Erholungsurlaub
(1) Der Angestellte erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub
unter Zahlung der
Urlaubsvergütung. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Als Urlaubsvergütung werden die Vergütung (§ 26)
und die Zulagen, die in
Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt. Der Teil der Bezüge,
der nicht in
Monatsbeträgen festgelegt ist, wird nach Maßgabe des § 36
Abs. 1 Unterabs. 2 durch
eine Zulage (Aufschlag) für jeden Urlaubstag nach Unterabsatz 2 als
Teil der
Urlaubsvergütung berücksichtigt.
Der Aufschlag beträgt 108 v.H. des Tagesdurchschnitts der Zulagen,
die nicht in
Monatsbeträgen festgelegt sind, der Zeitzuschläge nach § 35
Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis
f, der Überstundenvergütungen (ausgenommen die
Überstundenpauschvergütung nach
Nr. 5 SR 2 s) und des Zeitzuschlages nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst
a für
ausgeglichene Überstunden, der Bezüge nach § 34 Abs. 1 Unterabs.
1 Satz 3 sowie der
Vergütungen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft des
vorangegangenen
Kalenderjahres.
BAT-O
Der 2. Unterabsatz des Absatzes 2 lautet im BAT-O:
Der Aufschlag beträgt 108 v.H. des Tagesdurchschnitts
der Zulagen, die nicht in
Monatsbeträgen festgelegt sind, der Zeitzuschläge
nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis
f, der Überstundenvergütungen und des Zeitzuschlages
nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst.
a für ausgeglichene Überstunden, der Bezüge
nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3
sowie der Vergütungen für Bereitschaftsdienst und
Rufbereitschaft des
vorangegangenen Kalenderjahres.
Hat das Arbeitsverhältnis erst nach dem 30. Juni des vorangegangenen
Kalenderjahres oder erst in dem laufenden Kalenderjahr begonnen, treten als
Berechnungszeitraum für den Aufschlag an die Stelle des vorangegangenen
Kalenderjahres die vor dem Beginn des Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate,
in
denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hat das Arbeitsverhältnis
bei Beginn des
Urlaubs mindestens sechs volle Kalendermonate bestanden, bleibt der danach
berechnete Aufschlag für den Rest des Urlaubsjahres maßgebend.
Ändert sich die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige
Arbeitszeit (§ 34) oder
die regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 und die
entsprechenden
Sonderregelungen hierzu) - mit Ausnahme allgemeiner Veränderungen der
Arbeitszeit -,
sind Berechnungszeitraum für den Aufschlag die nach der Änderung
der Arbeitszeit und
vor dem Beginn des Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate. Unterabsatz 3
Satz 2 gilt
entsprechend.
Sind nach Ablauf des Berechnungszeitraumes allgemeine
Vergütungserhöhungen
eingetreten, erhöht sich der Aufschlag nach Unterabsatz 2 um 80 v.H.
des von den
Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatzes der
allgemeinen
Vergütungserhöhung.
Hinweis des Bearbeiters: Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, daß der nach § 47 Abs. 2 Unterabs. 5 maßgebende Erhöhungssatz ab 1.1.1998 80 v.H. von 1,5 v.H. = 1,20 v.H. beträgt. Im Geltungsbereich des BAT-Ost beträgt der Erhöhungssatz ab 1.9.1998 1,41 v.H. |
Protokollnotiz zu § 47 Absatz 2:
1. Zu den Zulagen im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 1 und des
Unterabsatzes 2
gehören nicht Leistungen, die
aufgrund des § 42 und der Sonderregelungen
hierzu gezahlt werden.
