Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

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Oktober 2010

November 2007

Dienstreise

Nach BAG-Rechtsprechung ist unter einer Dienstreise "die Fahrt an einen Ort außerhalb der regulären Arbeitsstätte zu verstehen, an dem ein Dienstgeschäft zu erledigen ist. Eine Dienstreise setzt voraus, dass vom Arbeitnehmer an dem anderen Ort eine Arbeitsleistung erbracht werden soll"

Dabei werden unter Dienstreisen oder Dienstfahrten nur die Fahrten verstanden, die nach Arbeitsvertrag, Dienstplan, Dienstanweisung oder – vorher genehmigt – zur Diensterfüllung oder zur Erledigung eines Dienstgeschäftes notwendig sind.

Nach dem Kirchlichen Dienstreisekostengesetz (DRG) können Dienstreisen nur genehmigt werden und als genehmigt gelten, wenn hierfür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für Reisen und Fahrten innerhalb der Kirchengemeinde / des Kirchenbezirkes!

Da der einzelnen Mitarbeiterin / dem einzelnen Mitarbeiter keine finanziellen Nachteile bei der Ausübung der Arbeit während einer Dienstreise entstehen sollen, ist die Berechnung von Dienstreisen im DRG und den Durchführungsbestimmungen (DB-DRG) genau geregelt.

Die Reisekosten setzen sich zusammen aus

Die Möglichkeit der Pauschalierung besteht auch!

Es lohnt sich also, das Gesetz genau zu lesen!


=> § 4 Nr. 23 AR-M
=> § 23 AVR
=> Kirchliches Dienstreisekostengesetz (DRG) mit Durchführungsbestimmungen (DB-DRG), GVBL 10/1995
=> Dienstfahrten
=> Fahrkarten
=> Großkundenabo der DB
=> Kaskoversicherung
=> Lohnsteuer / Einkommensteuer
=> Tagegeld bei Dienstreisen
=> Pauschalierung von Dienstreisekosten ?

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