(1) Für die Erstattung von
a) Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung),
b) Auslagen aus Anlaß der Abordnung (Trennungsgeld,
Trennungsentschädigung),
c) Auslagen für Reisen zur Einstellung vor Begründung des
Arbeitsverhältnisses,
d) Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise in
dienstlichem oder betrieblichem Interesse liegen und
e) Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle aus
besonderem dienstlichen oder betrieblichen Anlaß
sind die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen
entsprechend anzuwenden. § 11 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Eine rückwirkende Höhergruppierung des Angestellten bleibt
unberücksichtigt.
(3) Soweit Betriebe in privater Rechtsform nach eigenen Grundsätzen
verfahren,
sind diese maßgebend.
Der Angestellte, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, an
dem er nicht
dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich zu arbeiten hat, eine
Dienstreise ausführt, erhält für
den an diesem Tag zwischen dem Wohnort und dem auswärtigen
Geschäftsort oder
zwischen zwei auswärtigen Geschäftsorten zurückgelegten Weg
eine Entschädigung. Die
Entschädigung beträgt für jede volle Reisestunde die Hälfte
der Stundenvergütung (§ 35
Abs. 3 Unterabs. 1), höchstens jedoch das Vierfache der
Stundenvergütung. Für die
Berechnung der Reisedauer sind die für die Beamten des Arbeitgebers
geltenden
Vorschriften des Reisekostenrechts sinngemäß anzuwenden. Soweit
Betriebe in privater
Rechtsform nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese maßgebend.
(1) Für die Gewährung von Umzugskostenvergütung und
Trennungsentschädigung
(Trennungsgeld) sind die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden
Bestimmungen mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
1. § 11 Satz 2 gilt entsprechend.
2. Eine rückwirkende Höhergruppierung des Angestellten bleibt
unberücksichtigt.
3. Die Umzugskostenvergütung aus Anlaß der Einstellung an einem
anderen Ort als dem bisherigen Wohnort (§ 4 Abs.
1 Nr. 1
Bundesumzugskostengesetz oder die entsprechenden Vorschriften
der
Umzugskostengesetze der Länder) darf nur bei Einstellung
auf einem
Arbeitsplatz, den der Angestellte zur Befriedigung eines
dringenden
dienstlichen Bedürfnisses auf die Dauer von mindestens
zwei Jahren
besetzen soll, zugesagt werden.
Die Umzugskostenvergütung
kann unverheirateten Angestellten
ohne eigene Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 des
Bundesumzugskostengesetzes oder der entsprechenden
Vorschriften
der Umzugskostengesetze der Länder nach Ablauf eines
Monats auch
bei Einstellung auf einem Arbeitsplatz zugesagt werden,
der nicht auf
die Dauer von mindestens zwei Jahren besetzt werden soll.
4. Endet das Arbeitsverhältnis aus einem von dem Angestellten zu
vertretenden Grunde vor Ablauf von zwei Jahren nach einem
Umzug,
für den Umzugskostenvergütung nach § 3
Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1
oder Abs. 2 Nrn. 3 und 4 des Bundesumzugskostengesetzes
oder der
entsprechenden Vorschriften der Umzugskostengesetze der
Länder
zugesagt worden war, so hat der Angestellte die
Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen. Dies gilt
nicht für eine nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes oder
nach den
entsprechenden Vorschriften der Umzugskostengesetze der
Länder
zugesagte Umzugskostenvergütung,
a) wenn sich an das Arbeitsverhältnis ein
Arbeitsverhältnis unmittelbar
anschließt
aa) mit dem Bund, mit einem Land, mit einer Gemeinde oder einem
Gemeindeverband oder einem sonstigen
Mitglied eines
Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung
der kommunalen
Arbeitgeberverbände oder der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehört,
bb) mit einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts, die den BAT/BAT-O oder einen
Tarifvertrag wesentlich
gleichen Inhalts anwendet.
b) wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer
Kündigung durch den
Angestellten endet.
5. In den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und
Abs. 3 Nr. 1 des
Bundesumzugskostengesetzes oder der entsprechenden
Vorschriften
der Umzugskostengesetze der Länder kann
Umzugskostenvergütung
zugesagt werden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht
aus einem von dem
Angestellten zu vertretenden Grunde endet. Dies gilt auch
für einen
ausgeschiedenen Angestellten, wenn das Arbeitsverhältnis
nicht aus
einem von ihn zu vertretenden Grunde geendet hat oder
der
Angestellte wegen Bezugs einer Altersrente aus der
gesetzlichen
Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres
oder einer
entsprechenden Versorgungsrente aus der zusätzlichen
Alters- und
Hinterbliebenenversorgung aus dem Arbeitsverhältnis
ausgeschieden
ist.
(2) Soweit Betriebe in privater Rechtsform nach eigenen Grundsätzen
verfahren,
sind diese maßgebend.