Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

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Oktober 2010

April 2008

Dienstvereinbarung

Die jeweils zuständige Mitarbeitervertretung (MAV) kann – geregelt durch das Mitarbeitervertretungsgesetz – mit der Dienststellenleitung (das ist jeweils die Stelle / Organisation / Gremium, die den Arbeitsvertrag unterschrieben hat) arbeitsrechtliche Vereinbarungen treffen, soweit sie nicht tarifliche Regelungen (und diesen gleichgestellt: die Arbeitsrechtsregelungen) ändern.

Es könnte z.B.: zur Regelung der Arbeitszeit eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden.

Auskunft über für Sie geltende Dienstvereinbarungen kann Ihnen die für Sie zuständige MAV geben

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