Übergangsgeld
Voraussetzungen für die Zahlung des Übergangsgeldes
(1) Der Angestellte, der am Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
a) das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und
b) in einem ununterbrochenen Angestelltenverhältnis von mindestens
einem Jahr bei demselben Arbeitgeber gestanden hat,
erhält beim Ausscheiden ein Übergangsgeld.
(2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
a) der Angestellte das Ausscheiden verschuldet hat,
b) der Angestellte gekündigt hat,
c) das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 58) beendet ist,
d) der Angestellte eine Abfindung auf Grund des
Kündigungsschutzgesetzes erhält,
e) der Angestellte auf Grund eines Vergleichs ausscheidet, in dem vom
Arbeitgeber eine Geldzahlung ohne Arbeitsleistung zugebilligt wird,
f) sich unmittelbar an das beendete Arbeitsverhältnis ein neues mit
Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis
anschließt,
g) der Angestellte eine ihm nachgewiesene Arbeitsstelle ausgeschlagen
hat, deren Annahme ihm billigerweise zugemutet werden
konnte,
h) dem Angestellten aufgrund Satzung, Gesetzes, Tarifvertrages oder
sonstiger Regelung im Falle des Ausscheidens vor Eintritt
eines
Versicherungsfalles im Sinne der gesetzlichen
Rentenversicherung eine
Versorgungsrente oder vergleichbare Leistung
gewährt wird oder die
Anwartschaft auf eine dieser Leistungen gesichert ist,
i) der Angestellte aus eigener Erwerbstätigkeit eine Rente aus
der
gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungen aus einer
Versicherung oder Versorgung erhält oder beanspruchen
kann, zu der
der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen
Tarifvertrag
oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet,
Mittel
ganz oder teilweise beigesteuert oder beigesteuert hat.
(3) Auch in den Fällen des Absatzes 2 Buchst. b) und c) wird
Übergangsgeld
gewährt, wenn
1. der Angestellte wegen
a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,
b) einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung der
Arbeit
unfähig macht,
c) einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen
Gesundheitsschädigung, die seine
Arbeitsfähigkeit für längere Zeit
wesentlich herabsetzt,
2. die Angestellte außerdem wegen
a) Schwangerschaft,
b) Niederkunft in den letzten drei Monaten
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag (§ 58) geschlossen hat.
(4) Tritt der Angestellte innerhalb der Zeit, während der
Übergangsgeld zu zahlen
ist, (§ 64 Abs. 1) , in ein neues mit Einkommen verbundenes
Beschäftigungsverhältnis
ein oder wird ihm während dieses Zeitraumes eine Arbeitsstelle nachgewiesen,
deren
Annahme ihm billigerweise zugemutet werden kann, so steht ihm Übergangsgeld
von
dem Tage an, an dem er das neue Beschäftigungsverhältnis angetreten
hat oder hätte
antreten können, nicht zu.
Bemessung des Übergangsgeldes
(1) Das Übergangsgeld wird nach der dem Angestellten am Tage vor
dem
Ausscheiden zustehenden Vergütung (§ 26) bemessen. Steht an diesem
Tage keine
Vergütung zu, so wird das Übergangsgeld nach der Vergütung
bemessen, die dem
Angestellten bei voller Arbeitsleistung am Tage vor dem Ausscheiden zugestanden
hätte.
(2) Das Übergangsgeld beträgt für jedes volle Jahr der
dem Ausscheiden
vorangegangenen Zeiten, die seit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres
in
einem oder mehreren ohne Unterbrechung aneinandergereihten
Beschäftigungsverhältnissen bei von diesem Tarifvertrag oder vom
BAT-O erfaßten
Arbeitgebern oder bei Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des
öffentlichen
Rechts, die diesen Tarifvertrag, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich
gleichen
Inhalts anwenden, zurückgelegt sind, ein Viertel der letzten
Monatsvergütung, mindestens
aber die Hälfte und höchstens das Vierfache dieser
Monatsvergütung. Als
Beschäftigungsverhältnisse gelten hierbei auch Zeiten, die nach
§ 19 Abs. 2 Satz 1 als
Beschäftigungszeit angerechnet worden sind.
BAT-O
(2) Das Übergangsgeld beträgt für jedes
volle Jahr der dem Ausscheiden
vorangegangenen Zeiten, die seit der Vollendung des achtzehnten
Lebensjahres in
einem oder mehreren ohne Unterbrechung aneinandergereihten
Beschäftigungsverhältnissen bei von diesem Tarifvertrag
oder vom BAT erfaßten
Arbeitgebern oder bei Körperschaften, Stiftungen oder
Anstalten des öffentlichen
Rechts, die diesen Tarifvertrag, den BAT oder einen Tarifvertrag
wesentlich gleichen
Inhalts anwenden, zurückgelegt sind, ein Viertel der letzten
Monatsvergütung, mindestens
aber die Hälfte und höchstens das Vierfache dieser
Monatsvergütung.
(3) Als Beschäftigungsverhältnis gelten alle bei den in Abs.
