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Januar 2021

Mitarbeitendenvertretungsgesetz (MVG-Baden) der Evangelischen Landeskirche in Baden

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Kirchliches Gesetz über Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden

veröffentlicht unter www.kirchenrecht-baden.de Nr. 490.200

Inhalt:

Präambel
Allgemeine Bedingungen (Abschnitt 1)
§ 1 Grundsatz
§ 2 Mitarbeitende
§ 3 Dienststellen
§ 4 Dienststellenleitungen
Bildung und Zusammensetzung der Mitarbeitendenvertretung (Abschnitt 2)
§ 5 Mitarbeitendenvertretungen
§ 6 Gesamtmitarbeitendenvertretungen
§ 6a Gesamtmitarbeitendenvertretung im Dienststellenverbund
§ 7 Neubildung von Mitarbeitendenvertretungen
§ 8 Zusammensetzung
Wahl der Mitarbeitendenvertretung (Abschnitt 3)
§ 9 Wahlberechtigung
§ 10 Wählbarkeit
§ 11 Wahlverfahren
§ 12 Wahlvorschläge
§ 13 Wahlschutz, Wahlkosten
§ 14 Anfechtung der Wahl
Amtszeit (Abschnitt 4)
§ 15 Amtszeit
§ 16 Neu- und Nachwahl der Mitarbeitendenvertretung vor Ablauf der Amtszeit
§ 17 Ausschluss eines Mitglieds oder Auflösung der Mitarbeitendenvertretung
§ 18 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft, Ersatzmitgliedschaft
Rechtsstellung der Mitglieder der MAV (Abschnitt 5)
§ 19 Ehrenamt, Behinderungs- und Vergünstigungsverbot, Arbeitsbefreiung
§ 20 Freistellung von der Arbeit
§ 20a Fortbildung für Freigestellte
§ 21 Abordnungs- und Versetzungsverbot, Kündigungsschutz
§ 22 Schweigepflicht und Datenschutz
Geschäftsführung (Abschnitt 6)
§ 23 Vorsitz
§ 23a Ausschüsse
§ 24 Sitzungen
§ 25 Teilnahme an der Sitzung der Mitarbeitendenvertretung
§ 26 Beschlussfassung
§ 27 Sitzungsniederschrift
§ 28 Sprechstunden, Aufsuchen am Arbeitsplatz
§ 29 Geschäftsordnung
§ 30 Sachbedarf, Kosten der Geschäftsführung
Mitarbeitendenversammlung (Abschnitt 7)
§ 31 Mitarbeitendenversammlung
§ 32 Aufgaben
Aufgaben und Befugnisse der MAV (Abschnitt 8)
§ 33 Grundsätze für die Zusammenarbeit
§ 34 Informationsrechte der Mitarbeitendenvertretung
§ 35 Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitendenvertretung
§ 36 Dienstvereinbarungen
§ 36a Einigungsstellen
§ 37 Verfahren der Beteiligung der Mitarbeitendenvertretung
§ 38 Mitbestimmung
§ 39 Fälle der Mitbestimmung bei allgemeinen personellen Angelegenheiten
§ 40 Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten
§ 41 Eingeschränkte Mitbestimmung
§ 42 Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden
§ 43 Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der Mitarbeitenden in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen
§ 44 Ausnahmen von der Beteiligung in Personalangelegenheiten
§ 45 Mitberatung
§ 46 Fälle der Mitberatung
§ 47 Initiativrecht der Mitarbeitendenvertretung
§ 48 Beschwerderecht der Mitarbeitendenvertretung
Interessenvertretung besonderer Mitarbeitendengruppen (Abschnitt 9)
§ 49 Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden
§ 50 Vertrauensperson der Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung
§ 51 Aufgaben der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden
§ 52 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden
§ 52a Gesamtschwerbehindertenvertretung
§ 53 (unbesetzt)
Gesamtausschuß der Mitarbeitendenvertretungen (Abschnitt 10)
§ 54 Delegiertenversammlung
§ 54a Gesamtausschuss
§ 54b Gemeinsame Kostenregelung
§ 55 Aufgaben des Gesamtausschusses
§ 55a Ständige Konferenz, Bundeskonferenz, Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland
§ 55b Aufgaben der Ständigen Konferenz und der Bundeskonferenz
§ 55c Geschäftsführung
§ 55d Weitere Regelungen
Kirchengerichtlicher Rechtsschutz (Abschnitt 11)
§ 56 Kirchengerichtlicher Rechtsschutz
§ 57 Bildung des Kirchlichen Arbeitsgerichts
§ 57a (unbesetzt)
§ 58 Bildung und Zusammensetzung der Kammern
§ 59 Rechtsstellung der Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichts
§ 59a (unbesetzt)
§ 60 Zuständigkeit des Kirchlichen Arbeitsgerichts
§ 60a Schlichtung bei dienst- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten
§ 61 Durchführung des kirchengerichtlichen Verfahrens in erster Instanz
§ 62 Verfahrensordnung
§ 63 Rechtsmittel
§ 63a Einhaltung auferlegter Verpflichtungen, Ordnungsgeld
Inkrafttreten, Schlussbestimmungen (Abschnitt 12)
§ 64 Inkrafttreten, Schlussbestimmungen


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Präambel

1Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. 2Alle Menschen, die beruflich in Kirche und Diakonie tätig sind, wirken als Mitarbeitende an der Erfüllung dieses Auftrages mit. 3Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie verbindet Dienststellenleitungen und Mitarbeitende zu einer Dienstgemeinschaft und verpflichtet sie zu vertrauensvoller Zusammenarbeit.

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Abschnitt 1 -- Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsatz

(1) Für die Mitarbeitenden der Dienststellen kirchlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen sowie ihrer Zusammenschlüsse und der Einrichtungen der Diakonie sind nach Maßgabe dieses kirchlichen Gesetzes Mitarbeitendenvertretungen zu bilden.

(2) Einrichtungen der Diakonie sind das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden und die diesem angeschlossenen selbständigen Werke, Einrichtungen, Verbände und Geschäftsstellen.

(2a) Für Einrichtungen der Diakonie, die rechtlich nicht selbstständige Einrichtungsteile zusätzlich in anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland unterhalten, gilt dieses kirchliche Gesetz.

(3) Andere kirchliche und freikirchliche Einrichtungen, Werke und Dienste im Bereich der evangelischen Landeskirche in Baden können dieses kirchliche Gesetz aufgrund von Beschlüssen ihrer zuständigen Gremien anwenden.

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§ 2 Mitarbeitende

(1) Mitarbeitende im Sinne dieses kirchlichen Gesetzes sind alle in öffentlich-rechtlichen Dienst- oder privatrechtlichen Dienst- und Arbeitsverhältnissen oder zu ihrer Ausbildung Beschäftigten einer Dienststelle, soweit die Beschäftigung oder Ausbildung nicht überwiegend ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, beruflichen oder sozialen Rehabilitation oder ihrer Erziehung dient.

(2) 1Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone, Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst, Vikarinnen und Vikare sowie auf Professorinnen und Professoren und wissenschaftliche Mitarbeitende, die in der Lehre eingesetzt sind, an der Hochschule für Kirchenmusik in Heidelberg und an der Evangelischen Hochschule in Freiburg. 2Ausgenommen sind die Personen, die in die Organisationsstruktur des Evangelischen Oberkirchenrats eingebunden sind.

(3) 1Personen, die aufgrund von Gestellungsverträgen beschäftigt sind, gelten als Mitarbeitende im Sinne dieses kirchlichen Gesetzes; ihre rechtlichen Beziehungen zu der entsendenden Stelle bleiben unberührt. 2Angehörige von kirchlichen oder diakonischen Dienst- und Lebensgemeinschaften, die aufgrund von Gestellungsverträgen in Dienststellen im Sinne des(§ 3) arbeiten, sind Mitarbeitende dieser Dienststellen, soweit sich aus den Ordnungen der Dienst- und Lebensgemeinschaften nichts anderes ergibt.

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§ 3 Dienststellen

(1) Dienststellen im Sinne dieses kirchlichen Gesetzes sind die Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Werke sowie die rechtlich selbstständigen Einrichtungen der Diakonie innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Baden.

(2) 1Als Dienststellen im Sinne von Absatz 1 gelten Dienststellenteile, die durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig oder räumlich weit entfernt vom Sitz des Rechtsträgers sind und bei denen die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 vorliegen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Mitarbeitenden dies in geheimer Abstimmung beschließt und darüber Einvernehmen mit der Dienststellenleitung herbeigeführt wird. 2Ist die Eigenständigkeit solcher Dienststellenteile dahingehend eingeschränkt, dass bestimmte Entscheidungen, die nach diesem Kirchengesetz der Mitberatung oder Mitbestimmung unterliegen, bei einem anderen Dienststellenteil verbleiben, ist in diesen Fällen dessen Dienststellenleitung Partner der Mitarbeitendenvertretung. 3In rechtlich selbstständigen Einrichtungen der Diakonie mit mehr als 2.000 Mitarbeitenden können Teildienststellen abweichend vom Verfahren nach Satz 1 durch Dienstverinbarung gebildet werden. 4Besteht eine Gesamtmitarbeitendenvertretung, ist diese Dienstvereinbarungspartner der Dienststellenleitung.

(3) 1Entscheidungen über die Geltung von Dienststellenteilen sowie Einrichtungen der Diakonie als Dienststellen können für die Zukunft mit Beginn der nächsten Amtszeit der Mitarbeitendenvertretung widerrufen werden. 2Für das Verfahren gilt Absatz 2 entsprechend. 3Bei Widerruf durch die Mitarbeitenden ist ein Einvernehmen mit der Dienststellenleitung nicht notwendig.

(3a) Die Dienststellenleitung kann ihr Einvernehmen für die Zukunft mit Beginn der nächsten Amtszeit der Mitarbeitendenrvertretung widerrufen.

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§ 4 Dienststellenleitungen

(1) Dienststellenleitungen sind die nach Verfassung, Gesetz oder Satzung leitenden Organe oder Personen der Dienststellen.

(2) 1Zur Dienststellenleitung gehören auch die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen und ihre ständigen Vertreter oder Vertreterinnen. 2Daneben gehören die Personen zur Dienststellenleitung, die allein oder gemeinsam mit anderen Personen ständig und nicht nur in Einzelfällen zu Entscheidungen in Angelegenheiten befugt sind, die nach diesem kirchlichen Gesetz der Mitberatung oder Mitbestimmung unterliegen. 3Die Personen, die zur Dienststellenleitung gehören, sind der Mitarbeitendenvertretung zu benennen.

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Abschnitt 2 -- Bildung und Zusammensetzung der Mitarbeitendenvertretung

§ 5 Mitarbeitendenvertretungen

(1) In Dienststellen, in denen die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeitenden in der Regel mindestens fünf beträgt, von denen mindestens drei wählbar sind, müssen Mitarbeitendenvertretungen gebildet werden.

(2) 1Unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 1 können benachbarte Dienststellen im Einvernehmen mit allen Dienststellenleitungen und den jeweiligen Mehrheiten der Mitarbeitenden einer Dienststelle die Bildung einer Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretung vereinbaren. 2Alle Beteiligten müssen spätestens fünf Monate vor Ablauf der Amtszeit ihr Einvernehmen schriftlich auf einem gemeinsamen Dokument erklären.§ 7 Absatz 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die beteiligte Dienststelle mit den zahlenmäßig meisten Mitarbeitenden zur Mitarbeitendenversammlung einlädt. 3Die Bildung einer Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretung ist auch über den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden hinaus möglich, sofern die Anwendung dieses kirchlichen Gesetzes vereinbart wird.

(3) 1Mitarbeitende in kirchlichen gemeindlichen Dienststellen, die nach Absatz 1 Satz 1 keine Mitarbeitendenvertretung bilden können und bei denen keine Gemeinsame Mitarbeitendenvertretung nach Absatz 2 besteht, werden von der jeweiligen Mitarbeitendenvertretung des Kirchenbezirks vertreten. 2Für diese bezirkliche Mitarbeitendenvertretung gelten sinngemäß die Vorschriften zur Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretung mit Ausnahme von § 13 Abs. 4 und § 30 Absatz 3. 3Landeskirchliche Mitarbeitende, die im Bereich einer Kirchengemeinde oder eines Kirchenbezirkes eingesetzt sind, bilden für den Bereich der Landeskirche eine Mitarbeitendenvertretung. 4Für die übrigen landeskirchlichen Mitarbeitenden wird am Sitz des Evangelischen Oberkirchenrates eine Mitarbeitendenvertretung gebildet, soweit nicht für landeskirchliche Dienststellen nach § 3 Absatz 2 eigene Mitarbeitendenvertretungen gebildet werden.

