Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
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Herzlichen Dank
Kommentar zur Überschrift des TVöD und der AR-M
Im Unterschied zu einem Tarifvertrag, welcher für die Beteiligten (nach Tarifvertragsgesetz sind dies die Mitglieder der Tarifvertragsparteien / Gewerkschaften und die beteiligten Arbeitgeber bzw. deren Vereinigungen // § 2 TVG) verbindlich ist und automatisch nach Abschluss „normative Wirkung“ erzielt, waren Arbeitsrechtsregelungen auf Grundlage des Art. 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung im Bereich des „Privatrechts“ angesiedelt.
Was sich zumindest in Baden-Württemberg seit 2007/2008 durch den Staatskirchenvertrag BW geändert hat kann einem Artikel von Dr. Uwe Kai Jacobs, Karlsruhe in der ZMV 4/2008 S. 195 f entnommen wrden.
=> zum Artikel
Siehe dazu die BAG-Entscheidungen 4 AZR 101/01 und 4 AZR 412/04
(Info 7.01)