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Mai 2021

Lohnsteuer / Einkommensteuer

Ausführungen zu:
=> Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
=> Entfernungspauschale
=> Häusliches Arbeitszimmer - Beschränkung der Abziehbarkeit

Hierbei kann wirklich gespart werden, und zwar zunächst durch die rechtzeitige Abgabe des Lohnsteuerjahresausgleichs / der Einkommensteuererklärung.

Es macht zwar etwas Mühe, aber es rentiert sich, Quittungen und Belege von Sonderausgaben und Werbungskosten das Jahr über zu sammeln.


Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

Nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung wird ab dem 01.01.2006 hinsichtlich der einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten eine Differenzierung zwischen erwerbsbedingten und privaten Kinderbetreuungskosten vorgenommen. Erwerbsbedingt sind Kinderbetreuungskosten, wenn der steuerpflichtige Elternteil bzw. beide Eltern erwerbstätig sind. Privat bedingt sind die sonstigen Kinderbetreuungskosten.

Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, können zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind, wie Werbungskosten ( § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG i.V.m. § 4f Satz 1 EStG ) oder Betriebsausgaben ( § 4f Satz 1 EStG ) berücksichtigt werden. Der Abzug der Kosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist nur dann möglich, wenn der Steuerpflichtige, in dessen Haushalt das Kind lebt, berufstätig ist. Damit soll der Gesetzesbegründung zufolge die Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Berufstätigkeit verbessert werden.

Bei zusammenlebenden Eltern können die Kinderbetreuungskosten nur dann wie Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind ( § 4f Satz 2 EStG ). Zum Abzug ist derjenige Elternteil berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat. Haben beide Elternteile Aufwendungen nach § 4f Satz 1 EStG getragen, so können gleichwohl je Kind nur maximal 4.000 EUR wie Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Sofern die Steuerpflichtigen nicht eine andere Aufteilung wählen, ist der Betrag je zur Hälfte bei der Einkünfteermittlung der Eltern zu berücksichtigen.

Nicht berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, etwa Schulgeld oder Aufwendungen für Nachhilfe- bzw. Fremdsprachenunterricht. Ebenso wenig sind Aufwendungen für sportliche und andere Freizeitbetätigungen, beispielsweise für die Mitgliedschaft in Sport- oder anderen Vereinen oder Kosten für Tennis- und Reitunterricht Berücksichtigung finden können ( § 4f Satz 3 EStG ).

Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Abs. 1 oder 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so ist der genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist ( § 4f Satz 4 EStG -E). Hierfür ist die Ländergruppeneinteilung gemäß BMF-Schreiben vom 17.11.2003 - IV C 4 - S 2285 - 54/03 , BStBl I 2003, 637) als Maßstab heranzuziehen.

Die zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten sind neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Werbungskosten abziehbar ( § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ).

Durch eine entsprechende Ergänzung des § 12 EStG wird sichergestellt, dass erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten außerhalb einer Berücksichtigung wie Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten im Rahmen des § 4f EStG bzw. des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4f EStG abzugsfähige Aufwendungen der privaten Lebensführung darstellen.

Private Kinderbetreuungskosten können nunmehr unter den Voraussetzungen der neuen Sätze 5 oder 8 des § 10 Abs. 1 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG können alle Eltern , deren Kinder das 3. aber noch nicht das 6. Lebensjahr vollendet haben, zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, höchstens 4.000 EUR, als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG können Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchsten 4.000 EUR, geltend gemacht werden, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und wenn der Elternteil , zu dessen Haushalt das Kind gehört, sich in Ausbildung befindet, körperlich, seelisch behindert oder krank ist. Bei zusammenlebenden Eltern müssen entweder beide Elternteile jeweils eine dieser Voraussetzungen erfüllen oder ein Elternteil erfüllt eine dieser Voraussetzungen (in Ausbildung befindlich, körperlich/seelisch behindert oder krank) und der andere Elternteil ist berufstätig.

Nummer 5 ist nur anwendbar, wenn Nr. 8 nicht zur Anwendung kommt. Ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 EStG kommt nur in Betracht, wenn die Kosten nicht bereits wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind (§ 4f EStG).

Entfernungspauschale

Durch das Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 20. April 2009 sind Aufwendungen für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeit rückwirkend ab 1. Januar 2007 wieder ab dem ersten Kilometer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. So können die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte auch künftig in Höhe einer Pauschale von 0,30 EUR für jeden vollen Entfernungskilometer wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden
Diese Pauschale ändert sich künftig entfernungsabhängig und wird im elektronischen Steuererklärungsprogramm ELSTER automatisiert berechnet.
=> Rundschreiben Finanzministerium, 31. August 2009 (130 KB)

Wenn nicht der kürzeste Weg genommen wird, siehe:
=> Längeren Weg zur Arbeit von der Steuer absetzen [externer Link / öffnet in eigenem Fenster]

Eine aktuelle Zusammenstellung der derzeitigen Regelungen mit Beispielen können dem Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 3. Januar 2013 entnommen werden:
=> Entfernungspauschalen (102,5 KB)

Häusliches Arbeitszimmer - Beschränkung der Abziehbarkeit

Steht Ihnen für Ihre berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz (z.B. kein Büro beim Arbeitgeber) zur Verfügung, sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in der Steuererklärung als Werbungskosten abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG).

Entgegen der Auffassung, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden muss (siehe Merkblatt " download: Merkblatt Häusliches Arbeitszimmer (152 KB)"), lässt u.E. das download: BMF Schreiben: gemischte Aufwendungen (92 kb) (siehe RN 7 und 8 auf Seite 3) eine andere Interpretation zu.

Für Lehrerinnen und Lehrer kann nur ein Betrag bis zu 1250,- € bei den Werbungskosten angesetzt werden.



INFO:

Finanzamt

=> Dienstfahrten
=> Dienstzimmer
=> Sozialversicherungsentgeltverordnung

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