich
135 v.H.,
- bei
Freizeitausgleich
35 v.H.,
bb) Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen
- ohne
Freizeitausgleich
150 v.H.,
- bei
Freizeitausgleich
50 v.H.,
d) soweit nach § 16 Abs. 2 kein Freizeitausgleich erteilt wird,
für Arbeit nach 12 Uhr an dem Tage vor dem
aa)Ostersonntag, Pfingstsonntag 25 v.H.,
bb) ersten Weihnachtsfeiertag,
Neujahrstag 100 v.H.
der Stundenvergütung,
e) für Nachtarbeit 1,28 Euro
f) für Arbeit an Samstagen
in der Zeit von 13 bis 20
Uhr
0,64 Euro
BAT-O
e) für Nachtarbeit
vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember
2003 1,16 €,
ab 1. Januar 2004
1,18 €
f) für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13 Uhr bis
20 Uhr
vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember
2003 0,58 €,
ab 1. Januar 2004
0,59 €
(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Absatz 1
Satz 2 Buchst.
b bis d und f wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt.
Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e und f wird nicht gezahlt
neben Zulagen,
Zuschlägen und Entschädigungen, in denen bereits eine entsprechende
Leistung
enthalten ist.
Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der
geleisteten Arbeit und für
die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. Für
die Zeit der innerhalb
der Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit einschließlich
einer etwaigen Wegezeit
werden gegebenenfalls die Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst.
b bis f gezahlt.
Die Unterabsätze 1 und 2 bleiben unberührt.
Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e wird nicht gezahlt
für Bürodienst,
der sonst üblicherweise nur in den Tagesstunden geleistet wird, und
für nächtliche
Dienstgeschäfte, für die, ohne daß eine Unterkunft genommen
worden ist,
Übernachtungsgeld gezahlt wird.
(3) Die Stundenvergütung wird für jede Vergütungsgruppe
im
Vergütungstarifvertrag festgelegt.
Die Stundenvergütung zuzüglich des Zeitzuschlages nach Absatz
1 Satz 2 Buchst.
a ist die Überstundenvergütung.
(4) Die Zeitzuschläge können gegebenenfalls einschließlich
der Stundenvergütung
nach Absatz 3 Unterabs. 1 durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, im Bereich
der VKA
auch durch bezirkliche oder betriebliche Vereinbarung, pauschaliert werden.
(5) Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d und f gilt nicht für Angestellte
der
Vergütungsgruppen V b bis I, die eine Zulage nach dem Tarifvertrag
über Zulagen
an Angestellte bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten
Landesbehörden -
ggf. als Ausgleichszulage - erhalten; der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz
2 Buchst. e
beträgt bei diesen Angestellten 0,38 Euro je Stunde. Für
Angestellte der
Vergütungsgruppen X bis V c, die die in Satz 1 bezeichnete Zulage erhalten,
gilt Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d mit der Maßgabe, dass der Zeitzuschlag
jeweils 0,38 Euro je Stunde* beträgt.
* Im BAT-O heißt es:
0,35 Euro je Stunde
Berechnung und Auszahlung der Bezüge, Vorschüsse
(1) Die Bezüge sind für den Kalendermonat zu berechnen und
am letzten Tag eines jeden
Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von dem Angestellten
eingerichtetes
Girokonto im Inland zu zahlen. Sie sind so rechtzeitig zu überweisen,
daß der Angestellte
am Zahltag über sie verfügen kann. Fällt der Zahltag auf einen
Samstag oder auf einen
Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag,
gilt der zweite
vorhergehende Werktag als Zahltag. Die Kosten der Übermittlung
der Bezüge mit Ausnahme
der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt
der Arbeitgeber,
die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren
trägt der Empfänger.
Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist,
bemißt sich nach
der Arbeitsleistung des Vorvormonats. Haben in dem Vorvormonat
Urlaubsvergütung
oder Krankenbezüge im Sinne des § 37 Abs. 2 bzw. des § 71
Abs. 3 Unterabs. 1
zugestanden, gilt als Teil der Bezüge nach Satz 1 dieses Unterabsatzes
auch der
Aufschlag nach § 47 Abs. 2 für die Tage des Urlaubs und der
Arbeitsunfähigkeit des
Vorvormonats. Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen
festgelegt ist, bemißt
sich auch dann nach Satz 1 und 2 dieses Unterabsatzes, wenn für den
Monat nur
Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge im Sinne des § 37 Abs.
