Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

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Oktober 2010

Dezember 2007

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise zu § 4 Nr. 18 der AR-M, in welcher die kirchliche Spezifikation zum Leistungsentgelt geregelt ist.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Kommentar zu § 4 Nr. 18 AR-M (Leistungsentgelt)

In den Absätzen 1 und 2 werden ergänzend zu der Regelung des TVöD folgende Möglichkeiten im Bezug auf das Leistungsentgelt eröffnet:

Regelungen dazu
Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund)

Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund) und
Arbeitsrechtsregelung zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben (AR-Vereinbarkeit)

Arbeitsrechtsregelung zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben (AR-Vereinbarkeit)

§ 9a Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M)

Zwar ist im Absatz 2 die Rede von der pauschalen Ausschüttung als "Kann-Regelung", im § 9a Absatz 2 Satz 2 AR-M ist jedoch eindeutig geregelt:

Die pauschale Ausschüttung gilt auch für die Folgejahre, solange keine Dienstvereinbarung nach den oben angeführten Möglichkeiten abgeschlossen wird.



Mit dem Absatz 3 wird festgelegt, dass die Beschäftigten in Altersteilzeit ausschließlich das pauschale Leistungsentgelt ausgezahlt bekommen, auch wenn die anderen Beschäftigten des Arbeitgebers das Leistungsentgelt nach einer Dienstvereinbarung zum LeistungsTV-Bund oder zur AR-Vereinbarkeit gezahlt wird. In Satz 2 dieses Absatzes wird klargestellt, dass dem pauschalen Leistungsentgelt keine Aufstockungsleistung nach § 5 TV ATZ zugeführt wird. Damit wird wie beim Leistungsentgelt nach der Protokollerklärung zu § 11 LeistungsTV-Bund verfahren.


Zusätzlich wurde im § 9a Absatz 2 AR-M ein Unterabsatz eingefügt, mit welchem ausgeschlossen wird, dass das pauschale Leistungsentgelt für Beschäftigte in der Altersteilzeit im Blockmodell in der Arbeitsphase sich nach der geschuldeten Arbeitszeit bemisst. Im Ergebnis erhalten die Beschäftigten in der Altersteilzeit im Blockmodell sowohl in der Arbeitsphase als auch in der Freistellungsphase das pauschale Leistungsentgelt gemessen am Teilzeitumfang der Altersteilzeitvereinbarung.


Zur Herstellung der Rechtsklarheit sind die Regelungen rückwirkend zum 1. Juli 2007 in Kraft getreten, zu dem Zeitpunkt, an dem das Leistungsentgelt eingeführt wurde.

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