ABSCHNITT  I

Geltungsbereich

§ 1 BAT

Allgemeiner Geltungsbereich.

 

 (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer

a) des Bundes mit Ausnahme des Bundeseisenbahnvermögens,

b) der Länder  und der sonstigen Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Tarifgemeinschaft
    deutscher Länder angehören, sowie der Stadtgemeinde Bremen,

c) der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen
    Arbeitgeberverbände angehören,
    die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig
    sind (Angestellte).

 

  

   BAT-O
 (1)  Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer
a) des Bundes mit Ausnahme des Bundeseisenbahnvermögens,
b) der Länder,
c) der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören, die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Angestellte) und deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet sind.

 (2) Mit Arbeitnehmern in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Tätigkeit kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, daß sie als Angestellte nach diesem Tarifvertrag beschäftigt werden, wenn ihre Tätigkeit in der Vergütungsordnung (Anlagen 1 a und Anlage 1 b) aufgeführt ist.

Protokollnotiz:
Die in diesem Tarifvertrag verwendete Bezeichnung "Angestellte" umfaßt auch weibliche Angestellte.

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§ 2 BAT

Sonderregelungen.

 

 Für Angestellte

a) in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen,
    in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen,

b) in Anstalten und Heimen, die nicht unter die Sonderregelung 2a fallen,

c) als Ärzte und als Zahnärzte an den in den Sonderregelungen 2a und 2b genannten Anstalten und
    Heimen,

d) die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind,
BAT-O
 - nicht besetzt -

e)   I) im Bereich des Bundesministeriums für Verteidigung,
      II) die als Besatzungen auf See- und Binnenfahrzeugen im Bereich des  Bundesministeriums für
           Verteidigung beschäftigt werden,
      III) in Bundeswehrkrankenhäusern,

f)   auf Schiffen und schwimmenden Geräten mit Ausnahme der Angestellten auf Schiffen und
      schwimmenden Geräten der Bundeswehr und auf seegehenden Schiffen des Bundesamtes für
      Seeschiffahrt und Hydrographie,

g) auf seegehenden Schiffen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie,

h) (gestrichen)

i)  im Wetterdienst,

k) an Theatern und Bühnen,

I) als Lehrkräfte,
II) als Lehrkräfte an Musikschulen im Bereich der VKA,
 BAT-O
 als Lehrkräfte an Musikschulen

m) als Bibliothekare an öffentlichen Büchereien (Volksbüchereien) und an staatlichen  Büchereistellen,

n) im Justizvollzugsdienst, die im Aufsichtsdienst tätig sind,

o) in Kernforschungseinrichtungen,

p) in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstbaubetrieben,

q) im forstlichen Außendienst,

r) als Hausmeister,

s) der Sparkassen,
 BAT-O
 - nicht besetzt -

t) in Versorgungsbetrieben (Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Fernheizwerke) und in
   Entsorgungseinrichtungen (Entwässerung, Müllbeseitigung, Straßenreinigung),

u) in Nahverkehrsbetrieben,

v) in Flughafenbetrieben,

w) im Hafenbetriebsdienst und bei Eisenbahnen des öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrs,
 BAT-O
 - nicht besetzt -

x) im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst,

y) als Zeitangestellte, als Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und als
    Aushilfsangestellte,
 BAT-O
 - nicht besetzt -

z) des Bundesgrenzschutzes und des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern,
BAT-O
 des Bundesgrenzschutzes und bei Versorgungslagern im Bereich der Außenstelle des Bundesministers des Innern

gilt, soweit die Angestellten nicht unter den Geltungsbereich eines ersetzenden Tarifvertrages nach Absatz 2 fallen, dieser Tarifvertrag mit den Sonderregelungen der Anlage 2. Die Sonderregelungen sind Bestandteile des Tarifvertrages.

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§ 3 BAT

Ausnahmen vom Geltungsbereich.

 

Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

a) Angestellte in Bergbaubetrieben, Brauereien, Formsteinwerken, Gaststätten, Hotels, Molkereien,
    Porzellanmanufakturen, Salinen, Steinbrüchen -mit Ausnahme der Steinbrüche der Wasser- und
    Schiffahrtsverwaltung des Bundes- und Ziegeleien,
BAT-O
Angestellte in Gaststätten und Hotels,

b) Angestellte, die als ortsansässige Kräfte von deutschen Dienststellen im Ausland angestellt werden,
    ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, mit Ausnahme der deutschen Angestellten im
    bayerischen Forstdienst, die ihre Tätigkeit in Österreich verrichten,
BAT-O
Angestellte, die als ortsansässige Kräfte von deutschen Dienststellen im
Ausland angestellt werden, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit,

c) künstlerisches Theaterpersonal, technisches Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer
    Tätigkeit und Orchestermusiker,

 Protokollnotiz:
 Ob der Angestellte überwiegend eine künstlerische Tätigkeit auszuüben hat, ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.

