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Kommentar zu § 40 j Mitarbeitervertretungsgesetz
Schlichtungssache AZ: 1 Sch 7/2012
"Facebook-Beschluss"
=> Beschluss v. 21.06.2013 – 14 BVGa 16/13 Arbeitsgericht Düsseldorf
und:Pressemitteilung BAG-Urteil vom 13.12.2016 - 1 ABR 7/15
KIRCHENGERICHTLICHE SCHLICHTUNGSSTELLE DER
EVANGELISCHEN LANDESKIRCHE IN BADEN
Beschluss
In der Schlichtungssache
zwischen
Evangelische Kirche in #######,
vertr. durch die Kirchenverwaltung,
- Antragstellerin -
und
Mitarbeitervertretung der Evangelischen Kirche in #####
vertr. durch den Vorsitzenden,
- Antragsgegnerin -
wegen
Zustimmungsersetzung
hat die 1. Kammer der Kirchengerichtlichen Schlichtungsstelle der Evangelischen Landeskirche in Baden durch ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Brändle, sowie die Beisitzer Frau Busch-Wagner und Herrn Lenssen auf die mündliche Verhandlung vom 22.06.2012 beschlossen:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts der Mitarbeitervertretung bei der Einrichtung einer Facebook-Seite durch die Dienststellenleitung.
Die Antragsgegnerin betreibt mehrere Kindertagesstätten (im Folgenden: Kitas) in #######. Im Februar 2012 richtete sie die Facebook-Seite "www.facebook.de/Kitasin#######" ein. Auf dieser Seite sind Fotos der Gebäude und der Spielplätze aller Kitas der Antragsgegnerin zu sehen. Zusätzlich finden sich auf der Seite Artikel, zum Teil mit Fotos, über Themen zu den Kitas, z.B. über das Fortbildungsprogramm oder ein Malprojekt in einer Kita. Unter jedem Inhalt sind die drei Funktions-Knöpfe von Facebook "gefällt mir", "kommentieren" und "teilen" angebracht. Die Administrationsrechte für diese Seite liegen bei der Antragsgegnerin; sie werden von dem Leiter der Personalabteilung und zwei seiner Mitarbeiterinnen ausgeübt. Im Rahmen ihrer Administrationsrechte sperrte die Antragsgegnerin verschiedene Funktionen. So ist es etwa für einen anderen Facebook-Nutzer nicht möglich, Fotos und Videos zu der Seite hinzuzufügen. Zudem entscheidet die Antragsgegnerin als Administratorin, ob ein Beitrag oder ein Kommentar eines anderen Facebook-Nutzers in die Seite aufgenommen wird.
Nachdem die Antragsgegnerin in einem Gespräch am 28.02.2012 ein Mitbestimmungsrecht der Mitabeitervertretung abgelehnt hatte, hat die Antragstellerin am 23.03.2012 die Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle angerufen. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Facebook-Seite um eine Maßnahme oder technische Einrichtung im Sinne des
§ 40 j MVG handele, die geeignet sei, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu überwachen. Zudem verstoße die Antragsgegnerin mit der Eröffnung dieser Facebook-Seite gegen die zwischen den Beteiligten im Jahr 2006 geschlossene Dienstvereinbarung. Diese enthält unter anderem die folgenden Regelungen:
Dienstvereinbarung
über die Regelung der Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung, Email- und Internetnutzung und über die Arbeitsbedingungen von Mitarbeiter/innen auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik
Präambel
Diese Dienstvereinbarung legt den Rahmen zur Anwendung von EDV-Systemen (Hard- und Software) sowie zur Nutzung des Internets in der Evang. Kirche in Mannheim und dem Diakonieverein im Diakonischen Werk Mannheim e.V. fest. Gleichrangige Zwecke des Einsatzes der EDV sind die Optimierung und Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die Steigerung der Dienstleistungsqualität und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten.
