Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

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Oktober 2010

Juni 2008

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Kommentar zu § 8 Absatz 3 TVÜ

Es geht um die Hinausschiebung des Termins für einen noch möglichen Bewährungsaufstieg nach TVÜ. Ein Tariftext liegt noch nicht vor. Nach der Tarifeinigung soll der Mitarbeiter die Höhergruppierung beantragen müssen.


Frage:

In § 8 Abs 3 TVÜ wurde das Datum 30.09.07 durch den 31.12.09 ersetzt und um den Zusatz "auf Antrag des Beschäftigten" ergänzt. Gehört es zur "Fürsorgepflicht" des Arbeitgebers, daß der "betroffene" Mitarbeiter auf diese Möglichkeit hingewiesen wird ?

Antwort:

Nach § 3 Nachweisgesetz ist dem Arbeitnehmer eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich mitzuteilen. Dies gilt nicht, bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs-, oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten. Als ähnliche Regelung im Sinne des Gesetzes werden nach Kommentierung auch die für unsere Kirche zustande gekommenen Arbeitsrechtsregelungen gesehen. Demnach ist es nicht erforderlich, unseren AN Änderungen von wesentlichen Vertragsbedingungen aufgrund des Nachweisgesetzes schiftlich mitzuteilen. Als wesentliche Vertragsbedingung käme hier die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgeltes nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Nachweisgesetzes in Frage. Es kann dem AN unter bestimmten Voraussetzungen zugemutet werden, sich über die für ihn geltenden Vertragsbedingungen zu informieren.
Dies erfordert einen qulifizierten Hinweis im Arbeitsvertrag auf die für den AN geltenden Arbeitsrechtsregelungen bzw. Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung wie es unsere Arbeitsvertragsmuster vorsehen. Allerdings muss gewährleistet sein, dass dem ArbeitnehmerN die in Bezug genommene Regelung im Betrieb zugänglich gemacht wird. Die in Bezug genommenen Arbeitsrechtsregelungen und Tarifverträge sind in unserer Rechtssammlung hinterlegt und im Pfarramt einsehbar. Allerdings werden die Rechtsänderungen zeitversetzt in unsere Rechtssammlung aufgenommen,so dass der Beginn der Ausschlussfristenregelung erst mit dem frühesten Termin der möglichen Kenntniserlangung zu laufen beginnen wird.

Von der konkrete Rechtsänderung hinsichtlich des Anspruchs auf eine Höhergruppierung nach dem noch zum Abschluss kommenden Änderungstarifvertrag wird dem Arbeitnehmer jedoch in der Praxis keine Kenntnis erlangen können, zumal der Änderungstarifvertrag als solcher in unserer Rechtssammlung nicht abgebildet wird. Es ist daher aus Fürsorgegründen notwendig, den von der Rechtsänderung betroffenen AN über seine Ansprüche zu informieren. Wir stimmen in diesen Fällen zu, die Ansprüche der AN auf Höhergruppierung nach dem noch abzuwartenden Verfahren aus Fürsorgegründen von Amts wegen zu befriedigen, ohne dass es einer Antragstellung des AN bedarf. Die von uns zur Verfügung gestellten Überleitungsblätter zur Überleitung der Beschäftigten werden zur Feststellung des betroffenen Personenkreises hilfreich sein.

Autor:
Siegfried Roth

Evangelischer Oberkirchenrat
Rechtsreferat
Abteilung Arbeits- und Dienstrecht
Blumenstr. 1-7
76133 Karlsruhe

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