Abschnitt IV

Arbeitszeit

 
 

§ 15 BAT

Regelmäßige Arbeitszeit.

 

 (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen
durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 26 Wochen
zugrunde zu legen. Bei Angestellten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu
leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

Protokollnotiz zu Absatz 1:
Für die Durchführung des sogenannten Sabbatjahrmodells kann ein längerer Ausgleichs-Zeitraum
zugrundegelegt werden.

BAT-O
 (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Bei Angestellten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. 

  (2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden

a) bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 49 Stunden wöchentlich),
    wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich
    mindestens zwei Stunden täglich fällt,

b) bis zu elf Stunden täglich (durchschnittlich 54 Stunden wöchentlich),
    wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich
    mindestens drei Stunden täglich fällt,

c) bis zu zwölf Stunden täglich (durchschnittlich 60 Stunden wöchentlich),
    wenn der Angestellte lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein muß,
    um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten.
 

BAT-O
 (2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden
a) bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 50 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt,
b) bis zu elf Stunden täglich (durchschnittlich 55 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden fällt,
c) bis zu zwölf Stunden täglich (durchschnittlich 60 Stunden wöchentlich), wenn der Angestellte lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein muß, um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten.

 (3) Die regelmäßige Arbeitszeit kann bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich
50 Stunden wöchentlich) verlängert werden, wenn Vor- und Abschlußarbeiten erforderlich
sind.
 

 (4) In Verwaltungen und Betrieben, die in bestimmten Zeiten des Jahres
regelmäßig zu saisonbedingt erheblich verstärkter Tätigkeit genötigt sind, kann für diese
Zeiten die regelmäßige Arbeitszeit bis zu 60 Stunden wöchentlich, jedoch nicht über zehn
Stunden täglich, verlängert werden, sofern die regelmäßige Arbeitszeit in den übrigen
Zeiten des Jahres entsprechend verkürzt wird (Jahreszeitenausgleich).

 (5) Die Einführung von Kurzarbeit ist nach Maßgabe der Anlage 5 zulässig.

 Protokollnotiz:
 Bis zur Vereinbarung der Anlage 5 verbleibt es für die Einführung
 von Kurzarbeit bei den gesetzlichen Vorschriften.
BAT-O
 (5) Die Einführung von Kurzarbeit ist zulässig.
 

 (6) In Verwaltungen/Verwaltungsteilen bzw. Betrieben/Betriebsteilen, deren
Aufgaben Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern,
muß dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden.

 Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage
arbeitsfrei sein, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Die
dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch eine
entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an
einem Wochenfeiertag der nächsten oder der übernächsten Woche auszugleichen.
Erfolgt der Ausgleich an einem Wochenfeiertag, wird für jede auszugleichende
Arbeitsstunde die Stundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 1) gezahlt.
 

 Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag
soll auf Antrag des Angestellten durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit
an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung der
Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden,
wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.

 (6a) Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle
aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der
Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, daß zwar Arbeit
anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes
einschließlich der geleisteten Arbeit entsprechend dem Anteil der erfahrungsgemäß
durchschnittlich anfallenden Zeit der Arbeitsleistung als Arbeitszeit gewertet und mit der
Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) vergütet. Die Bewertung darf 15 v.H.,
vom 8. Bereitschaftsdienst im Kalendermonat an 25 v.H. nicht unterschreiten.

 Die danach errechnete Arbeitszeit kann statt dessen bis zum Ende des dritten
Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden
(Freizeitausgleich). Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die
sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden. Für die Zeit
des* Freizeitausgleichs werden die Vergütung (§ 26) und die in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen fortgezahlt.

Im BAT-Ost heißt es: eines

 (6b) Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle
aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Der Arbeitgeber darf
Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit
anfällt.
 

 Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5
v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2)
vergütet.

 Für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben die
Überstundenvergütung gezahlt. Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des
Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt. Wird der Angestellte während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt.
Die Überstundenvergütung für die sich nach Unterabs. 3 ergebenden Stunden entfällt, soweit entsprechende Arbeitsbefreiung erteilt wird (Freizeitausgleich). Für den Freizeitausgleich gilt Absatz 6a Unterabs. 3 entsprechend.

 (7) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle*, bei wechselnden
Arbeitsstellen* an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle oder am Sammelplatz.

 Protokollnotiz:
 Der Begriff der Arbeitsstelle ist weiter als der Begriff des
 Arbeitsplatzes. Er umfaßt z.B. den Verwaltungs-/Betriebsbereich in
 dem Gebäude/Gebäudeteil, in dem der Angestellte arbeitet.

*Im BAT-Ost heißt es: Arbeitsüplatz / Arbeitsplätze

 (8) Woche ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.

 Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu
leisten ist.

 Arbeit an Sonntagen ist die Arbeit am Sonntag zwischen 0 Uhr und 24 Uhr;
entsprechendes gilt für Arbeit an Feiertagen, Vorfesttagen (§ 16 Abs. 2) und Samstagen.

 Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder auf Grund gesetzlicher
Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für
die Arbeitsruhe angeordnet ist.

 Nacharbeit ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.

 Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der
einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei
denen der Angestellte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur
Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird. Wechselschichten sind
wechselnde Arbeitsschichten in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags,
sonntags und feiertags gearbeitet wird.
 

 Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen
regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem
Monat vorsieht.


§ 15 a BAT

Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage.

 

 ab 1. Januar 2003 gestrichen


§ 15 b BAT

Teilzeitbeschäftigung.

 

 (1) Mit vollbeschäftigten Angestellten soll auf Antrag eine geringere als die
regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 und die Sonderregelungen hierzu) vereinbart werden,
wenn sie

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen
    Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange
nicht entgegenstehen.

 Die Teilzeitbeschäftigung nach Unterabsatz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre
zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor
Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.

 (2) Vollbeschäftigte Angestellte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten
Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber
verlangen, daß er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel
erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
 

(3) Ist mit einem früher vollbeschäftigten Angestellten auf seinen Wunsch eine
nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll der Angestellte bei späterer
Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen
bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
  

  


ab 1.1.1999 gestrichen!
Die bis zum 31.12.1998 auf Grundlage des § 15 c BAT-Ost geschlossenen Arbeitsverträge bleiben unberührt.                                                               BAT-O                § 15 c
Besondere regelmäßige Arbeitszeit

 

 (1) Zur Sicherung von Beschäftigungsmöglichkeiten, die Vorrang vor betriebsbedingten Kündigungen hat, sind alle Möglichkeiten zum sozialverträglichen Personalabbau auszuschöpfen.
 (2) Bis zum 31. Dezember 1995 kann durch bezirkliche oder örtliche Tarifverträge die regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 für längstens drei Jahre auf bis zu 32 Stunden wöchentlich herabgesetzt werden, In den Tarifverträgen nach Satz 1 ist ein nach der Verkürzung gestaffelter Teillohnausgleich zu vereinbaren.
 Unterabsatz 1 gilt in den Fällen des § 15 Abs. 2 bis 4 und der Sonderregelungen zu § 15 mit der Maßgabe, daß die jeweilige Arbeitszeit um bis zu 20 v.H. herabgesetzt werden kann.

 (3) Solange für den Angestellten eine Arbeitszeit nach Absatz 2 gilt, kann ihm nicht betriebsbedingt gekündigt werden.
 (4) Diese Vorschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft; die auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Tarifverträge treten spätestens zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes wird ausgeschlossen.


§ 16 BAT

Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen.

 

 (1) Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an
Samstagen nicht gearbeitet werden.

 (2) Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr jeweils ganztägig sowie an dem Tage vor Ostersonntag und vor Pfingstsonntag jeweils ab 12 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt. Dem Angestellten, dem diese Arbeitsbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erteilt werden kann, wird an einem anderen Tage entsprechende Freizeit unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt.

Protokollnotiz zu Absatz 2:
Die nach Satz 1 zustehende Arbeitsbefreiung an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr ist für Angestellte, die dienstplanmäßig an allen Tagen der Woche oder im Wechselschicht- oder Schichtdienst arbeiten und deren Dienstplan an einem oder beiden dieser Tage für die Zeit bis 12 Uhr keine Arbeit vorsieht, im Umfang von jeweils einem Zehntel der für den Angestellten geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren, es sei denn, diese Tage fallen auf einen Samstag oder Sonntag, oder bei Angestellten, deren Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche verteilt ist, auf einen für den Angestellten regelmäßig arbeitsfreien Tag.


§16 a BAT

Nichtdienstplanmäßige Arbeit.

 

 (1) Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen bzw. betrieblichen
täglichen Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschluß daran mindestens zwei
Arbeitsstunden geleistet, ist eine viertelstündige, werden mehr als drei Arbeitsstunden
geleistet, ist eine insgesamt halbstündige Pause zu gewähren, die als Arbeitszeit
anzurechnen ist.

 (2) Wird Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit geleistet, die der
dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit nicht unmittelbar
vorangeht oder folgt, werden für die Vergütungsberechnung mindestens drei
Arbeitsstunden angesetzt. Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten
dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach
Satz 1 nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme angesetzt.

 Voraussetzung für die Anwendung des Unterabsatzes 1 ist bei Angestellten, die
innerhalb der Verwaltung oder des Betriebes wohnen, daß die Arbeitsleistung außerhalb
der Verwaltung oder des Betriebes erbracht wird.

 Unterabsatz 1 gilt nicht für gelegentliche unwesentliche Arbeitsleistungen, die die
Freizeit der Angestellten nur unerheblich (etwa 15 Minuten) in Anspruch nehmen, oder für
Arbeitsleistungen während der Rufbereitschaft.


§ 17 BAT

Überstunden.

 

 (1) Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die
im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden
Sonderregelungen hierzu) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich
festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen.

 Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig
auf die Angestellten zu verteilen. Soweit ihre Notwendigkeit voraussehbar ist, sind sie
spätestens am Vortage anzusagen.

