kursive Verweise sind im Originaltext nicht
vorhanden
für die Links auf die GO wird der Zugang zum Kirchenrecht in Baden
vorausgesetzt
1. | Der Dienst der/des Gemeindediakonin/-diakons geschieht
in Bindung an Bekenntnis (Vorspruch zur Grundordnung) und Ordnung
der Evangelischen Landeskirche in Baden und wird durch das Kirchliche
Gesetz über den Dienst der Diplom-Religionspädagogen und Diplom-Religionspädagoginnen
vom 22.04.1996 (RPG) näher geregelt. |
2. | Der Dienstauftrag umfaßt insbesondere Aufgaben der
Gemeindegruppenarbeit, der Seelsorge und des Unterrichts. Die
möglichen Aufgaben sind in § 1 Verordnung zum Diplom-Religionspädagogengesetz
vom 23.07.1996 benannt. Die Gewichtung der im Dienstplan festzulegenden
Aufgaben richtet sich zuerst nach den Erfordernissen der Gemeinde.
Dabei werden nach Möglichkeit Schwerpunkte der Ausbildung und
der Fähigkeiten der/des Gemeindediakonin/-diakons berücksichtigt. |
3.1. | Die/der Gemeindediakonin/-diakon ist verpflichtet,
den Ältestenkreis (Kirchengemeinderat) und die anderen zuständigen
Leitungsorgane in Fragen, die ihre/seine Arbeitsgebiete im Rahmen
des Dienstauftrags betreffen, zu informieren, und ist verpflichtet,
nach Maßgabe von § 6 Diplom-Religionspädagogengesetz an den
Beratungen des Ältestenkreises mitzuwirken (vgl. auch § 22 Abs.1 Nr.1 Grundordnung). |
3.2. | Was der/dem Gemeindediakonin/-diakon in der Seelsorge
anvertraut wird, unterliegt dem Beichtgeheimnis nach § 8 Mitarbeiterdienstgesetz
i.V.m.§ 17 Pfarrerdienstgesetz. |
3.3. | Die/der Gemeindediakonin/-diakon nimmt an den regelmäßig
stattfindenden Dienstbesprechungen mit seiner Einsatzstelle
und an den Konventen der Gemeindediakoninnen/-diakone teil. |
4.1. | Erkrankungen und andere Fälle dienstlicher Verhinderung
teilt die/der Gemeindediakonin/-diakon dem zuständigen Dekanat
unverzüglich mit und informiert die Einsatzstelle (Pfarramt,
Schulleitung) sowie den Schuldekan bzw. die Schuldekanin. Erkrankungen,
die länger als drei Tage dauern, sind unter Beifügung einer
ärztlichen Bescheinigung alsbald dem Evangelischen Oberkirchenrat
mitzuteilen (Dienstweg), § 37a BAT. |
4.2. | Urlaubsgesuche sind mit den anderen hauptamtlichen
Mitarbeitern/-innen in der Gemeinde und dem Ältestenkreis (Kirchengemeinderat)
zu besprechen und an den Dekan bzw. die Dekanin zur Genehmigung
zu richten. Der Urlaub regelt sich nach § 48 Abs. 4 BAT. Für
alle nichtpersönlichen Mitteilungen ist der Dienstweg über den
Dekan/die Dekanin an den Evangelischen Oberkirchenrat einzuhalten. |
4.3. | Die Dienste der/des Gemeindediakonin/-diakons sind
so einzuteilen, dass sich für sie/ihn innerhalb der Woche (7
Kalendertage) mindestens ein dienstfreier Tag ergibt. Örtliche
Verhältnisse sollen hierbei berücksichtigt werden. Im übrigen
wird auf die Arbeitsrechtsregelung Nr. 3/80 für den Dienst an
Sonn- und Feiertagen verwiesen. |
5. | Entsprechend § 7 Diplomreligionspädagogengesetz
und den landeskirchlichen Richtlinien für Fort- und Weiterbildung
ist die/der Gemeindediakonin/-diakon verpflichtet, an vom Evangelischen
Oberkirchenrat genehmigten fachspezifischen Fortbildungen teilzunehmen.
Er/sie muss ggfs. die Beratung durch die Abteilung Fort- und
Weiterbildung des Evangelischen Oberkirchenrats in Anspruch
nehmen. |
6. | Die Übernahme einer Nebentätigkeit richtet sich
nach den dafür geltenden allgemeinen Bestimmungen (§ 11 BAT). |
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Karlsruhe, den 12. Mai 1999 |