Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

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Oktober 2010

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Kommentar zur Überschrift des TVöD und der AR-M

Im Unterschied zu einem Tarifvertrag, welcher für die Beteiligten (nach Tarifvertragsgesetz sind dies die Mitglieder der Tarifvertragsparteien / Gewerkschaften und die beteiligten Arbeitgeber bzw. deren Vereinigungen // § 2 TVG) verbindlich ist und automatisch nach Abschluss „normative Wirkung“ erzielt, waren Arbeitsrechtsregelungen auf Grundlage des Art. 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung im Bereich des „Privatrechts“ angesiedelt.

Was sich zumindest in Baden-Württemberg seit 2007/2008 durch den Staatskirchenvertrag BW geändert hat kann einem Artikel von Dr. Uwe Kai Jacobs, Karlsruhe in der ZMV 4/2008 S. 195 f entnommen wrden.

=> zum Artikel

Siehe dazu die BAG-Entscheidungen 4 AZR 101/01 und 4 AZR 412/04  (Info 7.01)

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