 Die im Rahmen des § 15 Abs. 3 für die Woche dienstplanmäßig bzw.
betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit des § 15 Abs. 1 festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, gelten für die
Vergütungsberechnung als Überstunden.

 (2) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am
auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag einschließlich der
Reisetage mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit
berücksichtigt.

 Muß bei eintägigen Dienstreisen von Angestellten, die in der Regel an
mindestens zehn Tagen im Monat außerhalb ihres ständigen Dienstortes arbeiten, am
auswärtigen Geschäftsort mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche
Arbeitszeit abgeleistet werden und müssen für die Hin- und Rückreise zum und vom
Geschäftsort einschließlich der erforderlichen Wartezeiten mehr als zwei Stunden
aufgewendet werden, wird der Arbeitszeit eine Stunde hinzugerechnet.

 (3) Bei der Überstundenberechnung sind für jeden im Berechnungszeitraum
liegenden Urlaubstag, Krankheitstag sowie für jeden sonstigen Tag einschließlich eines
Wochenfeiertags, an dem der Angestellte von der Arbeit freigestellt war, die Stunden
mitzuzählen, die der Angestellte ohne diese Ausfallgründe innerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistet hätte. Vor- oder nachgeleistete
Arbeitsstunden bleiben unberücksichtigt.

 (4) Gelegentliche Überstunden können für insgesamt sechs Arbeitstage innerhalb
eines Kalendermonats auch vom unmittelbaren Vorgesetzten angeordnet werden.
Andere Überstunden sind vorher schriftlich anzuordnen.

 (5) Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung
auszugleichen; die Arbeitsbefreiung ist möglichst bis zum Ende des nächsten
Kalendermonats, spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung
der Überstunden zu erteilen. Für die Zeit, in der Überstunden ausgeglichen werden,
werden die Vergütung (§ 26) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen
fortgezahlt. Im übrigen wird für die ausgeglichenen Überstunden nach Ablauf des
Ausgleichszeitraumes lediglich der Zeitzuschlag für Überstunden (§ 35 Abs. 1 Satz 2
Buchst. a) gezahlt. Für jede nicht ausgeglichene Überstunde wird die
Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) gezahlt.

 (6) Angestellte der Vergütungsgruppen Ib bis IIb bei obersten Bundesbehörden
und obersten Landesbehörden mit Ausnahme des Landes Berlin, der Freien Hansestadt
Bremen sowie der Freien und Hansestadt Hamburg erhalten nur dann
Überstundenvergütung, wenn die Leistung der Überstunden für sämtliche Bedienstete
ihrer Dienststelle, gegebenenfalls ihrer Verwaltungseinheit, angeordnet ist.  Andere über
die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit dieser Angestellten ist durch die
Vergütung (§ 26) abgegolten.

 Protokollnotiz:
 Die Ausnahme für die Angestellten des Landes Berlin gilt nicht für  die Angestellten beim Senator für Bundesangelegenheiten,  Dienstelle Bonn, beim Senator für Finanzen, Zentrale Datenstelle  der Landesfinanzminister, und beim Senator für Wissenschaft und  Kunst, Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister.
BAT-O
Angestellte der Vergütungsgruppen Ib bis IIb bei obersten Bundesbehörden und obersten Landesbehörden mit Ausnahme des Landes Berlin erhalten nur dann Überstundenvergütung, wenn die Leistung der Überstunden für sämtliche Bedienstete ihrer Dienststelle, gegebenenfalls ihrer Verwaltungseinheit, angeordnet ist.  Andere über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit dieser Angestellten ist durch die
Vergütung (§ 26) abgegolten.

 (7) Für die Angestellten der Vergütungsgruppen I und Ia bei obersten
Bundesbehörden und obersten Landesbehörden mit Ausnahme des Landes Berlin, der
Freien Hansestadt Bremen sowie der Freien und Hansestadt Hamburg sind
Überstunden durch die Vergütung (§ 26) abgegolten.

 Protokollnotiz:
 Die Ausnahme für die Angestellten des Landes Berlin gilt nicht für
 die Angestellten beim Senator für Bundesangelegenheiten,
 Dienstelle Bonn, beim Senator für Finanzen, Zentrale Datenstelle
 der Landesfinanzminister, und beim Senator für Wissenschaft und
 Kunst, Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister.

BAT-O
Für die Angestellten der Vergütungsgruppen I und Ia bei obersten Bundesbehörden und obersten Landesbehörden mit Ausnahme des Landes Berlin sind Überstunden durch die Vergütung (§ 26) abgegolten.


§ 18 BAT

Arbeitsversäumnis.

 

 (1) Die Arbeitszeit ist pünktlich einzuhalten. Persönliche Angelegenheiten hat der
Angestellte unbeschadet des § 52 grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen.

 (2) Der Angestellte darf nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers der
Arbeit fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt
werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. Bei nicht genehmigtem Fernbleiben besteht
kein Anspruch auf Bezüge.
 

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