=> Kommentar zu § 5 Abs. 3 Satz 3

(4) Liegen bei einer dieser Dienststellen die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht vor, so soll die Dienststellenleitung rechtzeitig vor Beginn des Wahlverfahrens bei einer der benachbarten Dienststellen den Antrag nach Absatz 2 stellen.

(5) 1Die Gemeinsame Mitarbeitendenvertretung ist zuständig für alle von der Festlegung betroffenen Dienststellen. 2Partner der Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretung sind die beteiligten Dienststellenleitungen.

(6) 1Entscheidungen nach Absatz 2 über die Bildung einer Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretung können für die Zukunft mit Beginn der nächsten Amtszeit der Mitarbeitendenvertretung von mindestens einem Beteiligten schriftlich spätestens fünf Monate vor Ablauf der Amtszeit der Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretung widerrufen werden. 2Der Widerruf ist der Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretung und allen beteiligten Dienststellenleitungen zuzustellen. 3Die Fortführung der Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretung unter den übrigen Beteiligten setzt ein Verfahren nach Absatz 2 voraus.

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§ 6 Gesamtmitarbeitendenvertretungen

(1) Bestehen bei einer kirchlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder einem Werk oder bei einer Einrichtung der Diakonie mehrere Mitarbeitendenvertretungen, ist auf Antrag der Mehrheit dieser Mitarbeitendenvertretungen eine Gesamtmitarbeitendenvertretung zu bilden; bei zwei Mitarbeitendenvertretungen genügt der Antrag einer Mitarbeitendenvertretung.

(2) 1Die Gesamtmitarbeitendenvertretung ist zuständig für die Aufgaben der Mitarbeitendenvertretung, soweit sie Mitarbeitende aus mehreren oder allen Dienststellen betreffen. 2Darüber hinaus übernimmt die Gesamtmitarbeitendenvertretung bis zu sechs Monaten Aufgaben der Mitarbeitendenvertretung, wenn in einer Dienststelle eine Mitarbeitendenvertretung nicht vorhanden ist.

(3) 1Die Gesamtmitarbeitendenvertretung wird aus den Mitarbeitendenvertretungen nach Absatz 1 gebildet, die je ein Mitglied in die Gesamtmitarbeitendenvertretung entsenden. 2Die Zahl der Mitglieder der Gesamtmitarbeitendenvertretung kann abweichend von Satz 1 durch Dienstvereinbarung geregelt werden. 3In der Dienstvereinbarung können auch Regelungen über die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Gesamtmitarbeitendenvertretung getroffen werden.

(4) 1Zur ersten Sitzung der Gesamtmitarbeitendenvertretung lädt die Mitarbeitendenvertretung der Dienststelle mit der größten Zahl der wahlberechtigten Mitarbeitenden ein. 2Die Person im Vorsitzendenamt dieser Mitarbeitendenvertretung leitet die Sitzung, bis die Gesamtmitarbeitendenvertretung über den Vorsitz entschieden hat.

(5) 1Die nach den §§ 49 bis 52a Gewählten haben das Recht, an den Sitzungen der Gesamtmitarbeitendenvertretung teilzunehmen wie an den Sitzungen der Mitarbeitendenvertretung. 2Bestehen in einer Dienststelle mehrere Interessenvertretungen gleicher Mitarbeitendengruppen, wählen sie aus ihrer Mitte eine Person für die Teilnahme und regeln die Vertretung.

(6) Für die GesamtMitarbeitendenvertretung gelten im übrigen die Bestimmungen für die Mitarbeitendenvertretung mit Ausnahme des § 20 Absätze 2 bis 4 sinngemäß.

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§ 6a Gesamtmitarbeitendenvertretung im Dienststellenverbund

(1) 1Ein Dienststellenverbund liegt vor, wenn die einheitliche und beherrschende Leitung einer Mehrzahl rechtlich selbständiger diakonischer Einrichtungen bei einer dieser Einrichtungen liegt. 2Eine einheitliche und beherrschende Leitung ist insbesondere dann gegeben, wenn Mitarbeitende für Funktionen nach § 4 für mehrere Einrichtungen des Dienststellenverbundes bestimmt und Entscheidungen über die Rahmenbedingungen der Geschäftspolitik und der Finanzausstattung für den Dienststellenverbund getroffen werden.

(1a) Auf Grundlage einer Dienstvereinbarung kann eine Gesamtmitarbeitendenvertretung im Dienststellenverbund auch in anderen Bedarfsfällen eingerichtet werden; Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) Auf Antrag der Mehrheit der Mitarbeitendenvertretungen eines Dienststellenverbundes ist eine GesamtMitarbeitendenvertretung ui bilden; bei zwei Mitarbeitendenvertretungen genügt der Antrag einer Mitarbeitendenvertretung.

(3) Die Gesamtmitarbeitendenvertretung des Dienststellenverbundes ist zuständig für die Aufgaben der Mitarbeitendenvertretung, soweit sie Mitarbeitende aus mehreren oder allen Dienststellen des Dienststellenverbundes betreffen.

(4) Für die Gesamtmitarbeitendenvertretung des Dienststellenverbundes gelten im Übrigen die Vorschriften des § 6 Absätze 3 bis 6 sinngemäß.

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§ 7 Neubildung von Mitarbeitendenvertretungen

(1) 1Sofern keine Mitarbeitendenvertretung besteht, hat die Dienststellenleitung, im Falle des § 6 die Gesamtmitarbeitendenvertretung, unverzüglich eine Mitarbeitendenversammlung zur Bildung eines Wahlvorstandes einzuberufen. 2Kommt die Bildung einer Mitarbeitendenvertretung nicht zustande, so ist auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten und spätestens nach Ablauf einer Frist von jeweils längstens einem Jahr erneut eine Mitarbeitendenversammlung einzuberufen, um einen Wahlvorstand zu bilden.

(2) Wird die Neubildung einer Mitarbeitendenvertretung dadurch erforderlich, dass Dienststellen gespalten oder zusammengelegt worden sind, so bleiben bestehende Mitarbeitendenvertretungen für die jeweiligen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zuständig, bis die neue Mitarbeitendenvertretung gebildet worden ist, längstens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Umbildung.

(3) Geht eine Dienststelle durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt die Mitarbeitendenvertretung so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit der Organisationsänderung im Zusammenhang stehende Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.

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§ 8 Zusammensetzung

(1) 1Die Mitarbeitendenvertretung besteht bei Dienststellen mit in der Regel

5--15 Wahlberechtigten aus einer Person,
16--50 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,
51--150 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,
151--300 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,
301--600 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
601--1000 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern,
1001--1500 Wahlberechtigten aus dreizehn Mitgliedern,
1501--2000 Wahlberechtigten aus fünfzehn Mitgliedern.

2Bei Dienststellen mit mehr als 2000 Wahlberechtigten erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je angefangene 1000 Wahlberechtigte um zwei weitere Mitglieder.

(2) Veränderungen in der Zahl der Wahlberechtigten während der Amtszeit haben keinen Einfluß auf die Zahl der Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung.

(3) Bei der Bildung von Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretungen gemäß § 5 Absatz 2 ist die Gesamtzahl der Wahlberechtigten dieser Dienststellen maßgebend.

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Abschnitt 3 -- Wahl der Mitarbeitendenvertretung

§ 9 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach § 2, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Wer zu einer anderen Dienststelle abgeordnet ist, wird dort nach Ablauf von drei Monaten wahlberechtigt; zum gleichen Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle für die Dauer der Abordnung.

(2a) Wer einer Dienststelle überlassen ist, wird dort nach Ablauf von drei Monaten wahlberechtigt; bestehende Rechte in der verleihenden Stelle bleiben davon unberührt.

(3) 1Nicht wahlberechtigt sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die am Wahltag aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung freigestellt oder seit mehr als drei Monaten und für wenigstens weitere drei Monate beurlaubt sind. 2Nicht wahlberechtigt sind daneben Mitglieder der Dienststellenleitung und die Personen nach § 4 Absatz 2, es sei denn, dass sie nach Gesetz oder Satzung als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin in die leitenden Organe gewählt oder entsandt worden sind.

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§ 10 Wählbarkeit

(1) 1Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 9, die am Wahltag der Dienststelle seit mindestens sechs Monaten angehören. 2Besteht die Dienststelle bei Erlass des Wahlausschreibens noch nicht länger als sechs Monate, so sind auch diejenigen wählbar, die zu diesem Zeitpunkt Mitarbeitende der Dienststelle sind.

(2) Nicht wählbar sind Wahlberechtigte, die
a) infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen,
b) am Wahltag noch für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten beurlaubt sind,
c) zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden,
d) als Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in das kirchengemeindliche Leitungsorgan gewählt worden sind,
e) Ehegatten, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, Verwandte oder Verschwägerte ersten Grades eines Mitglieds der Dienststellenleitung oder einer Person nach § 4 Absatz 2 sind,
f) nach § 9 Absatz 2a wahlberechtigt sind.

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§ 11 Wahlverfahren

1Die Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung werden in gleicher, freier, geheimer und unmittelbarer Wahl gemeinsam und nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) gewählt. 2Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl regelt der Evangelische Oberkirchenrat unter Beteiligung der Arbeitsrechtlichen Kommission in der WO-MVG-Badenung (WO-MVG Baden).

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§ 12 Wahlvorschläge

Bei den Wahlvorschlägen soll angestrebt werden, alle in der Dienststelle vertretenen Geschlechter, Berufsgruppen und Arbeitsbereiche entsprechend ihren Anteilen in der Dienststelle angemessen zu berücksichtigen.

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§ 13 Wahlschutz, Wahlkosten

(1) Niemand darf die Wahl der Mitarbeitendenvertretung behindern oder in unlauterer Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte in der Ausübung des aktiven oder des passiven Wahlrechts nicht beschränkt werden.

(2) Die Versetzung, Zuweisung oder Abordnung eines Mitgliedes des Wahlvorstandes oder von Wahlbewerbenden, ist ohne deren Zustimmung bis zur Dauer von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig.

(3) 1Die Kündigung eines Mitgliedes des Wahlvorstandes ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung Wahlbewerbender, vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages an nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die Dienstgebende zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. 2Satz 1 gilt für eine Dauer von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses entsprechend. 3Die außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitendenvertretung. 4§ 38 Absätze 3 bis 5 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Dienststellenleitung die Frist bis auf drei Arbeitstage verkürzen kann. 5Der besondere Kündigungsschutz nach Satz 1 gilt nicht für Mitglieder eines Wahlvorstandes, die durch kirchengerichtlichen Beschluss abberufen worden sind.

(4) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl; bei der Wahl einer Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretung werden die Kosten der Wahl auf die einzelnen Dienststellen im Verhältnis der Zahlen ihrer Mitarbeitenden umgelegt, sofern keine andere Verteilung der Kosten vorgesehen wird.

(5) Mitglieder des Wahlvorstands und deren Ersatzmitglieder haben für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die ihnen die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse vermitteln, Anspruch auf Arbeitsbefreiung in entsprechender Anwendung des § 19 Absatz 3 von bis zu zwei Arbeitstagen ohne Minderung der Bezüge.

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§ 14 Anfechtung der Wahl

(1) Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, von mindestens drei Wahlberechtigten oder der Dienststellenleitung bei dem Kirchengericht schriftlich angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass gegen wesentliche Bestimmungen über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und der Verstoß nicht behoben worden ist.

(2) 1Wird kirchengerichtlich festgestellt, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflußt oder geändert werden konnte, so ist das Wahlergebnis für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl anzuordnen. 2§ 16 Absatz 2 gilt entsprechend.

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Abschnitt 4 -- Amtszeit

§ 15 Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Mitarbeitendenvertretung beträgt vier Jahre.

(2) 1Die regelmäßigen Mitarbeitendenvertretungswahlen im Geltungsbereich dieses kirchlichen Gesetzes finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April statt. 2Die Amtszeit der bisherigen Mitarbeitendenvertretung endet am 30. April. 3Die Amtszeit der neu gewählten Mitarbeitendenvertretung beginnt am 1. Mai.

(3) 1Findet außerhalb der allgemeinen Wahlzeit eine Mitarbeitendenvertretungswahl statt, so ist unabhängig von der Amtszeit der Mitarbeitendenvertretung in der nächsten allgemeinen Wahlzeit erneutzu wählen. 2Ist eine Mitarbeitendenvertretung am 30. April des Jahres der regelmäßigen Mitarbeitendenvertretungswahl noch nicht ein Jahr im Amt, so ist nicht neu zu wählen; die Amtszeit verlängert sich um die nächste regelmäßige Amtszeit.

