Stufenweise Wiedereingliederung

Stellt der Arzt fest, daß ein langsames Aufnehmen der Tätigkeit der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben förderlich ist, kann die sogenannte Stufenweise Wiedereingliederung  nach § 74 SGB V durchgeführt werden. Dabei wird die Zeit der Wiedereingliederung wie Krankheit behandelt, d.h. Krankengeld und ggf. Krankengeldzuschuß nach § 37 bzw 71 BAT (§ 8e AR-Ang)

 § 74 SGB V
Stufenweise Wiedereingliederung

Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung
ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie
durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit
voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert
werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die
Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten
angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des
Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die
Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275 SGB V) einholen.
 

§ 275 SGB V
Begutachtung und Beratung

(1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen
oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der
Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist,
verpflichtet,
1.  bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von
    Voraussetzung, Art und Umfang der Leistung,
2.  zur Einleitung von Maßnahmen zur Rehabilitation, insbesondere
    zur Aufstellung eines Gesamtplans nach § 5 Abs. 3 des
    Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur
    Rehabilitation, im Benehmen mit dem behandelnden Arzt,
3.  bei Arbeitsunfähigkeit
    a)  zur Sicherung des Behandlungserfolgs, insbesondere zur
        Einleitung von Maßnahmen der Leistungsträger für die
        Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, oder
    b)  zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit,
eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) einzuholen.

(1a) Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Nr. 3
Buchstabe b sind insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen
a)  Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für
    kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der
    Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder
    am Ende einer Woche fällt oder
b)  die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden
    ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten
    Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden
    ist.
Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen
Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der
Arbeitgeber kann verlangen, daß die Krankenkasse eine
gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur
Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Krankenkasse kann
von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn
sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit
eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen
Unterlagen ergeben.

(1b) Der Medizinische Dienst überprüft bei Vertragsärzten, die
nach § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 geprüft werden, stichprobenartig
und zeitnah Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit. Die in § 106
Abs. 2 Satz 3 genannten Vertragspartner vereinbaren das Nähere.

(2) Die Krankenkassen haben durch den Medizinischen Dienst prüfen
zu lassen
1.  die Notwendigkeit der Leistungen nach den §§ 23, 24, 40 und
    41 unter Zugrundelegung eines ärztlichen Behandlungsplans vor
    Bewilligung und bei beantragter Verlängerung; die
    Spitzenverbände der Krankenkassen können gemeinsam und
    einheitlich Ausnahmen zulassen, wenn Prüfungen nach
    Indikation und Personenkreis nicht notwendig erscheinen; dies
    gilt insbesondere für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen im
    Anschluß an eine Krankenhausbehandlung
    (Anschlußheilbehandlung),
2.  (entfällt),
3.  bei Kostenübernahme einer Behandlung im Ausland, ob die
    Behandlung einer Krankheit nur im Ausland möglich ist (§ 18),
4.  ob und für welchen Zeitraum häusliche Krankenpflege länger
    als vier Wochen erforderlich ist (§ 37 Abs. 1),
5.  ob Versorgung mit Zahnersatz aus medizinischen Gründen
    ausnahmsweise unaufschiebbar ist (§ 27 Abs. 2).

(3) Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen durch den
Medizinischen Dienst prüfen lassen
1.  die medizinischen Voraussetzungen für die Durchführung der
    kieferorthopädischen Behandlung (§ 29),
2.  vor Bewilligung eines Hilfsmittels, ob das Hilfsmittel
    erforderlich ist (§ 33); der Medizinische Dienst hat hierbei
    den Versicherten zu beraten; er hat mit den Orthopädischen
    Versorgungsstellen zusammenzuarbeiten,
3.  bei Dialysebehandlung, welche Form der ambulanten
    Dialysebehandlung unter Berücksichtigung des Einzelfalls
    notwendig und wirtschaftlich ist.

(3a) Ergeben sich bei der Auswertung der Unterlagen über die
Zuordnung von Patienten zu den Behandlungsbereichen nach § 4
der Psychiatrie-Personalverordnung in vergleichbaren Gruppen
Abweichungen, so können die Landesverbände der Krankenkassen und
die Verbände der Ersatzkassen die Zuordnungen durch den
Medizinischen Dienst überprüfen lassen; das zu übermittelnde
Ergebnis der Überprüfung darf keine Sozialdaten enthalten.

(4) Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen bei der Erfüllung
anderer als der in Absatz 1 bis 3 genannten Aufgaben im
notwendigen Umfang den Medizinischen Dienst zu Rate ziehen,
insbesondere für allgemeine medizinische Fragen der
gesundheitlichen Versorgung und Beratung der Versicherten, für
Fragen der Qualitätssicherung, für Vertragsverhandlungen mit den
Leistungserbringern und für Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse
von Ärzten und Krankenkassen, insbesondere der
Prüfungsausschüsse.

(5) Die Ärzte des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung
ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen
unterworfen. Sie sind nicht berechtigt, in die ärztliche
Behandlung einzugreifen.