kirchlicher
Einzelgruppenplan 21:
Mitarbeiterinnen in Kindertagesstätten
Vorbemerkung:
Soweit die sonst geforderten Voraussetzungen vorliegen, sind als Zeiten
einer Berufstätigkeit oder Bewährung auch Zeiten zu
berücksichtigen, die in einer entsprechend bewerteten Tätigkeit
nach den Einzelgruppenplänen 23, 25 oder 27 verbracht
wurden.
Vergütungsgruppe IXb
1. Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen mit
staatlicher Anerkennung.
Vergütungsgruppe VIII
2. Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher
Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige
Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und
ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Vergütungsgruppe VII
3. Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher
Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige
Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und
ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit
schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Anm. 5, 9)
4. Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher
Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige
Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und
ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach
zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe
2.
5. Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Erzieherinnen mit staatlicher
Anerkennung.
Vergütungsgruppe VIb
6. Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher
Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige
Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und
ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit
schwierigen fachlichen Tätigkeiten, nach fünjähriger
Bewährung i n Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3. (Anm. 5, 9)
7. Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen bzw. Heilpädagoginnen
mit staatlicher Anerkennung sowie sonstige
Mitarbeiterinnen mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen
in der Tätigkeit einer Zweitkraft oder in der Tätigkeit als Zusatzkraft mit
schwierigen fachlichen Tätigkeiten (Anm. 3, 7, 9)
8. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung sowie sonstige Mitarbeiterinnen
mit gleichwertigen Fähigkeiten und
Erfahrungen in der Tätigkeit einer Gruppenleiterin. (Anm. 3)
Vergütungsgruppe Vc
9. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
sowie
sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen
Tätigkeiten. (Anm. 3, 4)
10. Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen bzw. Heilpädagoginnen
mit staatlicher Anerkennung sowie sonstige
Mitarbeiterinnen mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen
in der Tätigkeit einer Zweitkraft oder in der Tätigkeit als Zusatzkraft mit
schwierigen fachlichen Tätigkeiten nach fünjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 7. (Anm. 3, 7, 8, 9)
11. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung sowie sonstigen Mitarbeiterinnen
mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen
in der Tätigkeit einer Gruppenleiterin
a) nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIb
Fallgruppe 8 oder
b) nach fünfjähriger Bewährung als Erzieherin in der Tätigkeit einer Zweitkraft
oder Gruppenleiterin bei einem kirchlichen Rechtsträger oder
öffentlichen Arbeitgeber i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 BAT. (Absatz
b ab 1. August 2002, siehe Übergangsbestimmungen zur AR 3/2002)
12. Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten. -
Fußnote 2 - (Anm. 2)
13. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt
sind. - Fußnote 2 - (Anm.1, 2, 6)
Fußnote 1:
Diese Mitarbeiterinnen erhalten nach vierjähriger Tätigkeit
in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in
Höhe von 6 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn.
A Abs. 1) der Vergütungsgruppe Vc. Bei der Berechnung sich
ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile
von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die
Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes
(§ 41) und des Ubergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der
Grundvergütung.
Fußnote 2:
Diese Mitarbeiterinnen erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage
in Höhe von 7 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§
27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe Vc. Bei der Berechnung
sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind
abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage
gilt bei der Bemessung des
Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als
Bestandteil der Grundvergütung.
Vergütungsgruppe Vb
14. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben für
mindestens drei Mitarbeiterinnen mindestens der Vergütungsgruppe Vc
Fallgruppe 9. - Fußnote 1 - (Anm. 3)
15. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen
Tätigkeiten nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
Vc Fallgruppe 9. (Anm. 3, 4)
16. Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit
einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. (Anm.1, 2, 6)
17. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt
sind. (Anm.1, 2, 6)
Fußnote 1:
Diese Mitarbeiterinnen erhalten nach vierjähriger Bewährung
in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in
Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn.
A Abs. 1) der Vergütungsgruppe Vb. Bei der Berechnung sich
ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden. Bruchteile
von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die
Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes
(§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der
Grundvergütung.
Vergütungsgruppe IVb
18. Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit
einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen. - Fußnote
1 - (Anm.1, 2, 6)
19. Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit
einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen. (Anm.1, 2,
6)
20. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt
sind. - Fußnote 1 - (Anm.1, 2, 6).
21. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt
sind. (Anm.1, 2, 6).
22. Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit
einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen nach
vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe
16. (Anm.1, 2, 6)
23. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt
sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb
Fallgruppe 17. (Anm.1, 2, 6)
Fußnote 1:
Diese Mitarbeiterinnen erhalten nach vierjähriger Bewährung
in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in
Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn.
A Abs.1) der Vergütungsgruppe IVb. Bei der Berechnung sich
ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile
von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die
Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes
(§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der
Grundvergütung.
