Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
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Kommentar zu § 20 Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG)
1) die Mitarbeitervertretung (MAV) beschließt nach Erörterung und unter Beachtung der dienstlichen Belange
2) zum Problem sich ändernder Beschäftigtenzahlen während der Amtszeit
1) Die Dienststellenleitung kann nach der Festlegung der MAV über die freizustellenden Mitglieder der MAV allenfalls unter Beachtung der Ausschlussfrist gem. § 61 Abs. 1 MVG bei der Schlichtungsstelle beantragen, den Beschluss über die Zuordnung der Freistellung auf ein Mitglied oder die Mitglieder der MAV wegen einer "Unmöglichkeit" der Durchführung zu ersetzen.
Es ist nicht Aufgabe der MAV, ihren eigenen Beschluss kirchengerichtlich durchzusetzen.
Nach Erörterung und unter Beachtung der diesntlichen Notwendigkeiten bestimmt die MAV die freizustellenden Mitglieder.
siehe hierzu auch:
=> Betriebsrat – Freistellungswahl – Beratung mit Arbeitgeber [externer Link, öffnet in eigenem Fenster]
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.11.2017, 7 ABR 26/16
2) Ändert sich während der Amtszeit der MAV die Zahl der Beschäftigten, so ist eine Änderung der Zahl der Freistellungen für Mitglieder der Mitarbeitervertretung während der Amtszeit möglich und nötig, wenn und weil anders eine hinreichend sachgerechte, zeitgerechte und sorgfältige Tätigkeit der Mitarbeitervertretung nicht gewährleistet ist.
siehe hierzu:
=> Urteil des KGH der EKD vom 23.11.2009