Pauschalierung der Reisekosten

1) Dürfen Reisekosten sowohl pauschal als auch einzeln aufgeführt abgerechnet werden?
Ja, sowohl als auch, pauschal aber nur, wenn (siehe DRG = Kirchliches Dienstreisekostengesetz § 5) es dafür einen Beschluß des KGR oder BKR gibt, welcher durch den EOK genehmigt wurde.
2) Müssen pauschalierte Reisekosten im Nachhinein noch einzeln nachgewiesen werden?
Nach DRG § 5 Abs 2 nur dann, wenn der Empfänger der Pauschale die Pauschale nicht versteuern will (siehe Bemerkung unten).
3) Aufgrund welcher Berechnung kann eine Pauschale angesetzt werden?
Grundlage einer Berechnung wird wohl immer der tatsächliche durchschnittliche Aufwand sein, sonst würde dies der EOK ja auch nicht genehmigen. Im DRG § 5 Abs. 1 Satz 1 heißt es ja auch: "Aus dem Genehmigungsantrag muß die Grundlage für die Bemessung des Pauschalbetrages hervorgehen"

Bemerkung:
Es macht zwar etwas mehr Mühe, jede Dienstfahrt separat aufzuschreiben und abzurechnen,                ABER:

Vom Arbeitgeber bezahlte Pauschalen unterliegen der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.
Das bedeutet, dass ich je nach Steuersatz netto hinterher nur noch 50% der Reisekosten im Geldbeutel habe. OK, dafür habe ich irgendwann einmal einen um ein paar Pfennige (bis dahin "Cent") höheren Anspruch auf meine Gesamtversorgung im Rentenfall, aber ich meine, das wiegt die Abzüge bei weitem nicht auf.
Und will ich die Steuerpflicht ausschalten, so muß ich nachweisen (siehe DRG § 5 Abs 2) "... dass der Pauschalbetrag der dienstlich gefahrenen Strecke entspricht. Der schriftliche Nachweis hierfür ist am Ende jeden Jahres zu den Akten der Kirchengemeinde oder des Kirchenbezirkes zu nehmen."
Also müssen doch alle Fahrten einzeln aufgeschrieben werden, und dann können sie gleich einzelnen abgerechnet werden.