Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

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Oktober 2010

Januar 2009

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Kommentar zu § 38 Absatz 3 Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG)

Pressemitteilung Nr. 94/08 des Bundesarbeitsgerichts (BAG)

"Mitbestimmung bei Umgruppierung - Zustimmungsverweigerung in Textform

Das Schriftlichkeitsgebot des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird auch durch die Einhaltung der Textform des § 126b BGB erfüllt.

Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung zu einer Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung „schriftlich“ mitzuteilen. Diese Erklärung ist nicht nur dann schriftlich, wenn sie vom Betriebsratsvorsitzenden gem. § 126 BGB eigenhändig mit Namensunterschrift versehen wurde. Schriftlich ist sie auch, wenn sie der Textform des § 126b BGB genügt. Dafür reicht es aus, dass die Erklärung in dauerhaft lesbarer Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss des Textes erkennbar ist.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb, anders als das Landesarbeitsgericht, die Verweigerung der Zustimmung zur Umgruppierung einer Mitarbeiterin durch ein maschinell hergestelltes Schreiben als formwirksam angesehen, das mit einer Grußformel und der Angabe von Namen und Funktion des Betriebsratsvorsitzenden endete, aber nicht eigenhändig unterzeichnet war.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 2 TaBV 74/06 -"


Kommentar

Der § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG (Zustimmungsverweigerung bei personellen Einzelmaßnahmen) ist inhaltsähnlich mit dem § 38 Abs. 3 MVG. Lediglich die Zeit der Erklärungsfrist unterscheidet die Regelung des BetrVG und des MVG. Somit ist das Urteil auch auf den Bereich des MVG anwendbar.

Im BGB steht im

"§ 126b Textform

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden."

Unseres Erachtens ist eine geeignete Weise der dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen auch eine e-mail. Zur Sicherheit sollte die MAV in der Betreffzeile den Hinweis geben: BITTE AUSDRUCKEN

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