Abschnitt VI
Eingruppierung
§ 22 BAT
Eingruppierung.
 

 (1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der
Vergütungsordnung (Anlagen 1 a und 1 b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist. 

  (2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren
Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende
Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer
Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für
sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer
Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer
Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt
werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die
Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
 

 Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in
Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende
Tätigkeit, für jede Anforderung.

 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes
zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.

 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person
des Angestellten bestimmt, muß auch diese Anforderung erfüllt sein.

 Protokollnotiz zu § 22 Absatz 2:

 1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich
     Zusammenhangsarbeiten), die,  bezogen auf den Aufgabenkreis
     des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung
     abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife
     Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG,
     Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das
     Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils,
     Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer
     Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne
     Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei
     hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

 2. Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatzes 2 ist auch das in
     einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit
     aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe.

 (3) Die Vergütungsgruppe des Angestellten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.


§ 23 BAT
Eingruppierung in besonderen Fällen.
 

 Ist dem Angestellten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden,
hat sich aber die ihm übertragene Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1) nicht nur
vorübergehend derart geändert, daß sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als
seiner bisherigen Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat
der Angestellte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt,
ist er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Vergütungsgruppe
eingruppiert. Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 24 Abs. 1 sinngemäß.

 Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub,
Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine
Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen
worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. Bei
einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen
beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem.
 

 Wird dem Angestellten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit
zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen seiner bisherigen Vergütungsgruppe
entspricht, gilt § 24 Abs. 1 sinngemäß.


§ 23 a BAT
Bewährungsaufstieg im Bereich des Bundes
und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder.
 

 Der Angestellte, der ein in der Anlage 1a mit dem Hinweiszeichen *
gekennzeichnetes Tätigkeitsmerkmal erfüllt, ist nach Erfüllung der vorgeschriebenen
Bewährungszeit höhergruppiert. Für die Erfüllung der Bewährungszeit gilt folgendes:

1. Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn der Angestellte
    während der vorgeschriebenen Bewährungszeit sich den in der ihm
    übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt
    hat. Maßgebend ist hierbei die Tätigkeit, die der Vergütungsgruppe
    entspricht, in der der Angestellte eingruppiert ist.

2. In den Fällen des § 23 beginnt die Bewährungszeit in der

    Vergütungsgruppe,. aus der der Angestellte im Wege des
    Bewährungsaufstiegs aufrücken kann, an dem Tage, von dem an er auf
    Grund dieser Vorschrift in dieser Vergütungsgruppe eingruppiert ist.

3. Die vorgeschriebene Bewährungszeit braucht nicht bei demselben
    Arbeitgeber zurückgelegt zu sein. Sie kann auch zurückgelegt sein bei

 a) anderen Arbeitgebern, die vom BAT/BAT-O erfaßt werden,

 b) Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen
     Rechts, die den BAT/BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich
     gleichen Inhalts anwenden.

    Maßgebend dafür, ob die in Buchstaben a und b genannten
    Arbeitgeber vom BAT/BAT-O erfaßt werden bzw. einen Tarifvertrag

    wesentlich gleichen Inhalts anwenden, ist der Einstellungstag des
    Angestellten.

4. Die Bewährungszeit muß ununterbrochen zurückgelegt sein.
    Unterbrechungen von jeweils bis zu sechs Monaten sind unschädlich;
    unabhängig hiervon sind ferner unschädlich Unterbrechungen wegen

 a) Ableistung des Grundwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes
     nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst und des
     Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz,
BAT-O
a) Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes,

 b) bis 31.8.1995:
     Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1,
     ab 1.9.1995:
     Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 bzw. § 71 Abs. 1,
 

 c) der Schutzfristen und des Mutterschaftsurlaubs nach dem
     Mutterschutzgesetz,
BAT-O
c) der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,

 d) Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und
     sonstiger Beurlaubung zur Kinderbetreuung bis zu insgesamt fünf
     Jahren,

 e) einer vom Wehrdienst befreienden Tätigkeit als
     Entwicklungshelfer bis zu zwei Jahren.

 Die Zeiten der Unterbrechung mit Ausnahme

 a) eines Urlaubs nach den §§ 47 bis 49 und nach dem
     SGB IX,
 
 b) eines Sonderurlaubs nach § 50 Abs. 1 in der
     bis zum 31. August 1995 geltenden Fassung,

 c) einer Arbeitsbefreiung nach § 52,

 d) einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 bzw.
     § 71 Abs. 1 bis zu 26 Wochen, in den Fällen des
     § 37 Abs. 4 Unterabs. 3 bzw. § 71 Abs. 2 Unterabs. 3
     bis zu 28 Wochen,

 e) der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,

  werden auf die Bewährungszeit jedoch nicht angerechnet.

5. Auf die vorgeschriebene Bewährungszeit werden unter den Voraussetzungen der Nr. 4 die
    Zeiten angerechnet, während derer der Angestellte

 a) in einer höheren Vergütungsgruppe eingruppiert war,

 b) die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Vergütungsgruppe erfüllt
     hatte, aber noch in der Vergütungsgruppe eingruppiert war, aus
     der er im Wege des Bewährungsaufstiegs aufrücken kann,

 c) noch nicht in der Vergütungsgruppe eingruppiert war, aus der er
     im Wege des Bewährungsaufstiegs aufrückt, während derer er
     aber die Tätigkeitsmerkmale dieser oder einer höheren
     Vergütungsgruppe erfüllt und hierfür eine Zulage nach § 24 erhalten hat.

