Abschnitt XII

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 53 BAT

Ordentliche Kündigung

 

 (1) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses und
für Angestellte unter 18 Jahren beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum
Monatsschluß.

 (2) Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (§ 19)
BAT-O
 (2) Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (§ 19 -
ohne die nach Nr. 3 der Übergangsvorschriften zu § 19 berücksichtigten Zeiten)
bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsschluß
nach einer Beschäftigungszeit
von mehr als 1 Jahr     6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren  3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluß eines Kalendervierteljahres.

 (3) Nach einer Beschäftigungszeit (§ 19 ohne die nach § 72 Abschn. A Ziff. I
berücksichtigten Zeiten) von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des
vierzigsten Lebensjahres, ist der Angestellte unkündbar.

BAT-O
 (3) ist im BAT-O nicht enthalten.



 
§ 54 BAT

Außerordentliche Kündigung

 

 (1) Der Arbeitgeber und der Angestellte sind berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus
einem wichtigen Grunde fristlos zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer
dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis
zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

 (2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung
maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muß dem anderen Teil auf
Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
 

BAT-O
 (3) Die Regelungen des Einigungsvertrages bleiben unberührt.


§ 55 BAT

Unkündbare Angestellte

 

BAT-O
§ 55 ist im BAT-O nicht enthalten.

 (1) Dem unkündbaren Angestellten (§ 53 Abs. 3) kann aus in seiner Person oder
in seinem Verhalten liegenden wichtigen Gründen fristlos gekündigt werden.

 (2) Andere wichtige Gründe, insbesondere dringende betriebliche Erfordernisse,
die einer Weiterbeschäftigung des Angestellten entgegenstehen, berechtigen den
Arbeitgeber nicht zur Kündigung. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis jedoch, wenn eine Beschäftigung zu den bisherigen
Vertragsbedingungen aus dienstlichen Gründen nachweisbar nicht möglich ist, zum
Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe kündigen.
 

 Der Arbeitgeber kann das Vertragsverhältnis ferner zum Zwecke der
Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe kündigen, wenn der Angestellte dauernd
außerstande ist, diejenigen Arbeitsleistungen zu erfüllen, für die er eingestellt ist und die
die Voraussetzung für seine Eingruppierung in die bisherige Vergütungsgruppe bilden,
und ihm andere Arbeiten, die die Tätigkeitsmerkmale seiner bisherigen
Vergütungsgruppe erfüllen, nicht übertragen werden können. Die Kündigung ist
ausgeschlossen, wenn die Leistungsminderung

a) durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der
    Reichsversicherungsordnung herbeigeführt worden ist, ohne daß der
    Angestellte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, oder

b) auf einer durch die langjährige Beschäftigung verursachten Abnahme
    der körperlichen oder geistigen Kräfte und Fähigkeiten nach einer
    Beschäftigungszeit (§ 19) von 20 Jahren beruht und der Angestellte das
    fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat.

 Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Schluß eines
Kalendervierteljahres.

 Lehnt der Angestellte die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den ihm
angebotenen geänderten Vertragsbedingungen ab, so gilt das Arbeitsverhältnis mit
Ablauf der Kündigungsfrist als vertragsmäßig aufgelöst (§ 58).



 
§ 56 BAT

Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall  und Berufskrankheit

 

 Ist der Angestellte infolge eines Unfalls, den er nach mindestens einjähriger
ununterbrochener Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber in Ausübung oder infolge
seiner Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten hat, in seiner bisherigen
Vergütungsgruppe nicht mehr voll leistungsfähig und wird er deshalb in einer niedrigeren
Vergütungsgruppe weiterbeschäftigt, so erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen der ihm in der neuen Vergütungsgruppe jeweils
zustehenden Grundvergütung zuzüglich der allgemeinen Zulage und der Grundvergütung
zuzüglich der allgemeinen Zulage, die er in der verlassenen Vergütungsgruppe zuletzt
bezogen hat. Das gleiche gilt bei einer Berufskrankheit im Sinne der
Reichsversicherungsordnung nach mindestens dreijähriger ununterbrochener
Beschäftigung.


§ 57 BAT

Schriftform der Kündigung

 

Kündigungen - auch außerordentliche - bedürfen der Schriftform. Kündigt der Arbeitgeber, so soll er den Kündigungsgrund in dem
Kündigungsschreiben angeben; § 54 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.


§ 58 BAT

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

durch Vereinbarung

 

 Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit beendet
werden (Auflösungsvertrag).
 

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§ 59 BAT

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

 

 (1) Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, daß
der Angestellte erwerbsgemindert ist, so endet das Arbeitsverhältnis mit
Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern der Angestellte eine
außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den
Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel
beigesteuert hat. Der Angestellte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des
Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach der Zustellung des
Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn
vorangehenden Tages. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des
Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten
von dem Tage an, der auf den nach Satz 1 oder 3 maßgebenden Zeitpunkt folgt, bis zum
Ablauf des Tages, bis zu dem die befristete Rente bewilligt ist, längstens jedoch bis zum
Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet.
 

BAT-O
 (1) Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, daß
der Angestellte berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist, so endet das Arbeitsverhältnis mit
Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird. Der Angestellte hat den
Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten.
Beginnt die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit erst nach
der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem
Rentenbeginn vorangehenden Tages. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem
Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis mit allen
Rechten und Pflichten von dem Tage an, der auf den nach Satz 1 oder 3 maßgebenden
Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die befristete Rente bewilligt ist,
längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet.
 
