Kirchliches Gesetz
über die Dienste der Mitarbeiter in
Gemeindediakonie, Jugendarbeit,
Religionsunterricht und kirchlicher Sozialarbeit
(Mitarbeiterdienstgesetz)
Vom 30. April 1976 (GVBl. S. 65),
geändert am 26. April 1994 (GVBl. S. 67),
geändert am 19. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013, S. 108)
zuletzt geändert am 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013, S. 118)
Inhalt [nicht amtlich]
§ 1 Grundsatz
§ 2 Aufgaben
§ 3 Ausbildung und Anstellungsfähigkeit
§ 4 Dienstverhältnis
§ 5 Gestaltung des Dienstes
§ 6 Einführung
§ 7 Versetzung
§ 8 Schweigepflicht
§ 9 Annahme eines Wahlamtes
§ 10 Mitwirkung in Leitungsorganen
§ 11 Fort- und Weiterbildung
§ 12 Mitarbeitervertretung
§ 13 Übergangsregelung
§ 14 [Anwendung auf andere Anstellungsträger]
§ 15 Durchführungsbestimmungen
§ 16 Inkrafttreten
§ 1
Grundsatz
( 1 ) Zur selbständigen Wahrnehmung besonderer Ämter und Dienste in Gemeinde, Kirchenbezirk oder Landeskirche (Artikel 89 GO [externer Link / öffnet in eigenem Fenster]) können Männer und Frauen berufen werden, die durch staatlich oder kirchlich anerkannte Ausbildungsgänge die Befähigung zu einem kirchlichen Dienst erworben haben.
( 2 ) 1 Die Dienste dieser Mitarbeiter sind auf den Gesamtauftrag der Kirche bezogen. 2 Sie wirken zusammen am Aufbau der Gemeinde und stärken so die Einheit der Kirche in ihren vielfältigen Aufgaben in der Welt.
( 3 ) 1 Der Auftrag dieser Mitarbeiter richtet sich nach den Erfordernissen der verschiedenen kirchlichen Arbeitsfelder und berücksichtigt nach Möglichkeit Schwerpunkte ihrer Fachausbildung. 2 Je nach ihrem an der Fachausbildung orientierten Dienstauftrag gehören die Mitarbeiter zu den Berufsgruppen der Religionslehrer, Gemeindediakone, Jugendreferenten, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen.
§ 2
Aufgaben
1 Der Dienst dieser Mitarbeiter umfasst insbesondere Aufgaben im lehrend-erziehenden, seelsorgerisch-beratenden und diakonisch-sozialen Handeln der Kirche. 2 Diese Aufgaben schließen gottesdienstliches Handeln im Rahmen des Aufgabenbereichs mit ein. 3 Die Aufgaben dieser Mitarbeitenden haben Anteil am Verkündigungsauftrag der Kirche (Artikel 96 ff GO [externer Link / öffnet in eigenem Fenster]) oder gehören zu den weiteren Diensten am Nächsten und an der Gesellschaft, die der Kirche aufgetragen sind. 4 Insofern sind diese Dienste und der Dienst im Pfarramt aufeinander bezogen und ergänzen sich (Artikel 89 GO [externer Link / öffnet in eigenem Fenster]).
§ 3
Ausbildung und Anstellungsfähigkeit
( 1 ) Voraussetzung für die Anstellung durch die Landeskirche ist die abgeschlossene Ausbildung in einem den in § 1 Abs. 3 genannten Berufsgruppen zugeordneten Fachbereich einer staatlich anerkannten Fachhochschule.
( 2 ) Die Ausbildung an anderen, insbesondere kirchlichen Ausbildungsstätten kann vom Evang. Oberkirchenrat allgemein oder im Einzelfall aufgrund besonderer Richtlinien als gleichwertig anerkannt werden.
( 3 ) Ein Dienstauftrag auf landeskirchlicher Ebene, der persönliche und fachliche Beratung und Anleitung anderer Mitarbeiter einschließt, setzt neben entsprechenden fachlichen Qualifikationen auch Bewährung in der Praxis voraus.
( 4 ) Für die Aufgabenbereiche Gemeindediakonie und Jugendarbeit können auch Absolventen der Fachbereiche Sozialarbeit und Sozialpädagogik einer staatlich anerkannten Fachhochschule mit einer theologischen Zusatzausbildung berufen werden.
§ 4
Dienstverhältnis
( 1 ) 1 Der Mitarbeiter steht in einem Angestelltenverhältnis zur Landeskirche. 2 Soweit dieses Gesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen (§ 13) keine Regelung enthalten, findet auf das Dienstverhältnis das allgemeine Recht für kirchliche Angestellte Anwendung.
( 2 ) Der Evang. Oberkirchenrat regelt nähere Einzelheiten der Aufgaben und des Dienstverhältnisses in einer Dienstanweisung, die zum Bestandteil des Dienstvertrags zu machen ist.
( 3 ) Im Rahmen seines Dienstauftrags übt der Mitarbeiter seinen Dienst selbständig und in partnerschaftlicher Zuordnung zu Pfarrern und anderen Mitarbeitern des gemeindlichen oder übergemeindlichen Arbeitsbereichs und in enger Zusammenarbeit mit ihnen aus.
( 4 ) 1 Am Ende des ersten und zweiten Dienstjahres legt der Mitarbeiter über das zuständige Leitungsorgan dem Evang. Oberkirchenrat einen Bericht über seine Arbeit vor. 2 Das Leitungsorgan fügt seine Stellungnahme zu dem Bericht bei.
