Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

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Oktober 2010

Mai 2009

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Kommentar zu § 34 Absatz 3 Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG)

Das hinterlegte Urteil des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland bezieht sich zwar auf den § 35 Abs. 3 MVG.K, dieser ist aber inhaltsgleich mit dem § 34 Abs. 3 MVG der EKD und auch der Evangelischen Landeskirche in Baden. Somit darf die Entscheidung des Kirchengerichtshofes durchaus als Kommentierung des § 34 Abs. 3 MVG verstanden werden.

Im Urteil geht es um die Güte und den Umfang der Informationspflicht in wirtschaftlichen Angelegenheiten, welche die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung gegenüber hat.

Urteil des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Frage der Informationspflicht der Dienststellenleitung an die Mitarbeitervertretung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

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