 

 Verzögert der Angestellte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht er Altersrente
nach § 236 oder § 237 a  SGB VI oder ist er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
versichert, so tritt an die Stelle des Bescheides des Rentenversicherungsträgers das
Gutachten eines Amtsarztes. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Falle mit Ablauf des
Monats, in dem dem Angestellten das Gutachten bekanntgegeben worden ist.
 

Protokollnotiz zu § 59 Absatz 1 und 2
Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend für den in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherten Angestellten, dessen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nach Absatz 1 Unterabs. 2 durch Gutachten des Amtsarztes festgestellt worden ist, wenn er von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erhält.

Übergangsvorschrift:
Einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit steht eine
Rente wegen Invalidität (Artikel 2 §§ 7, 45 RÜG) gleich.
 

 (2) Erhält der Angestellte keine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung
bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung,
zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat, so endet das Arbeitsverhältnis des
kündbaren Angestellten nach Ablauf der für ihn geltenden Kündigungsfrist (§ 53 Abs. 2),
des unkündbaren Angestellten (§ 53 Abs. 3) nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten
zum Schluß eines Kalendervierteljahres. Die Fristen beginnen mit der Zustellung des
Rentenbescheides bzw. mit der Bekanntgabe des Gutachtens des Amtsarztes an den
Angestellten. Der Angestellte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des
Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach der Zustellung des
Rentenbescheides, beginnen die Fristen mit Ablauf des dem Rentenbeginn
vorangehenden Tages. Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

Protokollnotiz zu § 59 Absatz 1 und 2
Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend für den in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherten Angestellten,
dessen verminderte Erwerbsfähigkeit nach Absatz 1 Unterabs. 2 durch Gutachten des Amtsarztes festgestellt worden ist, wenn er von einer berufsständischen

Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erhält.

BAT-O
 (2) Liegt bei einem Angestellten, der Schwerbehinderter im Sinne des
Schwerbehindertengesetzes ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach Absatz 1 das
Arbeitsverhältnis wegen Berufsunfähigkeit endet, die nach § 22 des
Schwerbehindertengesetzes erforderliche Zustimmung der Hauptfürsorgestelle noch
nicht vor, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des
Zustimmungsbescheides der Hauptfürsorgestelle.

 (3) Das Arbeitsverhältnis endet bzw. ruht nicht, wenn der Angestellte, der nur teilweise erwerbsgemindert ist, nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Angestellte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.

 (4) Liegt bei einem Angestellten, der schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach den Absätzen 1 und 2 das Arbeitsverhältnis wegen verminderter Erwerbsfähigkeit endet, die nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes.
 

BAT-O
 (4) ist im BAT-O nicht enthalten (siehe Abs. 2)

 (5) Nach Wiederherstellung der Berufsfähigkeit soll der Angestellte, der bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 bereits unkündbar
war, auf Antrag bei seiner früheren Dienststelle wieder eingestellt werden, wenn dort ein
für ihn geeigneter Arbeitsplatz frei ist

BAT-O
 (5) ist im BAT-O nicht enthalten.
 

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§ 60 BAT

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

durch Erreichung der Altersgrenze, Weiterbeschäftigung

 (1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne daß es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf
des Monats, in dem der Angestellte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.

 (2) Soll der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis nach Abs. 1 geendet hat,
ausnahmsweise weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag
abzuschließen. In dem Arbeitsvertrag können die Vorschriften dieses Tarifvertrages ganz
oder teilweise abgedungen werden. Es darf jedoch keine niedrigere Vergütung
vereinbart werden als die der Vergütungsgruppe, die der Tätigkeit des Angestellten
entspricht. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum
Monatsschluß gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.

 Sind die sachlichen Voraussetzungen für die Erlangung laufender Bezüge aus der
Rentenversicherung oder einer Altersversorgung eines von diesem Tarifvertrag erfaßten
Arbeitgebers oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die
diesen oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, in dem in Absatz 1
bezeichneten Zeitpunkt noch nicht gegeben, so soll der Angestellte, wenn er noch voll
leistungsfähig ist, bis zum Eintritt der Voraussetzungen, im allgemeinen aber nicht über
drei Jahre hinaus, weiterbeschäftigt werden.
 

BAT-O
Der 2. Unterabsatz des Absatzes (2) lautet im BAT-O:
 Sind die sachlichen Voraussetzungen für die Erlangung laufender Bezüge aus der
Sozialversicherung oder einer anderweitigen Versorgung in dem in Absatz 1
bezeichneten Zeitpunkt noch nicht gegeben, so soll der Angestellte, wenn er noch voll
leistungsfähig ist, bis zum Eintritt der Voraussetzungen, im allgemeinen aber nicht über
drei Jahre hinaus, weiterbeschäftigt werden.
 
 (3) Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend für Angestellte, die nach
Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres eingestellt werden.
 

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§ 61 BAT

Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen

 

 (1) Bei Kündigung hat der Angestellte Anspruch auf unverzügliche Ausstellung eines
vorläufigen Zeugnisses über Art und Dauer seiner Tätigkeit. Dieses Zeugnis ist bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort gegen ein endgültiges Zeugnis umzutauschen,
das sich auf Antrag auch auf Führung und Leistung erstrecken muß.

 (2) Der Angestellte ist berechtigt, aus triftigen Gründen auch während des
Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis zu verlangen.

 (3) Auf Antrag ist dem Angestellten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine
Bescheinigung über die Vergütungsgruppe und die zuletzt bezogene Grundvergütung
auszuhändigen.

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