Kaskoversicherung
Für Dienstfahrten der ehren-, neben- oder hauptamtlichen Mitarbeitenden besteht Dienstreise-Kasko-Versicherungsschutz analog einer privaten "Vollkaskoversicherung", wenn die Dienstfahrten im Auftrag und im Interesse des Dienstherrn (also der Landeskirche oder einer ihrer Einrichtungen wie Kirchenbezirk oder Kirchengemeinde) mit dem eigenen Kfz durchgeführt werden und dadurch eigener Schaden entsteht.
Ausgeschlossen ist eine Ersatzpflicht des Versicherers im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. In jedem Schadensfalle ist eine Selbstbeteiligung von € 300 vorgesehen.
In der Hoffnung, dass die Kaskoversicherung nie in Anspruch genommen werden muss, sollte man sich dennoch genau informieren, wer - wie viel - und bei welchem Schadensfall bezahlt.
Einzelheiten dazu stehen im:
download: Merkblatt zum Versicherungsschutz ehrenamtlicher Mitarbeitender(162,5 kB)
download: Merkblatt zum Versicherungsschutz ehrenamtlicher Mitarbeitender in der Flüchtlingsarbeit(203,5 kB)
download: "Rundum gut versichert"(679,7 kB)
download: "Erstattung von Sachschäden am dienstlich genutzten privaten Kraftfahrzeug"(170 kB)
dienstlich mit dem Privat-PKW unterwegs ...
Immer wieder kommt es vor, dass die eine oder der andere dienstlich mit dem eigenen PKW unterwegs ist.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle zählen bei "abhängig Beschäftigten" (Arbeiter, Angestellte, Beamte, Pfarrer) hierbei allerdings nicht dazu (Autoschäden bei solchen Fahrten erkennt das Finanzamt leider ab 1. Januar 2007 nicht mehr als "Werbungskosten" an),
sehr wohl aber Fahrten von der hauptsächlichen Schule zu einer anderen, in der auch Unterricht gehalten wird.
Für Ehrenamtliche zählen auch die Fahrten zur "Dienststelle" dazu.
Solange auf diesen Dienstfahrten nichts passiert - was wirklich allen zu wünschen ist - werden diese Fahrten abgerechnet und alles ist in Ordnung.
Doch wie sieht es aus, wenn während einer genehmigten Dienstfahrt ein Unfall geschieht?
Grundsätzlich muss erst einmal die Schuldfrage geklärt werden, da diese entscheidend auf die Schadensregulierung wirkt.
Es ist daher zu unterscheiden zwischen schuldhaften und schuldlosen Unfällen.
Unfälle mit Eigenverschulden
Für Schäden an Unfallgegnern tritt die eigene Haftpflichtversicherung ein, eigene Schäden an Fahrzeugen übernimmt die Kaskosammelversicherung (bzw. Teilkaskosammelversicherung) der Landeskirche, jedoch wird eine Selbstbeteiligung von jeweils € 300 fällig.
Rabattverluste/Rückstufungsschäden der eigenen, privaten Kaskoversicherung können nicht ausgeglichen werden. Daher ist der Schaden zunächst über die Kaskosammelversicherung abzuwickeln.
Hinsichtlich der KFZ-Haftpflichtversicherung gehören Rabattverluste/Rückstufungsschäden mit zu den Betriebsaufwendungen des Fahrzeugs und sind mit der Kilometerpauschale abgegolten.
ACHTUNG:
Ausgeschlossen aus der Kaskosammelversicherung sind Dienstfahrzeuge und gewerbliche Mietwagen. Dazu gehören auch Fahrzeuge von Car-Sharing-Projekten (Stadtmobil o.ä.).
Bei Verträgen für dienstliche Anlässe sollte daher darauf geachtet werden, dass die Selbstbeteiligung ausgeschlossen ist bzw. die 300,- Eurogrenze nicht übersteigt.
Folgende Erweiterungen des Versicherungsschutzes wurden ab 1. Januar 2018 vereinbart:
- Verzicht auf den Abzug des Selbstbehaltes bei Glasbruch, sofern eine Reparatur der Scheibe günstiger ist
- Neupreisentschädigung bei Neufahrzeugen bis zu 24 Monaten
- Entschädigung bei Marderbiß und Erstattung der Folgeschäden bis 1.000 € inkl. Motorwäsche
- Entschädigung bei Zusammenstoß mit Tieren
- Entschädigung bei Fahrten zur Rufbereitschaft
Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrten von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu kirchlichen Veranstaltungen.
Unverschuldete Unfälle
Sind andere Verkehrsteilnehmende schuld am Unfall, so haben diese für entstandene Personen- und Sachschäden einzustehen, und zwar für alle und auch die Folgeschäden (Rabattverluste).
Bei Unfallflucht ist unbedingt eine polizeiliche Bestätigung einzuholen, damit der Dienstreisekaskoschutz (wie bei Eigenverschulden) eintreten kann.
Fazit
Die Landeskirche hat ihre Mitarbeitenden wirklich gut abgesichert, jedoch bleibt - neben dem ganzen Ärger und der Lauferei nach einem Unfall - das Risiko der Eigenbeteiligung von € 300 und des Verlustes vom Schadenfreiheitsrabatt der Haftpflichtversicherung bei einem selbstverschuldeten Unfall.
Dennoch hat die Evang. Landeskirche in Baden im Vergleich aller Gliedkirchen der EKD für die Mitarbeitenden den günstigsten Versicherungsschutz.
W I C H T I G
- Schaden sofort melden (spätestens innerhalb von 8 Tagen, sonst wird der Versicherungsschutz gefährdet)
- vor einer Reperatur verbindlichen Kostenvoranschlag besorgen und einreichen,
evtl. Fotos vom Schaden machen!
INFO
EOK, Referat VI, Frau Fröhlich
Tel: 0721 - 9175 - 621
Fax: 0721 - 9175 - 620
=> siehe auch: Versicherungsschutz der Evang. Landeskirche Baden [externer Link / öffnet in eigenem Fenster]
download: Merkblatt zum Versicherungsschutz ehrenamtlicher Mitarbeitender(162,5 kB)
download: Merkblatt zum Versicherungsschutz ehrenamtlicher Mitarbeitender in der Flüchtlingsarbeit(203,5 kB)
download: "Rundum gut versichert"(679,7 kB)