Juni 2005
letzte Änderungen treten am 1. August 2005 in Kraft

kirchlicher Einzelgruppenplan 21:
Mitarbeiterinnen in Kindertagesstätten

Vorbemerkung:
Soweit die sonst geforderten Voraussetzungen vorliegen, sind als Zeiten einer Berufstätigkeit oder Bewährung auch Zeiten zu
berücksichtigen, die in einer entsprechend bewerteten Tätigkeit nach den Einzelgruppenplänen 23, 25 oder 27 verbracht
wurden. 

Vergütungsgruppe IXb
1. Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung. 

Vergütungsgruppe VIII
2. Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige
Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 

Vergütungsgruppe VII
3. Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige
Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit
schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Anm. 5, 9)
4. Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige
Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach
zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fall­grup­pe 2. 

5. Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung. 

Vergütungsgruppe VIb
6. Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige
Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit
schwierigen fachlichen Tätigkeiten, nach fünjähriger Bewährung i n Vergütungsgruppe VII Fall­grup­pe 3. (Anm. 5, 9) 

7. Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen bzw. Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung sowie sonstige
Mitarbeiterinnen mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit einer Zweitkraft oder in der Tätigkeit als Zusatzkraft mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten (Anm. 3, 7, 9) 

8. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung sowie sonstige Mitarbeiterinnen mit gleichwertigen Fähigkeiten und
Erfahrungen in der Tätigkeit einer Gruppenleiterin. (Anm. 3)

Vergütungsgruppe Vc
9. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen
Tätigkeiten. (Anm. 3, 4) 

10. Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen bzw. Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung sowie sonstige
Mitarbeiterinnen mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit einer Zweitkraft oder in der Tätigkeit als Zusatzkraft mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten nach fünjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIb Fall­grup­pe 7. (Anm. 3, 7, 8, 9) 

11. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung sowie sonstigen Mitarbeiterinnen mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen
in der Tätigkeit einer Gruppenleiterin 

a) nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIb Fall­grup­pe 8 oder 

b) nach fünfjähriger Bewährung als Erzieherin in der Tätigkeit einer Zweitkraft oder Gruppenleiterin bei einem kirchlichen Rechtsträger oder öffentlichen Arbeitgeber i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 BAT. (Absatz b ab 1. August 2002, siehe Übergangsbestimmungen zur AR 3/2002)

12. Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten. - Fußnote 2 - (Anm. 2) 

13. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind. - Fußnote 2 - (Anm.1, 2, 6) 

Fußnote 1:
Diese Mitarbeiterinnen erhalten nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fall­grup­pe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in
Höhe von 6 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe Vc. Bei der Berechnung sich
ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die
Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Ubergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der
Grundvergütung. 

Fußnote 2:
Diese Mitarbeiterinnen erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§
27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe Vc. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind
abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des
Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.

Vergütungsgruppe Vb
14. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Mitarbeiterinnen mindestens der Vergütungsgruppe Vc Fall­grup­pe 9. - Fußnote 1 - (Anm. 3) 

15. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen
Tätigkeiten nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc Fall­grup­pe 9. (Anm. 3, 4) 

16. Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. (Anm.1, 2, 6) 

17. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind. (Anm.1, 2, 6) 

Fußnote 1:
Diese Mitarbeiterinnen erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fall­grup­pe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in
Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe Vb. Bei der Berechnung sich
ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden. Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die
Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der
Grundvergütung.

Vergütungsgruppe IVb
18. Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen. - Fußnote 1 - (Anm.1, 2, 6) 

19. Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen. (Anm.1, 2, 6) 

20. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind. - Fußnote 1 - (Anm.1, 2, 6). 

21. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind. (Anm.1, 2, 6). 

22. Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen nach
vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb Fall­grup­pe 16. (Anm.1, 2, 6) 

23. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb
Fall­grup­pe 17. (Anm.1, 2, 6) 

Fußnote 1:
Diese Mitarbeiterinnen erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fall­grup­pe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in
Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs.1) der Vergütungsgruppe IVb. Bei der Berechnung sich
ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die
Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der
Grundvergütung. 