Vergütungsgruppe IVa
24. Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit
einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen. - Fußnote
1 - (Anm.1, 2, 6)
25. Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit
einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen, nach
vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe
19. (Anm.1, 2, 6)
26. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt
sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
IVb Fallgruppe 21. (Anm.1, 2, 6)
Fußnote 1:
Diese Mitarbeiterinnen erhalten nach vierjähriger Bewährung
in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in
Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn.
A Abs1) der Vergütungsgruppe IVa. Bei der Berechnung sich
ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden. Bruchteile
von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die
Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes
(§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der
Grundvergütung.
Anmerkungen:
1. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige
Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis
31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag
gleichzeitig belegbaren Plätze, zugrunde zu legen.
Dasselbe gilt, wenn die erforderliche Belegung mindestens in sechs
Monaten im Kalenderjahr erreicht worden ist oder wenn absehbar ist, dass diese
in den nächsten sechs Monaten erreicht wird.
2. Kindertagesstätten im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind
Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben,
Kinderhäuser und Tageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.
3. Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen folgende Fachkräfte nach
dem Kindergartengesetz Baden-Württemberg (Aufzählung erfolgt in weiblicher
Form): a) Erzieherinnen
mit staatlicher Anerkennung (einschließlich Fachrichtung Jugend- und
Heimerziehung),
b) Sozialpädagoginnen
mit staatlicher Anerkennung sowie Diplomsozialpädagoginnen mit
Fachhochschulabschluss,
c) Heilerziehungspflegerinnen
mit staatlicher Anerkennung,
d) Heilpädagoginnen
mit staatlicher Anerkennung,
e) Physiotherapeutinnen,
Krankengymnastinnen, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutinnen, Logopädinnen
sowie Kinderkrankenschwestern mit staatlicher Erlaubnis, wenn sie Kinder mit
Behinderung zusammen mit Kindern ohne Behinderung in einer oder mehreren
Gruppen betreuen und
f) Diplompädagoginnen.
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Mitarbeiterinnen mit
mindestens gleichwertigem Abschluss, die auf Antrag im Einzelfall nach dem
Kindergartengesetz als Fachkräfte zugelassen worden sind (z.B.
Sozialarbeiterinnen).
4. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z B. die
a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen
besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung
behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem
Anteil von mindestens drei Behinderten im Sinne des § 39
BSHG in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
b) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier
Mitarbeiterinnen mindestens der Vergütungsgruppe VIb.
5. Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. alleinverantwortliche
Betreuung von Gruppen z. B. in Randzeiten.
6. Die Zahl der erforderlichen Plätze verringert sich bei Kindertagesstätten
a) mit Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten (VÖ-Gruppen), b)
mit integrativen Gruppen (IN-Gruppen), c) mit Mischgruppen
(MI-Gruppen), d) mit Ganztagesgruppen (GT-Gruppen) oder e)
mit altersgemischten Gruppen (AM-Gruppen,
um die vom Landesjugendamt im Zuge der Erteilung der Betriebserlaubnis
festgelegte reduzierte Zahl der Plätze. Dies gilt für jede Reduzierung der Belegungszahl.
Bei Inbetriebnahme einer neuen Kindertagesstätte
verringert sich die Zahl der erforderlichen Plätze um die Differenz zwischen einer
möglichen Belegung bei Betrieb nur mit Regelkindergartengruppen und den
belegbaren Plätzen nach der Betriebserlaubnis. Bei Maßnahmen der Einzelintegration (Integration von nur
einem behinderten Kind in eine bestehende Gruppe), die nicht
vom Landesjugendamt genehmigt werden müssen, wird die Zahl der
reduzierten Plätze von der Fachberatung unter Berücksichtigung
von Art und Schwere der Behinderung festgesetzt; um diese verringert
sich die Zahl der erforderlichen Plätze. (Anmerkung
6 ab 1. August 2002, siehe Übergangsbestimmungen zur AR 3/2002)
7. Zweitkräfte sind Fachkräfte im Sinne des Kindergartengesetzes
Baden-Württemberg, die in der Regel nicht die
Verantwortung für die Gruppe haben, und denen nicht die Planung
für die pädagogische Betreuung obliegt.
8. Zeiten der Tätigkeit als Heilerziehungspflegerin bzw. Heilpädagogin
können nicht angerechnet werden.
9. Hierunter fällt die Tätigkeit als Zusatzkraft
für pädagogische und begleitende Hilfen für behinderte Kinder
nach § 54 SGB XII (bis 31.12.2004 § 40 Bundessozialhilfegesetz
-BSHG) oder zur Betreuung von Kindern nach § 27 SGB VIII (Hilfe
zur Erziehung) oder § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe für
seelisch behinderte Kinder) sowie die Tätigkeit als Zusatzkraft
in Sprachfördermaßnahmen. Kinderpflegerinnen mit staatlicher
Anerkennung und Tätigkeiten nach dieser Anmerkung sind der Fallgruppe
3 bzw. 6 zuzuordnen.
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