d) Angestellte,
     aa) die Arbeiten nach § 260 SGB III oder nach den §§ 19 und 20 des
           Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) verrichten oder
     bb) für die Eingliederungszuschüsse nach § 217 SGB III für ältere Arbeitnehmer
           gewährt werden,

e) ständig Angestellte (Dauerangestellte) auf Grund früherer landesrechtlicher Bestimmungen in
    beamtenähnlicher Stellung,
 Protokollnotiz:
 Dauerangestellte sind nur solche Angestellte, deren gesamtes Arbeitsrecht in Anlehnung an die
 beamtenrechtlichen Bestimmungen festgelegt ist
BAT-O
- nicht besetzt -
f) Personen, die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zweck ihrer
   Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontäre und Praktikanten,

g) Lektoren, Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistenten, wissenschaftliche Hilfskräfte und
    Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten sowie
    künstlerische Lehrkräfte an Kunsthochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik,
BAT-O
Hochschullehrer, wissenschaftliche Assistenten, Lektoren, Verwalter von Stellen
wissenschaftlicher Assistenten, wissenschaftliche Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an
Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten sowie
künstlerische Lehrkräfte an Kunsthochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen
für Musik,

h) Angestellte, die eine über die höchste Vergütungsgruppe dieses Tarifvertrages hinausgehende
    Vergütung erhalten,

 Protokollnotiz:
 Eine über die höchste Vergütungsgruppe hinausgehende Vergütung ist eine monatliche Vergütung, die höher
 ist als die monatliche Vergütung, die dem Angestellten beim Wirksamwerden des Arbeitsvertrages nach § 26
 in der Vergütungsgruppe I zustehen würde.
BAT-O
- nicht besetzt -
i) leitende Ärzte (Chefärzte), Kurdirektoren, Werksdirektoren und sonstige vergleichbare leitende
   Angestellte, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind oder
   werden,

k) (nicht besetzt)

l) Angestellte in Erwerbszwecken dienenden Landwirtschafts-, Weinbau- und Obstbaubetrieben
   einschließlich ihrer Nebenbetriebe; Angestellte in anderen Landwirtschafts-, Weinbau- und
   Obstbaubetrieben einschließlich ihrer Nebenbetriebe, wenn ein Teil der Vergütung aus
   Sachbezügen besteht (Deputat),

m) Angestellte auf Fischereischutzbooten und Fischereiforschungsschiffen einschließlich der Ärzte
     und Heilgehilfen, jedoch ohne die auf diesen Fahrzeugen eingesetzten Angestellten des
     Deutschen Wetterdienstes,

n) (gestrichen)

  o) Arbeitnehmer mit einfacheren oder mechanischen Tätigkeiten in Nahverkehrsbetrieben, denen
    eine der Rentenversicherung der Angestellten unterliegende Tätigkeit übertragen ist, wenn sie
    für die von ihnen bisher ausgeübte, der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegende Tätigkeit
    nicht mehr voll leistungsfähig sind,

p) (gestrichen)
BAT-O
- nixcht besetzt -

q) (nicht belegt)
BAT-O
- gestrichen -

r) Angestellte, die
 aa) in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen als nicht vollbeschäftigte
      amtliche Tierärzte, Fleischkontrolleure, Hilfskräfte im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchst. b der
      Hilfskräfteverordnung -Frisches Fleisch- und Geflügelfleischkontrolleure im Sinne der
      Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure,
 bb)  außerhalb öffentlicher Schlachthöfe gegen Stückvergütung als amtliche Tierärzte und
       Fleischkontrolleure in der Schlachttier-  und Fleischuntersuchung und in der
       Trichinenuntersuchung nach der mikroskopischen oder trichinoskopischen Methode,
 cc)  außerhalb öffentlicher Schlachthöfe gegen Stundenvergütung als nicht vollbeschäftigte
  -  amtliche Tierärzte und Fleischkontrolleure in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, in der
     Trichinenuntersuchung nach der Digestionsmethode und in der Überwachung  der Hygiene,
  -  Geflügelfleischkontrolleure im Sinne der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure,
  -  Hilfskräfte im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchst. b der Hilfskräfteverordnung -Frisches Fleisch- ,
  -  amtliche Tierärzte in der Aufsicht bei der Geflügelfleischkontrolle,
  -  Angestellte in EWG-zugelassenen Rotfleisch- oder
     Geflügelfleisch-Zerlegebetrieben in der Fleischuntersuchung oder Geflügelfleischkontrolle tätig
     sind,

s)  (nicht belegt)
BAT-O
Angestellte der Sparkassen,

t)   (nicht belegt)

u) (nicht belegt)

v)  Angestellte bei der Bundesdruckerei,

w)  (nicht belegt)

x)   Seelsorger im Bundesgrenzschutz. 

 

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