Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
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Kommentar zu § 4 Nr. 18 AR-M (Leistungsentgelt)
In den Absätzen 1 und 2 werden ergänzend zu der Regelung des TVöD folgende Möglichkeiten im Bezug auf das Leistungsentgelt eröffnet:
Arbeitsrechtsregelung zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben (AR-Vereinbarkeit)
Zwar ist im Absatz 2 die Rede von der pauschalen Ausschüttung als "Kann-Regelung", im § 9a Absatz 2 Satz 2 AR-M ist jedoch eindeutig geregelt:
Die pauschale Ausschüttung gilt auch für die Folgejahre, solange keine Dienstvereinbarung nach den oben angeführten Möglichkeiten abgeschlossen wird.
Mit dem Absatz 3 wird festgelegt, dass die Beschäftigten in Altersteilzeit ausschließlich das pauschale Leistungsentgelt ausgezahlt bekommen, auch wenn die anderen Beschäftigten des Arbeitgebers das Leistungsentgelt nach einer Dienstvereinbarung zum LeistungsTV-Bund oder zur AR-Vereinbarkeit gezahlt wird. In Satz 2 dieses Absatzes wird klargestellt, dass dem pauschalen Leistungsentgelt keine Aufstockungsleistung nach § 5 TV ATZ zugeführt wird. Damit wird wie beim Leistungsentgelt nach der Protokollerklärung zu § 11 LeistungsTV-Bund verfahren.
Zusätzlich wurde im § 9a Absatz 2 AR-M ein Unterabsatz eingefügt, mit welchem ausgeschlossen wird, dass das pauschale Leistungsentgelt für Beschäftigte in der Altersteilzeit im Blockmodell in der Arbeitsphase sich nach der geschuldeten Arbeitszeit bemisst. Im Ergebnis erhalten die Beschäftigten in der Altersteilzeit im Blockmodell sowohl in der Arbeitsphase als auch in der Freistellungsphase das pauschale Leistungsentgelt gemessen am Teilzeitumfang der Altersteilzeitvereinbarung.
Zur Herstellung der Rechtsklarheit sind die Regelungen rückwirkend zum 1. Juli 2007 in Kraft getreten, zu dem Zeitpunkt, an dem das Leistungsentgelt eingeführt wurde.