Vergütungsgruppe IVa
24. Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen. - Fußnote 1 - (Anm.1, 2, 6) 

25. Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen, nach
vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVb Fall­grup­pe 19. (Anm.1, 2, 6) 

26. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
IVb Fall­grup­pe 21. (Anm.1, 2, 6) 

Fußnote 1:
Diese Mitarbeiterinnen erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fall­grup­pe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in
Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs1) der Vergütungsgruppe IVa. Bei der Berechnung sich
ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden. Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die
Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der
Grundvergütung.

Anmerkungen:
1. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis
31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze, zugrunde zu legen.
Dasselbe gilt, wenn die erforderliche Belegung mindestens in sechs Monaten im Kalenderjahr erreicht worden ist oder wenn absehbar ist, dass diese in den nächsten sechs Monaten erreicht wird. 

2. Kindertagesstätten im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben,
Kinderhäuser und Tageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge. 

3. Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen folgende Fachkräfte nach dem Kindergartengesetz Baden-Württemberg (Aufzählung erfolgt in weiblicher Form):

a)   Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung (einschließlich Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung),

b)   Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung sowie Diplomsozialpädagoginnen mit Fachhochschulabschluss,

c)   Heilerziehungspflegerinnen mit staatlicher Anerkennung,

d)   Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung,

e)   Physiotherapeutinnen, Krankengymnastinnen, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutinnen, Logopädinnen sowie Kinderkrankenschwestern mit staatlicher Erlaubnis, wenn sie Kinder mit Behinderung zusammen mit Kindern ohne Behinderung in einer oder mehreren Gruppen betreuen und

f)     Diplompädagoginnen.

Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Mitarbeiterinnen mit mindestens gleichwertigem Abschluss, die auf Antrag im Einzelfall nach dem Kindergartengesetz als Fachkräfte zugelassen worden sind (z.B. Sozialarbeiterinnen).

4. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z B. die 

a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung
behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens drei Behinderten im Sinne des § 39
BSHG in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, 

b) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Mitarbeiterinnen mindestens der Vergütungsgruppe VIb. 

5. Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z. B. in Randzeiten. 

6. Die Zahl der erforderlichen Plätze verringert sich bei Kindertagesstätten

    a) mit Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten (VÖ-Gruppen),
    b) mit integrativen Gruppen (IN-Gruppen),
    c) mit Mischgruppen (MI-Gruppen),
    d) mit Ganztagesgruppen (GT-Gruppen) oder
    e) mit altersgemischten Gruppen (AM-Gruppen,

um die vom Landesjugendamt im Zuge der Erteilung der Betriebserlaubnis festgelegte reduzierte Zahl der Plätze.
Dies gilt für jede Reduzierung der Belegungszahl. Bei Inbetriebnahme einer neuen Kindertagesstätte verringert sich die Zahl der erforderlichen Plätze um die Differenz zwischen einer möglichen Belegung bei Betrieb nur mit Regelkindergartengruppen und
den belegbaren Plätzen nach der Betriebserlaubnis.
Bei Maßnahmen der Einzelintegration (Integration von nur einem behinderten Kind in eine bestehende Gruppe), die nicht vom Landesjugendamt genehmigt werden müssen, wird die Zahl der reduzierten Plätze von der Fachberatung unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung festgesetzt; um diese verringert sich die Zahl der erforderlichen Plätze.
(Anmerkung 6 ab 1. August 2002, siehe Übergangsbestimmungen zur AR 3/2002)

7. Zweitkräfte sind Fachkräfte im Sinne des Kindergartengesetzes Baden-Württemberg, die in der Regel nicht die
Verantwortung für die Gruppe haben, und denen nicht die Planung für die pädagogische Betreuung obliegt. 

8. Zeiten der Tätigkeit als Heilerziehungspflegerin bzw. Heilpädagogin können nicht angerechnet werden. 

9. Hierunter fällt die Tätigkeit als Zusatzkraft für pädagogische und begleitende Hilfen für behinderte Kinder nach § 54 SGB XII (bis 31.12.2004 § 40 Bundessozialhilfegesetz -BSHG) oder zur Betreuung von Kindern nach § 27 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung) oder § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder) sowie die Tätigkeit als Zusatzkraft in Sprachfördermaßnahmen. Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung und Tätigkeiten nach dieser Anmerkung sind der Fall­grup­pe 3 bzw. 6 zuzuordnen.

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