Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Ordentliche Kündigung
(1) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des
Arbeitsverhältnisses und
für Angestellte unter 18 Jahren beträgt die Kündigungsfrist
zwei Wochen zum
Monatsschluß.
(2) Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer
Beschäftigungszeit (§ 19)
BAT-O
(2) Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist
bei einer Beschäftigungszeit (§ 19 -
ohne die nach Nr. 3 der Übergangsvorschriften zu §
19 berücksichtigten Zeiten)
bis zu 1 Jahr | 1 Monat zum Monatsschluß |
nach einer Beschäftigungszeit | |
von mehr als 1 Jahr | 6 Wochen, |
von mindestens 5 Jahren | 3 Monate, |
von mindestens 8 Jahren | 4 Monate, |
von mindestens 10 Jahren | 5 Monate, |
von mindestens 12 Jahren | 6 Monate |
zum Schluß eines Kalendervierteljahres. |
(3) Nach einer Beschäftigungszeit (§ 19 ohne die nach §
72 Abschn. A Ziff. I
berücksichtigten Zeiten) von 15 Jahren, frühestens jedoch nach
Vollendung des
vierzigsten Lebensjahres, ist der Angestellte unkündbar.
BAT-O
(3) ist im BAT-O nicht enthalten.
Außerordentliche Kündigung
(1) Der Arbeitgeber und der Angestellte sind berechtigt, das
Arbeitsverhältnis aus
einem wichtigen Grunde fristlos zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen,
aufgrund derer
dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles und unter
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bis
zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung
des
Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
Die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für
die Kündigung
maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muß
dem anderen Teil auf
Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
BAT-O
(3) Die Regelungen des Einigungsvertrages bleiben
unberührt.
Unkündbare Angestellte
BAT-O
§ 55 ist im BAT-O nicht enthalten.
(1) Dem unkündbaren Angestellten (§ 53 Abs. 3) kann aus in
seiner Person oder
in seinem Verhalten liegenden wichtigen Gründen fristlos gekündigt
werden.
(2) Andere wichtige Gründe, insbesondere dringende betriebliche
Erfordernisse,
die einer Weiterbeschäftigung des Angestellten entgegenstehen, berechtigen
den
Arbeitgeber nicht zur Kündigung. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber
das
Arbeitsverhältnis jedoch, wenn eine Beschäftigung zu den bisherigen
Vertragsbedingungen aus dienstlichen Gründen nachweisbar nicht möglich
ist, zum
Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe kündigen.
Der Arbeitgeber kann das Vertragsverhältnis ferner zum Zwecke
der
Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe kündigen, wenn der
Angestellte dauernd
außerstande ist, diejenigen Arbeitsleistungen zu erfüllen, für
die er eingestellt ist und die
die Voraussetzung für seine Eingruppierung in die bisherige
Vergütungsgruppe bilden,
und ihm andere Arbeiten, die die Tätigkeitsmerkmale seiner bisherigen
Vergütungsgruppe erfüllen, nicht übertragen werden können.
Die Kündigung ist
ausgeschlossen, wenn die Leistungsminderung
a) durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der
Reichsversicherungsordnung herbeigeführt worden ist,
ohne daß der
Angestellte vorsätzlich oder grob fahrlässig
gehandelt hat, oder
b) auf einer durch die langjährige Beschäftigung verursachten Abnahme
der körperlichen oder geistigen Kräfte und
Fähigkeiten nach einer
Beschäftigungszeit (§ 19) von 20 Jahren beruht
und der Angestellte das
fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat.
Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Schluß
eines
Kalendervierteljahres.
Lehnt der Angestellte die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
zu den ihm
angebotenen geänderten Vertragsbedingungen ab, so gilt das
Arbeitsverhältnis mit
Ablauf der Kündigungsfrist als vertragsmäßig aufgelöst
(§ 58).
Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit
Ist der Angestellte infolge eines Unfalls, den er nach mindestens
einjähriger
ununterbrochener Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber in Ausübung
oder infolge
seiner Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten hat, in
seiner bisherigen
Vergütungsgruppe nicht mehr voll leistungsfähig und wird er deshalb
in einer niedrigeren
Vergütungsgruppe weiterbeschäftigt, so erhält er eine
Ausgleichszulage in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen der ihm in der neuen Vergütungsgruppe
jeweils
zustehenden Grundvergütung zuzüglich der allgemeinen Zulage und
der Grundvergütung
zuzüglich der allgemeinen Zulage, die er in der verlassenen
Vergütungsgruppe zuletzt
bezogen hat. Das gleiche gilt bei einer Berufskrankheit im Sinne der
Reichsversicherungsordnung nach mindestens dreijähriger ununterbrochener
Beschäftigung.
Schriftform der Kündigung
Kündigungen - auch außerordentliche - bedürfen der Schriftform.
Kündigt der Arbeitgeber, so soll er den Kündigungsgrund in dem
Kündigungsschreiben angeben; § 54 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
durch Vereinbarung
Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit
beendet
werden (Auflösungsvertrag).
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(1) Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers
festgestellt, daß
der Angestellte erwerbsgemindert ist, so endet das Arbeitsverhältnis
mit
Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern der Angestellte
eine
außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung
durch den
Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der
Arbeitgeber Mittel
beigesteuert hat. Der Angestellte hat den Arbeitgeber von der Zustellung
des
Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach der Zustellung des
Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem
Rentenbeginn
vorangehenden Tages. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem
Bescheid des
Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit
gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis mit allen
Rechten und Pflichten
von dem Tage an, der auf den nach Satz 1 oder 3 maßgebenden Zeitpunkt
folgt, bis zum
Ablauf des Tages, bis zu dem die befristete Rente bewilligt ist, längstens
jedoch bis zum
Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet.
BAT-O
(1) Wird durch den Bescheid eines
Rentenversicherungsträgers festgestellt, daß
der Angestellte berufsunfähig oder erwerbsunfähig
ist, so endet das Arbeitsverhältnis mit
Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird. Der
Angestellte hat den
Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides
unverzüglich zu unterrichten.
Beginnt die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen
Erwerbsunfähigkeit erst nach
der Zustellung des Rentenbescheides, endet das
Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem
Rentenbeginn vorangehenden Tages. Das Arbeitsverhältnis
endet nicht, wenn nach dem
Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine befristete
Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit gewährt wird. In diesem Fall ruht
das Arbeitsverhältnis mit allen
Rechten und Pflichten von dem Tage an, der auf den nach Satz
1 oder 3 maßgebenden
Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die
befristete Rente bewilligt ist,
längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das
Arbeitsverhältnis endet.
Verzögert der Angestellte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht
er Altersrente
nach § 236 oder § 237 a SGB VI oder ist er nicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung
versichert, so tritt an die Stelle des Bescheides des
Rentenversicherungsträgers das
Gutachten eines Amtsarztes. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Falle
mit Ablauf des
Monats, in dem dem Angestellten das Gutachten bekanntgegeben worden ist.
Protokollnotiz zu § 59 Absatz 1 und 2
Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend für
den in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherten Angestellten,
dessen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nach Absatz 1
Unterabs. 2 durch Gutachten des Amtsarztes festgestellt worden ist, wenn
er von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des §
6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erhält.
Übergangsvorschrift:
Einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit
steht eine
Rente wegen Invalidität (Artikel 2 §§ 7, 45 RÜG) gleich.
(2) Erhält der Angestellte keine außerhalb der gesetzlichen
Rentenversicherung
bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine
Versorgungseinrichtung,
zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat, so endet das
Arbeitsverhältnis des
kündbaren Angestellten nach Ablauf der für ihn geltenden
Kündigungsfrist (§ 53 Abs. 2),
des unkündbaren Angestellten (§ 53 Abs. 3) nach Ablauf einer Frist
von sechs Monaten
zum Schluß eines Kalendervierteljahres. Die Fristen beginnen mit der
Zustellung des
Rentenbescheides bzw. mit der Bekanntgabe des Gutachtens des Amtsarztes an
den
Angestellten. Der Angestellte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des
Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach der Zustellung des
Rentenbescheides, beginnen die Fristen mit Ablauf des dem Rentenbeginn
vorangehenden Tages. Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Protokollnotiz zu § 59 Absatz 1 und 2
Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend für
den in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherten Angestellten,
dessen verminderte Erwerbsfähigkeit nach Absatz 1 Unterabs. 2 durch
Gutachten des Amtsarztes festgestellt worden ist, wenn er von einer
berufsständischen
Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB
VI erhält.