2. Der Tagesdurchschnitt nach Unterabsatz 2 beträgt bei
der Verteilung der
durchschnittlichen regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 3/65,
bei der Verteilung auf sechs Tage 1/26 des
Monatsdurchschnitts aus der Summe
der Zulagen, die nicht in Monatsbeträgen
festgelegt sind, der Zeitzuschläge nach
§ 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f,
der Überstundenvergütungen (ausgenommen
die Überstundenpauschvergütung
nach Nr. 5 SR 2 s)*, des Zeitzuschlags nach §
35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a für
ausgeglichene Überstunden, der Bezüge nach §
34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3, der
Vergütungen für Bereitschaftsdienst und der
Vergütungen für Rufbereitschaft,
die für das vorangegangene Kalenderjahr
zugestanden haben. Ist die durchschnittliche
regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit weder auf fünf noch auf
sechs Tage verteilt, ist der Tagesdurchschnitt
entsprechend zu ermitteln. Maßgebend
ist die Verteilung der Arbeitszeit zu
Beginn des Kalenderjahres. Bei der Berechnung
des Monatsdurchschnitts
bleiben die Kalendermonate
unberücksichtigt, für die dem Angestellten
weder Vergütung noch Urlaubsvergütung
noch Krankenbezüge (§ 37 bzw.
§ 71)zugestanden haben. Außerdem
bleibt bei der Berechnung des
Monatsdurchschnitts die Zeit vor dem
Beginn des dritten vollen
Kalendermonats des Bestehens des
Angestelltenverhältnisses
unberücksichtigt.
* Im BAT-O gilt der Klammersatz nicht
Sind nach Unterabsatz 3 oder Unterabsatz
4 Berechnungszeitraum die vor
dem Beginn des Urlaubs liegenden vollen
Kalendermonate, treten diese an die
Stelle der Kalendermonate des vorangegangenen
Kalenderjahres. Maßgebend
ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn
des Arbeitsverhältnisses bzw. zu
Beginn des Zeitraumes, von dem an die
Arbeitszeit geändert worden ist.
3. Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind,
gelten auch
Monatspauschalen der in Unterabsatz
2 genannten Bezüge. Solange die
Monatspauschale zusteht, sind die
entsprechenden Bezüge bei der Errechnung
des Aufschlags nicht zu berücksichtigen.
Steht die Monatspauschale nicht mehr
zu, sind für die bisher pauschalierten
Bezüge Berechnungszeitraum für den
Aufschlag die nach Wegfall der Monatspauschale
und vor dem
Beginn des Urlaubs liegenden vollen
Kalendermonate.
4. Bei Anwendung der Unterabsätze 3 und 4 stehen dem Beginn
des Urlaubs gleich
a) - gestrichen ab 1. Januar 2003 -
b) der Zeitpunkt, von dem an nach § 37 bzw. §
71 Krankenbezüge zu zahlen
sind,
c) (nicht besetzt)
d) der Erste des Kalendermonats, nach dem die Zuwendung
nach dem
Tarifvertrag über eine Zuwendung
für Angestellte zu bemessen ist.
(3) Der Urlaubsanspruch kann erst nach
Ablauf von sechs Monaten, bei
Jugendlichen nach Ablauf von drei Monaten, nach der Einstellung geltend gemacht
werden, es sei denn, daß der Angestellte vorher ausscheidet.
(4) -gestrichen-
(5) Urlaub, der dem Angestellten in einem früheren
Beschäftigungsverhältnis für
Monate gewährt worden ist, die in sein jetziges Angestelltenverhältnis
fallen, wird auf den
Urlaub angerechnet.
(6) Der Urlaub soll grundsätzlich
zusammenhängend gewährt werden. Er kann auf
Wunsch des Angestellten in zwei Teilen genommen werden, dabei muß jedoch
ein
Urlaubsteil so bemessen sein, daß der Angestellte mindestens für
zwei volle Wochen von
der Arbeit befreit ist.
Erkrankt der Angestellte während des Urlaubs und zeigt er
dies unverzüglich an,
so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage,
an denen der Angestellte arbeitsunfähig war, auf den Urlaub nicht
angerechnet; § 37 a Abs. 1 gilt entsprechend. Der Angestellte hat sich
nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit
länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur
Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.
Der Antritt des restlichen Urlaubs wird erneut festgesetzt.
Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Angestellte dies im
Anschluß an eine
Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 37
Abs. 1 Unterabs. 2
bzw. § 71 Abs. 1 Unterabs. 2) verlangt.
(7) Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten.
Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden,
ist er
bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub
aus
dienstlichen oder betrieblichen Gründen odeer wegen Arbeitsunfähigkeit
nicht bis zum 30. April angetreten
werden, ist
er bis zum 30. Juni anzutreten. War ein innerhalb des Urlaubsjahres für
dieses
Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf Veranlassung des Arbeitgebers in die
Zeit nach dem
31. Dezember des Urlaubsjahres verlegt worden und konnte er wegen
Arbeitsunfähigkeit
nicht nach Satz 2 bis zum 30. Juni angetreten werden, ist er bis zum 30.
September
anzutreten.
Läuft die Wartezeit (Abs. 3) erst im Laufe des folgenden Urlaubsjahres
ab, ist der
Urlaub spätestens bis zum Ende dieses Urlaubsjahres anzutreten.
Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt.
(8) Angestellte, die ohne Erlaubnis
während des Urlaubs gegen Entgelt arbeiten,
verlieren hierdurch den Anspruch auf die Urlaubsvergütung für die
Tage der
Erwerbstätigkeit.
Dauer des Erholungsurlaubs
(1) Der Erholungsurlaub des Angestellten, dessen durchschnittliche
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage
in der Kalenderwoche verteilt ist ( Fünftagewoche), beträgt
30. Lebensjahr |
40. Lebensjahr |
40. Lebensjahr |
|
I und I a | |||
I b bis X Kr. XIII bis Kr. I |
(2) -gestrichen-
(3) Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen
Zusatzurlaubs
mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX vermindert sich
für jeden vollen Kalendermonat eines Sonderurlaubs nach § 50 Abs.
2 oder eines
Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz
5 um ein Zwölftel.
Die Verminderung unterbleibt für drei Kalendermonate eines Sonderurlaubs
zum Zwecke
der beruflichen Fortbildung, wenn eine Anerkennung nach § 50 Abs. 3
Satz 2 vorliegt.
(4) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Angestellte
dienstplanmäßig
oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit
Ausnahme der auf
Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich
gewährt wird.
Endet eine Arbeitsschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat,
gilt als
Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Arbeitsschicht begonnen hat.
Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit regelmäßig oder
dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als
fünf Arbeitstage in der
Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden
zusätzlichen Arbeitstag im
Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen
Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub nach § 48 a und den entsprechenden
Sonderregelungen
hierzu, nach dem SGB IX und nach Vorschriften für politisch Verfolgte
bleibt dabei unberücksichtigt.
Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit regelmäßig oder
dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger
als fünf Arbeitstage in
der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden
zusätzlichen
arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1
zuzüglich eines
etwaigen Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub nach § 48 a und den entsprechenden
Sonderregelungen hierzu, nach dem SGB IX und nach Vorschriften für
politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.
Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen
wöchentlichen
Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich
bedingt
vorübergehend geändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu
legen, die sich
ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung
der Arbeitszeit für
das ganze Urlaubsjahr gelten würde.
Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs nach den Unterabsätzen
2 bis 4 ein
Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen
Urlaubstag
aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.
(5) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des
Urlaubsjahres, so
beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen
Beschäftigungsmonat. Scheidet
der Angestellte wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 59) oder
durch
Erreichung der Altersgrenze (§ 60) aus dem Arbeitsverhältnis aus,
so beträgt der
Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis in der
ersten Hälfte, und
zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres
endet. Satz 2 gilt nicht,
wenn der Urlaub nach Absatz 3 zu vermindern ist.
(5a) Vor Anwendung der Absätze 3 und 5 sind der Erholungsurlaub
und ein
etwaiger Zusatzurlaub mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem
SGB IX zusammenzurechnen.
(5b) Bruchteile von Urlaubstagen werden - bei mehreren Bruchteilen
nach ihrer
Zusammenrechnung - einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet;
Absatz 4 Unterabs. 5 bleibt unberührt.
(6) Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das
Lebensjahr, das im
Laufe des Urlaubsjahres vollendet wird.
(7) Der Bemessung des Urlaubs ist die Vergütungsgruppe zugrunde
zu legen, in
der sich der Angestellte bei Beginn des Urlaubsjahres befunden hat, bei
Einstellung
während des Urlaubsjahres die Vergütungsgruppe, in die er bei der
Einstellung
eingruppiert worden ist. Ein Aufrücken des Angestellten während
des Urlaubsjahres
bleibt unberücksichtigt.
Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit,
Schichtarbeit und Nachtarbeit
(1) A. Für den Bereich des Bundes und für den Bereich der
Tarifgemeinschaft
deutscher Länder:
Der Angestellte, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan)
eingesetzt ist,
der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit
in Wechselschichten (§ 15
Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2) vorsieht, und dabei in einem Urlaubsjahr in je
fünf Wochen
durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der
dienstplanmäßigen oder
betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält Zusatzurlaub.
Unterabsatz 1 gilt auch, wenn Wechselschichten (§ 5 Abs. 8 Unterabs.
6 Satz 2)
nur deshalb nicht vorliegen, weil der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterbrechung
der
Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht.
(1) B. Für den Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände:
Der Angestellte, der ständig Wechselschichtarbeit (§ 15 Abs.
8 Unterabs. 6) zu
leisten hat, sowie der Angestellte, der ständig Schichtarbeit (§
15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu
leisten hat, der nur deshalb nicht ständiger Wechselschichtangestellter
ist, weil der
Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens
48 Stunden
vorsieht, erhalten Zusatzurlaub.
(2) Der Zusatzurlaub nach Absatz 1 beträgt bei einer entsprechenden
Arbeitsleistung im Kalenderjahr
bei der Fünftagewoche an mindestens | bei der Sechstagewoche an mindestens | im Urlaubsjahr |
87 Arbeitstagen | 104 Arbeitstagen | 1 Arbeitstag |
130 Arbeitstagen | 156 Arbeitstagen | 2 Arbeitstage |
173 Arbeitstagen | 208 Arbeitstagen | 3 Arbeitstage |
195 Arbeitstagen | 234 Arbeitstagen | 4 Arbeitstage |
§ 48 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Protokollnotiz zu § 48 a Absatz 2:
Bei anderweitiger Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit
ist die Zahl der Tage der Arbeitsleistung entsprechend zu ermitteln.
(3) Der Angestellte, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht
erfüllt, jedoch
seine Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen
Zeiten
(in Schichtarbeit oder im häufigen unregelmäßigen Wechsel
mit Abweichungen von
mindestens drei Stunden) beginnt oder beendet, erhält bei einer Leistung
im
Kalenderjahr von mindestens
110 Nachtarbeitsstunden | 1 Arbeitstag |
220 Nachtarbeitsstunden | 2 Arbeitstage |
330 Nachtarbeitsstunden | 3 Arbeitstage |
450 Nachtarbeitsstunden | 4 Arbeitstage |
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
(4) Der Angestellte, der die Voraussetzungen der Absätze 1 und
3 nicht erfüllt,
erhält bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden | 1 Arbeitstag |
300 Nachtarbeitsstunden | 2 Arbeitstage |
450 Nachtarbeitsstunden | 3 Arbeitstage |
600 Nachtarbeitsstunden | 4 Arbeitstage |
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
(5) Für den Angestellten, der spätestens mit Ablauf des
Urlaubsjahres, in dem der
Anspruch nach Absatz 9 Satz 2 entsteht, das 50. Lebensjahr vollendet hat,
erhöht sich
der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.
(6) Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 werden nur die im Rahmen
der
regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 und die
entsprechenden Sonderregelungen
hierzu) in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr dienstplanmäßig
bzw. betriebsüblich
geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt. Die Absätze 3 und 4
gelten nicht, wenn die
regelmäßige Arbeitszeit nach § 15 Abs. 2 Buchst. c
verlängert ist.
(7) Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier
- in den Fällen
des Absatzes 5 fünf - Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht
überschreiten.
(8) Bei nichtvollbeschäftigten Angestellten ist die Zahl der in
den Absätzen 3 und 4
geforderten Arbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten
durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur
regelmäßigen Arbeitszeit eines
entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten zu kürzen. Ist die
vereinbarte Arbeitszeit
im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in
der Kalenderwoche
verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 48
Abs. 4 Unterabs. 3
Satz 1 und Unterabs. 5 zu ermitteln.