(4) 1Die bisherige Mitarbeitendenvertretung führt die Geschäfte bis zu deren Übernahme durch die neugewählte Mitarbeitendenvertretung weiter, längstens jedoch sechs Monate über den Ablauf ihrer Amtszeit hinaus. 2In diesem Fall gelten die §§ 19 Absatz 2 Satz 1 und 20 entsprechend. 3Alsdann ist nach § 7 zu verfahren.

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§ 16 Neu- und Nachwahl der Mitarbeitendenvertretung vor Ablauf der Amtszeit

(1)Die Mitarbeitendenvertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit unverzüglich neu zu wählen, wenn

a) -nicht besetzt-
b) die Mitarbeitendenvertretung mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder ihren Rücktritt beschlossen hat,
c) die Mitarbeitendenvertretung nach § 17 aufgelöst worden ist.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 ist unverzüglich das Verfahren für die Neuwahl einzuleiten. 2Bis zum Abschluss der Neuwahl nimmt der Wahlvorstand die Aufgaben der Mitarbeitendenvertretung wahr, sofern nicht die Gesamtmitarbeitendenvertretung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 zuständig ist. 3Dies gilt längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten, soweit nicht die Wahl im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird.

(3) 1Die Mitarbeitendenvertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit durch Nachwahl auf die nach § 8 Abs. 1 erforderliche Zahl der Mitglieder unverzüglich zu ergänzen, wenn die Zahl ihrer Mitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der in § 8 Absatz 1 vorgeschriebenen Zahl gesunken ist. 2Für die Nachwahl gelten die Vorschriften über das Wahlverfahren entsprechend. 3Hat die Amtszeit der Mitarbeitendenvertretung im Fall von Satz 1 bereits mehr als drei Jahre betragen, so findet anstelle einer Nachwahl eine Neuwahl statt.

(4) Besteht die Mitarbeitendenvertretung nur aus einer Person und ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden, so ist ohne Voraussetzung der Viertelregelung nach Absatz 3 zu verfahren, wobei bei einer Nachwahl nur Ersatzmitglieder zu wählen sind.

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§ 17 Ausschluß eines Mitgliedes oder Auflösung der Mitarbeitendenvertretung

Auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, der Mitarbeitendenvertretung oder der Dienststellenleitung kann kirchengerichtlich der Ausschluss eines Mitgliedes der Mitarbeitendenvertretung oder die Auflösung der Mitarbeitendenvertretung wegen groben Missbrauchs von Befugnissen oder wegen grober Verletzung von Pflichten, die sich aus diesem Kirchengesetz ergeben, beschlossen werden.

Kommentar (Urteil) hierzu [externer Link / öffnet in eigenem Fenster]

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§ 18 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft, Ersatzmitgliedschaft

(1) 1Die Mitgliedschaft in der Mitarbeitendenvertretung erlischt durch

a) Ablauf der Amtszeit,
b) Niederlegung des Amtes,
c) Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
d) Ausscheiden aus der Dienststelle,
e) Verlust der Wählbarkeit,
f) Beschluss nach § 17.

2Abweichend von Buchstabe d erlischt die Mitgliedschaft nicht, wenn übergangslos ein neues Dienst- und Arbeitsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn, einer anderen Dienstherrin oder Arbeitgebenden begründet wird, der zum Zuständigkeitsbereich derselben Mitarbeitendenvertretung gehört.

(2) Die Mitgliedschaft in der Mitarbeitendenvertretung ruht,

a) solange einem Mitglied die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben untersagt ist,
b) wenn ein Mitglied voraussichtlich länger als drei Monate an der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben oder seines Amtes als Mitglied der Mitarbeitendenvertretung gehindert ist,
c) wenn ein Mitglied für länger als drei Monate beurlaubt oder aufgrund einer Arbeitsrechtsregelung oder von gesetzlichen Vorschriften freigestellt wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 und für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft nach Absatz 2 rückt die Person als Ersatzmitglied in die Mitarbeitendenvertretung nach, die bei der vorhergehenden Wahl die nächstniedrige Stimmenzahl erreicht hat.

(4) Das Ersatzmitglied ist zu laden und tritt auch dann in die Mitarbeitendenvertretung ein, wenn ein Mitglied verhindert ist, an einer Sitzung oder Teilen davon teilzunehmen, sofern dies zur Sicherstellung der Beschlussfähigkeit der Mitarbeitendenvertretung erforderlich ist.

(5) 1Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Mitarbeitendenvertretung haben die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen, die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Mitarbeitendenvertretung erhalten haben, der Mitarbeitendenvertretung auszuhändigen. 2Besteht die Mitarbeitendenvertretung aus einer Person, sind die Unterlagen der neuen Mitarbeitendenvertretung auszuhändigen.

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Abschnitt 5 -- Rechtsstellung der Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung

§ 19 Ehrenamt, Behinderungs- und Begünstigungsverbot, Arbeitsbefreiung

(1) 1Die Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung üben ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. 2Sie dürfen weder in der Ausübung ihrer Aufgaben oder Befugnisse behindert noch wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden.

(2) 1Die für die Tätigkeit notwendige Zeit ist den Mitgliedern der Mitarbeitendenvertretung ohne Minderung ihrer Bezüge innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren, soweit die Aufgaben nicht in der Zeit der Freistellung nach § 20 erledigt werden können. 2Ist einem Mitglied der Mitarbeitendenvertretung die volle Ausübung seines Amtes in der Regel innerhalb seiner Arbeitszeit nicht möglich, so ist es auf Antrag von den ihm obliegenden Aufgaben in angemessenem Umfang zu entlasten. 3Dabei sind die besonderen Gegebenheiten des Dienstes und der Dienststelle zu berücksichtigen. 4Soweit erforderlich soll die Dienststellenleitung für eine Ersatzkraft sorgen. 5Können die Aufgaben der Mitarbeitendenvertretung aus dienstlichen Gründen nicht innerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden, so ist hierfür auf Antrag Freizeitausgleich zu gewähren.

(3) 1Den Mitgliedern der Mitarbeitendenvertretung ist für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen, die ihnen für die Tätigkeit in der Mitarbeitendenvertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln, die dafür notwendige Arbeitsbefreiung ohne Minderung der Bezüge oder des Erholungsurlaubs bis zur Dauer von insgesamt vier Wochen während einer Amtszeit zu gewähren. 2Berücksichtigt wird die tatsächliche zeitliche Inanspruchnahme, höchstens aber die bis zur täglichen Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterin oder eines vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters. 3Über die Aufteilung des Anspruchs auf Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen auf die einzelnen Mitglieder kann eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden. 4Die Dienststellenleitung kann die Arbeitsbefreiung versagen, wenn dienstliche Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.

Kommentar zu § 19 Abs. 3

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§ 20 Freistellung von der Arbeit

(1) Über die Freistellung von Mitgliedern der Mitarbeitendenvertretung von der Arbeit soll eine Dienstvereinbarung zwischen der Mitarbeitendenvertretung und der Dienststellenleitung für die Dauer der Amtszeit der Mitarbeitendenvertretung getroffen werden.

(2) 1Kommt eine Dienstvereinbarung nicht zustande, sind zur Wahrnehmung der Aufgaben der Mitarbeitendenvertretung auf deren Antrag von ihrer übrigen dienstlichen Tätigkeit in Dienststellen mit in der Regel

151 - 300 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ein Mitglied der Mitarbeitendenvertretung,
301 - 600 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zwei Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung,
601 - 1000 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen vier Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung,
mehr als insgesamt 1000 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen je angefangene 500 ein weiteres Mitglied der Mitarbeitendenvertretung,

mehr als insgesamt 1000 Mitarbeitenden je angefangene 500 ein weiteres Mitglied der Mitarbeitendenvertretung jeweils mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter freizustellen.
2Maßgeblich ist die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeitenden (§ 9). 3Satz 1 gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben als Mitglied der Gesamtmitarbeitendenvertretung (§ 6), der Gesamtmitarbeitendenvertretung im Dienststellenverbund (§ 6a) sowie des Gesamtausschusses (§ 54a).

(3) Anstelle von je zwei nach Absatz 2 Freizustellenden ist auf Antrag der Mitarbeitendenvertretung ein Mitglied ganz freizustellen.

(4) 1Die freizustellenden Mitglieder werden nach Erörterung mit der Dienststellenleitung unter Berücksichtigung der dienstlichen Notwendigkeit von der Mitarbeitendenvertretung bestimmt. 2Die Aufgaben der Mitarbeitendenvertretung sind vorrangig in der Zeit der Freistellung zu erledigen.

Kommentar zu § 20

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§ 20a Fortbildung für Freigestellte

1Freigestellte Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. 2Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung des Mitgliedes ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung durch geeignete Bildungs- und Einarbeitungsmaßnahmen nachzuholen. 3Für Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung, die in drei vollen aufeinanderfolgenden Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.

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§ 21 Abordnungs- und Versetzungsverbot, Kündigungsschutz

(1) 1Die Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung dürfen ohne ihre Zustimmung nur abgeordnet oder versetzt werden, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und die Mitarbeitendenvertretung zustimmt. 2Besteht die Mitarbeitendenvertretung aus einer Person, hat die Dienststellenleitung die Zustimmung des Ersatzmitgliedes nach § 18 Absatz 3 einzuholen.

(2) 1Einem Mitglied der Mitarbeitendenvertretung darf nur gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Dienstgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. 2Die außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitendenvertretung oder der Zustimmung des Ersatzmitgliedes, falls die Mitarbeitendenvertretung nur aus einer Person besteht. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit entsprechend, es sei denn, dass die Amtszeit durch Beschluss nach § 17 beendet wurde. 4§ 38 Absätze 3 und 4 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Dienststellenleitung die Frist bis auf drei Arbeitstage verkürzen kann.

(3) 1Wird die Dienststelle ganz oder zu einem wesentlichen Teil aufgelöst, ist eine Kündigung frühestens zum Zeitpunkt der Auflösung zulässig, es sei denn, dass wegen zwingender betrieblicher Gründe zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt werden muß. 2Die Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitendenvertretung oder, falls die Mitarbeitendenvertretung nur aus einer Person besteht, der Zustimmung des Ersatzmitgliedes; Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Für das Verfahren gilt § 38 entsprechend.

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§ 22 Schweigepflicht

(1) 1Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Kirchengesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, sind verpflichtet, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. 2Diese Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Mitarbeitendenvertretung oder aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis. 4In Personalangelegenheiten gilt dies gegenüber den Betroffenen, bis das formale Beteiligungsverfahren in den Fällen der Mitberatung oder Mitbestimmung begonnen hat, insbesondere bis der Mitarbeitendenvertretung ein Antrag auf Zustimmung zu einer Maßnahme vorliegt. 5Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf die Verhandlungsführung und das Verhalten der an der Sitzung Teilnehmenden.

(2) 1Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den anderen Mitgliedern der Mitarbeitendenvertretung. 2Sie entfällt auf Beschluß der Mitarbeitendenvertretung auch gegenüber der Dienststellenleitung und gegenüber der Stelle, die die Aufsicht über die Dienststelle führt.

(2a) Die Mitarbeitendenvertretung hat für die Einhaltung des Datenschutzes in ihren Angelegenheiten zu sorgen.

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Abschnitt 6 -- Geschäftsführung

§ 23 Vorsitz

(1) 1Die Mitarbeitendenvertretung entscheidet in geheimer Wahl über den Vorsitz. 2Die Person im Vorsitzendenamt führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Mitarbeitendenrvertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse. 3Zu Beginn der Amtszeit legt die Mitarbeitendenvertretung die Reihenfolge der Vertretung im Vorsitz fest. 4Die Reihenfolge ist der Dienststellenleitung schriftlich mitzuteilen.

(2) Soweit die Mitarbeitendenvertretung nur aus einer Person besteht, übernimmt die Stellvertretung die Person aus dem Kreis der Wahlbewerbenden mit der nächstniedrigen Stimmenzahl, mit der alle Angelegenheiten der Mitarbeitendenvertretung beraten werden können.

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§ 23a Ausschüsse

(1) 1Die Mitarbeitendenvertretung kann die Bildung von Ausschüssen beschließen, denen jeweils mindestens drei Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung angehören müssen, und den Ausschüssen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss und die Kündigung von Dienstvereinbarungen. 2Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung erfordert eine Dreiviertelmehrheit der Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung. 3Die Übertragung und der Widerruf sind der Dienststellenleitung schriftlich anzuzeigen.

