Arbeitszeit
Regelmäßige Arbeitszeit.
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt
ausschließlich der Pausen
durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des
Durchschnitts der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein
Zeitraum von 26 Wochen
zugrunde zu legen. Bei Angestellten, die ständig Wechselschicht- oder
Schichtarbeit zu
leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
Protokollnotiz
zu Absatz 1:
Für die Durchführung des sogenannten Sabbatjahrmodells
kann ein längerer Ausgleichs-Zeitraum
zugrundegelegt werden.
BAT-O
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt
ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich.
Für die Berechnung des Durchschnitts der
regelmäßigen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum
von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Bei Angestellten, die ständig
Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer
Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden
a) bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 49 Stunden
wöchentlich),
wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft
von durchschnittlich
mindestens zwei Stunden täglich fällt,
b) bis zu elf Stunden täglich (durchschnittlich 54 Stunden
wöchentlich),
wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft
von durchschnittlich
mindestens drei Stunden täglich fällt,
c) bis zu zwölf Stunden täglich (durchschnittlich 60 Stunden
wöchentlich),
wenn der Angestellte lediglich an der Arbeitsstelle anwesend
sein muß,
um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten.
BAT-O
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann
verlängert werden
a) bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 50 Stunden
wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft
von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt,
b) bis zu elf Stunden täglich (durchschnittlich 55 Stunden
wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft
von durchschnittlich mindestens drei Stunden fällt,
c) bis zu zwölf Stunden täglich (durchschnittlich
60 Stunden wöchentlich), wenn der Angestellte lediglich an der Arbeitsstelle
anwesend sein muß, um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu
verrichten.
(3) Die regelmäßige Arbeitszeit kann bis zu zehn Stunden
täglich (durchschnittlich
50 Stunden wöchentlich) verlängert werden, wenn Vor- und
Abschlußarbeiten erforderlich
sind.
(4) In Verwaltungen und Betrieben, die in bestimmten Zeiten des Jahres
regelmäßig zu saisonbedingt erheblich verstärkter Tätigkeit
genötigt sind, kann für diese
Zeiten die regelmäßige Arbeitszeit bis zu 60 Stunden
wöchentlich, jedoch nicht über zehn
Stunden täglich, verlängert werden, sofern die regelmäßige
Arbeitszeit in den übrigen
Zeiten des Jahres entsprechend verkürzt wird (Jahreszeitenausgleich).
(5) Die Einführung von Kurzarbeit ist nach Maßgabe der Anlage 5 zulässig.
Protokollnotiz:
Bis zur Vereinbarung der Anlage 5 verbleibt es für
die Einführung
von Kurzarbeit bei den gesetzlichen Vorschriften.
BAT-O
(5) Die Einführung von Kurzarbeit ist
zulässig.
(6) In Verwaltungen/Verwaltungsteilen bzw. Betrieben/Betriebsteilen,
deren
Aufgaben Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit
erfordern,
muß dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend
gearbeitet werden.
Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage
arbeitsfrei sein, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse
es zulassen. Die
dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem
Sonntag ist durch eine
entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise
an
einem Wochenfeiertag der nächsten oder der übernächsten Woche
auszugleichen.
Erfolgt der Ausgleich an einem Wochenfeiertag, wird für jede auszugleichende
Arbeitsstunde die Stundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 1) gezahlt.
Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit
an einem Wochenfeiertag
soll auf Antrag des Angestellten durch eine entsprechende zusammenhängende
Freizeit
an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung
der
Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen
ausgeglichen werden,
wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
(6a) Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber
bestimmten Stelle
aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst).
Der
Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist,
daß zwar Arbeit
anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung
überwiegt.
Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes
einschließlich der geleisteten Arbeit entsprechend dem Anteil der
erfahrungsgemäß
durchschnittlich anfallenden Zeit der Arbeitsleistung als Arbeitszeit gewertet
und mit der
Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) vergütet.
Die Bewertung darf 15 v.H.,
vom 8. Bereitschaftsdienst im Kalendermonat an 25 v.H. nicht unterschreiten.
Die danach errechnete Arbeitszeit kann statt dessen bis zum Ende des
dritten
Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden
(Freizeitausgleich). Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene
halbe Stunde, die
sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden. Für
die Zeit
des* Freizeitausgleichs werden die Vergütung (§ 26) und die in
Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen fortgezahlt.