(9) Der Zusatzurlaub bemißt sich nach der bei demselben Arbeitgeber
im
vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung. Der Anspruch auf
Zusatzurlaub entsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden
Urlaubsjahres.
(10) Auf den Zusatzurlaub werden Zusatzurlaub und zusätzlich freie
Tage
angerechnet, die nach anderen Regelungen wegen Wechsel-
schicht-, Schicht oder Nachtarbeit oder wegen Arbeit an Theatern und Bühnen
zustehen.
(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten nicht für Angestellte, die
nach einem Schichtplan
(Dienstplan) eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24
Stunden Dauer
vorsieht. Ist die Arbeitszeit in nicht unerheblichem Umfang anders gestaltet,
gelten die
Absätze 3 bis 10 für Zeiten der Arbeitsleistung (nicht
Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit).
Zusatzurlaub
(1) Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs sind hinsichtlich
des Grundes und der
Dauer die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils maßgebenden
Bestimmungen
sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für Bestimmungen über
einen Zusatzurlaub der in §
48 a geregelten Art.
(2) Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag, nach bezirklichen Regelungen
und nach
sonstigen Bestimmungen wird nur bis zu insgesamt fünf Arbeitstagen im
Urlaubsjahr
gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen
im Urlaubsjahr
zusammen 34 Arbeitstage nicht überschreiten.
Unterabsatz 1 ist auf Zusatzurlaub nach dem SGB IX oder nach
Vorschriften für politisch Verfolgte, Unterabsatz 1 Satz 2 auf Zusatzurlaub
nach § 48 a und
den entsprechenden Sonderregelungen hierzu nicht anzuwenden.
Für die Anwendung des Unterabsatzes 1 gilt § 48 Abs. 3 bis 5 b entsprechend.
Sonderurlaub
(1) Angestellten soll auf Antrag Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.
(2) Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen als den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
(3) Diese Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht
als Beschäftigungszeit nach
§ 19. In den Fällen des Absatzes 2 gilt Satz 1 nicht, wenn der
Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches
Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
Protokollnotiz:
Ein Sonderurlaub darf nicht unterbrochen werden für
Zeiträume, in denen keine Arbeitsverpflichtung besteht.
Urlaubsabgeltung
(1) Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses
der Urlaubsanspruch
noch nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies dienstlich oder betrieblich
möglich ist,
während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. Soweit
der Urlaub nicht
gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist
der Urlaub abzugelten.
Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis durch
Auflösungsvertrag (§ 58) oder
verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 59) endet oder wenn das
Arbeitsverhältnis nach § 59
Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 zum Ruhen kommt.
Ist dem Angestellten wegen eines vorsätzlich schuldhaften
Verhaltens
außerordentlich gekündigt worden oder hat der Angestellte das
Arbeitsverhältnis
unberechtigterweise gelöst, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch
abgegolten, der
dem Angestellten nach gesetzlichen Vorschriften bei Anwendung des §
48 Abs. 5 Satz 1
noch zustehen würde.
(2) Für jeden abzugeltenden Urlaubstag werden bei der
Fünftagewoche 3/65, bei
der Sechstagewoche 1/26 der Urlaubsvergütung gezahlt, die dem Angestellten
zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Kalendermonats, in
dem er
ausgeschieden ist, Erholungsurlaub gehabt hätte. In anderen Fällen
ist der Bruchteil
entsprechend zu ermitteln.
Protokollnotiz zu § 51
Die Abgeltung unterbleibt, wenn der Angestellte in unmittelbarem
Anschluß in ein
Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des
öffentlichen Dienstes im Sinne
des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Bucht. a übertritt und
dieser sich verpflichtet, den noch
nicht verbrauchten Urlaub zu gewähren.