Mit dem Abschluss dieser Vereinbarung wird der Zweck verfolgt:
* die Mitarbeiter/innen bei der Nutzung von Geräten der elektronischen Datenverarbeitung, E-Mail und Internet zu schützen
* den Schutz der persönlichen Daten der Mitarbeiter/innen zu gewährleisten
* die Mitarbeiter/innen bei der Informationsbereitstellung, der Informationsbeschaffung und deren elektronischen Austausch von Daten in ihrer Arbeit zu unterstützen
* die Rechte der MAV bei der Anwendung dieser Dienstvereinbarung zu regeln.
§ 7
Leistungs- und Verhaltenskontrolle
(1) Die mit der EDV und dem Internet zusammenhängenden Hard- und Softwaresysteme werden grundsätzlich nicht zum Zwecke der Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Mitarbeiter/innen genutzt. Ausnahmen davon, wie z.B. die Auswertung personenbezogener bzw. personenbeziehbarer Daten bedürfen der Zustimmung der MAV. Die bei der Nutzung erfassten Benutzerdaten dürfen ausschließlich von den zugriffsberechtigten Personen (siehe § 9) zur Sicherstellung der Systemsicherheit und der Systemintegrität verwendet werden.
(2) Arbeitsrechtliche Maßnahmen, die auf eine nach dieser Vereinbarung rechtswidrigen Datenerfassung oder -nutzung basieren, sind unzulässig. Jede Information, die bei Nichtbeachtung der in dieser Dienstvereinbarung enthaltenen Bestimmungen gewonnen wurde, darf nicht Grundlage, Rechtfertigung oder Beweismittel für eine personelle Einzelmaßnahme herangezogen werden.
§ 10
Zugriff auf personenbezogene Daten
(1) Personenbezogene Daten werden nur von Personen bearbeitet, die von der Dienststelle damit beauftragt sind.
(2) Der Zugriff auf sämtliche personenbezogene Daten der Beschäftigten ist ausschließlich auf Datenverarbeitungsgeräten innerhalb der Dienststellen der Evang. Kirche Mannheim zulässig. Ausgenommen davon ist die Lohn- und Gehaltsabrechnung durch die Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle (ZGASt).
(...)
Die Antragstellerin beantragt,
1. die Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle stellt fest, dass die Nutzung der offiziellen Facebookseite für Evang. Kindertagesstätten in ###### durch die Evang. Kirchenverwaltung in ######## der Mitbestimmung durch die MAV gem. § 40 j MVG unterliegt.
2. Die Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle stellt fest, dass die Nutzung der offiziellen Facebookseite für Evang. Kindertagesstätten in ####### durch die Evang. Kirchenverwaltung in ####### gegen den § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und den § 10 Abs. 2 der "Dienstvereinbarung über die Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung, E-mail und Internetnutzung" verstößt.
3. Die Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle untersagt die weitere Nutzung der offiziellen Facebookseite für Evang. Kindertagesstätten in ######## durch die Evang. Kirchenverwaltung in ########.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie trägt vor, dass schon seit Jahren die homepages "www.#####.de" und "www.kitas-#######.de" von ihr betrieben würden. Für die Eröffnung der Facebook-Seite habe sie sich entschieden, um aufgrund des Erzieherinnenmangels gezielt Werbung von Personal zu betreiben. Für die Facebook-Seite habe man so bei über 10.000 Facebook-Nutzern zielgerichtet Werbung machen können; 90 Personen hätten die Seite daraufhin bewusst angeklickt. Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass durch die Facebook-Seite keine Verhaltens- und Leistungskontrolle möglich sei.
Zur Sachverhaltsermittlung hat sich die Kammer die Facebook-Seite der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung online vorführen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
II.
Die innerhalb der Frist des § 61 Abs. 1 Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Landeskirche in Baden (MVG) erhobenen zulässigen Anträge sind unbegründet.
1. Die Antragsstellerin hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Einrichtung oder dem Betrieb der streitgegenständlichen Facebook-Seite der Antragsgegnerin. Es liegt kein Fall des hier allein in Betracht kommenden Mitbestimmungstatbestandes des § 40 j MVG vor.
Nach § 40 j MVG hat die Mitarbeitervertretung ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von Maßnahmen oder technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu überwachen.