6. Bewährungszeiten, in denen der Angestellte mit einer kürzeren als der
    regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden
    vollbeschäftigten Angestellten beschäftigt war, werden voll
    angerechnet. 

 7. Erfüllt der Angestellte, der im Wege des Bewährungsaufstiegs in der
    Vergütungsgruppe VII eingruppiert ist, später ein anderes
    Tätigkeitsmerkmal dieser Vergütungsgruppe, so beginnt die
    Bewährungszeit in dieser Vergütungsgruppe oder eine sonstige für eine
    Höhergruppierung maßgebliche Zeit zu dem Zeitpunkt, von dem an er
    aufgrund der ausgeübten Tätigkeit in dieser Vergütungsgruppe
    eingruppiert gewesen wäre. Dieser Zeitpunkt ist auf Antrag der Angestellten festzuhalten.

8. Der Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe
    im Wege des Bewährungsaufstiegs, der nach dem 31. Dezember 1965
    erworben worden ist oder vor dem 1. Januar 1966 hätte erworben
    werden können, wenn der Tarifvertrag über den Bewährungsaufstieg
    vom 25. März 1966 bereits vor dem 1. Januar 1966 gegolten hätte,
    besteht auch für ein neues Arbeitsverhältnis. Dies gilt nicht, wenn die
    Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber oder bei den in Nr. 3
    Satz 2 genannten Arbeitgebern für den Bewährungsaufstieg

 a) in die Vergütungsgruppe VII um länger als drei zusammenhängende Jahre,

 b) in die Vergütungsgruppe VI b, IV b und I b um länger als fünf zusammenhängende Jahre

    unterbrochen war.

BAT-O
 (8) Der Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe im Wege des
Bewährungsaufstiegs besteht auch für ein neues Arbeitsverhältnis. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigung
bei demselben Arbeitgeber oder bei den in Nr. 3 Satz 2 genannten Arbeitgebern für den
Bewährungsaufstieg
a) in die Vergütungsgruppe VII um länger als drei zusammenhängende Jahre,
b) in die Vergütungsgruppen VI b, IV b und I b um länger als fünf
   zusammenhängende Jahre
unterbrochen war.


§ 23 b BAT
Fall­grup­penaufstieg

 

A. Für die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder:

 Soweit Tätigkeitsmerkmale (Fall­grup­pen) der Vergütungsordnung einen Aufstieg
außerhalb des § 23 a (z.B. Bewährungsaufstieg, Tätigkeitsaufstieg) oder die Zahlung
einer Vergütungsgruppenzulage bzw. Zulage nach einer bestimmten Zeit einer
Bewährung, Tätigkeit usw. vorsehen, gilt § 23 a Satz 2 Nr. 6 entsprechend.

 

 

 B. Für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:

 Soweit Tätigkeitsmerkmale (Fall­grup­pen) der Vergütungsordnung einen Aufstieg
(z.B. Bewährungsaufstieg, Tätigkeitsaufstieg) oder die Zahlung einer
Vergütungsgruppenzulage bzw. Zulage nach einer bestimmten Zeit einer Bewährung,
Tätigkeit usw. vorsehen, werden Zeiten, in denen der Angestellte mit einer kürzeren als
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten
Angestellten beschäftigt war, voll angerechnet.


§ 24 BAT
Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit

 

 (1) Wird dem Angestellten vorübergehend eine andere Tätigkeit
(§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als
seiner Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat er sie
mindestens einen Monat ausgeübt, erhält er für den Kalendermonat, in dem er mit der
ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden folgenden vollen Kalendermonat
dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage.

 (2) Wird dem Angestellten vertretungsweise eine andere Tätigkeit
(§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als
seiner Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5),  und hat die
Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält er nach Ablauf dieser Frist eine
persönliche Zulage für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen
Kalendermonat der weiteren Vertretung. Bei Berechnung der Frist sind bei mehreren
Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei Wochen unschädlich. Auf die
Frist von drei Monaten sind Zeiten der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit nach
Absatz 1 anzurechnen, wenn die Vertretung sich unmittelbar anschließt oder zwischen
der Beendigung der höherwertigen Tätigkeit und der Aufnahme der Vertretung ein
Zeitraum von weniger als drei Wochen liegt.
 

 (3) Die persönliche Zulage bemißt sich aus dem Unterschied zwischen der
Vergütung, die dem Angestellten zustehen würde, wenn er in der höheren
Vergütungsgruppe eingruppiert wäre, und der Vergütung der Vergütungsgruppe, in der
er eingruppiert ist.

 Zu den Vergütungen im Sinne des Satzes 1 gehören

a) die Grundvergütung,

b) der Ortszuschlag,

c) Zulagen mit Ausnahme der Zulagen nach § 33.

 (4) Der Angestellte, der nach Absatz 1 oder Absatz 2 Anspruch auf die
persönliche Zulage hat, erhält sie auch im Falle der Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung
der Vergütung sowie bei Arbeitsunfähigkeit und Erholungsurlaub solange, bis die
Übertragung widerrufen wird oder aus sonstigen Gründen endet.


§ 25 BAT
Prüfungserfordernis

 

 Die Ablegung der Ersten Prüfung und der Zweiten Prüfung als Voraussetzung für die
Eingruppierung von Angestellten im Verwaltungs- und Kassendienst sowie im
Sparkassendienst in bestimmte Vergütungsgruppen richtet sich im Bereich der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände nach der Anlage 3 zu diesem
Tarifvertrag.

BAT-O:
§ 25 nicht besetzt

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