BAT-O
(2) Liegt bei einem Angestellten, der Schwerbehinderter
im Sinne des
Schwerbehindertengesetzes ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach
Absatz 1 das
Arbeitsverhältnis wegen Berufsunfähigkeit endet,
die nach § 22 des
Schwerbehindertengesetzes erforderliche Zustimmung der
Hauptfürsorgestelle noch
nicht vor, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des
Tages der Zustellung des
Zustimmungsbescheides der Hauptfürsorgestelle.
(3) Das Arbeitsverhältnis endet bzw. ruht nicht, wenn der Angestellte, der nur teilweise erwerbsgemindert ist, nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Angestellte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
(4) Liegt bei einem Angestellten, der schwerbehindert im Sinne des
SGB IX ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach den Absätzen 1 und 2 das
Arbeitsverhältnis wegen verminderter Erwerbsfähigkeit endet, die
nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch
nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung
des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes.
BAT-O
(4) ist im BAT-O nicht enthalten (siehe Abs. 2)
(5) Nach Wiederherstellung der Berufsfähigkeit soll der Angestellte,
der bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 bereits
unkündbar
war, auf Antrag bei seiner früheren Dienststelle wieder eingestellt
werden, wenn dort ein
für ihn geeigneter Arbeitsplatz frei ist
BAT-O
(5) ist im BAT-O nicht enthalten.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
durch Erreichung der Altersgrenze, Weiterbeschäftigung
(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne daß es einer
Kündigung bedarf, mit Ablauf
des Monats, in dem der Angestellte das fünfundsechzigste Lebensjahr
vollendet hat.
(2) Soll der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis nach Abs. 1
geendet hat,
ausnahmsweise weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher
Arbeitsvertrag
abzuschließen. In dem Arbeitsvertrag können die Vorschriften dieses
Tarifvertrages ganz
oder teilweise abgedungen werden. Es darf jedoch keine niedrigere Vergütung
vereinbart werden als die der Vergütungsgruppe, die der Tätigkeit
des Angestellten
entspricht. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von
vier Wochen zum
Monatsschluß gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes
vereinbart ist.
Sind die sachlichen Voraussetzungen für die Erlangung laufender
Bezüge aus der
Rentenversicherung oder einer Altersversorgung eines von diesem Tarifvertrag
erfaßten
Arbeitgebers oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts, die
diesen oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, in dem
in Absatz 1
bezeichneten Zeitpunkt noch nicht gegeben, so soll der Angestellte, wenn
er noch voll
leistungsfähig ist, bis zum Eintritt der Voraussetzungen, im allgemeinen
aber nicht über
drei Jahre hinaus, weiterbeschäftigt werden.
BAT-O
Der 2. Unterabsatz des Absatzes (2) lautet im BAT-O:
Sind die sachlichen Voraussetzungen für die Erlangung
laufender Bezüge aus der
Sozialversicherung oder einer anderweitigen Versorgung in dem
in Absatz 1
bezeichneten Zeitpunkt noch nicht gegeben, so soll der Angestellte,
wenn er noch voll
leistungsfähig ist, bis zum Eintritt der Voraussetzungen,
im allgemeinen aber nicht über
drei Jahre hinaus, weiterbeschäftigt werden.
(3) Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend für
Angestellte, die nach
Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres eingestellt werden.
Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen
(1) Bei Kündigung hat der Angestellte Anspruch auf unverzügliche
Ausstellung eines
vorläufigen Zeugnisses über Art und Dauer seiner Tätigkeit.
Dieses Zeugnis ist bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort gegen ein endgültiges
Zeugnis umzutauschen,
das sich auf Antrag auch auf Führung und Leistung erstrecken muß.
(2) Der Angestellte ist berechtigt, aus triftigen Gründen auch
während des
Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis zu verlangen.
(3) Auf Antrag ist dem Angestellten bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses eine
Bescheinigung über die Vergütungsgruppe und die zuletzt bezogene
Grundvergütung
auszuhändigen.