(1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den
Tätigkeitsmerkmalen der
Vergütungsordnung (Anlagen 1 a und 1 b). Der Angestellte erhält
Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.
(2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert,
deren
Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend
auszuübende
Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit
entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer
Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte
Arbeitsvorgänge anfallen, die für
sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer
Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann
die Erfüllung einer
Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge
festgestellt
werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge
für die
Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu
beurteilen.
Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt,
gilt das in
Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte
auszuübende
Tätigkeit, für jede Anforderung.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3
abweichendes
zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung
in der Person
des Angestellten bestimmt, muß auch diese Anforderung erfüllt
sein.
Protokollnotiz zu § 22 Absatz 2:
1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen
(einschließlich
Zusammenhangsarbeiten), die,
bezogen auf den Aufgabenkreis
des Angestellten, zu einem bei
natürlicher Betrachtung
abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen
(z.B. unterschriftsreife
Bearbeitung eines Aktenvorgangs,
Erstellung eines EKG,
Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung
in das
Grundbuch, Konstruktion einer Brücke
oder eines Brückenteils,
Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld,
Festsetzung einer
Leistung nach dem
Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne
Arbeitsvorgang ist als solcher zu
bewerten und darf dabei
hinsichtlich der Anforderungen zeitlich
nicht aufgespalten werden.
2. Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatzes 2 ist
auch das in
einem Tätigkeitsmerkmal geforderte
Herausheben der Tätigkeit
aus einer niedrigeren
Vergütungsgruppe.
(3) Die Vergütungsgruppe des Angestellten ist im Arbeitsvertrag
anzugeben.
Ist dem Angestellten eine andere, höherwertige Tätigkeit
nicht übertragen worden,
hat sich aber die ihm übertragene Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs.
1) nicht nur
vorübergehend derart geändert, daß sie den
Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als
seiner bisherigen Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs.
2 bis 5), und hat
der Angestellte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs
Monate lang ausgeübt,
ist er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren
Vergütungsgruppe
eingruppiert. Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt
§ 24 Abs. 1 sinngemäß.
Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit
durch Urlaub,
Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder
Vorbereitung auf eine
Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen
unterbrochen
worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet.
Bei
einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen
Gründen
beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem.
Wird dem Angestellten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine
Tätigkeit
zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen seiner bisherigen
Vergütungsgruppe
entspricht, gilt § 24 Abs. 1 sinngemäß.
Der Angestellte, der ein in der Anlage 1a mit dem Hinweiszeichen *
gekennzeichnetes Tätigkeitsmerkmal erfüllt, ist nach Erfüllung
der vorgeschriebenen
Bewährungszeit höhergruppiert. Für die Erfüllung der
Bewährungszeit gilt folgendes:
1. Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn der Angestellte
während der vorgeschriebenen Bewährungszeit
sich den in der ihm
übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen
gewachsen gezeigt
hat. Maßgebend ist hierbei die Tätigkeit, die
der Vergütungsgruppe
entspricht, in der der Angestellte eingruppiert ist.
2. In den Fällen des § 23 beginnt die Bewährungszeit in der
Vergütungsgruppe,. aus der der Angestellte im Wege
des
Bewährungsaufstiegs aufrücken kann, an dem Tage,
von dem an er auf
Grund dieser Vorschrift in dieser Vergütungsgruppe
eingruppiert ist.
3. Die vorgeschriebene Bewährungszeit braucht nicht bei demselben
Arbeitgeber zurückgelegt zu sein. Sie kann auch
zurückgelegt sein bei
a) anderen Arbeitgebern, die vom BAT/BAT-O erfaßt werden,
b) Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen
Rechts, die den BAT/BAT-O oder einen Tarifvertrag
wesentlich
gleichen Inhalts anwenden.
Maßgebend dafür, ob die in Buchstaben a und
b genannten
Arbeitgeber vom BAT/BAT-O erfaßt werden bzw. einen
Tarifvertrag
wesentlich gleichen Inhalts anwenden, ist der Einstellungstag
des
Angestellten.