Arbeitsbefreiung
(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte unter Fortzahlung der Vergütung (§26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:
a) | Niederkunft der Ehefrau | 1 Arbeitstag | |
b) | Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils | 2 Arbeitstage | |
c) | Umzug aus dienstlichem oder betrieblichen Grund an einen anderen Ort | 1 Arbeitstag | |
d) | 25-, 40-, und 50jähriges Arbeitsjubiläum | 1 Arbeitstag | |
e) | bei schwerer Erkrankung | ||
aa) | eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt, | 1 Arbeitstag im Kalenderjahr | |
bb) | eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat, | bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr, | |
cc) | einer Betreuungsperson, wenn der Angestellte deshalb die Betreunung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muß, | bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr | |
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügng steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. | |||
f) | Ärztliche Behandlung des Angestellten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muß | erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten. |
(2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen nur insoweit, als der Angestellte nicht Ansprüche auf Ersatz dieser Bezüge geltend machen kann. Die fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuß auf die Leistungen der Kostenträger. Der Angestellte hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bis zu drei Arbeitstagen gewähren.
In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Bezüge kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
(4) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertreten der
Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der
Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände sowie
des Gewerkschaftsrates bzw. entsprechender Gremien anderer
vertragsschließender Gewerkschaften auf Anfordern der
Gewerkschaften Arbeitsbefreiung bis zu sechs Werktagen im Jahr unter Fortzahlung
der Vergütung (§ 26) und der inMonatsbeträgen festgelegten
Zulagen erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche
Interessen entgegenstehen.
Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund, der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände oder ihrer
Arbeitgeberverbände kann auf Anfordern einer der vertragsschließenden
Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§
26) und der inMonatsbeträgen festgelegten Zulagen ohne zeitliche Begrenzung
erteilt werden.
Protokollnotitzen:
1. Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind,
gelten auch Monatspauschalen der in § 47 Abs.2
Unterabs. 2 genannten Bezüge.
2. Zu den "begründeten Fällen" im Sinne des Absatzes
3 Unterabs. 2 können auch solche Anlässe gehören,
für die nach Abs. 1 kein Anspruch auf
Arbeitsbefreiung besteht (z.B. Umzug aus persönlichen
Gründen).
Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall
in besonderen Fällen
(1) Bei Arbeitsausfall infolge vorübergehender Betriebsstörungen
betriebstechnischer oder wirtschaftlicher Art, z.B. Mangel an Rohstoffen
oder
Betriebsstoffen, werden dem durch den Arbeitsausfall betroffenen Angestellten
die
Vergütung (§ 26) sowie die in Monatsbeträgen festgelegten
Zulagen für die ausgefallene
Arbeitszeit fortgezahlt, jedoch längstens für die Dauer von sechs
aufeinander folgenden
Arbeitstagen. Das gleiche gilt für Arbeitsausfall infolge behördlicher
Maßnahmen. Die
Vergütung wird nur fortgezahlt, wenn der Angestellte
ordnungsgemäß an der Arbeitsstelle
erschienen ist und sich zur Arbeit gemeldet hat, es sei denn, daß der
Arbeitgeber auf
das Erscheinen des Angestellten zur Arbeit ausdrücklich oder stillschweigend
verzichtet
hat.* Der Arbeitgeber ist berechtigt zu verlangen, daß die ausgefallene
Arbeitszeit im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Arbeitszeitgesetzes,
innerhalb
von zwei Wochen ohne nochmalige Bezahlung nachgeholt wird.
* Im BAT-O heißt es:
Die Vergütung wird nur fortgezahlt, wenn der Angestellte
ordnungsgemäß zur Arbeit erschienen ist, es sei denn, daß
der Arbeitgeber auf das Erscheinen des Angestellten zur Arbeit ausdrücklich
oder stillschweigend verzichtet hat.
(2) Bei Arbeitsversäumnis, die infolge von technisch bedingten
Verkehrsstörungen oder infolge von Naturereignissen am Wohn- oder Arbeitsort
oder auf
dem Wege zur Arbeit unvermeidbar ist und nicht durch Leistungsverschiebung
ausgeglichen werden kann, werden die Vergütung (§ 26) sowie die
in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen für die ausgefallene Arbeitszeit, jedoch
längstens für zwei
aufeinander folgende Kalendertage fortgezahlt.
Protokollnotiz:
Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch
Monatspauschalen
der in § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Bezüge.