hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.
Herzlichen Dank
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Kommentar zu § 40 j Mitarbeitervertretungsgesetz / § 36 Abs. 1 Nr. 9 Mitarbeitervertretungsordnung
Die Einführung eines Outlook-Gruppenkalenders zur Übersicht der dienstlichen Termine ist zur Überwachung "bestimmt" (MAVO) - und damit auch dazu geeignet (MVG).
So urteilte das LAG Nürnberg.
Datum: 21.02.2017
Aktenzeichen: 7 Sa 441/16
Rechtsvorschriften: §§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, 106 GewO
Hat der Arbeitgeber vor der Einrichtung des Gruppenkalenders in Outlook den Betriebsrat nicht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG beteiligt, ist eine Weisung den Gruppenkalender zu benutzen unwirksam. Eine entsprechende Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen.
Dies gilt ebenso für die Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 9 MAVO und § 40 j MVG.
Im Volltext ist das Urteil zu finden:
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