Kirchengewerkschaft
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kontrastreiche Ansicht

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März 2013

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Kommentar zu § 5 Absatz 3 Satz 3 MVG
Partner der MAV im Mitbestimmungsverfahren

Schlichtungssache AZ: 1 Sch 1/2000 - Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle Evangelische Landeskirche Baden

"Allerdings besteht das Mitbestimmungsrecht der Antragstellerin bei der fraglichen Maßnahme gegenüber der örtlichen Dienststelle, die - wie festgestellt - für die Installation von Telefonanlagen zuständig ist. Die Antragstellerin muss demnach das ihr zustehende Mitbestimmungsrecht gegenüber dieser Dienststelle geltend machen."

Hintergrund des Schlichtungsverfahrens war die Einführung einer neuen Telefonanlage mit der Möglichkeit der Dokumentation von Einzelverbindungsnachweisen in einem Diakonischen Werk eines Kirchenbezirks. In diesem Diakonischen Werk waren sowohl Mitarbeitende des Kirchenbezirks als auch der Evangelischen Landeskirche in Baden beschäftigt.

Nachdem die für die landeskirchlichen Mitarbeitenden zuständige MAV zunächst mit der örtlichen Dienststellenleitung (Diakonisches Werk des Kirchenbezirks) gem. § 40 Buchstabe j MVG über die Einführung der neuen Anlage verhandelt hatte, zog der Evangelische Oberkirchenrat (Evangelische Landeskirche in Baden) das Mitbestimmungsverfahren an sich, mit dem Hinweis, dass sie als Anstellungsträgerin der landeskirchlichen Mitarbeitenden zuständig sei. Da sie allerdings keinen Einfluss auf die zur Frage stehende Maßnahme habe, stehe der MAV kein Mitbestimmungsrecht zu.

Die Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle sah diesen Sachverhalt jedoch differenzierter:
Ungeachtet der Anstellungsträgerschaft stehe der MAV das Mitbestimmungsrecht gegenüber der Dienststellenleitung zu, welche die Entscheidungshoheit über die jeweilige Maßnahme habe.


=> zum Beschluss der Kirchengerichtlichen Schlichtungsstelle [798 KB]

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