§ 5
Gestaltung des Dienstes
( 1 ) 1 Im Rahmen der landeskirchlichen Regelung des Dienstes entscheidet über dessen nähere Gestaltung und seine Koordinierung mit anderen Diensten im Benehmen mit den beteiligten Mitarbeitern das zuständige Leitungsorgan, in dessen Verantwortungsbereich die Mitarbeiter den Schwerpunkt ihres Dienstauftrags haben. 2 Für die Zusammenarbeit ist eine klare Bestimmung und Abgrenzung der einzelnen Aufgaben und eine Arbeitsteilung entsprechend den verschiedenen Ausbildungen Voraussetzung.
( 2 ) Der Dienst des Religionslehrers wird durch die geltenden Lehrpläne und entsprechende landeskirchliche Regelungen bestimmt.
( 3 ) 1 Die unmittelbare Dienstaufsicht führt der Dekan (Schuldekan), soweit nicht besondere Regelungen aufgrund eines kirchlichen Gesetzes bestehen oder im Rahmen des § 14 erlassen werden. 2 Die Fachaufsicht wird entsprechend den Aufgabengebieten durch Beauftragte wahrgenommen, die entweder durch Kirchengesetz bestimmt oder vom Evang. Oberkirchenrat hierzu bestellt werden.
§ 6
Einführung
1 Der Mitarbeiter wird zu Beginn seines Dienstes in einem Gottesdienst in sein Amt eingeführt. 2 Nach einem Stellenwechsel wird der Mitarbeiter der Gemeinde in einem Gottesdienst vorgestellt.
§ 7
Versetzung
1 Der Mitarbeiter ist versetzbar. 2 Vor einer Versetzung sind der Mitarbeiter und das für den bisherigen und für den neuen Dienstbereich zuständige Leitungsorgan zu hören.
§ 8
Schweigepflicht
1 Der Mitarbeiter hat über Angelegenheiten vertraulicher Art, die er in Ausübung seines Dienstes erfährt, Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Die Bestimmungen des Pfarrerdienstgesetzes über das Beichtgeheimnis und die Verschwiegenheitspflicht finden entsprechend Anwendung.
§ 9
Annahme eines Wahlamtes
( 1 ) Will ein Mitarbeiter sich als Kandidat für eine aus allgemeiner Wahl hervorgehende Vertretungskörperschaft aufstellen lassen, so hat er dies alsbald dem Evang. Oberkirchenrat mitzuteilen.
( 2 ) 1 Nimmt er die Wahl an, so wird er für die Dauer der Wahlperiode durch den Evang. Oberkirchenrat aus dem Dienstverhältnis beurlaubt. 2 Er erhält eine Vergütung nach den staatlichen Bestimmungen für die Übernahme eines Mandats durch Angestellte des öffentlichen Dienstes. 3 Erfolgt die Wahl des Mitarbeiters nicht in den Bundestag oder in den Landtag, so kann der Evang. Oberkirchenrat den Mitarbeiter im aktiven Dienst belassen.
§ 10
Mitwirkung in Leitungsorganen
1 Werden in dem nach § 5 zuständigen Leitungsorgan für den Dienst des Mitarbeiters wichtige Angelegenheiten behandelt, so wird er zur Beratung eingeladen. 2 Auf Verlangen des Mitarbeiters soll ihm Gelegenheit gegeben werden, über bestimmte aktuelle Fragen seines Aufgabenbereiches zu berichten.
§ 11
Fort- und Weiterbildung
( 1 ) Für die Fortbildung des Mitarbeiters gelten landeskirchliche Richtlinien.
( 2 ) Die Landeskirche kann einem Mitarbeiter mit langjähriger Berufstätigkeit und Bewährung Möglichkeiten zur Weiterbildung und zur Übernahme neuer Aufgaben eröffnen.
§ 12
Mitarbeitervertretung
(gestrichen)
§ 13
Übergangsregelung
( 1 ) Dieses Gesetz gilt auch für Mitarbeiter im Dienst einer Kirchengemeinde, eines Kirchenbezirks oder der Landeskirche, die eine andere als die Ausbildung gemäß § 3 absolviert haben und Aufgaben gemäß § 2 wahrnehmen.
( 2 ) Auf Religionslehrer, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Beamtenverhältnis zur Landeskirche stehen oder aufgrund ihrer besonderen Ausbildung zurzeit übernommen werden können, findet dieses Gesetz sinngemäß Anwendung; ihr Beamtenstatus bleibt unberührt.
( 3 ) Durch die Richtlinien gemäß § 3 Abs. 2 wird auch festgelegt, in welchen Fällen Ausbildungen, die vor dem 1.1.1972 an anderen als den in § 3 genannten Ausbildungsstätten abgeschlossen worden sind, die Anstellungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 erfüllen.
§ 14
[Anwendung auf andere Anstellungsträger]
( 1 ) Auf Mitarbeiter, die in einem Dienstverhältnis zu einer Kirchengemeinde oder einem Kirchenbezirk stehen und nach § 3 oder § 13 Abs. 1 bis 3 ausgebildet sind, findet dieses Gesetz sinngemäß Anwendung.
( 2 ) Es findet auch im Bereich des Diakonischen Werkes der Evang. Landeskirche in Baden und seiner Verbände, Anstalten und Einrichtungen Anwendung, soweit diese es durch Beschluss ihrer verfassungsgemäßen Organe für ihren Bereich übernommen haben.
§ 15
Durchführungsbestimmungen
Der Evang. Oberkirchenrat wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen und Richtlinien zu erlassen, insbesondere die persönliche und fachliche Beratung und Anleitung des Mitarbeiters durch hierzu Beauftragte zu regeln.
§ 16
Inkrafttreten
( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das kirchliche Gesetz über den Dienst der Gemeindediakonin i.d.F. vom 14.6.1971 außer Kraft.