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Dezember 2021

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: lenssen[at]kirchengewerkschaft[dot]de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Kommentar zur Anlage 4 - § 4 Nr. 29 AR-M + § 4 zu § 11 AR-AVR

AR-M

Mitarbeitende im Geltungsbereich der AR-M erhalten im gleichen Umfang eine bezahlte Freistellung für Lehrgänge, Tagungen und Veranstaltungen wie Beamtinnen und Beamte des Landes Baden-Württemberg gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 AzUVO in Verbindung mit der diese Norm ausführenden und konkretisierenden Verwaltungsvorschrift. Die aktualisierte Fassung dieser Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums ist in der Anlage 4 Nr. 2 AR-M in Auszü- gen eingestellt. Zum besseren Verständnis nicht wortgleich, sondern sinngemäß.

Unter dem Einfluss des Klimawandels und der Naturkatastrophen, die gerade in diesem Jahr (2021) mit zum Teil verheerenden Folgen für die Bevölkerung aufgetreten sind, hat das Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat in Absprache mit dem Bundesministerium für Finanzen weitere Sonderurlaubstatbestände formuliert, die es Beschäftigten des Bundes, die unmittelbar von den Katastrophen betroffen sind, arbeits- und dienstrechtlich erleichtert, Schäden zu beseitigen und die Folgen der Katastrophe zu bewältigen. Das Rundschreiben allerdings bindet nur die Bundesverwaltung. Um den dahinterstehenden Rechtsgedanken für alle Mitarbeitenden in Kirche und Diakonie nutzbar zu machen, bedarf es einer rechtskonformen Umsetzung durch Arbeitsrechtsregelung.

Der Inhalt des Rundschreibens des Bundes ist - auch hier zum besseren Verständnis sinngemäß zusammengefasst - in Anlage 4 Nr. 3 AR-M abgedruckt.

AR-AVR

Das Signal, in einer persönlichen Krisen- und Ausnahmesituation die notwendige Rückendeckung seiner oder seines Arbeitgebenden zu haben, soll allen Mitarbeitenden in Kirche und Diakonie zu Teil werden. Es bedarf daher über die Änderung der AR-M hinaus einer entsprechenden Ergänzung bzw. Änderung der AR-AVR, um auch die Mitarbeitenden miteinzubeziehen, deren Arbeitsvertrag sich nach AVR-DD in der Fassung der AR-AVR regelt.

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