Abschnitt III
Allgemeine Arbeitsbedingungen
 
§ 6 BAT
Gelöbnis.

 

 Der Angestellte hat dem Arbeitgeber die gewissenhafte Diensterfüllung und die
Wahrung der Gesetze zu geloben. Das Gelöbnis wird durch Nachsprechen der folgenden
Worte abgelegt und durch Handschlag bekräftigt:

 Ich gelobe:
  Ich werde meine Dienstobliegenheiten gewissenhaft erfüllen und
  das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sowie die
  Gesetze wahren.

 Über das Gelöbnis ist eine von dem Angestellten mitzuunterzeichnende
Niederschrift zu fertigen.


§ 7 BAT
Ärztliche Untersuchung.

 

 (1) Der Angestellte hat auf Verlangen des Arbeitgebers vor seiner Einstellung
seine körperliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis
eines vom Arbeitgeber bestimmten Arztes nachzuweisen.

 (2) Der Arbeitgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen
Vertrauensarzt oder das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob der Angestellte
dienstfähig oder frei von ansteckenden Krankheiten ist. Von der
Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.

 (3) Angestellte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in
gesundheitsgefährdenden Betrieben beschäftigt sind, sind in regelmäßigen
Zeitabständen ärztlich zu untersuchen. Angestellte, die mit der Zubereitung von Speisen
beauftragt sind, können in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich untersucht werden.
 

 (4) Die Kosten der Untersuchungen trägt der Arbeitgeber. Das Ergebnis der
ärztlichen Untersuchung ist dem Angestellten auf seinen Antrag bekanntzugeben.

  


§ 8 BAT
Allgemeine Pflichten.

 

 (1) Der Angestellte hat sich so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen
Dienstes erwartet wird. Es muß sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich
demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.

 (2) Der Angestellte ist verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen nachzukommen.
Beim Vollzug einer dienstlichen Anordnung trifft die Verantwortung denjenigen, der die
Anordnung gegeben hat. Der Angestellte hat Anordnungen, deren Ausführung - ihm
erkennbar - den Strafgesetzen zuwiderlaufen würde, nicht zu befolgen.


§ 9 BAT
Schweigepflicht.

 

 (1) Der Angestellte hat über Angelegenheiten der Verwaltung oder des Betriebes,
deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder auf Weisung des
Arbeitgebers angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren.

 (2) Ohne Genehmigung des Arbeitgebers darf der Angestellte von dienstlichen
Schriftstücken, Formeln, Zeichnungen, bildlichen Darstellungen, chemischen Stoffen oder
Werkstoffen, Herstellungsverfahren, Maschinenteilen oder anderen geformten Körpern zu
außerdienstlichen Zwecken weder sich noch einem anderen Kenntnis, Abschriften, Ab-
oder Nachbildungen, Proben oder Probestücke verschaffen. Diesem Verbot unterliegen
die Angestellten bezüglich der sie persönlich betreffenden Vorgänge nicht, es sei denn,
daß deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben ist.
 

 (3) Der Angestellte hat auf Verlangen des Arbeitgebers dienstliche Schriftstücke,
Zeichnungen, bildliche Darstellungen usw. sowie Aufzeichnungen über Vorgänge der
Verwaltung oder des Betriebes herauszugeben.

 (4) Der Angestellte hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über
Angelegenheiten, die der Schweigepflicht unterliegen, Verschwiegenheit zu bewahren.


§ 10 BAT
Belohnungen und Geschenke.

 

 (1) Der Angestellte darf Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine
dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen.

 (2) Werden dem Angestellten Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine
dienstliche Tätigkeit angeboten, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich und
unaufgefordert mitzuteilen.


§ 11 BAT
Nebentätigkeit.

 

 Für die Nebentätigkeit des Angestellten finden die für die Beamten des
Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Für die
Anwendung der für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sind
vergleichbar

die Angestellten                                                   den Beamten
der Vergütungsgruppe                                          der Besoldungsgruppe
X                                     A 1
IX, IXb,         Kr.I                 A 2
IX a,            Kr.II                A 3
VIII                                  A 5
VII,             Kr.III               A 6
VI b, VIa        Kr.IV, Kr.V, Kr.Va   A 7
V c,             Kr.VI                A 8
V b, V a,        Kr.VII, Kr.VIII      A 9
IV b,            Kr.IX                A 10
IV a,            Kr.X, Kr.XI          A 11
III,             Kr.XII               A 12
II b, II a, II,  Kr.XIII              A 13
I b                                   A 14
I a                                   A 15
I                                     A 16.


§ 12 BAT
Versetzung, Abordnung, Zuweisung.

 

 (1) Der Angestellte kann aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt
oder abgeordnet werden. Soll der Angestellte an eine Dienststelle außerhalb des
bisherigen Dienstortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet
werden, so ist er vorher zu hören.

 (2) Dem Angestellten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen
Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleichbewertete
Tätigkeit bei einer Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses
Tarifvertrages oder bei einer anderen öffentlichen Einrichtung zugewiesen werden. Die
Rechtsstellung des Angestellten bleibt unberührt; Bezüge aus der Verwendung nach Satz
1 werden angerechnet, sofern nicht in besonderen Fällen im Einvernehmen mit der für
das Tarifrecht zuständigen Stelle des Arbeitgebers von der Anrechnung ganz oder
teilweise abgesehen wird.
 

 (3) Während der Probezeit* darf der Angestellte ohne seine Zustimmung weder
versetzt noch abgeordnet werden.
*Im BAT-O heißt es:
Probezeit (§ 5)


§ 13 BAT
Personalakten.

 

 (1) Der Angestellte hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten.
Er kann das Recht auf Einsicht auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten
ausüben. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Arbeitgeber kann einen
Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen
geboten ist.

 Protokollnotiz:
 Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw.
 Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.

 (2) Der Angestellte muß über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die
für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die
Personalakten gehört werden. Seine Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.


§ 14 BAT
Haftung

 

 Für die Schadenshaftung des Angestellten finden die für die Beamten des
Arbeitgebers jeweils geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

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