1.
Für Angestellte, deren Tätigkeit außerhalb der Tätigkeitsmerkmale
der Fallgruppen 1 und 1 a bis 1 e des Allgemeinen Teils in besonderen
Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale
dieser Fallgruppen weder in der Vergütungsgruppe, in der sie aufgeführt
sind, noch in einer höheren Vergütungsgruppe. Dies gilt nicht
für sonstige Angestellte der Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe
V a und für sonstige Angestellte der Fallgruppen 1 a bis 1 e der Vergütungsgruppen
II a bis I des Allgemeinen Teils, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, es sei
denn, daß ihre Tätigkeit außerhalb dieser Fallgruppen
in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist.
Die Tätigkeitsmerkmale
der jeweiligen Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppen I b, IV b, VI b,
VII und IX b und der einzigen Fallgruppe der Vergütungsgruppe IX a
des Allgemeinen Teils sind keine besonderen Tätigkeitsmerkmale im
Sinne der Sätze 1 und 2.
Abweichend von Satz 1
gelten die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 a bis 1 e der Vergütungsgruppen
I b bis I des Allgemeinen Teils auch für Ärzte, Apotheker und
Zahnärzte, die außerhalb der Anstalten und Heime im Sinne der
SR 2 a, 2 b und 2 e III beschäftigt werden, sowie für Tierärzte.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal
eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt,
ohne daß sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, von
ihm miterfaßt werden, sind Angestellte, die die geforderte Vorbildung
oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen
des Tätigkeitsmerkmals in der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe
eingruppiert. Dies gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale,
die nach Zeitablauf, nach Bewährung oder bei Erfüllung qualifizierter
Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. Gegenüber
den Vergütungsgruppen II a bzw. II b, V a, VI a und VIII gelten hierbei
die Vergütungsgruppen III, V c, VII und IX b als nächstniedrigere
Vergütungsgruppe.
2. Unter
„technischer Ausbildung“ im Sinne des bei
den nachstehenden Vergütungsgruppen aufgeführten Tätigkeitsmerkmals
„Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen
zu allen Vergütungsgruppen“ ist der erfolgreiche Besuch einer Schule
zu verstehen, deren Abschlußzeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn
des gehobenen technischen Dienstes des jeweiligen Arbeitgebers berechtigen,
sowie der erfolgreiche Besuch einer Schule, die in der jeweils geltenden
Reichsliste der Fachschulen aufgeführt war, deren Abschlußzeugnisse
zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigten.
3. Unter
„staatlich geprüften Technikern“ bzw. „Technikern mit staatlicher
Abschlußprüfung“ im Sinne der bei den nachstehenden Vergütungsgruppen
aufgeführten Tätigkeitsmerkmale für „staatlich geprüfte
Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung nach
Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen“ sind Angestellte
zu verstehen, die
a) einen nach Maßgabe
der Rahmenordnung für die Ausbildung von Technikern (Beschluß
der Kultusministerkonferenz vom 27. April 1964 bzw. vom 18. Januar 1973)
gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich
abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung
„Staatlich geprüfter Techniker“ bzw. „Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung“
mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworben haben, oder
b) einen nach Maßgabe
der Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer
(Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1980) gestalteten
Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen
und die Berechtigung zur Führung der ihrer Fachrichtung/Schwerpunkt
zugeordneten Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich
geprüfte Technikerin“ erworben haben.
4.
Unter „technischen Assistenten mit staatlicher Anerkennung“
und unter „staatlich geprüften Chemotechnikern“
im Sinne der bei den nachstehenden Vergütungsgruppen aufgeführten
Tätigkeitsmerkmale für „technische Assistenten mit staatlicher
Anerkennung und staatlich geprüfte Chemotechniker nach Nr. 4 der Vorbemerkungen
zu allen Vergütungsgruppen“ sind Angestellte zu verstehen, die einen
nach Maßgabe
a) der Rahmenordnung
für die Ausbildung und Prüfung von technischen Assistenten –
Assistentinnen – (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 17./18.
Dezember 1964) oder
b) der Rahmenordnung
der Prüfung für chemisch-technische Assistenten – chemisch-technische
Assistentinnen – (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 14./15.
Mai 1964) oder
c) der Rahmenordnung
der staatlichen Prüfung für Chemotechniker (Beschluß der
Kultusministerkonferenz vom 14./15. Mai 1964 bzw. vom 31. Juli 1970)
gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich
abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung
„technischer Assistent“ mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz
oder „staatlich
geprüfter Chemotechniker“ erworben haben.
Diesen Angestellten werden
technische Assistenten und Chemotechniker gleichgestellt, die die staatliche
Anerkennung auf Grund früher erlassener Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen
erhalten oder erhalten haben.
Unter „technischen Assistenten
mit staatlicher Anerkennung“ im Sinne der bei den nachstehenden Vergütungsgruppen
aufgeführten Tätigkeitsmerkmale für „technische Assistenten
mit staatlicher Anerkennung und staatlich geprüfte Chemotechniker
nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen“ sind ferner
Angestellte zu verstehen, die einen nach der Rahmenvereinbarung zur Ausbildung
und Prüfung von technischen Assistenten/Assistentinnen an Berufsfachschulen
(Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 22. Mai 1981) gestalteten
Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen
und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich
geprüfte(r) . . . technische(r) Assistent(in)“ oder „Staatlich geprüfte(r)
Technische(r) Assistent(in) für . . .“ mit einem die Fachrichtung
bezeichnenden Zusatz erworben haben.
5.
Die Anlage 1 a gilt nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte
– auch wenn sie nicht unter die SR 2 L I fallen – beschäftigt sind,
soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.
6. Soweit
die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten
Angestellten abhängig ist, rechnen hierzu auch Angehörige
der vergleichbaren Besoldungsgruppen.
Es sind vergleichbar
die Vergütungsgruppen
|
den Besoldungsgruppen
|
X
|
A 1
|
IX b
|
A 2
|
IX a
|
A 3
|
VIII
|
A 5
|
VII
|
A 6
|
VI b und VI a
|
A 7
|
V c
|
A 8
|
V b und V a
|
A 9
|
VI b
|
A 10
|
VI a
|
A 11
|
III
|
A 12
|
II b und II a
|
A 13
|
I b
|
A 14
|
I a
|
A 15
|
I
|
A 16
|
Für die Eingruppierung
ist es unschädlich, wenn im Organisations-
und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen
nicht besetzt sind. Bei der Zahl der unterstellten bzw. beaufsichtigten
oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen
Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen
im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen
Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.
7.
Ständige Vertreter(-innen) sind nicht
die Vertreter(-innen) in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.
8.
Teil III Abschnitt P gilt entsprechend für Redakteure im Presse- und
Informationsamt des Landes Berlin.
9. Aufgrund
des Artikels 37 des Einigungsvertrages und
der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse,
Prüfungen und Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres
Erwerbs den in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden
Anforderungen gleich. Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung
zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung
ab der Feststellung.
10. Vergütungsgruppenzulagen
gelten, soweit tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist, bei der
Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§
63) als Bestandteil der Vergütung (§ 26).
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