(2) 1In rechtlich selbstständigen Einrichtungen der Diakonie mit je mehr als 100 Mitarbeitenden kann die Mitarbeitendenvertretung die Bildung eines Ausschusses für Wirtschaftsfragen beschließen. 2Der Ausschuss für Wirtschaftsfragen hat die Aufgabe, die Mitarbeitendenvertretung über wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterrichten. 3Die Dienststellenleitung hat den Ausschuss für Wirtschaftsfragen rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Einrichtung unter Aushändigung der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Einrichtung gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. 4Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gehören insbesondere die Angelegenheiten nach § 34 Absatz 2. 5Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, auf dieser Grundlage mit dem Ausschuss für Wirtschaftsfragen mindestens einmal im Jahr, auf ein mit Gründen versehenes Verlangen der Mitarbeitendenvertretung einmal im Kalendervierteljahr, über die wirtschaftliche Lage der Einrichtung zu beraten. 6Sie kann eine Person nach § 4 Absatz 2 mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen. 7Der Ausschuss für Wirtschaftsfragen kann im erforderlichen Umfang Sachverständige aus der Dienststelle hinzuziehen. 8Für die am Ausschuss für Wirtschaftsfragen beteiligten Personen gilt § 22 entsprechend.

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§ 24 Sitzungen

(1) Spätestens eine Woche nach Beginn der Amtszeit nach § 15 Absatz 2 hat der Wahlvorstand, im Fall der vereinfachten Wahl die Versammlungsleitung, die Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung zur Vornahme der nach § 23 Absatz 1 vorgesehenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis die Mitarbeitendenvertretung über ihren Vorsitz entschieden hat.

(2) 1Die Person im Vorsitzendenamt beraumt die weiteren Sitzungen der Mitarbeitendenvertretung an, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlungen. 2Die Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung sind rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. 3Dies gilt auch für die Interessenvertretungen besonderer Mitarbeitendengruppen (§§ 49 bis 52a), soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben. 4Kann ein Mitglied der Mitarbeitendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so hat es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.

(3) 1Die Person im Vorsitzendenamt hat eine Sitzung einzuberufen und einen Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung oder die Dienststellenleitung beantragt. 2Dies gilt auch bei Angelegenheiten, die Schwerbehinderte oder jugendliche Beschäftigte betreffen, wenn die Vertrauensperson der Schwerbehinderten oder die Vertretung der Jugendlichen und Auszubildenden dies beantragen und die Behandlung des Gegenstandes keinen Aufschub duldet.

(4) 1Die Sitzungen der Mitarbeitendenvertretung finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. 2Die Mitarbeitendenvertretung hat bei der Einberufung von Sitzungen die dienstlichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. 3Die Dienststellenleitung soll von Zeitpunkt und Ort der Sitzungen vorher verständigt werden. 4Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

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§ 25 Teilnahme an der Sitzung der Mitarbeitendenvertretung

(1) 1Mitglieder der Dienststellenleitung sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, die auf ihr Verlangen anberaumt sind. 2Die Dienststellenleitung ist berechtigt, zu diesen Sitzungen sachkundige Personen hinzuzuziehen. 3Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, auf Verlangen der Mitarbeitendenvertretung an Sitzungen teilzunehmen oder sich vertreten zulassen.

(2) Die Mitarbeitendenvertretung kann zu einzelnen Punkten der Tagesordnung sachkundige Personen einladen.

(3)Für Personen, die nach den Absätzen 1 und 2 an einer Sitzung der Mitarbeitendenvertretung teilnehmen, gilt die Schweigepflicht nach § 22.
Sie sind ausdrücklich darauf hinzuweisen.

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§ 26 Beschlußfassung

(1) 1Die Mitarbeitendenvertretung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2Die Beschlussfähigkeit muss für jeden Beschluss der Mitarbeitendenvertretung gegeben sein.

(2) 1Die Mitarbeitendenvertretung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 3Die Mitarbeitendenvertretung kann in ihrer Geschäftsordnung bestimmen, dass Beschlüsse im Umlaufverfahren oder durch fernmündliche Absprachen gefasst werden können, sofern kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. 4Die Beschlüsse sind spätestens in der Niederschrift der nächsten Sitzung im Wortlaut festzuhalten.

(3) An der Beratung und Beschlußfassung dürfen Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung nicht teilnehmen, wenn der Beschluß

a) ihnen selbst, ihren nächsten Angehörigen (Eltern, Kindern, Geschwistern, Ehegatten, eingetragene Lebensverpartnerte) oder
b) einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen Vor- oder Nachteil bringen kann.

(4) Die Mitarbeitendenvertretung beschließt in Abwesenheit der Personen, die nach § 25 Absätze 1 und 2 an der Sitzung teilgenommen haben.

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§ 27 Sitzungsniederschrift

(1) 1Über jede Sitzung der Mitarbeitendenvertretung und ihrer Ausschüsse nach § 23 a Absatz 1 Satz 1 ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Namen der An- oder Abwesenden, die Tagesordnung, die gefaßten Beschlüsse, die Wahlergebnisse und die jeweiligen Stimmenverhältnisse enthalten muß. 2Die Niederschrift ist von der Person im Vorsitzendenamt der Mitarbeitendenvertretung oder des Ausschusses und einem weiteren Mitglied der Mitarbeitendenvertretung zu unterzeichnen.

(2) Hat die Dienststellenleitung an einer Sitzung der Mitarbeitendenvertretung teilgenommen, so ist ihr ein Auszug aus der Niederschrift über die Verhandlungspunkte zuzuleiten, die im Beisein der Dienststellenleitung verhandelt worden sind.

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§ 28 Sprechstunden, Aufsuchen am Arbeitsplatz

(1) 1Die Mitarbeitendenvertretung kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. 2Ort und Zeit bestimmt sie im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung.

(2) Die Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung haben das Recht, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienststelle an den Arbeitsplätzen aufzusuchen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Versäumnis von Arbeitszeit, die für den Besuch von Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme der Mitarbeitendenvertretung erforderlich ist, hat keine Minderung der Bezüge zur Folge.

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§ 29 Geschäftsordnung

Einzelheiten der Geschäftsführung kann die Mitarbeitendenvertretung in einer Geschäftsordnung regeln.

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§ 30 Sachbedarf, Kosten der Geschäftsführung

(1) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung der Mitarbeitendenvertretung hat die Dienststelle im erforderlichen Umfang Räume, sachliche Mittel, dienststellenübliche technische Ausstattung und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

=> siehe dazu: LAG-Urteil: "eigener Drucker für den Betriebsrat" (104 kb)

(2) 1Die durch die Tätigkeit der Mitarbeitendenvertretung entstehenden rforderlichen Kosten trägt die Dienststelle, bei der die Mitarbeitendenvertretung gebildet ist. 2Kosten, die durch die Beiziehung sachkundiger Personen nach § 25 Absatz 2 und § 31 Absatz 3 entstehen, werden von der Dienststelle übernommen, wenn die Dienststellenleitung der Kostenübernahme vorher zugestimmt hat.

=> siehe dazu: Kommentar zu § 30 Abs. 2 MVG

(3) Bei Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretungen werden die Kosten von den beteiligten Dienststellen entsprechend dem Verhältnis der Zahl ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen getragen.

(4) 1Reisen der Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung, die für ihre Tätigkeit notwendig sind, gelten als Dienstreisen. 2Die Genehmigung dieser Reisen und die Erstattung der Reisekosten erfolgen nach den für die Dienststelle geltenden Bestimmungen.

(5) Die Mitarbeitendenvertretung darf für ihre Zwecke keine Beiträge erheben oder Zuwendungen annehmen.

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Abschnitt 7 -- Mitarbeitendenversammlung

§ 31 Mitarbeitendenversammlung

(1) 1Die Mitarbeitendenversammlung besteht aus allen Mitarbeitenden der Dienststelle, soweit sie nicht zur Dienststellenleitung gehören. 2Sie wird von der Person im Vorsitzendenamt der Mitarbeitendenvertretung einberufen und geleitet; sie ist nicht öffentlich. 3Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Termin zu erfolgen. 4Zeit und Ort der Mitarbeitendenversammlung sind mit der Dienststellenleitung abzusprechen.

(2) 1Die Mitarbeitendenvertretung hat mindestens einmal in jedem Jahr ihrer Amtszeit eine ordentliche Mitarbeitendenversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. 2Die Mitarbeitendenvertretung kann bis zu zwei weitere ordentliche Mitarbeitendenversammlungen in dem jeweiligen Jahr der Amtszeit einberufen. 3Weiterhin ist die Person im Vorsitzendenamt der Mitarbeitendenvertretung berechtigt und auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten verpflichtet, eine außerordentliche Mitarbeitendenversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Die Mitarbeitendenvertretung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten sachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen.

(4) 1Die ordentlichen Mitarbeitendenversammlungen finden in der Arbeitszeit statt, sofern nicht dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern. 2Die Zeit der Teilnahme an den ordentlichen Mitarbeitendenversammlungen und die zusätzlichen Wegezeiten gelten als Arbeitszeit, auch wenn die jeweilige Mitarbeitendenversammlung außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für außerordentliche Mitarbeitendenversammlungen entsprechend, wenn dies im Einvernehmen zwischen Mitarbeitendenvertretung und Dienststellenleitung beschlossen worden ist.

(5) 1Die Dienststellenleitung ist zu der jeweiligen Mitarbeitendenversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen; die Einladung kann auf einzelne Tagesordnungspunkte beschränkt werden. 2Sie erhält auf Antrag das Wort. 3Sie soll mindestens einmal im Jahr in einer Mitarbeitendenversammlung über die Entwicklung der Dienststelle informieren.

(6) 1Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Mitarbeitenden nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten. 2Für Teilversammlungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. 3Die Mitarbeitendenvertretung kann darüber hinaus Teilversammlungen durchführen, wenn dies zur Erörterung der besonderen Belange der Mitarbeitenden eines Arbeitsbereichs oder bestimmter Personengruppen erforderlich ist.

(7) Für die Übernahme der Kosten, die durch die jeweilige Mitarbeitendenversammlung entstehen, gilt § 30 entsprechend.

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§ 32 Aufgaben

(1) 1Die Mitarbeitendenversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht der Mitarbeitendenvertretung entgegen und erörtert Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich der Mitarbeitendenvertretung gehören. 2Sie kann Anträge an die Mitarbeitendenvertretung stellen und zu Beschlüssen der Mitarbeitendenvertretung Stellung nehmen. 3Die Mitarbeitendenvertretung ist an die Stellungnahme der Mitarbeitendenversammlung nicht gebunden.

(2) Die Mitarbeitendenversammlung wählt den Wahlvorstand.

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Abschnitt 8 -- Aufgaben und Befugnisse der Mitarbeitendenvertretung

§ 33 Grundsätze für die Zusammenarbeit

(1) 1Mitarbeitendenvertretung und Dienststellenleitung sind verpflichtet, sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und arbeiten vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen. 2Sie informieren sich gegenseitig über Angelegenheiten, die die Dienstgemeinschaft betreffen. 3Sie achten darauf, dass alle Mitarbeitenden nach Recht und Billigkeit behandelt werden, die Vereinigungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird und jede Betätigung in der Dienststelle unterbleibt, die der Aufgabe der Dienststelle, der Dienstgemeinschaft oder dem Arbeitsfrieden abträglich ist.

Kommentar zu § 33 Abs. 1 Satz 3

(2) 1Mitarbeitendenvertretung und Dienststellenleitung müssen mindestens einmal im Halbjahr zur Besprechung allgemeiner Fragen des Dienstbetriebes und der Dienstgemeinschaft und zum Austausch von Vorschlägen und Anregungen zusammenkommen. 2In der Besprechung sollen auch Fragen der Gleichstellung und der Gemeinschaft in der Dienststelle erörtert werden. 3Sofern eine Gemeinsame Mitarbeitendenvertretung (§ 5 Absatz 2) besteht, findet die Besprechung mit allen beteiligten Dienststellenleitungen einmal im Jahr statt.

(3) 1In strittigen Fragen ist eine Einigung durch Aussprache anzustreben. 2Erst wenn die Bemühungen um eine Einigung in der Dienststelle gescheitert sind, dürfen andere Stellen im Rahmen der dafür geltenden Bestimmungen angerufen werden. 3Das Scheitern der Einigung muss von der Mitarbeitendenvertretung oder der Dienststellenleitung schriftlich erklärt werden. 4Die Vorschriften über das Verfahren bei der Mitberatung und der Mitbestimmung bleiben unberührt.