Sinn und Zweck des § 40 j MVG ist der Schutz des Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Fällen, in denen für diese nicht erkennbar durch eine technische Einrichtung die Möglichkeit des Eingriffs in ihre Persönlichkeitssphäre geschaffen wird (vgl. dazu auch die ständige Rechtsprechung des BAG zu § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, z.B. zur Videoüberwachung, Urteil vom 29.06.2004, 1 ABR 21/03).
Bei der Facebook-Seite der Antragsgegnerin handelt es sich um eine technische Einrichtung. Facebook ist eine internetbasierte kommerzielle soziale Software, die der Kommunikation der bei ihr registrierten Nutzer dient. Indem die Antragsgegnerin bei der Firma Facebook Inc. für sich die Firmenseite "www.facebook.de/Kitasin#######" registriert hat, hat sie eine technische Einrichtung im Sinne des § 40 j MVG eingeführt und wendet diese an.
Diese Facebook-Seite ist jedoch nicht geeignet für eine Verhaltungs- oder Leitungskontrolle der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
Die Kammer stellt in diesem Zusammenhang klar, dass sie mit diesem Beschluss die ihr im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung präsentierte Seite mit dem zu diesem Zeitpunkt dort befindlichen Inhalt beurteilt hat. Diese konkrete Facebook-Seite ist der von den auf Feststellung und Unterlassung gerichteten Anträgen umfasste Streitgegenstand (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, § 256 Rn. 5; siehe dazu auch unten 4.).
Auf der Facebook-Seite der Antragsgegnerin sind keine persönlichen Daten von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen enthalten. Der die Seite besuchende Facebook-Nutzer wird also nicht aufgefordert, z.B. über eine Erzieherin einer Kita der Antragsgegnerin einen Kommentar oder ein "gefällt-mir" abzugeben. Er kann über die "gefällt-mir"-Funktion nur seine Einstellung gegenüber der durch die Fotos dargestellten Einrichtung, nicht gegenüber konkreten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zum Ausdruck bringen. Rückschlüsse auf einzelne Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind dadurch nicht möglich.
Zwar ist es denkbar, dass Nutzer auf der Facebook-Seite der Antragsgegnerin über die "kommentieren"-Funktion Kommentare z.B. über eine Erzieherin einer auf dem Foto abgebildeten Kita abgeben. Durch diese Möglichkeit des Kommentierens wird die Facebook-Seite aber keine technische Einrichtung im Sinne des § 40 j MVG. Auf der Facebook-Seite selbst fehlt ein Bezug zu den persönlichen Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; dieser würde erst durch einen solchen von außen kommenden Kommentar hergestellt werden. Die Facebook-Seite fordert durch ihre Inhalte auch nicht zu einem Kommentar zu einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf. Dies unterscheidet die Facebook-Seite von einer Kundenbefragung, die in der Literatur als ein Beispielsfall für § 40 j MVG genannt wird (vgl. Fey/Rehren, MVG.EKD Praxiskommentar, § 40 Rn. 53). Ein über die "kommentieren"-Funktion auf der Facebook-Seite verfasster Kommentar über eine Mitarbeiterin unterscheidet sich letztlich nicht von einer E-Mail gleichen Inhalts an die Dienststellenleitung, die über ein normales E-Mail-Programm versandt wird. Dieser Kommentar über die Mitarbeiterin ist dann jedoch nicht der technischen Einrichtung "Facebook-Seite" sondern ganz allgemein der Tatsache zuzuschreiben, dass sich die Antragsgegnerin am E-Mail-Verkehr über das Internet beteiligt. Dies geschieht offenbar seit vielen Jahren und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Im Übrigen bestätigten sich, wie die Antragsgegnerin auf Nachfrage mitteilte, die Befürchtungen der Antragsstellerin in der Praxis nicht, dass - vermittelt über die Facebook-Seite - reihenweise Bewertungen der Eltern über Erzieherinnen in den Kitas der Antragsgegnerin bei dieser eingehen.
2. Mit der Eröffnung und dem Betrieb der Facebook-Seite hat die Antragsgegnerin auch nicht gegen die "Dienstvereinbarung über die Regelung der Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung, Email- und Internetnutzung und über die Arbeitsbedingungen von Mitarbeiter/innen auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik" verstoßen.
