Abschnitt IX
Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung,
Trennungsentschädigung (Trennungsgeld)
 
§ 42 BAT
Reisekostenvergütung

 

 (1) Für die Erstattung von

a) Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung),

b) Auslagen aus Anlaß der Abordnung (Trennungsgeld,
    Trennungsentschädigung),

c) Auslagen für Reisen zur Einstellung vor Begründung des
    Arbeitsverhältnisses,

d) Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise in
    dienstlichem oder betrieblichem Interesse liegen und

e) Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle aus
    besonderem dienstlichen oder betrieblichen Anlaß

sind die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen
entsprechend anzuwenden. § 11 Satz 2 gilt entsprechend.
 
 (2) Eine rückwirkende Höhergruppierung des Angestellten bleibt unberücksichtigt.

 (3) Soweit Betriebe in privater Rechtsform nach eigenen Grundsätzen verfahren,
sind diese maßgebend.



 
§ 43 BAT
Besondere Entschädigung bei Dienstreisen
an Sonn- und Feiertagen

 

 Der Angestellte, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, an dem er nicht
dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich zu arbeiten hat, eine Dienstreise ausführt, erhält für
den an diesem Tag zwischen dem Wohnort und dem auswärtigen Geschäftsort oder
zwischen zwei auswärtigen Geschäftsorten zurückgelegten Weg eine Entschädigung. Die
Entschädigung beträgt für jede volle Reisestunde die Hälfte der Stundenvergütung (§ 35
Abs. 3 Unterabs. 1), höchstens jedoch das Vierfache der Stundenvergütung. Für die
Berechnung der Reisedauer sind die für die Beamten des Arbeitgebers geltenden
Vorschriften des Reisekostenrechts sinngemäß anzuwenden. Soweit Betriebe in privater
Rechtsform nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese maßgebend.


§ 44 BAT
Umzugskostenvergütung, Trennungsentschädigung
(Trennungsgeld)

 (1) Für die Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung
(Trennungsgeld) sind die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden
Bestimmungen mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

1. § 11 Satz 2 gilt entsprechend.

2. Eine rückwirkende Höhergruppierung des Angestellten bleibt
    unberücksichtigt.

3. Die Umzugskostenvergütung aus Anlaß der Einstellung an einem
    anderen Ort als dem bisherigen Wohnort (§ 4 Abs. 1 Nr. 1
    Bundesumzugskostengesetz oder die entsprechenden Vorschriften der
    Umzugskostengesetze der Länder) darf nur bei Einstellung auf einem
    Arbeitsplatz, den der Angestellte zur Befriedigung eines dringenden

    dienstlichen Bedürfnisses auf die Dauer von mindestens zwei Jahren
    besetzen soll, zugesagt werden.

         Die Umzugskostenvergütung kann unverheirateten Angestellten
    ohne eigene Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 des
    Bundesumzugskostengesetzes oder der entsprechenden Vorschriften
    der Umzugskostengesetze der Länder nach Ablauf eines Monats auch
    bei Einstellung auf einem Arbeitsplatz zugesagt werden, der nicht auf
    die Dauer von mindestens zwei Jahren besetzt werden soll.

4. Endet das Arbeitsverhältnis aus einem von dem Angestellten zu
    vertretenden Grunde vor Ablauf von zwei Jahren nach einem Umzug,
    für den Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1
    oder Abs. 2 Nrn. 3 und 4 des Bundesumzugskostengesetzes oder der
    entsprechenden Vorschriften der Umzugskostengesetze der Länder
    zugesagt worden war, so hat der Angestellte die
    Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für eine nach
    § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes oder nach den
    entsprechenden Vorschriften der Umzugskostengesetze der Länder
    zugesagte Umzugskostenvergütung,

    a) wenn sich an das Arbeitsverhältnis ein Arbeitsverhältnis unmittelbar
 anschließt

 aa) mit dem Bund, mit einem Land, mit einer Gemeinde oder einem
       Gemeindeverband oder einem sonstigen Mitglied eines
       Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen
       Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehört,

 bb) mit einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen

       Rechts, die den BAT/BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich
       gleichen Inhalts anwendet.

    b) wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung durch den
 Angestellten endet.

5. In den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 des
    Bundesumzugskostengesetzes oder der entsprechenden Vorschriften
    der Umzugskostengesetze der Länder kann Umzugskostenvergütung
    zugesagt werden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht aus einem von dem
    Angestellten zu vertretenden Grunde endet. Dies gilt auch für einen
    ausgeschiedenen Angestellten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht aus
    einem von ihn zu vertretenden Grunde geendet hat oder der
    Angestellte wegen Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen
    Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder einer
    entsprechenden Versorgungsrente aus der zusätzlichen Alters- und
    Hinterbliebenenversorgung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden
    ist.
 

 (2) Soweit Betriebe in privater Rechtsform nach eigenen Grundsätzen verfahren,
sind diese maßgebend.



 
§ 45 BAT
gestrichen

 

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