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§ 34 Informationsrechte der Mitarbeitendenvertretung

(1) 1Die Mitarbeitendenvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Die Dienststellenleitung soll die Mitarbeitendenvertretung bereits während der Vorbereitung von Entscheidungen informieren und die Mitarbeitendenvertretung, insbesondere bei organisatorischen oder sozialen Maßnahmen, frühzeitig an den Planungen beteiligen. 2In diesem Rahmen kann die Mitarbeitendenvertretung insbesondere an den Beratungen von Ausschüssen und Kommissionen beteiligt werden.

=> Kommentar zu § 34, Absatz 1, Satz 1

(2) 1Die Dienststellenleitung muss die Mitarbeitendenvertretung einmal im Jahr über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und zukünftigen Personalbedarf, unterrichten. 2In rechtlich selbständigen Einrichtungen der Diakonie mit je mehr als 100 Mitarbeitenden besteht darüber hinaus mindestens einmal im Jahr, auf ein mit Gründen versehenes Verlangen der Mitarbeitendenvertretung einmal im Kalendervierteljahr, eine Informationspflicht über

a) die wirtschaftliche Lage der Dienststelle,
b) geplante Investitionen,
c) Rationalisierungsvorhaben,
d) die Einschränkung oder Stilllegung von wesentlichen Teilen der Dienststelle,
e) wesentliche Änderungen der Organisation oder des Zwecks der Dienststelle,
f) die Übernahme der Dienststelle oder Einrichtung durch Dritte, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist.

3Besteht eine Gesamtmitarbeitendenvertretung, muss diese informiert werden.

(3) 1Der Mitarbeitendenvertretung sind die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Bei Einstellungen werden der Mitarbeitendenvertretung auf Verlangen sämtliche Bewerbungen vorgelegt; Mitarbeitendenvertretung und Dienststellenleitung können hierüber eine Dienstvereinbarung abschließen. 2Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, die Mitarbeitendenvertretung auch über die Beschäftigung der Personen in der Dienststelle zu informieren, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Dienststelle stehen.

Kommentar zu § 34 Abs. 3

(4) 1Personalakten dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person und nur durch ein von ihr zu bestimmendes Mitglied der Mitarbeitendenvertretung eingesehen werden. 2Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen der Beurteilten vor der Aufnahme in die Personalakte der Mitarbeitendenvertretung zur Kenntnis zu bringen.

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§ 35 Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitendenvertretung

(1) 1Die Mitarbeitendenvertretung hat die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitarbeitenden zu fördern. 2Sie hat in ihrer Mitverantwortung für die Aufgaben der Dienststelle das Verständnis für den Auftrag der Kirche zu stärken und für eine gute Zusammenarbeit einzutreten.

(2) Unbeschadet des Rechts einzelner Mitarbeitender, persönliche Anliegen der Dienststellenleitung selbst vorzutragen, soll sich die Mitarbeitendenvertretung der Probleme annehmen und die Interessen auf Veranlassung des einzelnen Mitarbeitenden, sofern sie diese für berechtigt hält, bei der Dienststellenleitung vertreten.

(3) Die Mitarbeitendenvertretung soll insbesondere

a) Maßnahmen anregen, die der Arbeit in der Dienststelle und ihren Mitarbeitenden dienen,
b) dafür eintreten, dass die arbeits-, sozial- und dienstrechtlichen Bestimmungen, Vereinbarungen und Anordnungen eingehalten werden,
c) Beschwerden, Anfragen und Anregungen von Mitarbeitenden entgegennehmen und, soweit diese berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit der Dienststellenleitung auf deren Erledigung hinwirken,
d) die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter Menschen, einschließlich des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen in der Dienststelle fördern und für eine ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung eintreten,
e) für die Gleichstellung und die Gemeinschaft in der Dienststelle eintreten und Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele anregen sowie an ihrer Umsetzung mitwirken,
f) die Integration ausländischer Mitarbeitender fördern,
g) Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes fördern.

(4) Werden Beschwerden nach Absatz 3 Buchstabe c in einer Sitzung der Mitarbeitendenvertretung erörtert, hat die Beschwerde führende Person das Recht, vor einer Entscheidung von der Mitarbeitendenvertretung gehört zu werden.

(5) Mitarbeitende können bei angeordneten Personalgesprächen ein Mitglied der Mitarbeitendenvertretung hinzuziehen.

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§ 36 Dienstvereinbarungen

(1) 1Mitarbeitendenvertretung und Dienststellenleitung können Dienstvereinbarungen abschließen. 2Dienstvereinbarungen dürfen Regelungen weder erweitern, einschränken noch ausschließen, die auf Rechtsvorschriften, Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission, Tarifverträgen und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz nach der Schlichtungsordnung oder allgemeinverbindlichen Richtlinien der Kirche beruhen. 3Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch eine der in Satz 2 genannten Regelungen vereinbart worden sind oder üblicherweise vereinbart werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein, es sei denn, die Regelung lässt eine Dienstvereinbarung ausdrücklich zu.

(2) Dienstvereinbarungen sind schriftlich niederzulegen, von beiden Partnern zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu geben.

(3) Dienstvereinbarungen gelten unmittelbar und können im Einzelfall nicht abbedungen werden.

(4) 1Wenn in der Dienstvereinbarung Rechte für die Mitarbeitenden begründet werden, ist darin in der Regel festzulegen, inwieweit diese Rechte bei Außerkrafttreten der Dienstvereinbarung fortgelten sollen. 2Eine darüber hinaus gehende Nachwirkung ist ausgeschlossen.

(4 a) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden.

==>Dienstvereinbarung

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§ 36a Einigungsstellen

(1) 1Auf Antrag der Mitarbeitendenvertretung oder der Dienststellenleitung ist für die Dienststelle eine Einigungsstelle zur Beilegung von Regelungsstreitigkeiten zwischen der Mitarbeitendenvertretung und der Dienststellenleitung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten nach § 40 zu bilden. 2Durch Dienstvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle gebildet werden. 3Besteht in der Dienststelle eine Gesamtmitarbeitendenvertretung, kann dieser die Zuständigkeit für die Bildung von Einigungsstellen von den Mitarbeitendenvertretungen übertragen werden. 4Für Gemeinsame Mitarbeitendenvertretungen (§ 5 Absatz 2) bedarf die Bildung von Einigungsstellen einer Dienstvereinbarung. 5Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen der Mitarbeitendenvertretung und der Dienststellenleitung. 6Die Zuständigkeit des Kirchengerichts für Rechtsstreitigkeiten nach § 60 bleibt unberührt.

(2) - (nicht besetzt)

(3) 1Die Einigungsstelle besteht aus je zwei beisitzenden Mitgliedern, die von der Mitarbeitendenvertretung und der Dienststellenleitung bestellt werden, sowie einer Person im Vorsitzendenamt, welche das Amt unparteiisch ausübt. 2Die Person im Vorsitzendenamt wird gemeinsam von der Mitarbeitendenvertretung und der Dienststellenleitung bestellt. 3Kommt eine einvernehmliche Bestellung nicht zustande, entscheidet auf Antrag das Kirchengericht über die Bestellung.

(4) 1Die Einigungsstelle wird nach Anrufung durch einen der Beteiligten unverzüglich tätig. 2Sie entscheidet durch Spruch nach nicht öffentlicher, mündlicher Verhandlung mit Stimmenmehrheit. 3Bei der Beschlussfassung hat sich die Person im Vorsitzendenamt zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, nimmt die Person im Vorsitzendenamt nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. 4Bei der Beschlussfassung hat die Einigungsstelle die Belange der Dienststelle und ihrer Mitarbeitenden im Rahmen billigen Ermessens angemessen zu berücksichtigen. 5Die Überschreitung der Grenzen billigen Ermessens kann innerhalb einer Frist von einem Monat von der Mitarbeitendenvertretung oder der Dienststellenleitung vor dem Kirchengericht geltend gemacht werden.

(5) Die Entschädigung für die Mitglieder von Einigungsstellen richtet sich nach der Rechtsverordnung über die Entschädigung der Mitglieder der kirchlichen Gerichte und der Schiedskommissionen der Evangelischen Landeskirche in Baden.

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§ 37 Verfahren der Beteiligung der Mitarbeitendenvertretung

(1) Die Mitarbeitendenvertretung wird insbesondere in den Verfahren der Mitbestimmung (§ 38), der eingeschränkten Mitbestimmung (§ 41) und der Mitberatung (§ 45) beteiligt.

(2) Die Mitarbeitendenvertretung hat ihre Beteiligungsrechte im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle und der geltenden Bestimmungen wahrzunehmen.

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§ 38 Mitbestimmung

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung der Mitarbeitendenvertretung unterliegt, darf sie erst vollzogen werden, wenn die Zustimmung der Mitarbeitendenvertretung vorliegt oder kirchengerichtlich ersetzt worden ist oder die Einigungsstelle entschieden hat.

(2) 1Die Dienststellenleitung unterrichtet die Mitarbeitendenvertretung von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt deren Zustimmung. 2Auf Verlangen der Mitarbeitendenvertretung ist die beabsichtigte Maßnahme mit ihr zu erörtern.

(3) 1Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn die Mitarbeitendenvertretung nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich die Zustimmung verweigert oder eine mündliche Erörterung beantragt. 2Die Dienststellenleitung kann die Frist in dringenden Fällen bis auf drei Arbeitstage abkürzen. 3Die Frist beginnt mit dem Zugang der Mitteilung an die Person im Vorsitzendenamt der Mitarbeitendenvertretung. 4Die Dienststellenleitung kann im Einzelfall die Frist auf Antrag der Mitarbeitendenvertretung verlängern. 5Die Mitarbeitendenvertretung hat eine Verweigerung der Zustimmung gegenüber der Dienststellenleitung schriftlich zu begründen. 6Im Fall der Erörterung gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die Mitarbeitendenvertretung die Zustimmung nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Erörterung schriftlich verweigert. 7Die Erörterung ist abgeschlossen, wenn dies durch die Mitarbeitendenvertretung oder die Dienststellenleitung schriftlich mitgeteilt wird.

=> Kommentar zum Schriftlichkeitsgebot
=> Beschluss des KGH der EKD zur "mündlichen Erörterung"

(4) Kommt in den Fällen der Mitbestimmung keine Einigung zustande, kann die Dienststellenleitung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der schriftlichen Weigerung das Kirchengericht anrufen.

(4a) 1Die Anrufung des Kirchengerichts ist für Regelungsstreitigkeiten bei Angelegenheiten nach § 40 ausgeschlossen, wenn eine Einigungsstelle besteht. 2In diesen Fällen entscheidet die Einigungsstelle auf Antrag eines der Beteiligten. 3In Regelungsstreitigkeiten zwischen der Mitarbeitendenvertretung und der Dienststellenleitung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten nach § 36 a Absatz 1 können Mitarbeitendenvertretung und Dienststellenleitung innerhalb von zwei Wochen nach festgestellter Nichteinigung die Einigungsstelle anrufen.

(5) 1Die Dienststellenleitung kann bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. 2Vorläufige Regelungen dürfen die Durchführung einer anderen endgültigen Entscheidung nicht hindern. 3Die Dienststellenleitung hat der Mitarbeitendenvertretung eine beabsichtigte vorläufige Maßnahme mitzuteilen, zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach Absatz 1 und 2 einzuleiten oder fortzusetzen.

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§ 39 Fälle der Mitbestimmung bei allgemeinen personellen Angelegenheiten

Die Mitarbeitendenvertretung hat in den folgenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht

a) Inhalt und Verwendung von Personalfragebogen und sonstigen Fragebogen zur Erhebung personenbezogener Daten, soweit nicht eine gesetzliche Regelung besteht,
b) Aufstellung von Beurteilungsgrundsätzen für die Dienststelle,
c) Aufstellung von Grundsätzen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Teilnehmerauswahl,
d) - nicht belegt -
e) Einführung sowie Grundsätze der Durchführung von Mitarbeitenden-Jahresgesprächen.

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§ 40 Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten

Die Mitarbeitendenvertretung hat in folgenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht

a) Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärztinnen und -ärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit,
b) Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und gesundheitlichen Gefahren,
c) Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
d) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, »sowie Festlegung der Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen

=> KGH-EKD, Beschluss vom 6. September 2013

e) Aufstellung von Grundsätzen für den Urlaubsplan,
f) Aufstellung von Sozialplänen (insbesondere bei Auflösung, Einschränkung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder erheblichen Teilen von ihnen) einschließlich Plänen für Umschulung zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen und für die Folgen von Rationalisierungsmaßnahmen, wobei Sozialpläne Regelungen weder einschränken noch ausschließen dürfen, die auf Rechtsvorschriften oder allgemein verbindlichen Richtlinien beruhen,
g) Grundsätze der Arbeitsplatzgestaltung,
h) Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
i) Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,
j) Einführung und Anwendung von Maßnahmen oder technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeitenden zu überwachen,

=> Kommentar zu § 40 j (Facebook-Beschluss)
=> Kommentar zu § 40 j (Outlook-Gruppenkalender)

k) Regelung der Ordnung in der Dienststelle (Haus- und Betriebsordnungen) und des Verhaltens der Mitarbeitenden im Dienst,
l) Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeitenden,
m) Grundsätze für die Gewährung von Unterstützungen oder sonstigen Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht,
n) (unbesetzt)
o) Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen.

