1.
a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und
im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche
und
vielseitige Fachkenntnisse und
selbständige Leistungen erfordert. (Die gründlichen
und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet
der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt
ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so
gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und
vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden
kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen
entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung
einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese
Anforderung nicht erfüllen.) (Hierzu Protokollnotiz Nr.
9)
b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert. (Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1 a gelten.) (Hierzu Protokollnotiz Nr. 9) 2. - 6. – gestrichen – 7. Vorsteher von Kanzleien mit mindestens 25 Kanzleikräften. 8. Ständige Vertreter von Vorstehern von Kanzleien mit mindestens 60 Kanzleikräften. 9. Leiter einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur, denen mindestens drei Registraturangestellte, davon einer mindestens der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 40, ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotizen Nr. 22, Nr. 23 und Nr. 24) 10. Leiter einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur in obersten Bundes- oder Landesbehörden, denen mindestens zwei Registraturangestellte, davon einer mindestens der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 40, ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotizen Nr. 22, Nr. 23 und Nr. 24)11. Leiter von Registraturen, denen mindestens vier Registraturangestellte, davon drei mindestens der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 10, ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotizen Nr. 23 und Nr. 24) 12. Leiter von Registraturen, denen mindestens acht Registraturangestellte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotizen Nr. 23 und Nr. 24) 13. Registraturangestellte der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 40 in obersten Bundes- oder Landesbehörden nach achtjähriger Bewährung als solche in diesen Behörden. 14. – gestrichen – 15. Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7 heraushebt, daß sie aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse Vergütungen oder Löhne einschließlich der Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne selbständig errechnen und die damit zusammenhängenden Arbeiten (z.B. Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) selbständig ausführen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen. (Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn der Angestellte die Beschäftigungszeit, die Dienstzeit sowie die Grundvergütung nach den §§ 27, 28 und die Gesamtvergütung nach § 30 bei der Einstellung nicht festzusetzen und Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat.) (Hierzu Protokollnotiz Nr. 8) a) Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 5 heraushebt, daß sie aufgrund der angegebenen Merkmale Vergütungen oder Löhne einschließlich der Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne selbständig errechnen und den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen, nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7 a. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 8) 16. Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7 b heraushebt, daß sie aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge, Vergütungen oder Löhne einschließlich der Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne im DV-Verfahren notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen, die erforderlichen Arbeiten (z.B. Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen. (Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn der Angestellte das Besoldungsdienstalter erstmals, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erstmals, die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die Beschäftigungszeit, die Dienstzeit sowie die Grundvergütung nach den §§ 27, 28 und die Gesamtvergütung nach § 30 bei der Einstellung nicht festzusetzen, keine Widerspruchsbescheide zu erteilen und Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat.) (Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)a) Angestellte, die aufgrund der angegebenen Merkmale die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Vergütungen oder Löhne einschließlich der Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne im DV-Verfahren erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen und den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen, nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7 c. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 8) 17. Angestellte in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten, wenn ihnen überwiegend schwierige buchhalterische Tätigkeiten übertragen sind. (Hierzu Protokollnotizen Nr. 10, Nr. 11, Nr. 11 a und Nr. 11 b) 18. Angestellte in Kassen, denen mindestens drei Angestellte mit buchhalterischen Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VII ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotizen Nr. 10 und Nr. 11 a)19. Angestellte, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten, in staatlichen Kassen, in denen die Ergebnisse mehrerer Kassen zusammengefaßt werden, wenn ihnen überwiegend schwierige buchhalterische Tätigkeiten übertragen sind. (Hierzu Protokollnotizen Nr. 10, Nr. 11 und Nr. 11 b) 20. Angestellte in Finanzkassen mit vollautomatischen Steuererhebungsverfahren, die an Hand der Buchungsbelege Auskünfte erteilen. 21. Kassiere in Kassen an Arbeitsplätzen mit ständig überdurchschnittlich hohen Postenzahlen. (Hierzu Protokollnotizen Nr. 10 und Nr. 11 c) 22. Verwalter von Zahlstellen, in denen ständig nach Art und Umfang besonders schwierige Zahlungsgeschäfte anfallen, wenn ihnen mindestens drei Angestellte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 10) 23. Leiter von Kassen mit mindestens drei Kassenangestellten mindestens der Vergütungsgruppe VIII. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 10) 24. - 26. – gestrichen – |