Der Angestellte hat dem Arbeitgeber die gewissenhafte Diensterfüllung
und die
Wahrung der Gesetze zu geloben. Das Gelöbnis wird durch Nachsprechen
der folgenden
Worte abgelegt und durch Handschlag bekräftigt:
Ich gelobe:
Ich werde meine Dienstobliegenheiten gewissenhaft erfüllen und
das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sowie die
Gesetze wahren.
Über das Gelöbnis ist eine von dem Angestellten
mitzuunterzeichnende
Niederschrift zu fertigen.
(1) Der Angestellte hat auf Verlangen des Arbeitgebers vor seiner
Einstellung
seine körperliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit)
durch das Zeugnis
eines vom Arbeitgeber bestimmten Arztes nachzuweisen.
(2) Der Arbeitgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen
Vertrauensarzt oder das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob der Angestellte
dienstfähig oder frei von ansteckenden Krankheiten ist. Von der
Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.
(3) Angestellte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder
in
gesundheitsgefährdenden Betrieben beschäftigt sind, sind in
regelmäßigen
Zeitabständen ärztlich zu untersuchen. Angestellte, die mit der
Zubereitung von Speisen
beauftragt sind, können in regelmäßigen Zeitabständen
ärztlich untersucht werden.
(4) Die Kosten der Untersuchungen trägt der Arbeitgeber. Das Ergebnis
der
ärztlichen Untersuchung ist dem Angestellten auf seinen Antrag
bekanntzugeben.
(1) Der Angestellte hat sich so zu verhalten, wie es von Angehörigen
des öffentlichen
Dienstes erwartet wird. Es muß sich durch sein gesamtes Verhalten zur
freiheitlich
demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.
(2) Der Angestellte ist verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen
nachzukommen.
Beim Vollzug einer dienstlichen Anordnung trifft die Verantwortung denjenigen,
der die
Anordnung gegeben hat. Der Angestellte hat Anordnungen, deren Ausführung
- ihm
erkennbar - den Strafgesetzen zuwiderlaufen würde, nicht zu befolgen.
(1) Der Angestellte hat über Angelegenheiten der Verwaltung oder
des Betriebes,
deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder auf Weisung
des
Arbeitgebers angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Ohne Genehmigung des Arbeitgebers darf der Angestellte von dienstlichen
Schriftstücken, Formeln, Zeichnungen, bildlichen Darstellungen, chemischen
Stoffen oder
Werkstoffen, Herstellungsverfahren, Maschinenteilen oder anderen geformten
Körpern zu
außerdienstlichen Zwecken weder sich noch einem anderen Kenntnis,
Abschriften, Ab-
oder Nachbildungen, Proben oder Probestücke verschaffen. Diesem Verbot
unterliegen
die Angestellten bezüglich der sie persönlich betreffenden
Vorgänge nicht, es sei denn,
daß deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung
vorgeschrieben ist.
(3) Der Angestellte hat auf Verlangen des Arbeitgebers dienstliche
Schriftstücke,
Zeichnungen, bildliche Darstellungen usw. sowie Aufzeichnungen über
Vorgänge der
Verwaltung oder des Betriebes herauszugeben.
(4) Der Angestellte hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
über
Angelegenheiten, die der Schweigepflicht unterliegen, Verschwiegenheit zu
bewahren.
(1) Der Angestellte darf Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine
dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen.
(2) Werden dem Angestellten Belohnungen oder Geschenke in bezug auf
seine
dienstliche Tätigkeit angeboten, so hat er dies dem Arbeitgeber
unverzüglich und
unaufgefordert mitzuteilen.
Für die Nebentätigkeit des Angestellten finden die für
die Beamten des
Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
Für die
Anwendung der für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden
Bestimmungen sind
vergleichbar
die
Angestellten
den Beamten
der
Vergütungsgruppe
der Besoldungsgruppe
X
A 1
IX, IXb,
Kr.I
A 2
IX
a,
Kr.II
A 3
VIII
A 5
VII,
Kr.III
A 6
VI b, VIa Kr.IV, Kr.V,
Kr.Va A 7
V
c,
Kr.VI
A 8
V b, V a, Kr.VII,
Kr.VIII A 9
IV
b,
Kr.IX
A 10
IV
a, Kr.X,
Kr.XI A 11
III,
Kr.XII
A 12
II b, II a, II,
Kr.XIII
A 13
I
b
A 14
I
a
A 15
I
A 16.
(1) Der Angestellte kann aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen
versetzt
oder abgeordnet werden. Soll der Angestellte an eine Dienststelle außerhalb
des
bisherigen Dienstortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei
Monate abgeordnet
werden, so ist er vorher zu hören.
(2) Dem Angestellten kann im dienstlichen/betrieblichen oder
öffentlichen
Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine mindestens
gleichbewertete
Tätigkeit bei einer Einrichtung außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs dieses
Tarifvertrages oder bei einer anderen öffentlichen Einrichtung zugewiesen
werden. Die
Rechtsstellung des Angestellten bleibt unberührt; Bezüge aus der
Verwendung nach Satz
1 werden angerechnet, sofern nicht in besonderen Fällen im Einvernehmen
mit der für
das Tarifrecht zuständigen Stelle des Arbeitgebers von der Anrechnung
ganz oder
teilweise abgesehen wird.
(3) Während der Probezeit* darf der Angestellte ohne seine Zustimmung
weder
versetzt noch abgeordnet werden.
*Im BAT-O heißt es:
Probezeit (§ 5)
(1) Der Angestellte hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen
Personalakten.
Er kann das Recht auf Einsicht auch durch einen hierzu schriftlich
Bevollmächtigten
ausüben. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Arbeitgeber
kann einen
Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder
betrieblichen Gründen
geboten ist.
Protokollnotiz:
Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht
ein, Abschriften bzw.
Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.
(2) Der Angestellte muß über Beschwerden und Behauptungen
tatsächlicher Art, die
für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können,
vor Aufnahme in die
Personalakten gehört werden. Seine Äußerung ist zu den
Personalakten zu nehmen.
Für die Schadenshaftung des Angestellten finden die für die
Beamten des
Arbeitgebers jeweils geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.