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§ 41 Eingeschränkte Mitbestimmung

(1) Die Mitarbeitendenvertretung darf in den Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung (§§ 42 und 43 mit Ausnahme des Falles der ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit (§ 42 Buchstabe b) ihre Zustimmung nur verweigern, wenn

a) die Maßnahme gegen eine Rechtsvorschrift, eine Vertragsbestimmung, eine Dienstvereinbarung, eine Verwaltungsanordnung, eine andere bindende Bestimmung oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verstößt,
b) die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der oder die durch die Maßnahme betroffene oder andere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist,
c) die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass eine Einstellung zur Störung des Friedens in der Dienststelle führt.

(2) Im Falle der ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit (§ 42 Buchstabe b) darf die Mitarbeitendenvertretung ihre Zustimmung nur verweigern, wenn

a) die Kündigung gegen eine Rechtsvorschrift, eine arbeitsrechtliche Regelung, eine andere bindende Bestimmung oder gegen eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verstößt,
b) bei der Auswahl zu kündigender Mitarbeitender soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sind,
c) zu kündigende Mitarbeitende an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle weiterbeschäftigt werden können,
d) eine Weiterbeschäftigung von Mitarbeitenden unter anderen Vertragsbedingungen oder nach zumutbaren Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen möglich ist und die jeweiligen Mitarbeitenden ihre Zustimmung hierzu erklärt haben.

=> Vorgehen bei "ordentlicher Kündigung"

(3) Für das Verfahren bei der eingeschränkten Mitbestimmung gilt § 38 entsprechend.

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§ 42 Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden

Die Mitarbeitendenvertretung hat in den folgenden Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht

a) Einstellung,

siehe hierzu den Beschluss der Kirchengerichtlichen Schlichtungsstelle

b) ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit,
c) Eingruppierung,

siehe hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und

siehe hierzu den Beschluss der Kirchengerichtlichen Schlichtungsstelle

d) Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit von mehr als drei Monaten Dauer,
e) dauernde Übertragung einer Tätigkeit, die einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage auslöst, sowie Widerruf einer solchen Übertragung,
f) Umsetzung innerhalb einer Dienststelle unter gleichzeitigem Ortswechsel,
g) Versetzung oder Abordnung zu einer anderen Dienststelle von mehr als drei Monaten Dauer, wobei in diesen Fällen die Mitarbeitendenvertretung der aufnehmenden Dienststelle unbeschadet des Mitberatungsrechts nach § 46 Buchstabe d mitbestimmt,
h) Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
i) Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
j) Untersagung einer Nebentätigkeit sowie Versagung und Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
k) Ablehnung eines Antrages auf Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung,
l) Auswahl der Teilnehmenden an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen,
m) Zuweisung von Mietwohnungen oder Pachtland an Mitarbeitende, wenn die Dienststelle darüber verfügt, sowie allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen und die Kündigung des Nutzungsverhältnisses.

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§ 43 Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der Mitarbeitenden in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen

Die Mitarbeitendenvertretung hat in den folgenden Personalangelegenheiten der Mitarbeitenden in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht

a) Einstellung,
b) Anstellung,
c) Umwandlung des Kirchenbeamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
d) Ablehnung eines Antrages auf Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung in besonderen Fällen,
e) Verlängerung der Probezeit,
f) Beförderung,
g) Übertragung eines anderen Amtes, das mit einer Zulage ausgestattet ist,
h) Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung oder Übertragung eines anderen Amtes mit gleichem Endgrundgehalt mit Änderung der Amtsbezeichnung,
i) Zulassung zum Aufstiegsverfahren, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe,
j) dauernde Übertragung eines höher oder niedriger bewerteten Dienstpostens,
k) Umsetzung innerhalb der Dienststelle bei gleichzeitigem Ortswechsel,
l) Versetzung, Zuweisung oder Abordnung von mehr als drei Monaten Dauer zu einer anderen Dienststelle oder einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wobei in diesen Fällen die Mitarbeitendenvertretung der aufnehmenden Dienststelle unbeschadet des Mitberatungsrechts nach § 46 Buchstabe d mitbestimmt,
m) Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,
n) Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
o) Untersagung einer Nebentätigkeit sowie Versagung und Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
p) Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn die Entlassung nicht beantragt worden ist,
q) vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gegen den Willen der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten,
r) Versetzung in den Wartestand oder einstweiligen Ruhestand gegen den Willen der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten.
t) Zuweisung von Mietwohnungen oder Pachtland an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, wenn die Dienststelle darüber verfügt, sowie allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen und die Kündigung des Nutzungsverhältnisses.

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§ 44 Ausnahmen von der Beteiligung in Personalangelegenheiten

(1) Eine Beteiligung in Personalangelegenheiten der Personen nach § 4 findet nicht statt mit Ausnahme der von der Mitarbeitendenvertretung nach Gesetz oder Satzung in leitende Organe entsandten Mitglieder.

(2) Eine Beteiligung in Personalangelegenheiten der beim Evangelischen Oberkirchenrat beschäftigten Personen im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 2 findet nicht statt.

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§ 45 Mitberatung

(1) 1In den Fällen der Mitberatung ist der Mitarbeitendenvertretung eine beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig vor der Durchführung bekannt zu geben und auf Verlangen mit ihr zu erörtern. 2Die Mitarbeitendenvertretung kann die Erörterung nur innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der beabsichtigten Maßnahme verlangen. 3In den Fällen des § 46 Buchstabe b) kann die Dienststellenleitung die Frist bis auf drei Arbeitstage verkürzen. 4Äußert sich die Mitarbeitendenvertretung nicht innerhalb von zwei Wochen oder innerhalb der verkürzten Frist nach Satz 3 oder hält sie bei der Erörterung ihre Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die Maßnahme als gebilligt. 5Die Fristen beginnen mit Zugang der Mitteilung an die Person im Vorsitzendenamt der Mitarbeitendenvertretung. 6Im Einzelfall können die Fristen auf Antrag der Mitarbeitendenvertretung von der Dienststellenleitung verlängert werden. 7Im Falle einer Nichteinigung hat die Dienststellenleitung oder die Mitarbeitendenvertretung die Erörterung für beendet zu erklären. 8Die Dienststellenleitung hat eine abweichende Entscheidung gegenüber der Mitarbeitendenvertretung schriftlich zu begründen.

(2) 1Eine der Mitberatung unterliegende Maßnahme ist unwirksam, wenn die Mitarbeitendenvertretung nicht nach Absatz 1 beteiligt worden ist. 2In diesem Fall kann die Mitarbeitendenvertretung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis, spätestens sechs Monate nach Durchführung der Maßnahme das Kirchengericht anrufen.

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§ 46 Fälle der Mitberatung

Die Mitarbeitendenvertretung hat in den folgenden Fällen ein Mitberatungsrecht

a) Auflösung, Einschränkung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder erheblichen Teilen von ihnen,
b) außerordentliche Kündigung,
c) ordentliche Kündigung innerhalb der Probezeit,
d) Versetzung und Abordnung von mehr als drei Monaten Dauer, wobei das Mitberatungsrecht hier für die Mitarbeitendenvertretung der abgebenden Dienststelle besteht,
e) Aufstellung von Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs,
f) Aufstellung und Änderung des Stellenplanentwurfs,
g) Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Verlangen der in Anspruch genommenen Mitarbeitenden,
h) dauerhafte Vergabe von Arbeitsbereichen an Dritte, die bisher von Mitarbeitenden der Dienststelle wahrgenommen werden.

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§ 47 Initiativrecht der Mitarbeitendenvertretung

(1) 1Die Mitarbeitendenvertretung kann der Dienststellenleitung in den Fällen der Mitbestimmung und Mitberatung (§§ 39, 40, 42, 43 und 46) Maßnahmen schriftlich vorschlagen. 2Die Dienststellenleitung hat innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. 3Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen.

(2) 1Kommt in den Fällen, in denen die Mitarbeitendenvertretung ein Mitbestimmungsrecht oder ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht hat, auch nach Erörterung eine Einigung nicht zustande, so kann die Mitarbeitendenvertretung innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Erörterung oder nach der Ablehnung die Einigungsstelle oder das Kirchengericht anrufen. 2Die Mitarbeitendenvertretung kann die Einigungsstelle oder das Kirchengericht ferner innerhalb von zwei Wochen anrufen, wenn die Dienststellenleitung nicht innerhalb der Monatsfrist schriftlich Stellung genommen hat.

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§ 48 Beschwerderecht der Mitarbeitendenvertretung

(1) Verstößt die Dienststellenleitung gegen sich aus diesem Kirchengesetz ergebende oder sonstige gegenüber den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bestehende Pflichten, hat die Mitarbeitendenvertretung das Recht, bei den zuständigen Leitungs- und Aufsichtsorganen Beschwerde einzulegen.

(2) Bei berechtigten Beschwerden hat das Leitungs- oder Aufsichtsorgan im Rahmen seiner Möglichkeiten Abhilfe zu schaffen oder auf Abhilfe hinzuwirken.

=> KGH-Beschluss (KGH.EKD II-0124/7-2016)
oder: Beschluss als PDF-Datei

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   Abschnitt 9 -- Interessenvertretung besonderer Mitarbeitergruppen

§ 49 Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden

(1) 1Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter 18 Jahren, die Auszubildenden sowie die weiteren zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten wählen ihre Vertretung, die von der Mitarbeitendenvertretung in Angelegenheiten der Jugendlichen und Auszubildenden zur Beratung hinzuzuziehen ist. 2Wählbar sind alle Wahlberechtigte nach Satz 1, die am Wahltag

a) das 16. Lebensjahr vollendet haben und
b) der Dienststelle seit mindestens drei Monaten angehören.

3Gewählt werden

a) eine Person bei Dienststellen mit in der Regel 5 - 15 Wahlberechtigten;
b) drei Personen bei Dienststellen mit in der Regel 16 - 50 Wahlberechtigten;
c) fünf Personen bei Dienststellen mit in der Regel mehr als insgesamt 50 Wahlberechtigten.

(2) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

(3) 1Beantragt ein Mitglied der Vertretung spätestens einen Monat vor Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses für den Fall des erfolgreichen Abschlusses seiner Ausbildung schriftlich die Weiterbeschäftigung, so bedarf die Ablehnung des Antrages durch die Dienststellenleitung der Zustimmung der Mitarbeitendenvertretung, wenn die Dienststelle gleichzeitig weitere Auszubildende weiterbeschäftigt. 2Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn der durch Tatsachen begründete Verdacht besteht, dass die Ablehnung der Weiterbeschäftigung wegen der Tätigkeit als Mitglied der Vertretung erfolgt. 3Verweigert die Mitarbeitendenvertretung die Zustimmung, so kann die Dienststellenleitung innerhalb von zwei Wochen das Kirchengericht anrufen.

(4) Für Mitglieder der Vertretung nach Absatz 1 gelten, soweit in den Absätzen 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 11, 13, 14, 15 Absätze 2 bis 4 und §§ 16 bis 19 sowie §§ 21 und 22 entsprechend.

(5) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

a) Maßnahmen zu beantragen, die den Jugendlichen und Auszubildenden dienen, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung und der Gleichstellung,
b) darauf zu achten, dass die zugunsten der Jugendlichen und Auszubildenden geltenden Bestimmungen durchgeführt werden,
c) Anregungen und Beschwerden von Jugendlichen und Auszubildenden entgegenzunehmen und, soweit sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken.

(6) 1Dienststellenleitung und Jugend- und Auszubildendenvertretung sollen mindestens einmal im Halbjahr zu gemeinsamen Besprechungen zusammentreten. 2Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat das Recht, an den Sitzungen der Mitarbeitendenvertretung mit einem Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen. 3Sie hat Stimmrecht bei Beschlüssen, die überwiegend die Belange Jugendlicher und Auszubildender berühren.

(7) Besteht eine Gemeinsame Mitarbeitendenvertretung, ist eine gemeinsame Vertretung der Jugendlichen und Auszubildenden zu wählen.

