Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

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Oktober 2010

März 2007

Anhang zu den Anlagen A und B (VKA)

in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung

I. Beschäftigte im Pflegedienst

Abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 1 erhalten die Beschäftigten im Pflegedienst (Anlage 1 b zum BAT/BAT-0)

a) in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend den VergütungsgruppenKr. Va mit Aufstieg nach Kr. VI, Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va und weiterem Aufstiegnach Kr. VI

- in der Stufe 2 den Tabellenwert der Stufe 3,
- in der Stufe 3 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 3,
- in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
- in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 3,
- in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 4,

b) in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend den Vergütungsgruppen Kr. V mit Aufstieg nach Kr. VI

- in der Stufe 1 den Tabellenwert der Stufe 2,
- in der Stufe 2 den Tabellenwert der Stufe 3,
- in der Stufe 3 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 3,
- in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
- in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 3,
- in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 4,

c) in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va

- in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
- in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 5,
- in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 6,

d) in der Entgeltgruppe 7 beiTätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. IV mit Aufstieg nach Kr. Vund weiterem Aufstieg nach Kr. Va

- in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
- in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 5,
- in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 6,

e) in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. IV mit Aufstieg nach Kr. V

- in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
- in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 5,

f) in der Entgeltgruppe 4 bei Tätigkeiten entsprechend den Vergütungsgruppen Kr. II mit Aufstieg nach Kr. III und weiterem Aufstieg nach Kr. IV sowie Kr. III mit Aufstieg nach Kr. IV

- in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 4,
- in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 5,
- in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 6,

g) in der Entgeltgruppe 3 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. I mit Aufstieg nach Kr. II BAT in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 4 Stufe 6.

II. Ärztinnen und Ärzte

Abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 1 erhalten die Ärztinnen und Ärzte, die unter den Geltungsbereich des Besonderen Teils Pflege- und Betreuungseinrichtungen fallen, in der Entgeltgruppe 14

- in der Stufe 3 den Tabellenwert der Stufe 4 und
- in der Stufe 4 den Tabellenwert der Stufe 5.

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