Tarifvertrag
zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)
vom 5. Mai 1998
durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 15.März 1999,
zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom
30. Juni 2000
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des
Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden
des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch
den Vorstand, einerseits
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand
-,
diese zugleich handelnd für die
- Gewerkschaft der Polizei,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
gemeinsam mit
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvorstand -,
diese
zugleich handelnd für den Marburger Bund
und
wortgleich und ebenfalls unter dem Datum vom 5. Mai 1998 mit der
Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen
Dienstes
andererseits
wird folgendes vereinbart:
Präambel
Die Tarifvertragsparteien wollen mit Hilfe dieses Tarifvertrages älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen.
§
1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen), die unter den Geltungsbereich des
a) Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT),
b) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften - (BAT-0),
c) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften - (BAT-Ostdeutsche Sparkassen),
d) Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb),
e) Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - BMT-G II -,
f) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTArb (MTArb-0),
g) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - (BMT-G-0),
h) Tarifvertrages über die Anwendung von Tarifverträgen auf Arbeiter (TV Arbeiter-Ostdeutsche Sparkassen) fallen.
§
2
Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die
a) das 55. Lebensjahrvollendet haben,
b) eine Beschäftigungszeit (z.B. § 19 BAT/BAT-0)
von fünf Jahren vollendet haben und
c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn
der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage
in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
gestanden haben,
die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein
Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes
vereinbaren; Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muß ein
versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.
(2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.
(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.
(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muß vor dem 1. Januar 2010 beginnen.
§
3
Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit
(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der
bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit
zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die
Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist höchstens
die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang
in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der
durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 dieses Unterabsatzes bleiben
Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte
durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet
werden.
(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, daß sie
a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder
b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).
(3) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, daß sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1 . Für die unter die Pauschallohn-Tarifverträge des Bundes und der Länder fallenden Kraftfahrer gilt für die Anwendung dieses Tarifvertrages die den Pauschalgruppen zugrunde liegende Arbeitszeit als regelmäßige Arbeitszeit. Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände gilt Satz 1 für tarifvertragliche Regelungen für Kraftfahrer entsprechend.
2. Für Arbeitnehmer mit verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit nach Nr. 5 Abs. 5 SR 2e 1 BAT/BAT-0 und Nr. 7 Abs. 3 SR 2a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb/Nr. 8 Abs. 4 SR 2a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb-0 und entsprechenden Sonderregelungen gilt für die Anwendung dieses Tarifvertrages die dienstplanmäßig zu leistende Arbeitszeit als regelmäßige Arbeitszeit.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Für Arbeitnehmer mit verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit und für Kraftfahrer im Sinne der Pauschallohn-Tarifverträge des Bundes und der Länder ist Altersteilzeitarbeit nur im Blockmodell möglich. Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände gilt Satz 1 für tarifvertragliche Regelungen für Kraftfahrer entsprechend.
§
4
Höhe der Bezüge
(1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z.B. § 34 BAT/BAT-0) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, daß die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.
(2) Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z.B. Zuwendung, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendung) und vermögenswirksame Leistungen.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Die im Blockmodell über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden gelten bei Vorliegen der übrigen tariflichen Voraussetzungen als Überstunden.
§
5
Aufstockungsleistungen
(1) Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v.H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung- des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügebestandteile, Entgelte für Mehrarbeits- und Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie für Arbeitsbereitschaften (§ 18 Abs. 1 Unterabs. 2 MTArb/MTArb-0 bzw. § 67 Nr. 10 BMT-G/BMT-G-0) unberücksichtigt; diese werden, soweit sie nicht unter Absatz 2 Unterabs. 2 und 3 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt.
(2) Der Aufstockungsbetrag muß so hoch sein, dass der Arbeitnehmer
83 v.H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgeltes erhält
(Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das
gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer
für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit
(§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; der
sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage
zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt.
Kommentar zur Geltung der Mindestnettobetragsverordnung 2008
Dem bisherigen Arbeitsentgelt nach Unterabs. 1 Satz 2 zuzurechnen sind Entgelte für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft - letztere jedoch ohne Entgelte für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit -, die ohne Reduzierung der Arbeitszeit zugestanden hätten; in diesen Fällen sind die tatsächlich zustehenden Entgelte abweichend von Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrages einzubeziehen. Die Regelungen zu Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft in Satz 1 dieses Unterabsatzes gelten bei Arbeitern für die Arbeitsbereitschaft nach § 18 Abs. 1 Unterabs. 2 MTArb/MTArb-0 bzw. § 67 Nr. 10 BMT-G/BMT-G-0 entsprechend.
Haben dem Arbeitnehmer, der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell leistet, seit mindestens zwei Jahren vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ununterbrochen Pauschalen für Überstunden (z.B. nach § 35 Abs. 4 BAT/BAT-0) zugestanden, werden diese der Bemessungsgrundlage nach Unterabsatz 1 Satz 2 in der Höhe zugerechnet, die ohne die Reduzierung der Arbeitszeit maßgebend gewesen wäre; in diesem Fall sind in der Arbeitsphase die tatsächlich zustehenden Pauschalen abweichend von Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrages einzubeziehen.
Bei Kraftfahrern, die unter die Pauschallohn-Tarifverträge des Bundes und der Länder fallen, ist als bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 in der Freistellungsphase der Lohn aus der Pauschalgruppe anzusetzen, die mindestens während der Hälfte der Dauer der Arbeitsphase maßgebend war. Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände gilt Satz 1 für tarifvertragliche Regelungen für Kraftfahrer entsprechend.
