Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

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November 2013

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Kommentar zu § 8 Abs. 3 AR-M + § 4 Abschnitt II zu § 27 AR-AVR
Beteiligung der Beschäftigten an dem Beitrag der Zusatzversorgung zur KZVK Karlsruhe

Die Arbeitsrechtsregelung gilt für "pflegesatzfinanzierte" Anstellungsträger.
Dies bedeutet entsprechend dem Wortlaut der Arbeitsrechtsregelung, dass die Arbeitsrechtsregelung nur für Einrichtungen gilt, die über Pflegesätze nach SGB VIII (Jugendhilfeeinrichtungen), SGB XI (stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Altenhilfe) und SGB XII (Einrichtungen der Ein-gliederungshilfe und vergleichbare Einrichtungen) finanziert werden.

Alle übrigen Einrichtungen und Rechtsträger werden von dem Geltungsbereich der Arbeitsrechtsregelung über die Mitarbeiterbeteiligung nicht erfasst, z. B. Krankenhäuser, Sozialstationen, zuschussfinanzierte und spendenfinanzierte Rechtsträger.

Bei Rechtsträgern mit mehreren Arbeitsfeldern (Komplexträger) gilt, dass die Anwendung der Mitarbeiterbeteiligung nur dann in Frage kommt, wenn die Zahl der Mitarbeitenden in den pflegesatzfinanzierten Arbeitsfeldern gegenüber den übrigen Mitarbeitenden überwiegt.

Die Arbeitsrechtsregelung gilt für Anwender der AR-M und der AR-AVR.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass dringender Änderungsbedarf hinsichtlich des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersversorgung (ATV-K), auf den das kirchliche Recht verweist, besteht.
Die Arbeitsrechtsregelung tritt daher außer Kraft, wenn Änderungen in dem Tarifvertrag ATV-K bezüglich einer Arbeitnehmerbeteiligung im Kapitaldeckungsverfahren erfolgen, siehe Artikel 3 Absatz (2) der Arbeitsrechtsregelung.


=> Aktennotiz des DW Baden (193 KB)

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