Die Kammer hat bereits Zweifel daran, ob der Anwendungsbereich der Dienstvereinbarung im vorliegenden Fall eröffnet ist. Die Bezeichnung der Dienstvereinbarung könnte dafür sprechen, dass diese die Nutzung des Internets "von Mitarbeiter/innen an deren Arbeitsplätzen" regelt. Der in der Präambel der Dienstvereinbarung formulierte Zweck, "Mitarbeiter/innen bei der Nutzung von Geräten der elektronischen Datenverarbeitung, E-Mail und Internet zu schützen", spricht ebenfalls für eine solche Auslegung. Ob der Anwendungsbereich bei diesem Verständnis der Dienstvereinbarung dadurch eröffnet sein könnte, dass man auf die Internet- bzw. Facebook-Nutzung durch die Antragsgegnerin als Administratorin der Seite abstellt, ist fraglich. Letztlich kann dies dahingestellt bleiben, da jedenfalls keine personenbezogenen Daten der Beschäftigten auf der streitgegenständlichen Facebook-Seite bearbeitet bzw. ein Zugriff auf solchen Daten eröffnet wird. Auch findet keine in § 7 der Dienstvereinbarung geregelte Verhaltens- und Leistungskontrolle der Beschäftigten mit der Facebook-Seite statt. Auf die oben zu 1. gemachten Ausführungen wird verwiesen.
3. Der von der Antragstellerin gestellte Unterlassungsantrag war zurückzuweisen, da die Antragsgegnerin mit der Eröffnung der Facebook-Seite keine Mitbestimmungsrechte der Antragstellerin aus § 40 j) MVG oder aus der Dienstvereinbarung verletzt hat.
4. Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass sie mit dieser Entscheidung entsprechend dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens über die konkrete Facebook-Seite der Antragsgegnerin und nicht über den Einsatz von Facebook im Allgemeinen zu entscheiden hatte. Auch wenn es sich - wie oben ausgeführt - nicht um einen Mitbestimmungstatbestand handelt, so sind die Beteiligten gleichwohl nach § 33 MVG verpflichtet, auch bei dem Betrieb der Facebook-Seite vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen zu arbeiten. Dazu regt die Kammer bei den Beteiligten an, eine gemeinsame Lösung zu erarbeiten, insbesondere für eine Beteiligung der Mitarbeitervertretung bei der Administration der Facebook-Seite. Dies erscheint auch im Hinblick auf den veränderbaren und fortlaufend zu aktualisierenden Inhalt der Facebook-Seite sinnvoll zu sein, um weitere Konflikte zu vermeiden. Dabei sollten beide Beteiligte gemeinsam darauf achten, dass der Facebook-Auftritt mit den Aufgaben und dem Selbstverständnis der Dienststelle sowie den Persönlichkeitsrechten ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vereinbar ist. Sofern man von der Anwendbarkeit der oben genannten Dienstvereinbarung ausgeht, würde auch deren § 17 Abs. 5 für eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit der Beteiligten bei der Administration der Facebook-Seite sprechen. Dort ist geregelt: "Sollten Sachverhalte, die in der praktischen Anwendung dieser Vereinbarung bzw. durch Nutzung von E-Mail und Internet oder durch die technische Entwicklung regelungsbedürftig werden, durch diese Vereinbarung nicht geregelt sein, so verpflichten sich die Vertragsparteien, schnellstmöglich eine Regelung ergänzend zu vereinbaren, die den Grundsätzen dieser Vereinbarung entspricht."
Im Übrigen hält es die Kammer für bedenkenswert, sich über den Umgang mit Facebook im Allgemeinen auf Ebene der Landeskirche Gedanken zu machen. Allgemeine Regelungen dazu, etwa in Gestalt eines Social-Media-Leitfadens, könnten den Beteiligten in den einzelnen Dienststellen helfen, Konflikte wie den vorliegenden zu vermeiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist für die Antragstellerin das Rechtsmittel der
Beschwerde
gegeben.
Die Beschwerde ist beim
Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
c/o Kirchenamt der EKD, Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover (Postanschrift: Postfach 21 02 20, 30402 Hannover; Fax 0511 - 2796-750) schriftlich einzulegen und zu begründen.