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§ 50 Vertrauensperson der Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung

(1) 1In Dienststellen, in denen mindestens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und mindestens eine Person als Stellvertretung gewählt. 2Für das Wahlverfahren finden die §§ 11, 13 und 14 entsprechende Anwendung.

(2) Für die Amtszeit der Vertrauensperson und der sie stellvertretenden Personen gelten die §§ 15 bis 18 entsprechend.

(3) Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeitende.

(4) Für die Wählbarkeit gilt § 10 entsprechend.

(5) Besteht eine Gemeinsame Mitarbeitendenvertretung, ist eine gemeinsame Vertrauensperson der Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung zu wählen.

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§ 51 Aufgaben der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden

(1) Aufgaben und Befugnisse der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden bestimmen sich nach den §§ 177 bis 179 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) In Dienststellen mit in der Regel mindestens 100 schwerbehinderten Mitarbeitenden kann die Vertrauensperson nach Unterrichtung der Dienststellenleitung die mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Person zu bestimmten Aufgaben heranziehen.

(3) 1Die Vertrauensperson ist von der Dienststellenleitung in allen Angelegenheiten, die einzelne schwerbehinderte Mitarbeitende oder die schwerbehinderten Mitarbeitenden als Gruppe berühren, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören; die getroffene Entscheidung ist der Vertrauensperson unverzüglich mitzuteilen. 2Die Kündigung schwerbehinderter Mitarbeitender, die ohne eine Beteiligung der Vertrauensperson ausgesprochen wird, ist unwirksam.

(4) Schwerbehinderte Mitarbeitende haben das Recht, bei Einsicht in die über sie geführten Personalakten die Vertrauensperson hinzuzuziehen.

(5) 1Die Vertrauensperson hat das Recht, an allen Sitzungen der Mitarbeitendenvertretung beratend teilzunehmen. 2Erachtet sie einen Beschluss der Mitarbeitendenvertretung als erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der schwerbehinderten Mitarbeitenden, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen. 3Die Aussetzung hat keine Verlängerung einer Frist zur Folge. 4Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschießen. 5Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden.

(6) 1Die Vertrauensperson hat das Recht, mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der schwerbehinderten Mitarbeitenden in der Dienststelle durchzuführen. 2Die für die Mitarbeitendenversammlung geltenden Vorschriften der §§ 31 und 32 gelten dabei entsprechend.

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§ 52 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden

(1) Für die Rechtstellung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden gelten die §§ 19 bis 22, 28 und 30 entsprechend.

(2) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Mitarbeitendenvertretung für deren Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung gestellt werden, stehen für die gleichen Zwecke auch der Vertrauensperson offen, soweit ihr hierfür nicht eigene Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung gestellt werden.

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§ 52a Gesamtschwerbehindertenvertretung

(1) 1Besteht eine Gesamtmitarbeitendenvertretung nach §§ 6 oder 6a, bilden die Vertrauenspersonen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung. 2Für diese gilt § 52 mit Ausnahme des § 20 Absätze 4 bis 6.

(2) Ist nur in einer der Dienststellen eine Vertrauensperson gewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.

(3) 1Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der schwerbehinderten Mitarbeitenden in Angelegenheiten, die Schwerbehinderte aus mehr als einer Dienststelle betreffen. 2Sie vertritt auch die Interessen der schwerbehinderten Mitarbeitenden, die in einer Dienststelle tätig sind, für die eine Vertrauensperson entweder nicht gewählt werden kann oder nicht gewählt worden ist.

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§ 53 – (unbesetzt)

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  Abschnitt 10 -- Gesamtausschuß der Mitarbeitendenvertretungen

§ 54 Delegiertenversammlung

(1) 1Die Delegiertenversammlung ist die Vereinigung aller Mitarbeitendenvertretungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. 2Sie wird von den Mitgliedern der Mitarbeitendenvertretungen gebildet, die von den Mitarbeitendenvertretungen als Delegierte dorthin entsandt werden.

(2) Zur Delegiertenversammlung können Mitarbeitendenvertretungen

a) mit bis zu fünf Mitgliedern eine delegierte Person,
b) mit sieben oder neun Mitgliedern zwei Delegierte,
c) mit 11 oder 13 Mitgliedern drei Delegierte,
d) mit 15 oder mehr Mitgliedern vier Delegierte

entsenden.

(3) 1Die Delegiertenversammlung wird von dem Gesamtausschuss mindestens einmal jährlich einberufen und von deren Person im Vorsitzendenamt geleitet. 2Sie hat folgende Aufgaben:

a) die Mitglieder des Gesamtausschusses zu wählen,
b) die Geschäftsordnung zu beschließen,
c) Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich des Gesamtausschusses zu beraten und entsprechende Anträge einzubringen,
d) den jährlichen Tätigkeitsbericht des Vorstands des Gesamtausschusses entgegenzunehmen.
e) die Information der nach § 55 Absatz 1 Buchstabe d) in die Arbeitsrechtliche Kommission Entsandten über die Tätigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission entgegenzunehmen (§ 5 Absatz 8 AG-ARGG-EKD) und an die Mitarbeitendenvertretungen weiterzuleiten.

(4) 1Auf Wahlen und Beschlüsse der Delegiertenversammlung findet Artikel 108 der Grundordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Delegiertenversammlung beschlussfähig ist, wenn mindestens 50 Delegierte nach ordnungsgemäßer Einladung, die schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin zugestellt werden muss, anwesend sind. 2Beschlüsse nach Absatz 3 Buchstabe b) bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Delegierten.

(5) 1Spätestens bis zum 31. Oktober des allgemeinen Wahljahres findet die Delegiertenversammlung mit der Wahl des Gesamtausschusses statt. 2Das Nähere regelt die WO-MVG-Badenung. 3Die Einladung erfolgt durch die Person im Vorsitzendenamt des Gesamtausschusses, die auch die Versammlung leitet. 4Zur Durchführung der Wahl des Gesamtausschusses wird ein Wahlausschuss gebildet.

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§ 54a Gesamtausschuss

(1) Für den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. wird zu Beginn der regelmäßigen Amtszeit der Mitarbeitendenvertretungen für die Dauer von vier Jahren ein Gesamtausschuss der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen und diakonischen Dienst gebildet.

(2) 1Der Gesamtausschuss besteht aus zwölf Mitgliedern, von denen sechs einer Mitarbeitendenvertretung bei einer kirchlichen Dienststelle und sechs einer Mitarbeitendenvertretung bei einer diakonischen Einrichtung angehören müssen. 2Die Mitglieder werden von der Delegiertenversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. 3Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Gesamtausschusses rückt das jeweilige Ersatzmitglied (§ 18 Absatz 3) nach. 4Ebenso findet § 18 Absatz 4 Anwendung. 5Sofern kein Ersatzmitglied zur Verfügung steht wählt die darauffolgende Delegiertenversammlung ein neues Mitglied.

(3) 1Der Gesamtausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, bestehend aus einer Person im Vorsitzendenamt, einer Person im stellvertretenden Vorsitzendenamt und einer Person als Schriftführung. 2Er tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen.

(4) 1Für die dem Gesamtausschuss übertragenen Aufgaben werden alle Mitglieder des Gesamtausschusses in einer Grundfreistellung zu jeweils 25 v. H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Person in Vollbeschäftigung unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt. 2Neben diesen Grundfreistellungen erfolgt eine Freistellung von 75 v. H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Person in Vollbeschäftigung unter Fortzahlung der Bezüge für Geschäftsführungsaufgaben. 3Der Gesamtausschuss legt die Verteilung dieser Freistellung nach Erörterung mit den davon betroffenen Dienststellenleitungen unter Berücksichtigung der dienstlichen Notwendigkeiten selbst fest. 4Mit Ausnahme des § 19 Absatz 2 gelten die Regelungen dieses Gesetzes.

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§ 54b Gemeinsame Kostenregelung

(1) Die durch die Tätigkeit des Gesamtausschusses und die Durchführung der Delegiertenversammlungen entstehenden notwendigen Kosten tragen die Landeskirche zu zwei Dritteln und das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. zu einem Drittel.

(2) Die Dienstreise- und Versammlungskosten zur Teilnahme an den Delegiertenversammlungen trägt die Dienststelle, für die die entsendende Mitarbeitendenvertretung gebildet wurde.

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§ 55 Aufgaben des Gesamtausschusses

(1) Der Gesamtausschuss hat folgende Aufgaben:

a) Beratung, Unterstützung und Information der Mitarbeitendenvertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten,
b) Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitarbeitendenvertretungen sowie Förderung der Fortbildung von Mitgliedern der Mitarbeitendenvertretungen,
c) Erörterung arbeits-, dienst- und mitbeteiligungsrechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind,
d) 1Wahl der nach dem ZAG-ARGG-EKD in die Arbeitsrechtliche Kommission zu entsendenden Personen sowie deren Stellvertretungen. 2Passiv wahlberechtigt sind nur Personen, die Glieder einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sind. 3Dies sind insbesondere Gemeinschaften, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder des Landes Baden-Württemberg angeschlossen sind. 4Einzelheiten zum Wahlverfahren regelt die WO-MVG-Badenung (WO-MVG-Baden).
e) Unterstützung der vom Gesamtausschuss in die Arbeitsrechtliche Kommission entsandten Personen,
f) Erarbeitung von Entwürfen für Arbeitsrechtsregelungen sowie deren Vorlage bei der Arbeitsrechtlichen Kommission.

(2) Sofern der Gesamtausschuß an der Bildung der Arbeitsrechtlichen Kommission beteiligt ist, kann er Stellungnahmen zu beabsichtigten Neuregelungen des kirchlichen Arbeitsrechts abgeben.

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§ 55 a Ständige Konferenz, Bundeskonferenz, Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland

(1) Die gliedkirchlichen Gesamtausschüsse und die Gesamtmitarbeitendenvertretung der Einrichtungen, Amts- und Dienststellen der Evangelischen Kirche in Deutschland bilden die Ständige Konferenz.

(2) Die Gesamtausschüsse im diakonischen Bereich bilden die Bundeskonferenz.

(3) 1Zusammen bilden die Vorstände der Ständigen Konferenz und der Bundeskonferenz der Diakonie den Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland. 2Dieser tritt in der Regel einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen.

(4) Die Gesamtausschüsse nach § 54 Absatz 1 entsenden aus ihrer Mitte jeweils zwei Mitglieder in die Ständige Konferenz und in die Bundeskonferenz.

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§ 55 b Aufgaben der Ständigen Konferenz und der Bundeskonferenz

Die Ständige Konferenz und die Bundeskonferenz haben insbesondere folgende Aufgaben:

a) Abgabe von Stellungnahmen zu beabsichtigten kirchengesetzlichen Regelungen im Arbeitsrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland,
b) Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen den Gesamtausschüssen und Förderung ihrer Fortbildungsarbeit sowie
c) Beratung und Unterstützung der entsendenden Gremien.

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§ 55 c Geschäftsführung

(1) Die Ständige Konferenz und die Bundeskonferenz wählen jeweils aus ihrer Mitte ein Mitglied für das Amt des Vorsitzes des Vorstandes und vier weitere Mitglieder für den Vorstand.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.

(3) 1Für die dem Vorstand übertragenen Aufgaben werden ein Mitglied zu 100 v. H. oder zwei Mitglieder zu jeweils 50 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit Vollbeschäftigter unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt. 2Durch Vereinbarung kann eine abweichende Regelung über die Verteilung der Freistellung vereinbart werden.

(4) Für die Ständige Konferenz und die Bundeskonferenz wird eine gemeinsame Geschäftsstelle beim Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland eingerichtet.

(5) Die erforderlichen Kosten der Ständigen Konferenz und der Bundeskonferenz tragen die Evangelische Kirche in Deutschland sowie das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. je zur Hälfte.

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§ 55 d Weitere Regelungen

(1) Einzelheiten der Geschäftsführung kann die Ständige Konferenz oder die Bundeskonferenz in einer Geschäftsordnung regeln.

(2) Erforderliche Reisen der Mitglieder des Vorstandes der Ständigen Konferenz und der Bundeskonferenz gelten als Dienstreisen.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses kirchlichen Gesetzes sinngemäß.

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Abschnitt 11 -- Kirchengerichtlicher Rechtsschutz

§ 56 Kirchengerichtlicher Rechtsschutz

1Zu kirchengerichtlichen Entscheidungen sind die Kirchengerichte in erster Instanz und in zweiter Instanz der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen. 2Im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden sowie des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden ist Kirchengericht im Sinne von Satz 1 das Kirchliche Arbeitsgericht.

