Kirchengewerkschaft
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September 2011

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
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Kommentar zu § 34 Absatz 1 Satz 1 Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG)

Dieser Artikel ist abgedruckt im Kirchengewerkschaft - Info 2/2011, Seite 9 [10.548 kb]

Die Leitsätze zum Beschluss des KGH.EKD I-0124/S22-10 vom 24. Januar 2011 lauten:

1. Der Unterrichtungsanspruch nach § 35 Abs. 1 Satz 1 MVG.K (= § 34 Abs. 1 Satz 1 MVG.EKD) ist gegeben, wenn die Mitarbeitervertretung die begehrte Unterrichtung benötigt, um zumindest prüfen zu können, ob sich für sie Aufgaben i. S. des Mitarbeitervertretungsrechts ergeben und ob sie zur Wahrnehmung einer solchen Aufgabe tätig werden muss oder will; die Grenze des Auskunftsanspruchs liegt dort, wo ein Beteiligungsrecht offenkundig nicht in Betracht kommt.
(KGH.EKD in ständiger Rechtsprechung, Beschluss vom 12. Juli 2010 - I-0124/R82-09 - ZMV 2010, 319; Beschluss vom 29. Mai 2006 - II-0124/M6-06 - ZMV 2006, 306 m. w. N.)

2. Scheidet aus, dass ein Beteiligungsrecht der Mitarbeitervertretung offenkundig nicht in Betracht kommt, so ist der Unterrichtungsanspruch begründet, wenn ein entsprechender allgemeiner Unterrichtungsbedarf der Mitarbeitervertretung vorliegt; auf einen aktuellen Anlass oder gar ein zu vermutendes oder vermutetes Fehlverhalten der Dienststellenleitung kommt es insoweit nicht an.
(Vorinstanz: Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke Braunschweig, Hannover und Oldenburg Kammer Diakonisches Werk Oldenburg, Beschluss vom 21.1.2010, Sl-17/09)

24.01.2011, KGH.EKD I-0124/S22-10

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