Pauschalierung der Reisekosten
1) Dürfen Reisekosten sowohl pauschal
als auch einzeln aufgeführt abgerechnet werden?
Ja, sowohl als auch, pauschal aber nur, wenn (siehe DRG =
Kirchliches Dienstreisekostengesetz § 5) es dafür einen Beschluß
des KGR oder BKR gibt, welcher durch den EOK genehmigt wurde.
2) Müssen pauschalierte Reisekosten im
Nachhinein noch einzeln nachgewiesen werden?
Nach DRG § 5 Abs 2 nur dann, wenn der Empfänger der
Pauschale die Pauschale nicht versteuern will (siehe Bemerkung unten).
3) Aufgrund welcher Berechnung kann eine Pauschale
angesetzt werden?
Grundlage einer Berechnung wird wohl immer der tatsächliche
durchschnittliche Aufwand sein, sonst würde dies der EOK ja auch nicht
genehmigen. Im DRG § 5 Abs. 1 Satz 1 heißt es ja auch: "Aus dem
Genehmigungsantrag muß die Grundlage für die Bemessung des
Pauschalbetrages hervorgehen"
Bemerkung:
Es macht zwar etwas mehr Mühe, jede Dienstfahrt separat aufzuschreiben
und abzurechnen,
ABER:
Vom Arbeitgeber bezahlte Pauschalen unterliegen der Steuer-
und Sozialversicherungspflicht.
Das bedeutet, dass ich je nach Steuersatz netto hinterher nur noch 50% der
Reisekosten im Geldbeutel habe. OK, dafür habe ich irgendwann einmal
einen um ein paar Pfennige (bis dahin "Cent") höheren Anspruch auf meine
Gesamtversorgung im Rentenfall, aber ich meine, das wiegt die Abzüge
bei weitem nicht auf.
Und will ich die Steuerpflicht ausschalten, so muß ich nachweisen (siehe
DRG § 5 Abs 2) "... dass der Pauschalbetrag der dienstlich gefahrenen
Strecke entspricht. Der schriftliche Nachweis hierfür ist am Ende jeden
Jahres zu den Akten der Kirchengemeinde oder des Kirchenbezirkes zu
nehmen."
Also müssen doch alle Fahrten einzeln aufgeschrieben werden, und dann
können sie gleich einzelnen abgerechnet werden.