Geltungsbereich
Allgemeiner Geltungsbereich.
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer
a) des Bundes mit Ausnahme des Bundeseisenbahnvermögens,
b) der Länder und der sonstigen Mitglieder der
Arbeitgeberverbände, die der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder angehören, sowie der Stadtgemeinde
Bremen,
c) der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der
kommunalen
Arbeitgeberverbände angehören,
die in einer der Rentenversicherung der Angestellten
unterliegenden Beschäftigung tätig
sind (Angestellte).
BAT-O
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für
Arbeitnehmer
a) des Bundes mit Ausnahme des
Bundeseisenbahnvermögens,
b) der Länder,
c) der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören, die in einer der
Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig
sind (Angestellte) und deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet sind.
(2) Mit Arbeitnehmern in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Tätigkeit kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, daß sie als Angestellte nach diesem Tarifvertrag beschäftigt werden, wenn ihre Tätigkeit in der Vergütungsordnung (Anlagen 1 a und Anlage 1 b) aufgeführt ist.
Protokollnotiz:
Die in diesem Tarifvertrag verwendete Bezeichnung "Angestellte"
umfaßt auch weibliche Angestellte.
Für Angestellte
a) in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen
Anstalten und Heimen,
in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung
stehen,
b) in Anstalten und Heimen, die nicht unter die Sonderregelung 2a fallen,
c) als Ärzte und als Zahnärzte an den in den Sonderregelungen 2a
und 2b genannten Anstalten und
Heimen,
d) die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind,
BAT-O
- nicht besetzt -
e) I) im Bereich des Bundesministeriums für Verteidigung,
II) die als Besatzungen auf See- und
Binnenfahrzeugen im Bereich des Bundesministeriums für
Verteidigung
beschäftigt werden,
III) in Bundeswehrkrankenhäusern,
f) auf Schiffen und schwimmenden Geräten mit Ausnahme der
Angestellten auf Schiffen und
schwimmenden Geräten der Bundeswehr
und auf seegehenden Schiffen des Bundesamtes für
Seeschiffahrt und Hydrographie,
g) auf seegehenden Schiffen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie,
h) (gestrichen)
i) im Wetterdienst,
k) an Theatern und Bühnen,
I) als Lehrkräfte,
II) als Lehrkräfte an Musikschulen im Bereich der VKA,
BAT-O
als Lehrkräfte an Musikschulen
m) als Bibliothekare an öffentlichen Büchereien (Volksbüchereien) und an staatlichen Büchereistellen,
n) im Justizvollzugsdienst, die im Aufsichtsdienst tätig sind,
o) in Kernforschungseinrichtungen,
p) in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstbaubetrieben,
q) im forstlichen Außendienst,
r) als Hausmeister,
s) der Sparkassen,
BAT-O
- nicht besetzt -
t) in Versorgungsbetrieben (Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Fernheizwerke)
und in
Entsorgungseinrichtungen (Entwässerung, Müllbeseitigung,
Straßenreinigung),
u) in Nahverkehrsbetrieben,
v) in Flughafenbetrieben,
w) im Hafenbetriebsdienst und bei Eisenbahnen des öffentlichen und
nichtöffentlichen Verkehrs,
BAT-O
- nicht besetzt -
x) im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst,
y) als Zeitangestellte, als Angestellte für Aufgaben von begrenzter
Dauer und als
Aushilfsangestellte,
BAT-O
- nicht besetzt -
z) des Bundesgrenzschutzes und des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums
des Innern,
BAT-O
des Bundesgrenzschutzes und bei Versorgungslagern im
Bereich der Außenstelle des Bundesministers des Innern
gilt, soweit die Angestellten nicht unter den Geltungsbereich eines ersetzenden Tarifvertrages nach Absatz 2 fallen, dieser Tarifvertrag mit den Sonderregelungen der Anlage 2. Die Sonderregelungen sind Bestandteile des Tarifvertrages.
Ausnahmen vom Geltungsbereich.
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Angestellte in Bergbaubetrieben, Brauereien, Formsteinwerken,
Gaststätten, Hotels, Molkereien,
Porzellanmanufakturen, Salinen, Steinbrüchen -mit
Ausnahme der Steinbrüche der Wasser- und
Schiffahrtsverwaltung des Bundes- und Ziegeleien,
BAT-O
Angestellte in Gaststätten und Hotels,
b) Angestellte, die als ortsansässige Kräfte von deutschen
Dienststellen im Ausland angestellt werden,
ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit,
mit Ausnahme der deutschen Angestellten im
bayerischen Forstdienst, die ihre Tätigkeit in
Österreich verrichten,
BAT-O
Angestellte, die als ortsansässige Kräfte von deutschen
Dienststellen im
Ausland angestellt werden, ohne Rücksicht auf ihre
Staatsangehörigkeit,
c) künstlerisches Theaterpersonal, technisches Theaterpersonal mit
überwiegend künstlerischer
Tätigkeit und Orchestermusiker,
Protokollnotiz:
Ob der Angestellte überwiegend eine künstlerische
Tätigkeit auszuüben hat, ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.