Im BAT-Ost heißt es: eines
(6b) Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber
anzuzeigenden Stelle
aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Der
Arbeitgeber darf
Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in
Ausnahmefällen Arbeit
anfällt.
Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft
mit 12,5
v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung
(§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2)
vergütet.
Für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit
wird daneben die
Überstundenvergütung gezahlt. Für eine Heranziehung zur Arbeit
außerhalb des
Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt. Wird der Angestellte
während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die
Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme,
angesetzt.
Die Überstundenvergütung für die sich nach Unterabs.
3 ergebenden Stunden entfällt, soweit entsprechende Arbeitsbefreiung
erteilt wird (Freizeitausgleich). Für den Freizeitausgleich gilt Absatz
6a Unterabs. 3 entsprechend.
(7) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle*, bei
wechselnden
Arbeitsstellen* an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle oder am
Sammelplatz.
Protokollnotiz:
Der Begriff der Arbeitsstelle ist weiter als der Begriff
des
Arbeitsplatzes. Er umfaßt z.B. den
Verwaltungs-/Betriebsbereich in
dem Gebäude/Gebäudeteil, in dem der Angestellte
arbeitet.
*Im BAT-Ost heißt es: Arbeitsüplatz / Arbeitsplätze
(8) Woche ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.
Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der
regelmäßigen
Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen
regelmäßig zu
leisten ist.
Arbeit an Sonntagen ist die Arbeit am Sonntag zwischen 0 Uhr und 24
Uhr;
entsprechendes gilt für Arbeit an Feiertagen, Vorfesttagen (§ 16
Abs. 2) und Samstagen.
Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder auf Grund
gesetzlicher
Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen
erklärt sind und für
die Arbeitsruhe angeordnet ist.
Nacharbeit ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan),
der
einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in
Wechselschichten vorsieht, bei
denen der Angestellte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats
erneut zur
Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird. Wechselschichten sind
wechselnde Arbeitsschichten in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags,
sonntags und feiertags gearbeitet wird.
Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der
einen
regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten
von längstens einem
Monat vorsieht.
Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage.
ab 1. Januar 2003 gestrichen
Teilzeitbeschäftigung.
(1) Mit vollbeschäftigten Angestellten soll auf Antrag eine geringere
als die
regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 und die Sonderregelungen hierzu)
vereinbart werden,
wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen
Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw.
betriebliche Belange
nicht entgegenstehen.
Die Teilzeitbeschäftigung nach Unterabsatz 1 ist auf Antrag auf
bis zu fünf Jahre
zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens
sechs Monate vor
Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
(2) Vollbeschäftigte Angestellte, die in anderen als den in Absatz
1 genannten
Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können
von ihrem Arbeitgeber
verlangen, daß er mit ihnen die Möglichkeit einer
Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel
erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
(3) Ist mit einem früher
vollbeschäftigten Angestellten auf seinen Wunsch eine
nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll der
Angestellte bei späterer
Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der
dienstlichen
bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
(1) Zur Sicherung von
Beschäftigungsmöglichkeiten, die Vorrang vor betriebsbedingten
Kündigungen hat, sind alle Möglichkeiten zum sozialverträglichen
Personalabbau auszuschöpfen.
(2) Bis zum 31. Dezember 1995 kann durch bezirkliche
oder örtliche Tarifverträge die regelmäßige Arbeitszeit
(§ 15 Abs. 1 für längstens drei Jahre auf bis zu 32 Stunden
wöchentlich herabgesetzt werden, In den Tarifverträgen nach Satz
1 ist ein nach der Verkürzung gestaffelter Teillohnausgleich zu
vereinbaren.
Unterabsatz 1 gilt in den Fällen des § 15 Abs.
2 bis 4 und der Sonderregelungen zu § 15 mit der Maßgabe, daß
die jeweilige Arbeitszeit um bis zu 20 v.H. herabgesetzt werden kann.
(3) Solange für den Angestellten eine Arbeitszeit
nach Absatz 2 gilt, kann ihm nicht betriebsbedingt gekündigt
werden.