2 bzw. des § 71 Abs. 3
Unterabs. 1 zustehen. Für Monate, für die weder Vergütung
(§ 26) noch Urlaubsvergütung
noch Krankenbezüge im Sinne des § 37 Abs. 2 bzw. des § 71
Abs. 3 Unterabs. 1
zustehen, stehen auch keine Bezüge nach Satz 1 und 2 zu. Diese Monate
bleiben bei der
Feststellung, welcher Monat Vorvormonat im Sinne des Satzes 1 dieses
Unterabsatzes
ist, unberücksichtigt.
Im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bemißt
sich der Teil der
Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, auch nach der
Arbeitsleistung des
Vormonats und des laufenden Monats. Stehen im Monat der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses weder Vergütung (§ 26) noch
Urlaubsvergütung noch
Krankenbezüge im Sinne des § 37 Abs. 2 bzw. des § 71 Abs.
3 Unterabs. 1 zu und sind
Arbeitsleistungen aus vorangegangenen Kalendermonaten noch nicht für
die
Bemessung des Teils der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt
ist,
berücksichtigt worden, ist der nach diesen Arbeitsleistungen zu bemessende
Teil der
Bezüge nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die Bezüge
unverzüglich zu
überweisen.
Im Sinne der Unterabsätze 3 und 4 steht der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gleich der Beginn
a) des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes,
b) des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 59 Abs. 1 Unterabs.
1
Satz 5,
c) der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz,
d) einer sonstigen Beurlaubung ohne Bezüge von länger als zwölf
Monaten; nimmt der Angestellte die Arbeit wieder auf,
wird er bei der
Anwendung des Unterabsatzes 2 wie ein neueingestellter
Angestellter
behandelt.
(2) Besteht der Anspruch auf Vergütung (§ 26) und auf in
Monatsbeträgen
festgelegte Zulagen, auf Urlaubsvergütung oder auf Krankenbezüge
nicht für alle Tage
eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum
entfällt.
Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, werden für jede nicht
geleistete
dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitsstunde die
Vergütung (§ 26) und die in
Monatsbeträgen festgelegten Zulagen um den auf eine Stunde entfallenden
Anteil
vermindert. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind
die Vergütung (§
26) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen durch das 4,348fache
der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1,
2 und 4 und die Sonderregelungen
hierzu) zu teilen.
(3) Ändert sich im Laufe des Kalendermonats die Höhe der
Vergütung (§ 26) und
der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dem Angestellten ist eine Abrechnung auszuhändigen,
in der die Beträge,
aus denen sich die Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge getrennt
aufzuführen sind.
Ergeben sich gegenüber dem Vormonat keine Änderungen der Brutto-
oder
Nettobeträge, bedarf es keiner erneuten Abrechnung.
(5) § 11 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes findet keine Anwendung.
(6) Von der Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge kann aus
Billigkeitsgründen -
bei Bund und Ländern mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde
- ganz oder teilweise
abgesehen werden. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn die Bezüge
nicht durch
Anrechnung auf noch auszuzahlende Bezüge eingezogen werden können
und das
Einziehungsverfahren Kosten verursachen würde, die die zuviel gezahlten
Bezüge
übersteigen. Dies gilt für das Sterbegeld entsprechend.
(7) Vorschüsse können nach den bei dem Arbeitgeber jeweils
geltenden
Vorschußrichtlinien gewährt werden.
Dem wegen Verrentung ausgeschiedenen Angestellten kann, wenn sich die
Rentenzahlung verzögert, gegen Abtretung des Rentenanspruchs ein
Vorschuß auf die
Rente gewährt werden.
(8) Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil
eines Cents von
mindestens 0,5 ist er aufzurunden, ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist
abzurunden.
Protokollnotiz zu § 36
1. Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind,
gelten auch
Monatspauschalen der in § 47 Abs. 2
Unterabs. 2 genannten Bezüge.
2. Im Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände kann der
Arbeitgeber bei der Anwendung des Absatzes
1 Unterabs. 2 statt des
Vorvormonats den Vormonat zugrunde
legen.
3. Die Umstellung des Zahltages vom 15. auf den letzten Tag jeden Monats kann nur im Monat Dezember eines Jahres beginnen; die Zuwendung sollte bereits im Umstellungsjahr am letzten Tag des Monats November gezahlt werden.