d) Angestellte,
aa) die Arbeiten nach § 260 SGB III oder nach
den §§ 19 und 20 des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) verrichten oder
bb) für die Eingliederungszuschüsse nach
§ 217 SGB III für ältere Arbeitnehmer
gewährt
werden,
e) ständig Angestellte (Dauerangestellte) auf Grund früherer
landesrechtlicher Bestimmungen in
beamtenähnlicher Stellung,
Protokollnotiz:
Dauerangestellte sind nur solche Angestellte, deren gesamtes
Arbeitsrecht in Anlehnung an die
beamtenrechtlichen Bestimmungen festgelegt ist
BAT-O
- nicht besetzt -
f) Personen, die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich
oder überwiegend zum Zweck ihrer
Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere
Auszubildende, Volontäre und Praktikanten,
g) Lektoren, Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistenten,
wissenschaftliche Hilfskräfte und
Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und
wissenschaftlichen Forschungsinstituten sowie
künstlerische Lehrkräfte an Kunsthochschulen,
Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik,
BAT-O
Hochschullehrer, wissenschaftliche Assistenten, Lektoren, Verwalter
von Stellen
wissenschaftlicher Assistenten, wissenschaftliche Hilfskräfte
und Lehrbeauftragte an
Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten
sowie
künstlerische Lehrkräfte an Kunsthochschulen,
Musikhochschulen und Fachhochschulen
für Musik,
h) Angestellte, die eine über die höchste Vergütungsgruppe
dieses Tarifvertrages hinausgehende
Vergütung erhalten,
Protokollnotiz:
Eine über die höchste Vergütungsgruppe
hinausgehende Vergütung ist eine monatliche Vergütung, die
höher
ist als die monatliche Vergütung, die dem Angestellten
beim Wirksamwerden des Arbeitsvertrages nach § 26
in der Vergütungsgruppe I zustehen würde.
BAT-O
- nicht besetzt -
i) leitende Ärzte (Chefärzte), Kurdirektoren, Werksdirektoren und
sonstige vergleichbare leitende
Angestellte, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich
besonders vereinbart sind oder
werden,
k) (nicht besetzt)
l) Angestellte in Erwerbszwecken dienenden Landwirtschafts-, Weinbau- und
Obstbaubetrieben
einschließlich ihrer Nebenbetriebe; Angestellte in anderen
Landwirtschafts-, Weinbau- und
Obstbaubetrieben einschließlich ihrer Nebenbetriebe, wenn
ein Teil der Vergütung aus
Sachbezügen besteht (Deputat),
m) Angestellte auf Fischereischutzbooten und Fischereiforschungsschiffen
einschließlich der Ärzte
und Heilgehilfen, jedoch ohne die auf diesen Fahrzeugen
eingesetzten Angestellten des
Deutschen Wetterdienstes,
n) (gestrichen)
o) Arbeitnehmer mit einfacheren oder mechanischen Tätigkeiten
in Nahverkehrsbetrieben, denen
eine der Rentenversicherung der Angestellten unterliegende
Tätigkeit übertragen ist, wenn sie
für die von ihnen bisher ausgeübte, der
Rentenversicherung der Arbeiter unterliegende Tätigkeit
nicht mehr voll leistungsfähig sind,
p) (gestrichen)
BAT-O
- nixcht besetzt -
q) (nicht belegt)
BAT-O
- gestrichen -
r) Angestellte, die
aa) in öffentlichen Schlachthöfen und in
Einfuhruntersuchungsstellen als nicht vollbeschäftigte
amtliche Tierärzte, Fleischkontrolleure,
Hilfskräfte im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchst. b der
Hilfskräfteverordnung -Frisches Fleisch-
und Geflügelfleischkontrolleure im Sinne der
Verordnung über
Geflügelfleischkontrolleure,
bb) außerhalb öffentlicher Schlachthöfe gegen
Stückvergütung als amtliche Tierärzte und
Fleischkontrolleure in der
Schlachttier- und Fleischuntersuchung und in der
Trichinenuntersuchung nach der
mikroskopischen oder trichinoskopischen Methode,
cc) außerhalb öffentlicher Schlachthöfe gegen
Stundenvergütung als nicht vollbeschäftigte
- amtliche Tierärzte und Fleischkontrolleure in der
Schlachttier- und Fleischuntersuchung, in der
Trichinenuntersuchung nach der Digestionsmethode
und in der Überwachung der Hygiene,
- Geflügelfleischkontrolleure im Sinne der Verordnung
über Geflügelfleischkontrolleure,
- Hilfskräfte im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchst. b der
Hilfskräfteverordnung -Frisches Fleisch- ,
- amtliche Tierärzte in der Aufsicht bei der
Geflügelfleischkontrolle,
- Angestellte in EWG-zugelassenen Rotfleisch- oder
Geflügelfleisch-Zerlegebetrieben in der
Fleischuntersuchung oder Geflügelfleischkontrolle tätig
sind,
s) (nicht belegt)
BAT-O
Angestellte der Sparkassen,
t) (nicht belegt)
u) (nicht belegt)
v) Angestellte bei der Bundesdruckerei,
w) (nicht belegt)
x) Seelsorger im Bundesgrenzschutz.