für Angestellte als Lehrkräfte
(SR 2l I BAT/BAT-O)
Nr. 1 Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen oder berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung des öffentlichen Dienstes dienen, an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen.
Protokollnotitz:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen,
bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines
Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
Nr. 2 Zu § 7 - Ärztliche Untersuchung
Es gelten die Bestimmungen, die zur Verhütung der Verbreitung
übertragbarer Krankheiten durch die Schulen allgemein erlassen sind.
Nr. 3 Zu §§ 15, 16, 16a, 17, 34 und 35 - Arbeitszeit - Vergütung Nichtvollbeschäftigter - Zeitzuschläge, Überstundenvergütung
Die §§ 15, 16, 16a, 17, 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 und Unterabs. 2 und § 35 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln.
BAT-O
Nr. 3a Zu
§§ 22 bis 25 -
Eingruppierung
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.
Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.
Satz 2 gilt auch für die durch § 7 Abs. 3 Satz 2
der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung nicht geregelten Fachschul-
und Ingenieurschulbereiche, soweit nicht besondere Tätigkeitsmerkmale
in der Vergütungsordnung enthalten sind.
Nr. 4 Zu § 20 - Dienstzeit
Die bei deutschen Auslandsschulen verbrachten Zeiten werden als Dienstzeit angerechnet.
BAT-O:
Nr. 4 nicht besetzt
Nr. 5 Zu Abschnitt XI - Urlaub
(1) Die §§ 47 bis 49 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist der Urlaub im Arbeitsvertrag zu regeln.
(2) Wird die Lehrkraft während der Schulfereien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie dies unverzüglich anzuzeigen. Die Fristen des § 37 Abs. 2 und 4 bzw. § 71 Abs. 2 beginnen mit dem Tage der Arbeitsunfähigkeit.
Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.
BAT-O:
(1) Die §§ 47 bis 49 finden keine Anwendung. Es gelten
die Bestimmungen für die entsprechenden
Beamten.
(2) Wird die Lehrkraft während der Schulfereien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie dies unverzüglich anzuzeigen. Die Krankenbezugsfristen des § 37 beginnen mit dem Tage der Arbeitsunfähigkeit.
Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.
Übergangsvorschrift:
Solange entsprechende Beamte nicht vorhanden sind, gelten die
§§ 47 bis 49 mit der Maßgabe, daß die Vergütung
(§26) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortzuzahlen
sind.
Der Angestellte ist verpflichtet, seinen Urlaub während
der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen; außerhalb des Urlaubs kann er
während der unterrichtsfreien Zeit zur Arbeit herangezogen werden.
Nr. 6 Zu § 60 Abs. 1 - Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichen der Altersgrenze
Die Vorschriften für die beamteten Lehrkräfte gelten entsprechend. Sehen die beamtenrechtlichen Vorschriften ein Ausscheiden vor Vollendung des 65. Lebensjahres vor, endet das Arbeitsverhältns mit dem Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli), in dem der Angestellte das 65. Lebensjahr vollendet hat.
BAT-O:
Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf des Schulhalbjahres
(31. Januar bzw. 31. Juli), in dem der Angestellte das 65. Lebensjahr vollendet
hat.