(4) Diese Vorschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember
1998 außer Kraft; die auf ihrer Grundlage abgeschlossenen
Tarifverträge treten spätestens zu diesem Zeitpunkt außer
Kraft. Die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes wird
ausgeschlossen.
Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen.
(1) Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es
zulassen, soll an
Samstagen nicht gearbeitet werden.
(2) Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr jeweils ganztägig sowie an dem Tage vor Ostersonntag und vor Pfingstsonntag jeweils ab 12 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt. Dem Angestellten, dem diese Arbeitsbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erteilt werden kann, wird an einem anderen Tage entsprechende Freizeit unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt.
Protokollnotiz zu Absatz 2:
Die nach Satz 1 zustehende Arbeitsbefreiung an dem Tage vor
dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr ist für Angestellte, die
dienstplanmäßig an allen Tagen der Woche oder im Wechselschicht-
oder Schichtdienst arbeiten und deren Dienstplan an einem oder beiden dieser
Tage für die Zeit bis 12 Uhr keine Arbeit vorsieht, im Umfang von jeweils
einem Zehntel der für den Angestellten geltenden durchschnittlichen
wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren, es sei denn, diese Tage
fallen auf einen Samstag oder Sonntag, oder bei Angestellten, deren Arbeitszeit
auf weniger als fünf Tage in der Woche verteilt ist, auf einen für
den Angestellten regelmäßig arbeitsfreien Tag.
Nichtdienstplanmäßige Arbeit.
(1) Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen
bzw. betrieblichen
täglichen Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschluß daran mindestens
zwei
Arbeitsstunden geleistet, ist eine viertelstündige, werden mehr als
drei Arbeitsstunden
geleistet, ist eine insgesamt halbstündige Pause zu gewähren, die
als Arbeitszeit
anzurechnen ist.
(2) Wird Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit geleistet, die der
dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen
Arbeitszeit nicht unmittelbar
vorangeht oder folgt, werden für die Vergütungsberechnung mindestens
drei
Arbeitsstunden angesetzt. Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten
dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird
die Stundengarantie nach
Satz 1 nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme angesetzt.
Voraussetzung für die Anwendung des Unterabsatzes 1 ist bei
Angestellten, die
innerhalb der Verwaltung oder des Betriebes wohnen, daß die Arbeitsleistung
außerhalb
der Verwaltung oder des Betriebes erbracht wird.
Unterabsatz 1 gilt nicht für gelegentliche unwesentliche
Arbeitsleistungen, die die
Freizeit der Angestellten nur unerheblich (etwa 15 Minuten) in Anspruch nehmen,
oder für
Arbeitsleistungen während der Rufbereitschaft.
Überstunden.
(1) Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden,
die über die
im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4
und die entsprechenden
Sonderregelungen hierzu) für die Woche dienstplanmäßig bzw.
betriebsüblich
festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen.
Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken
und möglichst gleichmäßig
auf die Angestellten zu verteilen. Soweit ihre Notwendigkeit voraussehbar
ist, sind sie
spätestens am Vortage anzusagen.
Die im Rahmen des § 15 Abs. 3 für die Woche
dienstplanmäßig bzw.
betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen
der regelmäßigen
Arbeitszeit des § 15 Abs. 1 festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen,
gelten für die
Vergütungsberechnung als Überstunden.
(2) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme
am
auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch für
jeden Tag einschließlich der
Reisetage mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche
Arbeitszeit
berücksichtigt.
Muß bei eintägigen Dienstreisen von Angestellten, die in
der Regel an
mindestens zehn Tagen im Monat außerhalb ihres ständigen Dienstortes
arbeiten, am
auswärtigen Geschäftsort mindestens die dienstplanmäßige
bzw. betriebsübliche
Arbeitszeit abgeleistet werden und müssen für die Hin- und
Rückreise zum und vom
Geschäftsort einschließlich der erforderlichen Wartezeiten mehr
als zwei Stunden
aufgewendet werden, wird der Arbeitszeit eine Stunde hinzugerechnet.
(3) Bei der Überstundenberechnung sind für jeden im
Berechnungszeitraum
liegenden Urlaubstag, Krankheitstag sowie für jeden sonstigen Tag
einschließlich eines
Wochenfeiertags, an dem der Angestellte von der Arbeit freigestellt war,
die Stunden
mitzuzählen, die der Angestellte ohne diese Ausfallgründe innerhalb
der regelmäßigen
Arbeitszeit dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistet
hätte. Vor- oder nachgeleistete
Arbeitsstunden bleiben unberücksichtigt.
