Abschnitt XIV
Besondere Vorschriften
§ 65 BAT
Dienstwohnungen (Werksdienstwohnungen)

 

 Für die Zuweisung von Dienstwohnungen (Werksdienstwohnungen) und für die
Bemessung der Dienstwohnungsvergütung (Werksdienstwohnungsvergütung) gelten die
Bestimmungen des Arbeitgebers über Dienstwohnungen (Werksdienstwohnungen) in der
jeweiligen Fassung.


 § 66 BAT
Schutzkleidung

 

 Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder vom
Arbeitgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum des
Arbeitgebers. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten
Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen  an Stelle oder über der sonstigen Kleidung zum
Schutze gegen Witterungsunbilden und andere gesundheitliche Gefahren oder
außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muß
geeignet und ausreichend sein.
 


§ 67 BAT
Dienstkleidung
 

 Die Voraussetzungen für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung des
Angestellten an den Kosten richten sich nach den bei dem Arbeitgeber jeweils gelten
Bestimmungen. Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen
Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse an Stelle anderer Kleidung während der Arbeit
getragen werden müssen.


 § 68 BAT
Sachleistungen

 

 Sind mit der Beschäftigung des Angestellten Nebenbezüge durch Nutzung von
Dienstgrundstücken und dergleichen verbunden, so ist hierfür ein angemessener Betrag zu
entrichten. Für die Vorhaltung von Gerätschaften ist eine angemessene Entschädigung zu
gewähren, sofern der Arbeitgeber ihre Vorhaltung fordert.
 


§ 69 BAT
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften im Bereich
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und im Bereich
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

 

 Wird in diesem Tarifvertrag auf die für die Beamten gelten Bestimmungen Bezug
genommen und sind Beamte bei dem Arbeitgeber nicht beschäftigt, sind die Vorschriften
anzuwenden, die

a) im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Beamten des Landes,

b) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände für die Beamten der Gemeinden des Landes

gelten, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.


§ 70 BAT
Ausschlußfrist
 

 Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber
schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. 

  Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs
aus, um die Ausschlußfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu
machen.

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