2 genannten
Arbeitgebern in einem Beamten-, Arbeits- oder Soldatenverhältnis
zurückgelegten Zeiten
ausschließlich derjenigen, für die wegen Beurlaubung keine
Bezüge gezahlt wurden. Dabei
bleibt eine Beschäftigung
a) als Ehrenbeamter,
b) als Beamter im Vorbereitungsdienst,
c) in einem nur nebenbei bestehenden Beamtenverhältnis,
d) in einem Ausbildungsverhältnis,
e) im räumlichen Geltungsbereich des BAT-O vor dem 1. Januar 1991
unberücksichtigt.
BAT-O
(3) Als Beschäftigungsverhältnis gelten alle
bei den in Abs. 2 genannten
Arbeitgebern in einem Beamten-, Arbeits- oder
Soldatenverhältnis zurückgelegten Zeiten
ausschließlich derjenigen, für die wegen Beurlaubung
keine Bezüge gezahlt wurden;
Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 3 Buchst. n
werden nicht berücksichtigt.
Dabei bleibt eine Beschäftigung
a) als Ehrenbeamter,
b) als Beamter im Vorbereitungsdienst,
c) in einem nur nebenbei bestehenden
Beamtenverhältnis,
d) in einem Ausbildungsverhältnis,
e) vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages
unberücksichtigt.
Als Unterbrechung im Sinne des Absatzes 2 gilt jeder zwischen den
Beschäftigungsverhältnissen liegende, einen oder mehrere Werktage
- mit Ausnahme
allgemein arbeitsfreier Werktage - umfassende Zeitraum, in dem ein
Beschäftigungsverhältnis nicht bestand. Als Unterbrechung gilt
es nicht, wenn der
Angestellte in dem zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen liegenden
gesamten
Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung
eines Umzugs an einen
anderen Ort benötigt wurde.
(4) Wurde dem Angestellten bereits Übergangsgeld oder eine Abfindung
gewährt,
so bleiben die davor liegenden Zeiträume bei der Bemessung des
Übergangsgeldes
unberücksichtigt.
(5) Werden dem Angestellten laufende Versorgungsbezüge, laufende
Unterstützungen, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, sonstige laufende
Bezüge aus
öffentlichen Mitteln, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
die nicht unter § 62
Abs. 2 Buchst. i fallen, oder Renten und vergleichbare Leistungen eines
ausländischen
Versicherungsträgers gezahlt oder hätte der Angestellte, der nicht
unter
§ 62 Abs. 3 Nr. 2 fällt, bei unverzüglicher Antragstellung
nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe,
so erhält er
ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber dazu Mittel beigesteuert hat,
das
Übergangsgeld nur insoweit, als die genannten Bezüge für denselben
Zeitraum hinter
dem Übergangsgeld zurückbleiben.
Zu den Bezügen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht
a) Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz,
b) der nach dem Beamtenversorgungsrecht neben dem Ruhegehalt
zu zahlende Unfallausgleich oder Hilflosigkeitszuschlag,
c) Unfallrenten nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
d) Renten nach den Gesetzen zur Entschädigung der Opfer der
nationalsozialistischen Verfolgung
(Bundesentschädigungsgesetz
sowie die entsprechenden Gesetze der Länder), soweit
sie an Verfolgte
oder deren Hinterbliebene als Entschädigung für
Schaden an Leben
oder an Körper oder Gesundheit geleistet werden,
e) Kriegsschadenrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz,
BAT-O
e) ist im BAT-O nicht enthalten.
f) Renten nach dem Gesetz zur Abgeltung von Besatzungsschäden,
BAT-O
f) ist im BAT-O nicht enthalten.
g) - gestrichen -
h) Blindenhilfe nach § 67 des Bundessozialhilfegesetzes,
i) Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder Leistungen im Sinne des
§ 65 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG oder des § 4Abs. 1
Nrn. 1 bis 3 BKGG
sowie Kindergeld aufgrund des Rechts der Europäischen
Gemeinschaften oder aufgrund
zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG
oder dem BKGG.
Protokollnotiz zu Abs. 3:
Als Ausbildungszeit nach Absatz 3 Satz 2 Buchst. d) gilt nicht
die Zeit der Tätigkeit
eines Assistenzarztes, die auf die Weiterbildung zum Facharzt
angerechnet werden
kann.
Auszahlung des Übergangsgeldes
(1) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen am Zahltag (§ 36 Abs.1)
gezahlt, erstmalig in dem auf das Ausscheiden folgenden
Monat. Die
Auszahlung unterbleibt, bis etwaige Vorschüsse durch Aufrechnung getilgt
sind. Vor der
Zahlung hat der Angestellte anzugeben, ob und welche laufende Bezüge
nach § 63 Abs.
5 gewährt werden. Ferner hat er zu versichern, daß er keine andere
Beschäftigung
angetreten hat.
(2) Zu Siedlungszwecken oder zur Begründung oder zum Erwerb eines
eigenen
gewerblichen Unternehmens kann das Übergangsgeld in einer Summe ausgezahlt
werden.
(3) Beim Tode des Angestellten wird der noch nicht gezahlte Betrag
an den
Ehegatten oder die Kinder, für die dem Angestellten Kindergeld nach
dem
Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG
oder der §§ 3, 4 BKGG zugestanden hätte, in einer Summe gezahlt.
Die Zahlung an einen der nach
Satz 1 Berechtigten bringt den Anspruch der übrigen gegenüber dem
Arbeitgeber zum
Erlöschen.
Protokollnotiz zu § 64 Absatz 3:
Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 29 Abschn. B gilt
entsprechend.