(4) Gelegentliche Überstunden können für insgesamt sechs
Arbeitstage innerhalb
eines Kalendermonats auch vom unmittelbaren Vorgesetzten angeordnet werden.
Andere Überstunden sind vorher schriftlich anzuordnen.
(5) Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende
Arbeitsbefreiung
auszugleichen; die Arbeitsbefreiung ist möglichst bis zum Ende des
nächsten
Kalendermonats, spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach
Ableistung
der Überstunden zu erteilen. Für die Zeit, in der Überstunden
ausgeglichen werden,
werden die Vergütung (§ 26) und die in Monatsbeträgen festgelegten
Zulagen
fortgezahlt. Im übrigen wird für die ausgeglichenen Überstunden
nach Ablauf des
Ausgleichszeitraumes lediglich der Zeitzuschlag für Überstunden
(§ 35 Abs. 1 Satz 2
Buchst. a) gezahlt. Für jede nicht ausgeglichene Überstunde wird
die
Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) gezahlt.
(6) Angestellte der Vergütungsgruppen Ib bis IIb bei obersten
Bundesbehörden
und obersten Landesbehörden mit Ausnahme des Landes Berlin, der Freien
Hansestadt
Bremen sowie der Freien und Hansestadt Hamburg erhalten nur dann
Überstundenvergütung, wenn die Leistung der Überstunden für
sämtliche Bedienstete
ihrer Dienststelle, gegebenenfalls ihrer Verwaltungseinheit, angeordnet
ist. Andere über
die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit dieser
Angestellten ist durch die
Vergütung (§ 26) abgegolten.
Protokollnotiz:
Die Ausnahme für die Angestellten des Landes Berlin
gilt nicht für die Angestellten beim Senator
für Bundesangelegenheiten, Dienstelle Bonn,
beim Senator für Finanzen, Zentrale
Datenstelle der Landesfinanzminister, und beim
Senator für Wissenschaft und Kunst, Sekretariat
der Ständigen Konferenz der Kultusminister.
BAT-O
Angestellte der Vergütungsgruppen Ib bis IIb bei obersten
Bundesbehörden und obersten Landesbehörden mit Ausnahme des Landes
Berlin erhalten nur dann Überstundenvergütung, wenn die Leistung
der Überstunden für sämtliche Bedienstete ihrer Dienststelle,
gegebenenfalls ihrer Verwaltungseinheit, angeordnet ist. Andere über
die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit dieser
Angestellten ist durch die
Vergütung (§ 26) abgegolten.
(7) Für die Angestellten der Vergütungsgruppen I und Ia bei
obersten
Bundesbehörden und obersten Landesbehörden mit Ausnahme des Landes
Berlin, der
Freien Hansestadt Bremen sowie der Freien und Hansestadt Hamburg sind
Überstunden durch die Vergütung (§ 26) abgegolten.
Protokollnotiz:
Die Ausnahme für die Angestellten des Landes Berlin
gilt nicht für
die Angestellten beim Senator für
Bundesangelegenheiten,
Dienstelle Bonn, beim Senator für Finanzen, Zentrale
Datenstelle
der Landesfinanzminister, und beim Senator für
Wissenschaft und
Kunst, Sekretariat der Ständigen Konferenz der
Kultusminister.
BAT-O
Für die Angestellten der Vergütungsgruppen I und
Ia bei obersten Bundesbehörden und obersten Landesbehörden mit
Ausnahme des Landes Berlin sind Überstunden durch die Vergütung
(§ 26) abgegolten.
Arbeitsversäumnis.
(1) Die Arbeitszeit ist pünktlich einzuhalten. Persönliche
Angelegenheiten hat der
Angestellte unbeschadet des § 52 grundsätzlich außerhalb
der Arbeitszeit zu erledigen.
(2) Der Angestellte darf nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers
der
Arbeit fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher
eingeholt
werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. Bei nicht genehmigtem
Fernbleiben besteht
kein Anspruch auf Bezüge.