Für die Zuweisung von Dienstwohnungen (Werksdienstwohnungen) und
für die
Bemessung der Dienstwohnungsvergütung (Werksdienstwohnungsvergütung)
gelten die
Bestimmungen des Arbeitgebers über Dienstwohnungen (Werksdienstwohnungen)
in der
jeweiligen Fassung.
Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder
vom
Arbeitgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum
des
Arbeitgebers. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen,
die bei bestimmten
Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen an Stelle oder
über der sonstigen Kleidung zum
Schutze gegen Witterungsunbilden und andere gesundheitliche Gefahren oder
außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die
Schutzkleidung muß
geeignet und ausreichend sein.
Die Voraussetzungen für das Tragen von Dienstkleidung und die
Beteiligung des
Angestellten an den Kosten richten sich nach den bei dem Arbeitgeber jeweils
gelten
Bestimmungen. Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen
Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse an Stelle anderer Kleidung
während der Arbeit
getragen werden müssen.
Sind mit der Beschäftigung des Angestellten Nebenbezüge durch
Nutzung von
Dienstgrundstücken und dergleichen verbunden, so ist hierfür ein
angemessener Betrag zu
entrichten. Für die Vorhaltung von Gerätschaften ist eine angemessene
Entschädigung zu
gewähren, sofern der Arbeitgeber ihre Vorhaltung fordert.
Wird in diesem Tarifvertrag auf die für die Beamten gelten
Bestimmungen Bezug
genommen und sind Beamte bei dem Arbeitgeber nicht beschäftigt, sind
die Vorschriften
anzuwenden, die
a) im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Beamten des Landes,
b) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände für die Beamten der Gemeinden des Landes
gelten, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht
innerhalb einer
Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten
oder vom Arbeitgeber
schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes
bestimmt ist.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung
des Anspruchs
aus, um die Ausschlußfrist auch für später fällig werdende
Leistungen unwirksam zu
machen.