Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
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Kommentar zu § 4 Nr. 8 Zu § 8 TVöD - Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (AR-M)
Gemäß § 8 TVöD erhalten Beschäftigte im öffentlichen Dienst und damit auch die kirchlichen Mitarbeitenden für tatsächlich geleistete Arbeit Zeitzuschläge für die in § 8 Absatz 1 Satz 2 TVöD abschließend aufgeführten Sonderformen der Arbeit. Deren Höhe bemisst sich in Verbindung mit dem jeweils ausgewiesenen Prozentsatz nach dem auf eine Stunde entfallenden Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe des Mitarbeitenden.
Eine pauschale Abgeltung von tariflichen Ansprüchen, die auf Zuschlägen zum Grundentgelt beruhen, setzt aus sachlichen Gründen voraus, dass die tariflichen Zuschläge regelmäßig und in der ausgewiesenen Höhe zu erwarten sind. Damit wird einerseits der Erfüllung des tariflichen Anspruchs des Beschäftigten und andererseits der Einhaltung des haushaltswirtschaftlichen Sparsamkeitsprinzips durch den Anstellungsträger Rechnung getragen. Diesen Anforderungen wurde in unserem kirchlichen Arbeitsrecht bislang durch die alleinig bestehende Arbeitsrechtsregelung über den Dienst an Sonn- und Feiertagen Rechnung getragen, die für Beschäftigte zur Anwendung kommt, die regelmäßig wöchentlich Sonntagsdienste zu versehen haben. In diesen Fällen stehen anstelle der anfallenden Zeitzuschläge jährlich sechs dienstfreie Wochenenden zusätzlich zum Urlaub zu.
Diese Arbeitsrechtsregelung (zunächst befristet vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020; nunmehr unbefristet und erweitert für Kirchenmusiker:innen) soll regelmäßig zu erwartende Nachtarbeit (Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr) und Samstagsarbeit von 13 bis 21 Uhr pauschal abgelten. Der Zuschlag für diese Arbeit beträgt pro Stunde 20 v.H. Ausgehend von der Entgeltgruppe 10 Stufe 3 mit einem Stundenentgelt von 21,44 Euro (Stand 1.1.2018) beträgt der Zeitzuschlag je Stunde 4,29 Euro. Demnach wird bei einer Pauschale von monatlich 75 Euro vorausgesetzt, dass rund 17,5 Stunden Vollzeitstunden Nachtarbeit oder Samstagsarbeit, die nicht im Zusammenhang mit Sonntagsdiensten stehen, monatlich zu erwarten sind. Für den in der Regel vollzeitlich beschäftigten Personenkreis der Diakon:innen und Kirchenmusiker:innen ist das durch die Dienstaufträge regelmäßig der Fall.
Diese werden im Gegensatz zu den arbeitsrechtlich üblichen Dienstplänen nicht zeit-, sondern aufgabenorientiert erstellt.
Zeitorientiert ist ein Dienstplan dann, wenn Beginn und Ende der jeweiligen täglichen Ar-beitszeit mit Beginn und Ende der zu erbringenden Arbeitszeit im Dienstplan festgelegt sind. Eine solche Festlegung ist bei den Berufsgruppen der Diakon:innen und Kirchenmusiker:innen nicht sachgerecht.
Je nach Aufgabe aus dem jeweiligen Dienstplan planen, organisieren und führen diese in eigener Verantwortung die dafür erforderlichen Arbeiten aus. Dabei sind sie in besonderem Maße auf die zeitliche Verfügbarkeit Ehrenamtlicher angewiesen. Mit Blick auf eine sachgerechte Erfüllung des Arbeitsauftrages verzichtet die Landeskirche als Arbeitgeberin deshalb darauf, die Arbeitszeiten der Diakon:innen und Kirchenmusiker:innen konkret festzulegen. Stattdessen werden in die Dienstpläne wöchentliche Arbeitszeiten eingetragen, die sich aus einem definierten jährlichen durchschnittlichen Arbeitseinsatz eingeben. Die Abrechnung der konkreten Arbeitszeiten, die sich aus dem zuvor beschriebenen aufgabenorientierten Dienstplan ergeben, ist mit dem tariflich vorgesehenen Regelungswerk nur mit großem verwaltungstechnischem Aufwand möglich. Hinzu kommt der persönliche Aufwand für Mitarbeitende, die Abrechnung zuschlagsberechtigter Arbeitszeiten zu gewährleisten, indem diese schriftlich jeweils mit den entsprechenden Unterschriften der vorgesetzten Person dokumentiert werden.
Die Regelung spricht keinen Mitarbeitenden das Recht ab, den tariflich vorgesehenen Ausgleich für geleistete Arbeit zu besonderen Zeiten in Anspruch zu nehmen. Art. 1 Abs. 1 Ziffer 1 Satz 2 bestimmt insoweit als Kompromiss, entweder die Pauschale oder eine stundenweise Spitzabrechnung der Zeitzuschläge einzufordern.