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§ 57 Bildung des Kirchlichen Arbeitsgerichts

(1) Für den Bereich der Evangelischen Landeskirche Kirche in Baden und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden wird ein Kirchliches Arbeitsgericht gebildet, das aus einer oder mehreren Kammern besteht.

(1a) 1Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, bei Bedarf im Benehmen mit dem Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden durch Rechtsverordnung die Errichtung von Kammern bei dem Kirchlichen Arbeitsgericht festzulegen. 2Wahl und Berufung während der laufenden Amtsperiode erfolgen für die Dauer der noch verbleibenden Amtszeit des Kirchlichen Arbeitsgerichts.

(2) Durch Vereinbarungen mit Institutionen außerhalb des Geltungsbereichs dieses kirchlichen Gesetzes kann bestimmt werden, dass das Kirchliche Arbeitsgericht für diese Institutionen zuständig ist, sofern die Institutionen die Bestimmungen dieses kirchlichen Gesetzes für ihren Bereich anwenden.

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§ 57a – (unbesetzt) -

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§ 58 Bildung und Zusammensetzung der Kammern

(1) 1Eine Kammer besteht aus drei Mitgliedern. 2Vorsitzende und beisitzende Mitglieder müssen zu kirchlichen Ämtern in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland wählbar sein. 3Sofern das Kirchliche Arbeitsgericht auch für Freikirchen zuständig ist, können auch deren Mitglieder berufen werden. 4Für jedes Mitglied wird mindestens ein stellvertretendes Mitglied berufen.

(2) 1Vorsitzende und Stellvertretungen müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. 2Sie dürfen nicht haupt- oder nebenberuflich im Dienst einer kirchlichen Körperschaft oder einer Einrichtung der Diakonie innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Baden stehen.

(3) 1Vorsitzende und Stellvertretungen werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission im Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat und im Benehmen mit dem Vorstand des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden gewählt. 2Die Wahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission. 3Vorsitzende und Stellvertretungen werden von der Person im Präsidentenamt der Landessynode berufen und auf ihr Amt mit folgenden Worten verpflichtet:

"Ich gelobe vor Gott, mein Amt in Bindung an die Heilige Schrift und das Bekenntnis meiner Kirche und getreu dem in der Evangelischen Landeskirche in Baden geltenden Recht auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und Verschwiegenheit über alles zu wahren, was mir in meinem Amt bekannt geworden ist."

4Sind mehrere Kammern gebildet, so kann die gegenseitige Vertretung der Vorsitzenden auch innerhalb des von allen Vorsitzenden beschlossenen Geschäftsverteilungsplanes vorgesehen werden.

(4) 1Für jede Kammer werden als beisitzende Mitglieder eine Vertretung der Mitarbeitenden und eine Vertretung der Dienststellenleitungen berufen. 2Das Gleiche gilt für die stellvertretenden Mitglieder.

(5) 1Die Seiten in der Arbeitsrechtlichen Kommission schlagen jeweils ein beisitzendes Mitglied sowie jeweils zwei stellvertretende Mitglieder vor. 2Die Wahl erfolgt durch die Arbeitsrechtliche Kommission. 3Die beisitzenden Mitglieder sowie deren stellvertretende Mitglieder werden von der Person im Vorsitzendenamt des Kirchlichen Arbeitsgerichts berufen und auf ihr Amt verpflichtet.

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§ 59 Rechtstellung der Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichts

(1) 1Die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichts sind unabhängig und nur an das Gesetz und ihr Gewissen gebunden. 2Sie haben das Verständnis für den Auftrag der Kirche zu stärken und auf eine gute Zusammenarbeit hinzuwirken. 3Sie unterliegen der richterlichen Schweigepflicht.

(2) Mitglied des Kirchlichen Arbeitsgerichts kann nicht sein, wer einem kirchenleitenden Organ der Evangelischen Landeskirche in Baden oder den leitenden Organen des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden angehört.

(3) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichts beträgt sechs Jahre. 2Solange eine neue Besetzung nicht erfolgt ist, bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt.

(4) §§ 19, 21 und 22 Absatz 1 Sätze 1 bis 3 und 5 sowie Absatz 2 gelten entsprechend.

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§ 59a - (unbesetzt)

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§ 60 Zuständigkeit des Kirchlichen Arbeitsgerichts

(1) Das Kirchliche Arbeitsgericht entscheidet auf Antrag unbeschadet der Rechte der einzelnen Mitarbeitenden über alle Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieses kirchlichen Gesetzes zwischen den jeweils Beteiligten ergeben.

(2) In den Fällen, in denen das Kirchliche Arbeitsgericht wegen der Frage der Geltung von Dienststellenteilen und Einrichtungen der Diakonie als Dienststellen angerufen werden (§ 3), entscheidet es über die Ersetzung des Einvernehmens.

(3) In den Fällen, in denen das Kirchliche Arbeitsgericht wegen des Abschlusses von Dienstvereinbarungen angerufen wird (§ 36), unterbreitet es nur einen Vermittlungsvorschlag.

(4) 1In den Fällen der Mitberatung (§ 46) stellt das Kirchliche Arbeitsgericht nur fest, ob die Beteiligung der Mitarbeitendenvertretung erfolgt ist. 2Ist die Beteiligung unterblieben, hat dies die Unwirksamkeit der Maßnahme zur Folge.

(5) 1In den Fällen, die einem eingeschränkten Mitbestimmungsrecht unterliegen (§§ 42 und 43), stellt das Kirchliche Arbeitsgericht fest, ob für die Mitarbeitendenvertretung ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung nach § 41 vorliegt. 2Wird festgestellt, dass für die Mitarbeitendenvertretung kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung nach § 41 vorliegt, gilt die Zustimmung der Mitarbeitendenvertretung als ersetzt.

(6) 1In den Fällen der Mitbestimmung entscheidet das Kirchliche Arbeitsgericht über die Ersetzung der Zustimmung der Mitarbeitendenvertretung. 2Die Entscheidung muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften und im Rahmen der Anträge von Mitarbeitendenvertretung und Dienststellenleitung halten.

(7) 1In den Fällen der Nichteinigung über Initiativen der Mitarbeitendenvertretung (§ 47 Absatz 2) stellt das Kirchliche Arbeitsgericht fest, ob die Weigerung der Dienststellenleitung, die von der Mitarbeitendenvertretung beantragte Maßnahme zu vollziehen, rechtswidrig ist. 2Die Dienststellenleitung hat erneut unter Berücksichtigung des Beschlusses über den Antrag der Mitarbeitendenvertretung zu entscheiden.

(8) Der Beschluss des Kirchlichen Arbeitsgerichts ist verbindlich.

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§ 60 a Schlichtung bei dienst- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

(1) Das Kirchliche Arbeitsgericht ist weiter zuständig für dienst- und arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen Anstellungsträger und den einzelnen Mitarbeitenden gemäß § 13 des kirchlichen Gesetzes über das Dienstverhältnis der kirchlichen Mitarbeiter im Bereich der Landeskirche und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden (Rahmenordnung) vom 1. Mai 1984 (GVBl. S. 91) sowie nach § 44 der Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind.

(2) 1Bei Verfahren nach Absatz 1 findet die Verhandlung lediglich vor der Person im Vorsitzendenamt der Kammer statt. 2Jede Partei trägt die eigenen Kosten. 3Im Übrigen findet § 61 Absatz 9 sinngemäß Anwendung.

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§ 61 Durchführung des kirchengerichtlichen Verfahrens in erster Instanz

(1) Sofern keine besondere Frist für die Anrufung der Kirchengerichte festgelegt ist, beträgt die Frist zwei Monate nach Kenntnis einer Maßnahme oder eines Rechtsverstoßes im Sinne von § 60 Absatz 1.

(2) 1Die Person im Vorsitzendenamt der Kammer hat zunächst durch Verhandlungen mit den Beteiligten auf eine gütliche Einigung hinzuwirken (Einigungsgespräch). 2Gelingt diese nicht, so ist die Kammer einzuberufen. 3Im Einvernehmen der Beteiligten kann die Person im Vorsitzendenamt der Kammer allein entscheiden.

(3) Das Einigungsgespräch findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

(4) 1Die Beteiligten können zu ihrem Beistand jeweils eine Person hinzuziehen. 2Für die Übernahme der Kosten findet § 30 Anwendung. 3Im Streitfall entscheidet die Person im Vorsitzendenamt der Kammer.

(5) 1Die Person im Vorsitzendenamt der Kammer kann den Beteiligten aufgeben, ihr Vorbringen schriftlich vorzubereiten und Beweise anzutreten. 2Die Kammer entscheidet aufgrund einer von der Person im Vorsitzendenamt anberaumten, mündlichen Verhandlung, bei der alle Mitglieder der Kammer anwesend sein müssen. 3Die Kammer tagt öffentlich, sofern nicht nach Feststellung durch die Kammer besondere Gründe den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. 4Den Beteiligten ist in der Verhandlung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 5Die Kammer soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinwirken. 6Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen und ein Beschluss im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

(6) 1Die Kammer entscheidet durch Beschluss, der mit Stimmenmehrheit gefasst wird. 2Stimmenthaltung ist unzulässig.3Den Anträgen der Beteiligten kann auch teilweise entsprochen werden.

(7) 1Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. 2Er wird mit seiner Zustellung wirksam.

(8) 1Die Person im Vorsitzendenamt der Kammer kann einen offensichtlich unbegründeten Antrag ohne mündliche Verhandlung zurückweisen. 2Gleiches gilt, wenn das Kirchliche Arbeitsgericht für die Entscheidung über einen Antrag offenbar unzuständig ist oder eine Antragsfrist versäumt ist. 3Die Zurückweisung ist in einem Bescheid zu begründen. 4Der Bescheid ist zuzustellen. 5Die antragstellende Partei kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung beantragen.

(9) 1Für das Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. 2Für die Übernahme der außergerichtlichen Kosten, die zur Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendig waren, findet § 30 Anwendung.

(10) 1In Eilfällen trifft die Person im Vorsitzendenamt auf Antrag einstweilige Verfügungen. 2Bei Nichtbeachtung der Verfügung kann für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 50.000 Euro festgesetzt werden.

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§ 62 Verfahrensordnung

1Im übrigen finden, soweit kirchengesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung. 2Die Vorschriften über Zwangsmaßnahmen sind nicht anwendbar.

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§ 63 Rechtsmittel

(1) 1Gegen die verfahrensbeendenden Beschlüsse des Kirchlichen Arbeitsgerichts findet die Beschwerde an den Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland statt. 2§ 87 Arbeitsgerichtsgesetz findet entsprechende Anwendung. 3Für die Anfechtung der nicht verfahrensbeendenden Beschlüsse findet § 78 Arbeitsgerichtsgesetz entsprechende Anwendung.

(2) 1Die Beschwerde bedarf der Annahme durch den Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland. 2Sie ist anzunehmen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen,
2. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
3. der Beschluss von einer Entscheidung des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Entscheidung eines obersten Landesgerichts oder eines Bundesgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
4. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der Beschluss beruhen kann.

3Für die Darlegung der Annahmegründe finden die für die Beschwerdebegründung geltenden Vorschriften Anwendung.

(3) 1Die Entscheidung nach Absatz 2 trifft der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland ohne mündliche Verhandlung. 2Die Ablehnung der Annahme ist zu begründen.

(4) Das Kirchliche Arbeitsgericht legt dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland die vollständigen Verfahrensakten vor.

(5) Einstweilige Verfügungen kann die Person im Vorsitzendenamt in dringenden Fällen allein treffen.

(6) Die Entscheidungen des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland sind endgültig.

(7) Im Übrigen finden, soweit kirchengesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über die Beschwerde im Beschlussverfahren in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

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§ 63 a Einhaltung auferlegter Verpflichtungen, Ordnungsgeld

(1) Ist ein Beteiligter zu einer Leistung oder Unterlassung verpflichtet, kann das Kirchengericht angerufen werden, wenn die auferlegten Verpflichtungen nicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses erfüllt sind.

(2) Stellt das Kirchengericht auf Antrag eines Beteiligten fest, dass die Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind, kann es ein Ordnungsgeld von bis zu 50.000 Euro verhängen.

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Abschnitt 12 -- In-Kraft-Treten, Schlussbestimmungen

§ 64 Inkrafttreten, Schlussbestimmungen

(1) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. November 2020 in Kraft.

(2) Zeitgleich tritt das kirchliche Gesetz über die Anwendung des kirchlichen Gesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD - MVG.EKD) vom 8. Dezember 2004, zuletzt geändert am 20. April 2018 (GVBl. S. 222) außer Kraft.

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