Abschnitt X
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
§ 46 BAT
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
 

 Der Angestellte hat Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum
Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines
besonderen Tarifvertrages. 

 

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