4. Die Bewährungszeit muß ununterbrochen zurückgelegt sein.
Unterbrechungen von jeweils bis zu sechs Monaten sind
unschädlich;
unabhängig hiervon sind ferner unschädlich
Unterbrechungen wegen
a) Ableistung des Grundwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes
nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst
und des
Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz,
BAT-O
a) Ableistung des Grundwehrdienstes oder des
Zivildienstes,
b) bis 31.8.1995:
Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 37 Abs.
1,
ab 1.9.1995:
Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 37 Abs.
1 bzw. § 71 Abs. 1,
c) der Schutzfristen und des Mutterschaftsurlaubs nach dem
Mutterschutzgesetz,
BAT-O
c) der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
d) Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und
sonstiger Beurlaubung zur Kinderbetreuung bis zu
insgesamt fünf
Jahren,
e) einer vom Wehrdienst befreienden Tätigkeit als
Entwicklungshelfer bis zu zwei Jahren.
Die Zeiten der Unterbrechung mit Ausnahme
a) eines Urlaubs nach den §§ 47 bis 49 und nach dem
SGB IX,
b) eines Sonderurlaubs nach § 50 Abs. 1 in der
bis zum 31. August 1995 geltenden Fassung,
c) einer Arbeitsbefreiung nach § 52,
d) einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 bzw.
§ 71 Abs. 1 bis zu 26 Wochen, in den Fällen
des
§ 37 Abs. 4 Unterabs. 3 bzw. § 71 Abs.
2 Unterabs. 3
bis zu 28 Wochen,
e) der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
werden auf die Bewährungszeit jedoch nicht angerechnet.
5. Auf die vorgeschriebene Bewährungszeit werden unter den Voraussetzungen
der Nr. 4 die
Zeiten angerechnet, während derer der Angestellte
a) in einer höheren Vergütungsgruppe eingruppiert war,
b) die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Vergütungsgruppe
erfüllt
hatte, aber noch in der Vergütungsgruppe
eingruppiert war, aus
der er im Wege des Bewährungsaufstiegs
aufrücken kann,
c) noch nicht in der Vergütungsgruppe eingruppiert war, aus der
er
im Wege des Bewährungsaufstiegs aufrückt,
während derer er
aber die Tätigkeitsmerkmale dieser oder einer
höheren
Vergütungsgruppe erfüllt und hierfür
eine Zulage nach § 24 erhalten hat.
6. Bewährungszeiten, in denen der Angestellte mit einer kürzeren
als der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
eines entsprechenden
vollbeschäftigten Angestellten beschäftigt war,
werden voll
angerechnet.
7. Erfüllt der Angestellte, der im Wege des Bewährungsaufstiegs
in der
Vergütungsgruppe VII eingruppiert ist, später
ein anderes
Tätigkeitsmerkmal dieser Vergütungsgruppe, so
beginnt die
Bewährungszeit in dieser Vergütungsgruppe oder
eine sonstige für eine
Höhergruppierung maßgebliche Zeit zu dem Zeitpunkt,
von dem an er
aufgrund der ausgeübten Tätigkeit in dieser
Vergütungsgruppe
eingruppiert gewesen wäre. Dieser Zeitpunkt ist auf
Antrag der Angestellten festzuhalten.
8. Der Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe
im Wege des Bewährungsaufstiegs, der nach dem 31.
Dezember 1965
erworben worden ist oder vor dem 1. Januar 1966 hätte
erworben
werden können, wenn der Tarifvertrag über den
Bewährungsaufstieg
vom 25. März 1966 bereits vor dem 1. Januar 1966
gegolten hätte,
besteht auch für ein neues Arbeitsverhältnis.
Dies gilt nicht, wenn die
Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber oder bei
den in Nr. 3
Satz 2 genannten Arbeitgebern für den
Bewährungsaufstieg
a) in die Vergütungsgruppe VII um länger als drei zusammenhängende Jahre,
b) in die Vergütungsgruppe VI b, IV b und I b um länger als fünf zusammenhängende Jahre
unterbrochen war.