Für Arbeitnehmer mit verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit nach Nr. 5 Abs. 5 SIR 2e l BAT/BAT-0 und Nr. 7 Abs. 3 SR 2a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb/Nr. 8 Abs. 4 SR 2a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb-0 und entsprechenden Sonderregelungen ist als bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 in der Freistellungsphase die Vergütung bzw. der Lohn aus derjenigen Stundenzahl anzusetzen, die während der Arbeitsphase, längstens während der letzten 48 Kalendermonate, als dienstplanmäßige Arbeitszeit durchschnittlich geleistet wurde.
(3) Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes zugrunde zu legen. Sofern das bei bisheriger Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Unerabs. 1 Satz 2 das höchste in dieser Rechtsverordnung ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteigt, sind für die Berechnung des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Altersteilzeitgesetzes).
(4) Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach § 4 zustehenden Bezüge entrichtet der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 4 zustehenden Bezügen einerseits und 90 v.H. des Arbeitsentgelts im Sinne des Absatzes 2 zuzüglich des sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits.
(5) Ist der Angestellte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, erhöht sich der Zuschuß des Arbeitgebers zu einer anderen Zukunftssicherung um den Betrag, den der Arbeitgeber nach Absatz 4 bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte.
(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten auch in den Fällen, in denen eine aufgrund dieses Tarifvertrages geschlossene Vereinbarung eine Verteilung der Arbeitsleistung (§ 3 Abs. 2) vorsieht, die sich auf einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren erstreckt.
(7) Arbeitnehmer, die nach lnanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen lnanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, erhalten für je 0,3 v. H. Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 v. H. der Vergütung (§ 26 BAT/BAT-0/BAT-Ostdeutsche Sparkassen) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bzw. des Monatsregellohnes (§ 21 Abs. 4 MTArb/MTArb-0) ggf. zuzüglich des Sozialzuschlags bzw. des Monatsgrundlohnes (§ 67 Nr. 2615 BMT-G/BMT-G-0) und der ständigen Lohnzuschläge, die bzw. der dem Arbeitnehmer im letzten Monat vor dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zugestanden hätte, wenn er mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) beschäftigt gewesen wäre. Die Abfindung wird zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt.
Protokollerklärung zu Absatz 2
Beim Blockmodell können in der Freistellungsphase die in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 eingehenden, nicht regelmäßig zustehenden Bezügebestandteile (z.B. Erschwerniszuschläge) mit dem für die Arbeitsphase errechneten Durchschnittsbetrag angesetzt werden; dabei werden Krankheits- und Urlaubszeiten nicht berücksichtigt. Allgemeine Bezügeerhöhungen sind zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen.
§
6
Nebentätigkeit
Der Arbeitnehmer darf während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. Bestehende tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt.
§
7
Urlaub
Für den Arbeitnehmer, der im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst. a) beschäftigt wird, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat der Arbeitnehmer für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
§
8
Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen
(1) In den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht
der Anspruch auf die Aufstockungsleistung (§5) längstens für
die Dauer der Entgeltfortzahlung (z.B. §37 Abs. 2 BAT/BAT-O), der Anspruch
auf die Aufstockungsleistungen nach §5 Abs. 1 und 2 darüber hinaus
längstens bis zum Ablauf der Fristen für die Bezahlung von
Krankenbezügen (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuß). Für
die Zeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung wird der Aufstockungsbetrag in
Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des nach § 5 Abs.
1 und 2 in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgeblichen
Aufstockungsbetrages gezahlt; Einmalzahlungen bleiben
unberücksichtigt.
Im Falle des Bezuges von Krankengeld (§§ 44 ff. SGB V),
Versorgungskrankengeld (§§ 16 ff. BVG), Verletztengeld ( §§
45 ff. SBG VII), Übergangsgeld (§§ 49 ff. SGB VII) oder
Krankentagedeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen tritt
der Arbeitnehmer für den nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraum
seine gegen die Bundesanstalt für Arbeit bestehenden Ansprüche
auf Altersteilzeitleistungen (§ 10 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes)
an den Arbeitgeber ab.
(2) Ist der Arbeitnehmer, der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ableistet,
während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung
(z.B. § 37 Abs. 2 BAT/BAT-O) hinaus arbeitsunfähig erkrankt,
verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den
Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der
Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt sich die
Freistellungsphase.
(3) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit,
in der der Arbeitnehmer eine unzulässige Beschäftigung oder
selbständige Tätigkeit im Sinne des § 6 ausübt oder
über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit und Überstunden
leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB
IV überschreiten. Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens
150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden
zusammengerechnet.
Protokollerklärung:
Wenn der Arbeitnehmer infolge Krankheit den Anspruch auf eine Rente nach
Altersteilzeit nicht zum arbeitsvertraglich festgelegten Zeitpunkt erreicht,
verhandeln die Arbeitsvertragsparteien über eine interessengerechte
Vertragsanpassung.
§
9
Ende des Arbeitsverhältnisses
(1) Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.
(2) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendigungstatbestände (z.B. §§ 53 bis 60 BAT/BAT-0)
a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann - dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können oder
b) mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht.
(3) Endet bei einem Arbeitnehmer, der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst. a) beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den nach den §§ 4 und 5 erhaltenen Bezügen und Aufstockungsleistungen und den Bezügen für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Bei Tod des Arbeitnehmers steht dieser Anspruch seinen Erben zu.
§
10
Mitwirkungspflicht
(1) Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber zu Unrecht gezahlte Leistungen, die die im Altersteilzeitgesetz vorgesehenen Leistungen übersteigen, zu erstatten, wenn er die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, daß er Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 verletzt hat.
§11
lnkrafttreten, Geltungsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1998 ,
der Änderungstarifvertrag Nr. 1 mit Wirkung vom 1. April 1999,
der Änderungstarifvertrag Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Juli 2000 in Kraft.
Vor dem 26. Juni 1997 abgeschlossene Vereinbarungen über den Eintritt
in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis bleiben unberührt.