BAT-O
(8) Der Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte
Vergütungsgruppe im Wege des
Bewährungsaufstiegs besteht auch für ein neues
Arbeitsverhältnis. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigung
bei demselben Arbeitgeber oder bei den in Nr. 3 Satz 2 genannten
Arbeitgebern für den
Bewährungsaufstieg
a) in die Vergütungsgruppe VII um länger als drei
zusammenhängende Jahre,
b) in die Vergütungsgruppen VI b, IV b und I b um länger
als fünf
zusammenhängende Jahre
unterbrochen war.
A. Für die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder:
Soweit Tätigkeitsmerkmale (Fallgruppen) der Vergütungsordnung
einen Aufstieg
außerhalb des § 23 a (z.B. Bewährungsaufstieg,
Tätigkeitsaufstieg) oder die Zahlung
einer Vergütungsgruppenzulage bzw. Zulage nach einer bestimmten Zeit
einer
Bewährung, Tätigkeit usw. vorsehen, gilt § 23 a Satz 2 Nr.
6 entsprechend.
B. Für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:
Soweit Tätigkeitsmerkmale (Fallgruppen) der Vergütungsordnung
einen Aufstieg
(z.B. Bewährungsaufstieg, Tätigkeitsaufstieg) oder die Zahlung
einer
Vergütungsgruppenzulage bzw. Zulage nach einer bestimmten Zeit einer
Bewährung,
Tätigkeit usw. vorsehen, werden Zeiten, in denen der Angestellte mit
einer kürzeren als
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden
vollbeschäftigten
Angestellten beschäftigt war, voll angerechnet.
(1) Wird dem Angestellten vorübergehend eine andere Tätigkeit
(§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen
einer höheren als
seiner Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis
5), und hat er sie
mindestens einen Monat ausgeübt, erhält er für den Kalendermonat,
in dem er mit der
ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden folgenden
vollen Kalendermonat
dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage.
(2) Wird dem Angestellten vertretungsweise eine andere Tätigkeit
(§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen
einer höheren als
seiner Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis
5), und hat die
Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält er nach Ablauf
dieser Frist eine
persönliche Zulage für den letzten Kalendermonat der Frist und
für jeden folgenden vollen
Kalendermonat der weiteren Vertretung. Bei Berechnung der Frist sind bei
mehreren
Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei Wochen
unschädlich. Auf die
Frist von drei Monaten sind Zeiten der Ausübung einer höherwertigen
Tätigkeit nach
Absatz 1 anzurechnen, wenn die Vertretung sich unmittelbar anschließt
oder zwischen
der Beendigung der höherwertigen Tätigkeit und der Aufnahme der
Vertretung ein
Zeitraum von weniger als drei Wochen liegt.
(3) Die persönliche Zulage bemißt sich aus dem Unterschied
zwischen der
Vergütung, die dem Angestellten zustehen würde, wenn er in der
höheren
Vergütungsgruppe eingruppiert wäre, und der Vergütung der
Vergütungsgruppe, in der
er eingruppiert ist.
Zu den Vergütungen im Sinne des Satzes 1 gehören
a) die Grundvergütung,
b) der Ortszuschlag,
c) Zulagen mit Ausnahme der Zulagen nach § 33.
(4) Der Angestellte, der nach Absatz 1 oder Absatz 2 Anspruch auf die
persönliche Zulage hat, erhält sie auch im Falle der Arbeitsbefreiung
unter Fortzahlung
der Vergütung sowie bei Arbeitsunfähigkeit und Erholungsurlaub
solange, bis die
Übertragung widerrufen wird oder aus sonstigen Gründen endet.
Die Ablegung der Ersten Prüfung und der Zweiten Prüfung als
Voraussetzung für die
Eingruppierung von Angestellten im Verwaltungs- und Kassendienst sowie im
Sparkassendienst in bestimmte Vergütungsgruppen richtet sich im Bereich
der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände nach der Anlage 3 zu
diesem
Tarifvertrag.
BAT-O:
§ 25 nicht besetzt